{"id":"bgbl2-2017-17-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 771\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2017\nDie Vereinbarung über die Zusagen von Darlehen des\nJahres 2013 in der Form eines Notenwechsels vom\n30. Juni 2015/13. Oktober 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben: „Programm für Abfallmanagement“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 20. Juni 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nDie Geschäftsträgerin a. i.                                       Lima, den 30. Juni 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote Nummer 1293/2013 vom 7. November 2013 und unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 5. bis 7. November 2013\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Durchführung des\nVorhabens „Programm für Abfallmanagement“ (Programa Manejo Integral de Residuos)\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszu-\nsammenarbeit gewährt wird, von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit\ndes Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru\nweiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie\ngewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlos-\nsen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten der Darlehen aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge garantie-\nren.\n5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Nummer 2 erwähnten Verträge in der Republik Peru\nerhoben werden, gilt das peruanische Gesetz. Falls in Anwendung der peruanischen\nGesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammen-\nhang mit den Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirt-\nschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.\n6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer [castellano] Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDieser Notenwechsel stellt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar, die in\ndem Moment in Kraft tritt, in dem die Regierung der Republik Peru der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechtsordnung vorgegebenen Ver-\nfahren mitteilt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nCarola Müller-Holtkemper\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nFrau Ana María Sánchez Vargas\nLima"]}