{"id":"bgbl2-2017-17-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017         769\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer [castellano] Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDieser Notenwechsel stellt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar, die in\ndem Moment in Kraft tritt, in dem die Regierung der Republik Peru der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechtsordnung vorgegebenen\nVerfahren mitteilt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nCarola Müller-Holtkemper\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nFrau Ana María Sánchez Vargas\nLima\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2017\nDie Vereinbarung über die Zusage von Darlehen des\nJahres 2014 in der Form eines Notenwechsels vom\n30. Juni 2015/13. Oktober 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben: „Siedlungswasserwirtschaft in Lima II“ sowie\n„Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Juni 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nDie Geschäftsträgerin a. i.                                         Lima, den 30. Juni 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 14. bis 16. Mai 2014\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiter- und Durchführung\nfolgender Vorhaben vergünstigte Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffentlichen\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von bis zu 84 000 000 Euro (in Worten:\nvierundachtzig Millionen Euro) zu erhalten:\na) Siedlungswasserwirtschaft in Lima II (SEDAPAL II) (Agua y Saneamiento en Lima II\n(SEDAPAL II) bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro);\nb) Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II (Programa de Gestión Forestal\nSostenible II) bis zu 24 000 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nfestgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben\nist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht\nselbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n2. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie\nzur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n3. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten der Darlehen aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge garantie-\nren.\n5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Nummer 2 erwähnten Verträge in der Republik Peru\nerhoben werden, gilt peruanisches Recht. Falls in Anwendung der peruanischen Ge-\nsetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammen-\nhang mit den Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirt-\nschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.\n6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDieser Notenwechsel bildet eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die mit\ndem Tag des Empfangs der Notifikation in Kraft tritt, in der die Regierung der Republik\nPeru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechts-\nordnung vorgegebenen Verfahren mitteilt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nCarola Müller-Holtkemper\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nFrau Ana María Sánchez Vargas\nLima"]}