{"id":"bgbl2-2017-17-5","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 773\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2017\nDie Vereinbarung über die Zusagen von Finanzierungs-\nbeiträgen des Jahres 2014 in der Form eines Noten-\nwechsels vom 5. November 2015/29. Dezember 2015\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit (Vorhaben: „Abfallmanagement“ sowie\n„Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. Juli 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nDer Botschafter                                                Lima, den 05. November 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 14. bis 16. Mai 2014\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiter- und Durch-\nführung folgender Vorhaben Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse), die im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von bis zu 8 000 000 Euro\n(in Worten: acht Millionen Euro) zu erhalten:\na) Begleitmaßnahme für das Programm Abfallmanagement (Medida complementaria\npara el Programa de Manejo Integral de Residuos Sólidos) bis zu 2 000 000 Euro\n(in Worten: zwei Millionen Euro);\nb) Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II (Programa de Gestión Forestal\nSostenible II) bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\noder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme,\ndie zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (Zuschusses)\nerfüllen.\n2. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Nummer 1 bezeichneten Vorha-\nben durch Vorhaben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbes-\nserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (Zuschuss) erfüllen, so\nkann ein Finanzierungsbeitrag (Zuschuss) gewährt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nPeru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge (Zuschüs-\nse) zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge (Zuschüsse) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieser\nNotenwechsel Anwendung\n4. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie\nzur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n6. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik\nPeru erhoben werden, gilt peruanisches Recht. Falls in Anwendung der peruanischen\nGesetze Steuern im Zusammenhang mit den Finanzierungsbeiträgen (Zuschüssen)\nerhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der\nRepublik Peru übernommen.\n7. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Gewährung von Finan-\nzierungsbeiträgen (Zuschüssen) ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}