{"id":"bgbl2-2017-17-11","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=25","order":11,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits","law_date":"2017-06-26T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":25,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                               785\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                    (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz          mens vereinbaren.\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nAbkommens werden durch die beiden Regierungen gütlich im\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\ngelegt.\nArtikel 5\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nKraft.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-              Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-     partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\ntischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-             erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ngang bei der anderen Vertragspartei wirksam.                            der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Dhaka am 29. Dezember 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Schultheiß\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMuhammad Alkama Siddiqui\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens\nüber umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits\nVom 26. Juni 2017\nDas am 27. Juni 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete\nRahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Sozialistischen Republik Vietnam andererseits ist nach seinem Artikel 63\nAbsatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien                                       am 1. Oktober 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie deutsche Notifikation über den Abschluss der für das Inkrafttreten erfor-\nderlichen Verfahren ist gemäß Artikel 64 des Abkommens am 12. Dezember 2012\ndem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übergeben worden.\nBerlin, den 26. Juni 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","786                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nRahmenabkommen\nüber umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits\nDie Europäische Union,                                           in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden\nCharakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung\nnachstehend „Union“ genannt,\nbeimessen, wie unter anderem der vietnamesische „Masterplan\nund                                                              für die Beziehungen zwischen Vietnam und der Europäischen\nUnion bis 2010 und Leitlinien für die Zeit bis 2015“ von 2005 und\ndas Königreich Belgien,                                       die anschließenden Gespräche zwischen den Vertragsparteien\ndie Republik Bulgarien,                                       zeigen,\ndie Tschechische Republik,                                       in der Erwägung, dass dieses Abkommen nach Auffassung\nder Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen\ndas Königreich Dänemark,\nzwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren\ndie Bundesrepublik Deutschland,                               Vertragsparteien beide Seiten gehören,\ndie Republik Estland,                                            in Bekräftigung ihres Eintretens für die allgemeinen Grundsätze\nIrland,                                                       des Völkerrechts und die Ziele und Grundsätze der Charta der\nVereinten Nationen sowie die Achtung der Grundsätze der\ndie Hellenische Republik,                                     Demokratie und der Menschenrechte,\ndas Königreich Spanien,\nin Bekräftigung der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität,\ndie Französische Republik,                                    territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Sozialisti-\nschen Republik Vietnam durch die Vertragsparteien,\ndie Italienische Republik,\ndie Republik Zypern,                                             in Bekräftigung ihres Eintretens für den Grundsatz des verant-\nwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der\ndie Republik Lettland,                                        Korruption,\ndie Republik Litauen,                                            in Bekräftigung ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des\nGrundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des\ndie Republik Ungarn,                                          Umweltschutzes zu fördern,\nMalta,\nin der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof eine\ndas Königreich der Niederlande,                               wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale\nGerichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der\ndie Republik Österreich,\nschwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemein-\ndie Republik Polen,                                           schaft als Ganzes berühren,\ndie Portugiesische Republik,                                     in der Erwägung, dass die Verbreitung von Massenvernich-\nRumänien,                                                     tungswaffen nach übereinstimmender Auffassung der Vertrags-\nparteien eine große Gefahr für die internationale Sicherheit\ndie Republik Slowenien,                                       darstellt, und dass sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre\nZusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für\ndie Slowakische Republik,\ndie Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur\ndie Republik Finnland,                                        Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen\nbildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des\ndas Königreich Schweden,\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin Anerkennung der Notwendigkeit, die Abrüstungs- und\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und     Nichtverbreitungszusagen im Rahmen der internationalen\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,       Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken,\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,\nmit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für\neinerseits und                                                   die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus im Einklang\nmit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen\ndie Sozialistische Republik Vietnam,                          und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung einer\nnachstehend „Vietnam“ genannt,                                   effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter inter-\nnationaler Instrumente zur Gewährleistung ihrer Besiegung sowie\nandererseits,                                                    eingedenk der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates\nnachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,                 der Vereinten Nationen,\nin Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen      in Anerkennung der Bedeutung des 1999 auf Vietnam ausge-\nzwischen den Vertragsparteien und der engen historischen,        dehnten Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen\npolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglieds-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                          787\nländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien,                                    Titel I\nMalaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (ASEAN) sowie des\nKooperationsabkommens zwischen der Europäischen Ge-                                    Art und Geltungsbereich\nmeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vom\n17. Juli 1995,                                                                                   Artikel 1\nin Anerkennung der Bedeutung, die dem Ausbau der beste-                               Allgemeine Grundsätze\nhenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick             (1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die all-\nauf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres      gemeinen Grundsätze des Völkerrechts, wie sie in den Zielen und\ngemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von bei-         Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind\nderseitigem Interesse auf der Grundlage der Souveränität, der       und in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten\nGleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natür-       Nationen über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend\nlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu ver-  freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen\ntiefen und zu diversifizieren,                                      den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen\nvom 24. Oktober 1970 und in anderen einschlägigen internatio-\nin Anerkennung des Status Vietnams als Entwicklungsland          nalen Verträgen, die unter anderem das Rechtsstaatsprinzip und\nund unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes       den Grundsatz pacta sunt servanda zum Ausdruck bringen,\nder Vertragsparteien,                                               bekräftigt wurden, und für die Wahrung der Grundsätze der\nDemokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der\nin Anerkennung der erheblichen Bedeutung der Entwicklungs-       Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der General-\nzusammenarbeit für die Entwicklungsländer, insbesondere die         versammlung der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen\nEntwicklungsländer mit einem Einkommen im unteren oder              internationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Ver-\nunteren mittleren Bereich, im Hinblick auf nachhaltiges Wirt-       tragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, die die Richtschnur\nschaftswachstum, nachhaltige Entwicklung und rechtzeitige und       der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien sind und\nvolle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungs-   ein wesentliches Element dieses Abkommens bilden.\nziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele der Ver-\neinten Nationen,                                                       (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Fort-\nsetzung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die volle Verwirk-\nin Anerkennung der Fortschritte, die Vietnam bei der Verwirk-    lichung der international vereinbarten Entwicklungsziele,\nlichung der Millenniums-Entwicklungsziele und bei der Um-           einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele, durch Erfüllung\nsetzung seiner Strategie für die sozioökonomische Entwicklung       der bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen\nerzielt hat, sowie seines derzeitigen Entwicklungsstandes als       der Vertragsparteien. Dies ist ein wesentliches Element dieses\nEntwicklungsland mit niedrigem Einkommen,                           Abkommens. Sie bekräftigen zudem jeweils ihr Eintreten für den\nEuropäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005,\nin der Erwägung, dass die Vertragsparteien den im Überein-       die 2005 vom Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der\nkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ent-        Entwicklungszusammenarbeit verabschiedete Pariser Erklärung\nhaltenen Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels         zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, den vom Dritten Hoch-\nund der Notwendigkeit, sie transparent und ohne Diskriminierung     rangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammen-\nanzuwenden, besondere Bedeutung beimessen,                          arbeit beschlossenen Aktionsplan von Accra und die 2006 an-\ngenommene Erklärung von Hanoi zur Wirksamkeit der\nin der Erkenntnis, dass der Handel in der Entwicklung eine       Entwicklungshilfe, um die Ergebnisse der Entwicklungszusam-\nwichtige Rolle spielt, und in Anerkennung der Bedeutung von         menarbeit weiter zu verbessern, einschließlich Fortschritten bei\nHandelspräferenzprogrammen,                                         der Aufhebung der Lieferbindung und bei der Verwirklichung\nbesser vorhersehbarer Hilfemechanismen.\nmit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für\ndie Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspek-          (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die\nten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen            Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten,\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie            für die Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Herausforde-\nder wirksamen Förderung und Umsetzung der international             rungen des Klimawandels und der Globalisierung und für die\nanerkannten arbeitsrechtlichen Normen, die von den Vertrags-        Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international ver-\nparteien ratifiziert wurden,                                        einbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-\nEntwicklungsziele.\nunter Hervorhebung der Bedeutung der Zusammenarbeit im              (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der\nBereich der Migration,                                              Durchführung aller Kooperationsmaßnahmen nach diesem\nAbkommen ihr jeweiliger Entwicklungsstand, ihr jeweiliger Bedarf\nin Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der           und ihre jeweiligen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.\nVertragsparteien in vollem Einklang mit im regionalen Rahmen\ngetroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wert-              (5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel in der\nvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,     Entwicklung eine wichtige Rolle spielt und dass Handelspräfe-\nrenzprogramme helfen, die Entwicklung von Entwicklungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Bestimmungen dieses Abkom-          ländern, einschließlich Vietnams, zu fördern.\nmens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils\n(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusam-\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nmenarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jewei-\nfallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem\nligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.\nProtokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs\nund Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit\nund des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union                                       Artikel 2\nund dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union                           Ziele der Zusammenarbeit\nbeigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil\nder Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit            Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen\ndem diesen Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die        verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog\nPosition Dänemarks auch für Dänemark gilt,                          zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen\nvon beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  haben vor allem das Ziel,","788                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\na) die Zusammenarbeit bilateral und in allen zuständigen regio-       (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen\nnalen und internationalen Gremien und Organisationen auf-      Gebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissen-\nzunehmen;                                                      schaftlern, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmen und\nMedien durch Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und\nb) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu\nanderen damit zusammenhängenden Aktionen zu fördern, sofern\nihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;\ndiese Zusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.\nc) eine Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezo-\ngenen Bereichen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,\nArtikel 4\num im Einklang mit laufenden und künftigen regionalen EU-\nASEAN-Initiativen und in Ergänzung zu diesen nachhaltige                  Bilaterale und regionale Zusammenarbeit\nHandels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels-\n(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit\nund Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern;\nnach diesem Abkommen kommen die Vertragsparteien überein,\nd) durch Entwicklungszusammenarbeit auf die Beseitigung der        die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf\nArmut, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die         regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider\nBewältigung neuer Herausforderungen wie Klimawandel und        Handlungsebenen durchzuführen, wobei die unter die bilaterale\nübertragbare Krankheiten, die Vertiefung der wirtschaftlichen  Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert\nReformen und die Integration in die Weltwirtschaft hinzu-      erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben\narbeiten;                                                      die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maxi-\ne) eine Zusammenarbeit im Bereich des Rechts und der Sicher-       mieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur\nheit, einschließlich Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusam- Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die poli-\nmenarbeit, Datenschutz, Migration sowie Bekämpfung von         tische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die\norganisierter Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, aufzuneh-   Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen\nmen;                                                           die Union und der ASEAN beteiligt sind. Die Zusammenarbeit\nkann gegebenenfalls Unterstützung für die Integration und\nf) die Zusammenarbeit in allen sonstigen Bereichen von beider-     Gemeinschaftsbildung im ASEAN umfassen.\nseitigem Interesse zu fördern, unter anderem Menschen-\nrechte, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, Steuern,      (2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen,\nIndustriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Infor-   Kooperationsmaßnahmen in den unter das Abkommen fallenden\nmations- und Kommunikationstechnologien, Wissenschaft          Bereichen oder im Zusammenhang mit dem Abkommen nach\nund Technologie, Energie, Verkehr, Stadt- und Regional-        ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nplanung und -entwicklung, Tourismus, Bildung und Ausbil-       finanziell zu unterstützen. Mit dieser Zusammenarbeit kann\ndung, Kultur, Klimawandel, Umwelt und natürliche Ressour-      insbesondere die Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen\ncen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei   Reformen Vietnams unterstützt werden, und sie kann Qualifizie-\nund ländliche Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Arbeit,      rungsmaßnahmen wie die Veranstaltung von Ausbildungs-\nBeschäftigung und Soziales, Reform der öffentlichen            programmen, Workshops und Seminaren, den Austausch von\nVerwaltung, Vereinigungen und nichtstaatliche Organisatio-     Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien im\nnen (NRO), Naturkatastrophenvorbeugung und Schadens-           Einklang mit den Entwicklungshilfestrategien der Geber verein-\nbegrenzung sowie Gleichstellung der Geschlechter;              barte Maßnahmen umfassen.\ng) die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an sub-\nregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der                                    Titel II\njeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu intensivieren                   Entwicklungszusammenarbeit\nbzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu för-\ndern;\nArtikel 5\nh) eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung\nvon Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln aufzu-                               Allgemeine Grundsätze\nnehmen; den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten         (1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind\nWaffen unter allen Aspekten zu bekämpfen; Kampfmittel zu       die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die\nbeseitigen;                                                    Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die\ni)  eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus         Integration in die Weltwirtschaft. Die Ziele der Entwicklungs-\naufzunehmen;                                                   zusammenarbeit berücksichtigen die Strategien und Programme\nVietnams für die sozioökonomische Entwicklung. Die Vertrags-\nj)  die Rolle und das Profil der Vertragsparteien in der jeweils\nparteien erkennen an, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit\nanderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter\nfür die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderun-\nanderem durch kulturellen Austausch, Nutzung der Informa-\ngen Vietnams von entscheidender Bedeutung ist.\ntionstechnologie und Bildung;\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperations-\nk) die Verständigung auf der Ebene der Bürger unter anderem\nmaßnahmen nach ihren Verfahren und im Rahmen ihrer Möglich-\nim Wege der Zusammenarbeit von Akteuren wie Denk-\nkeiten zu unterstützen.\nfabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und Medien in Form\nvon Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen\nMaßnahmen zu fördern.                                                                       Artikel 6\nZiele der Zusammenarbeit\nArtikel 3\nDie Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungs-\nZusammenarbeit in                          zusammenarbeit zielen unter anderem auf\nregionalen und internationalen Organisationen\na) Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungs-\naustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internatio-     b) Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,\nnalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten\nc) Förderung von institutionellen Reformen und Entwicklung,\nNationen und ihrer Agenturen und Organisationen, des Dialogs\nzwischen dem ASEAN und der EU, des ASEAN-Regionalforums            d) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerie-\n(ARF), des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und der Welthandels-           rung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung\norganisation (WTO).                                                    der natürlichen Ressourcen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                              789\ne) Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,               und legale Ein- und Ausfuhrgeschäfte und Finanztransaktio-\nnen zu beeinträchtigen. Dies kann die Leistung von Hilfe um-\nf) Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schritt-\nfassen, einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen.\nweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen\npolitischen Dialog zu führen, der die genannten Elemente beglei-\nArtikel 7\ntet und festigt.\nFormen der Zusammenarbeit\n(1) Für jeden Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Titel                                      Artikel 9\nkommen die Vertragsparteien überein, Maßnahmen auf bilateraler                     Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nEbene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombi-                        des illegalen Handels mit Kleinwaffen\nnation beider Handlungsebenen einschließlich der dreiseitigen                     und leichten Waffen unter allen Aspekten\nZusammenarbeit durchzuführen.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstel-\n(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann unter             lung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leich-\nanderem in folgender Form erfolgen:                                   ten Waffen unter allen Aspekten, einschließlich ihrer übermäßigen\na) Entwicklungshilfe und technische Hilfe für Programme und           Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung, weiterhin eine ernst-\nProjekte nach Vereinbarung der Vertragsparteien,                  hafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit\ndarstellen, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der\nb) Qualifizierung durch Ausbildungskurse, Workshops und               Vertragsparteien, Kleinwaffen und leichte Waffen für die Zwecke\nSeminare, Austausch von Fachleuten, Studien und gemein-           ihrer Selbstverteidigung und Sicherheit herzustellen, einzuführen\nsame Forschung der Vertragsparteien,                              und zu besitzen. In diesem Zusammenhang erinnern die Ver-\nc) gegebenenfalls Prüfung anderer Formen der Entwicklungs-            tragsparteien an den einschlägigen Inhalt der Resolutionen 64/50\nfinanzierung,                                                     und 64/51 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen\nd) Informationsaustausch über bewährte Methoden im Hinblick\nVerpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Klein-\nauf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.\nwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten im Rahmen der\nbestehenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertrags-\nTitel III                              parteien sie gehören, und der Resolutionen des Sicherheitsrates\nder Vereinten Nationen sowie ihre Zusagen im Rahmen anderer\nFrieden und Sicherheit                           einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich wie\ndem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung,\nArtikel 8                               Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit\nKleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten\nBekämpfung der Verbreitung\nund in vollem Umfang zu erfüllen.\nvon Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\neinen Dialog aufzunehmen, um Meinungen und Informationen\ngabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-\nauszutauschen und ein gemeinsames Verständnis der Fragen\nliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren\nund Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit\nfür die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekräfti-\nKleinwaffen und leichten Waffen zu entwickeln und ihre Fähigkeit\ngen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien,\nzur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung dieses Handels zu\nbiologische, chemische und nukleare Technologien und damit\nstärken.\nzusammenhängendes Material für friedliche Zwecke im Einklang\nmit den Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören,\nzu erforschen, zu entwickeln, zu nutzen, zu transferieren und                                      Artikel 10\ndamit zu handeln. Die Vertragsparteien kommen daher überein,                                 Zusammenarbeit bei\nzusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der                               der Bekämpfung des Terrorismus\nVerbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu\nleisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden Verpflichtungen           Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terroris-\naus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungs-            musbekämpfung unter voller Beachtung des Rechts, einschließ-\nübereinkünften und die für die Vertragsparteien geltenden             lich der Charta der Vereinten Nationen, der Menschen-\neinschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang        rechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären\nerfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertrags-      Völkerrechts. In diesem Rahmen und im Einklang mit der in der\nparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein           Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Natio-\nwesentliches Element des Abkommens ist.                               nen enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur\nBekämpfung des Terrorismus und mit der Gemeinsamen\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-          Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung           Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung kommen die\nvon Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,            Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit bei der Prävention\nindem sie                                                             und Verfolgung von Terrorismus zu verstärken.\na) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna-        Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere\ntionalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren\nbeziehungsweise ihnen beizutreten und ihre jeweiligen             a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resoluti-\nVerpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen;                          on 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und\nanderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen\nb) unter gebührender Berücksichtigung der Kapazitäten jeder                und durch Maßnahmen zur Ratifizierung und vollständigen\nVertragspartei ein wirksames System einzelstaatlicher Aus-             Umsetzung der internationalen Übereinkünfte und Instrumen-\nfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die                te über die Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,\nDurchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammen-\nb) durch Aufnahme regelmäßiger Konsultationen über die\nhängenden Gütern und die Endverwendung von Techno-\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung und Prävention von\nlogien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden\nTerrorismus im Gemischten Ausschuss,\nund das im Einklang mit der Resolution 1540 des Sicherheits-\nrates der Vereinten Nationen wirksame Sanktionen für Ver-         c) durch einen Informationsaustausch über terroristische\nstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, ohne normale                Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit","790                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\ndem Völkerrecht und dem internen Recht sowie, vorbehaltlich   erreichen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der\nder Programme und Instrumente der Vertragsparteien, durch     Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich, zu\nUnterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen auf dem            deren Mitgliedern beide Vertragsparteien gehören, auf die Besei-\nGebiet der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,         tigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere\ndurch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Handelshemm-\nd) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden\nnisse und -beschränkungen, und Maßnahmen zur Erhöhung der\nzur Bekämpfung des Terrorismus und der Anstiftung zu\nTransparenz zu treffen.\nterroristischen Handlungen, unter anderem im technischen\nBereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfah-        (3) In der Erkenntnis, dass der Handel für die Entwicklung\nrungsaustausch über Terrorismusprävention,                    unentbehrlich ist und dass sich Handelspräferenzsysteme,\ne) durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des               einschließlich des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und der\ninternationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terro-      besonderen und differenzierten Behandlung im Rahmen der\nrismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen und          WTO, als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen haben,\ndurch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über    bemühen sich die Vertragsparteien, die Konsultationen über ihre\ndas Umfassende Übereinkommen über den internationalen         wirksame Umsetzung zu verstärken.\nTerrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten        (4) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei der Umsetzung\nNationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen,          dieses Titels ihren jeweiligen Entwicklungsstand.\nf) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den                    (5) Die Vertragsparteien informieren einander laufend über\nMitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung      Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten\nder Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämp-   Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicher-\nfung des Terrorismus,                                         heitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik.\ng) durch Austausch bewährter Methoden zum Schutz der\n(6) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehun-\nMenschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.\ngen fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammen-\narbeit, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen und der\nArtikel 11                            Bereitstellung von technischer Hilfe und Qualifizierungsprogram-\nJustizielle Zusammenarbeit                      men für die Behandlung von Handelsfragen unter anderem in den\nin diesem Titel genannten Bereichen.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in rechtlichen\nFragen und bei der Stärkung des Rechtsstaats und der Institu-         (7) Im Hinblick auf die Erschließung ihres Potentials und die\ntionen auf allen Ebenen in den Bereichen Rechtspflege und          Nutzung ihrer wirtschaftlichen Komplementarität bemühen sich\nGesetzesvollzug zusammenzuarbeiten.                                die Vertragsparteien, mehr Möglichkeiten und Lösungen für den\nAusbau ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zu prüfen\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Ausbau der        und anzustreben, gegebenenfalls einschließlich der Aushandlung\nJustiz und der Rechtsordnung in Bereichen wie Zivilrecht,          von Freihandelsabkommen und anderen Abkommen von beider-\nZivilprozessrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht zusammen-      seitigem Interesse.\nzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Rechts-\nordnungen und Gesetzgebung aufzunehmen.\nArtikel 13\n(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf dem\nGebiet der internationalen Strafjustiz zusammenzuarbeiten. Die                            Ausbau des Handels\nVertragsparteien sind der Auffassung, dass die schwersten             (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszu-\nVerbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes      bauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbewerbs-\nberühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame   fähigkeit ihrer Waren auf dem Binnen-, Regional- und Weltmarkt\nVerfolgung durch sachdienliche Maßnahmen auf geeigneter            zu erhöhen. Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu\nEbene gewährleistet werden muss.                                   diesem Zweck wird insbesondere eine stärkere Qualifizierung in\n(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der          Bereichen wie den folgenden angestrebt: Strategien für den\nInternationale Strafgerichtshof eine fortschrittliche, unabhängige Ausbau des Handels, Optimierung des Handelspotenzials\nEinrichtung ist, die für die Zwecke des internationalen Friedens   einschließlich der APS-Präferenzen, Wettbewerbsfähigkeit,\nund der Gerechtigkeit arbeitet. Die Vertragsparteien kommen        Förderung des Technologietransfers zwischen Unternehmen,\nüberein, im Hinblick auf die Stärkung des rechtlichen Rahmens      Transparenz der Politik, der Gesetze und der sonstigen Vorschrif-\nfür die Prävention und die Bestrafung der schwersten Ver-          ten, Marktinformationen, Entwicklung der Institutionen und\nbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes         regionale Vernetzung.\nberühren, zusammenzuarbeiten und die Möglichkeit des Beitritts\n(2) Die Vertragsparteien nutzen in vollem Umfang Handels-\nzum Römischen Statut zu prüfen. Die Vertragsparteien sind sich\nhilfeprogramme und andere, ergänzende Hilfeprogramme für die\ndarüber einig, dass Dialog und Zusammenarbeit in dieser Frage\nSteigerung von Handel und Investitionen zwischen den Vertrags-\nvon Vorteil wären.\nparteien.\nTitel IV\nArtikel 14\nZusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen\nGesundheitspolizeiliche\nund pflanzenschutzrechtliche sowie Tierschutzfragen\nArtikel 12\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte\nAllgemeine Grundsätze                         und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwen-\n(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau      dung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher\nihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des         Maßnahmen (SPS).\nmultilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen\n(2) Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwen-\nund multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale\ndung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher\nHandelsfragen auf.\nMaßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzüberein-\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die  kommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (IOE) und\nDiversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen       des Codex Alimentarius verstärken die Vertragsparteien die\nVorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, Zusammenarbeit und führen einen Informationsaustausch über\nbessere, berechenbare Bedingungen für den Marktzugang zu           Gesetzgebungs-, Umsetzungs-, Zertifizierungs-, Kontroll- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                          791\nÜberwachungsverfahren für gesundheitspolizeiliche und pflan-       c) der Sicherstellung der Ausgewogenheit zwischen der Erleich-\nzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen den Ver-               terung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und\ntragsparteien durch.                                                    Unregelmäßigkeiten.\n(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in gesund-          (3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\nheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusam-     diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertrags-\nmenzuarbeiten und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf      parteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im\ndiesem Gebiet durch Qualifizierung und technische Hilfe zu         institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die\nfördern, die den spezifischen Bedürfnissen der Vertragsparteien    Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu\nentsprechen und ihnen dabei helfen sollen, den Rechtsrahmen        schließen.\nder anderen Vertragspartei unter anderem in Bezug auf Lebens-\nmittelsicherheit, Gesundheit von Tieren und Pflanzen und Ver-          (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, Mittel für technische\nwendung internationaler Normen einzuhalten.                        Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung der Zusammenarbeit im\nZollbereich und der Regelungen zur Handelserleichterung im\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls\nRahmen dieses Abkommens zu mobilisieren.\nbeim Tierschutz zusammenzuarbeiten, einschließlich technischer\nHilfe und Qualifizierung für die Entwicklung von Tierschutz-\nnormen.                                                                                         Artikel 17\n(5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die                                   Investitionen\nKommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.\nDie Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Inves-\nArtikel 15                            titionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmen-\nbedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines\nTechnische Handelshemmnisse                        kohärenten Dialogs mit dem Ziel, das Verständnis für Investi-\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationa-   tionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu ver-\nler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, technische           bessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitions-\nVorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen          ströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene Vorschriften\nund tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere         und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Investoren der Ver-\nim Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische                   tragsparteien zu fördern.\nHandelshemmnisse (TBT).\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ab den frühen Phasen                                  Artikel 18\nder Formulierung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der\nWettbewerbspolitik\ntechnischen Handelshemmnisse Informationen auszutauschen.\nZu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien Maßnahmen, mit            (1) Die Vertragsparteien müssen über Wettbewerbsgesetze\ndenen eine Annäherung im Bereich Konformitätsbewertung und         und -vorschriften und Wettbewerbsbehörden verfügen. Sie wen-\nNormung sowie stärkere Konvergenz und bessere Kompatibilität       den diese Vorschriften wirksam, diskriminierungsfrei und trans-\nzwischen den jeweiligen Systemen der Vertragsparteien in           parent an, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten\ndiesem Bereich erreicht werden sollen. Die Vertragsparteien        zu erhöhen.\nkommen überein, Meinungen über die Möglichkeit auszu-\ntauschen, zur Erleichterung der bilateralen Handelsströme die          (2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien bei der\nZertifizierung durch Dritte anzuwenden, und diese Möglichkeit zu   Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und\nprüfen.                                                            sonstigen Wettbewerbsvorschriften Qualifizierungs- und andere\nKooperationsmaßnahmen durchführen, soweit im Rahmen ihrer\n(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handels-\nKooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maß-\nhemmnisse erfolgt unter anderem durch einen Dialog in ge-\nnahmen verfügbar sind.\neigneter Form, gemeinsame Projekte, technische Hilfe und\nQualifizierungsprogramme. Die Vertragsparteien benennen erfor-\nderlichenfalls Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen,                                Artikel 19\ndie unter diesen Artikel fallen.\nDienstleistungen\nArtikel 16                                Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen Dialog auf,\nZusammenarbeit im Zollbereich                      insbesondere um im Hinblick auf die Ermittlung der am besten\nund zur Erleichterung des Handels                   geeigneten Methoden Informationen über ihr jeweiliges Regulie-\nrungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten, ein-\n(1) Die Vertragsparteien                                        schließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern,\na) tauschen Erfahrungen und bewährte Methoden aus und              den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den\nprüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Aus- Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und\nfuhr- und anderen Zollverfahren;                              auf Drittlandsmärkten zu fördern.\nb) gewährleisten die Transparenz der Zollvorschriften und der\nRegelungen zur Erleichterung des Handels;                                                  Artikel 20\nc) entwickeln eine Zusammenarbeit im Zollbereich und Mecha-                  Schutz der Rechte des geistigen Eigentums\nnismen für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe;\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die\nd) streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames        sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der\nHandeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen,  vollständigen Erfüllung der internationalen Zusagen zum Schutz\nunter anderem zur Erleichterung des Handels an.               dieser Rechte beimessen, um im Einklang mit den einschlägigen\n(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien        internationalen Standards und Übereinkünften, zum Beispiel dem\nunter anderem                                                      Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des\ngeistigen Eigentums (TRIPs) und dem Internationalen Über-\na) der Verbesserung der Sicherheitsaspekte des internationalen\neinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), einen\nHandels,\nangemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen\nb) der Sicherstellung einer wirksameren und effizienteren Durch-   Eigentums einschließlich wirksamer Mittel zu ihrer Durchsetzung\nsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll,    zu gewährleisten.","792                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-          schweren Straftaten, nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe\narbeit beim Schutz und bei der Durchsetzung des geistigen          „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) vor-\nEigentums, unter anderem hinsichtlich geeigneter Mittel zur        gebeugt wird.\nErleichterung des Schutzes und der Eintragung geografischer\nAngaben der anderen Vertragspartei in ihren Gebieten, zu inten-       (2) Die Vertragsparteien kommen überein, Ausbildung und\nsivieren und dabei den internationalen Vorschriften, Vorgehens-    technische Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwen-\nweisen und Entwicklungen in diesem Bereich und ihren jewei-        dung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren\nligen Kapazitäten Rechnung zu tragen.                              von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der\nFinanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit\n(3) Die Zusammenarbeit wird in den von den Vertragsparteien     ermöglicht insbesondere den Austausch sachdienlicher Informa-\nvereinbarten Formen durchgeführt, unter anderem als Informati-     tionen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nons- und Erfahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung,      im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften auf der Grundlage geeigne-\nVerbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz,    ter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzie-\nDurchsetzung und wirksame Anwendung der Rechte des geisti-         rung des Terrorismus, die den Normen der Vertragsparteien und\ngen Eigentums, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte          der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der\nsowie Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung, ein-              Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“\nschließlich der Einrichtung und Stärkung von Organisationen für    (FATF) gleichwertig sind.\ndie Überwachung und den Schutz dieser Rechte.\nArtikel 25\nArtikel 21\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen\nStärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effi-\n(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Arbeit der\nzientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zu-\nIndustrie- und Handelskammern sowie die Zusammenarbeit\nständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesetzes-\nzwischen Berufsverbänden der Vertragsparteien im Hinblick auf\nvollzug, Zoll, Gesundheit, Justiz und Inneres und anderen\ndie Förderung von Handel und Investitionen in Bereichen, die für\neinschlägigen Bereichen ein umfassendes und ausgewogenes\nbeide Vertragsparteien von Interesse sind.\nVorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illega-\n(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen ihren      len Drogen (einschließlich des illegalen Anbaus von Schlafmohn\njeweiligen Regulierungsbehörden und Akteuren aus der Privat-       und der Herstellung synthetischer Drogen), den Handel damit\nwirtschaft mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen bei den Rahmen-    und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die\nbedingungen für Handel und Investitionen zu erörtern, die Ent-     Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verrin-\nwicklungsbedürfnisse der Privatwirtschaft zu ermitteln und         gern und Drogenausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.\nMeinungen über die politischen Rahmenbedingungen für die\nStärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auszu-              (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammen-\ntauschen.                                                          arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen\nsich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-\nschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertrags-\nArtikel 22                             parteien sie gehören, an der Politischen Erklärung, der Erklärung\nKonsultationen                            über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage\nund den Maßnahmen zur Ausweitung der internationalen Zusam-\nZur Gewährleistung der Sicherheit und Berechenbarkeit in        menarbeit bei der Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems,\nihren bilateralen Handelsbeziehungen kommen die Vertrags-          die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der\nparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei zügig und so   Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 ver-\nbald wie möglich Konsultationen miteinander über Differenzen       abschiedet wurden, und an der Politischen Erklärung und dem\nabzuhalten, die sich im Zusammenhang mit dem Handel oder           Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung der Suchtstoff-\nHandelsfragen nach diesem Titel ergeben könnten.                   kommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschie-\ndet wurden.\nTitel V                                 (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst tech-\nnische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:\nZusammenarbeit im Bereich der Justiz\nFormulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer ein-\nzelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen\nArtikel 23                             und Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung\ndes Personals, drogenbezogene Forschung, Anstrengungen zur\nBekämpfung der organisierten Kriminalität\nEindämmung der Nachfrage nach Drogen und der schädlichen\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung         Folgen von Drogen, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit\nder organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkrimi-  und wirksame Kontrolle von Drogenausgangsstoffen wegen des\nnalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese             Zusammenhangs mit der illegalen Herstellung von Suchtstoffen\nZusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die einschlägigen     und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien können ein-\ninternationalen Normen und Übereinkünfte, zum Beispiel das         vernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-\nschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen\nArtikel 26\nZusatzprotokolle sowie gegebenenfalls das Übereinkommen der\nVereinten Nationen gegen Korruption, umzusetzen und zu                            Schutz personenbezogener Daten\nfördern.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-\nten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit\nArtikel 24\nden strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung                      unter anderem in internationalen Übereinkünften niedergelegt\nder Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus             sind, soweit diese für die Vertragsparteien gelten.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit          (2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener\neinig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Gefahr des          Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines\nMissbrauchs ihrer Finanzsysteme, des Waschens von Erlösen aus      Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                      793\nTitel VI                                 sobald die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden\nPerson von den zuständigen Behörden des betreffenden\nSozioökonomische Entwicklung                           Mitgliedstaats im Einklang mit den innerstaatlichen Rechts-\nund sonstige Bereiche der Zusammenarbeit                      vorschriften oder einschlägigen bestehenden Übereinkünften\nfestgestellt worden ist.\nArtikel 27\nDie Vertragsparteien werden ihre Staatsangehörigen mit für diese\nZusammenarbeit im Bereich der Migration                Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Ist die rückzu-\nübernehmende Person nicht im Besitz eines Ausweispapiers\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigten die Bedeutung gemein-\noder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so\nsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwi-\ntreffen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitglied-\nschen ihren Gebieten. Zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit\nstaats oder Vietnams auf Ersuchen Vietnams bzw. des betreffen-\nnehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle\nden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung\nmit der Migration zusammenhängenden Fragen auf. Migrations-\nihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.\nfragen werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit-      (4) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit in\nund Zielländer der Migranten einbezogen.                           Rückführungsfragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und\n(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt     Verfahren intensivieren und dabei anstreben, auf Ersuchen einer\nsich auf eine durch beiderseitige Konsultationen zwischen den      Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen ein Abkommen\nVertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten             zwischen der Europäischen Union und Vietnam über die Rück-\nBedarfs und wird im Einklang mit den geltenden einschlägigen       übernahme ihrer Staatsangehörigen auszuhandeln.\nunionsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften durch-\ngeführt. Die Zusammenarbeit wird sich unter anderem auf Fol-                                     Artikel 28\ngendes konzentrieren:\nBildung und Ausbildung\na) Behandlung der wahren Ursachen der Migration,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-\nb) Aufnahme eines umfassenden Dialogs über legale Migration        arbeit in Bildung und Ausbildung zu fördern, bei der ihre Ver-\nmit dem Ziel, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte       schiedenheit gebührend berücksichtigt wird, und vereinbaren,\nMechanismen für die Förderung legaler Migrationsmöglich-      Bildungsmöglichkeiten in der EU und in Vietnam stärker ins\nkeiten einzurichten,                                          Bewusstsein zu rufen.\nc) Austausch von Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die            (2) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf\nEinhaltung und Umsetzung des Abkommens über die               Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren\nRechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli     Hochschulen und Fachagenturen, zur Förderung des Aus-\n1951 und des dazugehörigen Protokolls, unterzeichnet am       tausches von Informationen, Know-how, Studierenden, Fach-\n28. Juli 1967, insbesondere der Grundsätze der Nichtzurück-   leuten und technischen Ressourcen und zur Nutzung der von\nweisung und der freiwilligen Rückkehr,                        den Programmen der Union in Südostasien in den Bereichen\nd) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas-         Bildung und Ausbildung gebotenen Möglichkeiten und der Er-\nsenen Personen, faire Behandlung und Integration der Aus-     fahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich.\nländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und          (3) Beide Seiten vereinbaren außerdem, die Durchführung von\nMaßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,           einschlägigen Hochschulprogrammen wie Erasmus Mundus und\ne) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von         Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher zu fördern\nillegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-   und die Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen in der\nhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der   Europäischen Union und Vietnam bei gemeinsamen Studien-\nSchleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer      gängen und Forschungsprogrammen zu unterstützen, um die\nOpfer,                                                        Zusammenarbeit und die Mobilität im Hochschulbereich zu för-\ndern.\nf) Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt unter\nhumanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der             (4) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, einen Dialog\nFörderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme      über Fragen von beiderseitigem Interesse hinsichtlich der\ndieser Personen im Einklang mit Absatz 3,                     Modernisierung des Hochschulwesens und der technischen und\nBerufsausbildung aufzunehmen, der insbesondere Maßnahmen\ng) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, der technischen Hilfe unter anderem zur Verbesserung des\nim Bereich Visa und Sicherheit der Reisepapiere,              Qualifikationsrahmens und der Qualitätssicherung umfassen\nh) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, könnte.\nim Bereich der Grenzkontrollen,\ni)   Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des                                   Artikel 29\nPersonals.                                                                                Gesundheit\n(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und              (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheits-\nBekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertrags-         wesen zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen\nparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Men-         und die Wohlfahrtspflege zu verbessern und insbesondere das\nschenhandels zu schützen, ferner überein, dass                     Gesundheitssystem zu stärken, einschließlich der Gesundheits-\na) Vietnam seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheits-   fürsorge und der Krankenversicherung.\ngebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf Ersuchen der\n(2) Die Zusammenarbeit findet hauptsächlich auf folgenden\nzuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unverzüglich\nGebieten statt:\nrückübernimmt, sobald die vietnamesische Staatsangehörig-\nkeit der rückzuübernehmenden Person von den zuständigen        a) Programme zur Stärkung des Gesundheitswesens, ein-\nBehörden Vietnams im Einklang mit den innerstaatlichen              schließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme,\nRechtsvorschriften oder einschlägigen bestehenden Überein-          Gesundheitsdienste und Gesundheitsbedingungen sowie der\nkünften festgestellt worden ist;                                    Wohlfahrtspflege,\nb) jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich illegal   b) gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich\nim Hoheitsgebiet Vietnams aufhalten, auf Ersuchen der zu-           der Zusammenarbeit bei der Früherkennung und Bekämp-\nständigen Behörden Vietnams unverzüglich rückübernimmt,             fung von Epidemien wie Vogelgrippe und Influenza-","794                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\npandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krank-            einschlags und des damit zusammenhängenden Handels,\nheiten,                                                           und Integration der forstwirtschaftlichen Entwicklung in die\nEntwicklung der örtlichen Gemeinschaften,\nc) internationale Übereinkünfte im Gesundheitsbereich, ins-\nbesondere das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung              g) effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Anerkennung\ndes Tabakkonsums und die Internationalen Gesundheits-             und Erhaltung besonders artenreicher Gebiete und empfind-\nvorschriften,                                                     licher Ökosysteme unter gebührender Berücksichtigung\nlokaler und indigener Gemeinschaften, die in oder in der\nd) Normen für Lebensmittelsicherheit, einschließlich eines\nNähe dieser Gebiete leben,\nautomatischen Kontrollnetzes für Lebensmitteleinfuhren im\nRahmen des Artikels 14,                                       h) Schutz und Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt und\nFörderung der effizienten Bewirtschaftung der Meeres-\ne) Informations- und Erfahrungsaustausch über Politik und\nressourcen, um eine nachhaltige Meeresentwicklung zu\nRegelungen für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung,\nerreichen,\nnach Vereinbarung der Vertragsparteien,\ni)  Schutz des Bodens und Erhaltung der Bodenfunktionen und\nf) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten\nnachhaltige Landbewirtschaftung,\ndurch den Austausch von Informationen und bewährten\nVerfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behand-      j)  Ausbau der Landbewirtschaftungskapazitäten, transparente\nlung wichtiger Gesundheitsfaktoren sowie Überwachung und          Landökonomie und reibungsloses Funktionieren des Grund-\nBehandlung dieser Krankheiten.                                    stückmarkts auf Basis des Grundsatzes der nachhaltigen\nLandbewirtschaftung und angemessener Rechte der Betei-\n(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weiteren        ligten, um im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung sowohl\nModernisierung des Gesundheitswesens an und kommen über-               die effiziente Nutzung als auch den Umweltschutz zu gewähr-\nein, Qualifizierung und technische Hilfe im Gesundheitswesen zu        leisten.\nverstärken.\n(5) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien eine Ver-\nstärkung der Zusammenarbeit im bilateralen und multilateralen\nArtikel 30\nRahmen an, einschließlich Programmen für technische Hilfe, mit\nUmwelt und natürliche Ressourcen                    denen die Entwicklung, der Transfer und die Nutzung umwelt-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit       freundlicher Technologien sowie Initiativen und Partnerschaften\neinig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als auf Basis des Grundsatzes des beiderseitigen Vorteils für die\nGrundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger           frühzeitige Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele\nGenerationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.         gefördert werden.\n(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die                                   Artikel 31\nZusammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und Verbesse-\nrung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwick-                       Zusammenarbeit beim Klimaschutz\nlung fördert. Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige            (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzu-\nEntwicklung wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund       arbeiten, um die Bekämpfung des Klimawandels und seiner\ndieses Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung ge-                Folgen für Umweltzerstörung und Armut zu beschleunigen, um\ntragen.                                                            eine Politik zu fördern, die dabei hilft, den Klimawandel zu\n(3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur    begrenzen und sich an die negativen Auswirkungen des Klima-\nIntensivierung der gegenseitigen Unterstützung ihrer Umwelt-       wandels und insbesondere den Anstieg des Meeresspiegels\npolitik und der Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in       anzupassen, und um ihre Wirtschaft auf ein nachhaltiges Wachs-\nalle Bereiche der Zusammenarbeit.                                  tum auszurichten, das geringe CO2-Emissionen verursacht.\n(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammen-         (2) Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:\narbeit insbesondere mit Blick auf Folgendes fortzusetzen und zu    a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel\nverstärken:                                                            des Übergangs zu einer geringe CO2-Emissionen verur-\na) Förderung der aktiven Mitwirkung der Vertragsparteien an der        sachenden, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft durch\nUmsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte, zu deren            konkrete Klimaschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen\nVertragsparteien sie gehören, einschließlich des Basler Über-     des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über\neinkommens, des Stockholmer Übereinkommens und des                Klimaänderungen (UNFCCC),\nRotterdamer Übereinkommens,                                   b) Verbesserung des Energieverbrauchs der Wirtschaft durch\nb) Förderung des Umweltbewusstseins und Intensivierung der             Förderung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und\nBeteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der         der Nutzung sicherer, nachhaltiger, erneuerbarer Energie, und\nMitwirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften an den          Übergang zu klimafreundlicher Energieerzeugung, die dazu\nBemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwick-               beiträgt, die Grundlage für eine grüne Energierevolution zu\nlung,                                                              schaffen,\nc) Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technolo-           c) Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster\ngien, Produkte und Dienstleistungen auch durch den Einsatz         in der Wirtschaft, die zur Minimierung des Drucks auf die\nregulatorischer und marktwirtschaftlicher Instrumente,             Ökosysteme einschließlich Boden und Klima beitragen,\nd) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbrin-       d) Anpassung an die unvermeidlichen negativen Auswirkungen\ngung von Abfällen, einschließlich gefährlichen Abfällen und        des Klimawandels, einschließlich der Einbeziehung von\nStoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,                Anpassungsmaßnahmen in die Wachstums- und Entwick-\nlungsstrategien und -planung der Vertragsparteien in allen\ne) Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umwelt-                Bereichen und auf allen Ebenen.\ngerechte Behandlung von Abfällen, Chemikaliensicherheit,\nnachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen und              (3) Zur Verwirklichung der in Absatz 2 dargelegten Ziele\nFörderung des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen     a) intensivieren die Vertragsparteien den politischen Dialog und\nProduktion,                                                        die Zusammenarbeit auf fachlicher Ebene;\nf) nachhaltige Entwicklung und Schutz der Wälder, einschließ-      b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Maß-\nlich der Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft, der           nahmen der Forschung und Entwicklung (FuE) und emis-\nWaldzertifizierung sowie der Bekämpfung des illegalen Holz-        sionsarmen Technologien;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                           795\nc) verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Kli-                                   Artikel 33\nmaschutzmaßnahmen, Plänen für emissionsarmes Wachs-\nZusammenarbeit bei\ntum und einzelstaatlichen Plänen für die Anpassung an den\nder Gleichstellung der Geschlechter\nKlimawandel, die den einzelstaatlichen Gegebenheiten ange-\npasst sind, und bei der Verringerung der Katastrophengefahr;      (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung ge-\nschlechtsspezifischer Politik und geschlechtsspezifischer\nd) intensivieren die Vertragsparteien die Qualifizierung und stär- Programme sowie beim Ausbau der institutionellen und adminis-\nken sie die Institutionen für die Bewältigung der Herausfor-   trativen Kapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die\nderungen des Klimawandels;                                     Umsetzung einzelstaatlicher Strategien zur Gleichstellung der\ne) fördern die Vertragsparteien die Sensibilisierung insbesonde-   Geschlechter, einschließlich der Rechte und der Emanzipation\nre der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und          der Frau, um die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und\nder Bewohner gefährdeter Gebiete und erleichtern die Mit-      Frau in allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politi-\nwirkung der örtlichen Gemeinschaften an den Maßnahmen          schen und gesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die\ngegen den Klimawandel.                                         Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Verbes-\nserung des Zugangs von Frauen zu den für die uneingeschränkte\nAusübung ihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen.\nArtikel 32\n(2) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigne-\nLandwirtschaft, Forstwirtschaft,                   ten Rahmens, um\nViehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung\na) zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen in alle Entwick-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-               lungsstrategien, Politikbereiche und Programme einbezogen\narbeit unter anderem durch einen verstärkten Dialog und Erfah-          werden;\nrungsaustausch über Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Vieh-\nb) Erfahrungen und Modelle für die Gleichstellung der Ge-\nhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung insbesondere in\nschlechter auszutauschen und die Einführung positiver\nfolgenden Bereichen zu intensivieren:\nMaßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.\na) Agrarpolitik und internationale landwirtschaftliche Perspekti-\nven im Allgemeinen,                                                                          Artikel 34\nb) Erleichterung des Handels mit Pflanzen und Tieren und deren                            Zusammenarbeit bei\nErzeugnissen zwischen den Vertragsparteien sowie Markt-                        der Beseitigung von Kampfmitteln\nentwicklung und Absatzförderung,\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, bei der\nc) Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,                     Beseitigung von Minen, Bomben und anderen nicht explodierten\nSprengkörpern zusammenzuarbeiten und unter Berücksich-\nd) Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und aquatische Produkte\ntigung anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte die\nsowie insbesondere geschützte geografische Angaben und\ninternationalen Verträge zu beachten, zu deren Vertragsparteien\nökologischer Landbau, Vermarktung von Qualitätserzeugnis-\nsie gehören. Die Vertragsparteien kommen daher überein, in\nsen, insbesondere von Erzeugnissen des ökologischen Land-\nfolgender Form zusammenzuarbeiten:\nbaus und Erzeugnissen mit geografischen Angaben (Etiket-\ntierung, Zertifizierung und Kontrolle),                        a) Erfahrungsaustausch und Dialog, Ausbau der Verwaltungs-\nkapazitäten und Ausbildung von Fachleuten, Forschern und\ne) Tierschutz,                                                          Spezialisten, einschließlich Hilfe bei der Qualifizierung nach\nf) Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen                ihren internen Verfahren für die Behandlung der genannten\nLandwirtschaft sowie Transfer von Biotechnologien,                  Fragen,\ng) Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen       b) Information und Aufklärung zur Vorbeugung von Unfällen mit\nlangfristigen Meeres- und Fischereipolitik, einschließlich der      Bomben und Minen, Rehabilitation von Bomben- und Minen-\nErhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeres-               opfern und ihre Wiedereingliederung in die Gemeinschaft.\nressourcen,\nArtikel 35\nh) Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Be-\nkämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter                            Zusammenarbeit auf\nFangpraktiken sowie des illegalen Holzeinschlags und des                        dem Gebiet der Menschenrechte\nillegalen Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen          (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\ndurch Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im      und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, un-\nForstsektor (FLEGT) und freiwillige Partnerschaftsabkom-       ter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschen-\nmen (VPA),                                                     rechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.\ni)  Vererbungsforschung, Auswahl von Tier- und Pflanzensorten,     Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.\neinschließlich der Verbesserung des Zuchtmaterials für die\nViehhaltung, und Futter- und Ernährungsforschung für Land-        (2) Diese Zusammenarbeit kann umfassen:\nund Wassertiere,                                               a) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechts-\nerziehung,\nj)  Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels\nauf die landwirtschaftliche Produktion und die Armuts-         b) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,\nbekämpfung in abgelegenen und ländlichen Gebieten,\nc) Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,\nk) Unterstützung und Förderung der nachhaltigen Forstwirt-         d) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechts-\nschaft, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel             organisationen der Vereinten Nationen.\nund der Begrenzung seiner negativen Auswirkungen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für                                    Artikel 36\ntechnische Hilfe für die pflanzliche und tierische Erzeugung zu\nReform der öffentlichen Verwaltung\nprüfen, unter anderem zur Verbesserung der Produktivität von\nTieren und Pflanzen und der Produktqualität, und vereinbaren          Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenom-\nferner, Qualifizierungsprogramme zur Verbesserung der Füh-         mene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertrags-\nrungsqualitäten in diesem Bereich zu prüfen.                       parteien überein, bei der Umstrukturierung ihrer öffentlichen","796                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nVerwaltungen und der Steigerung ihrer Effizienz zusammenzu-         gen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen\narbeiten, um unter anderem                                          Erbes zu fördern. In diesem Zusammenhang kommen die Ver-\ntragsparteien überein, die Ratifizierung des am 20. Oktober 2005\na) die Effizienz der Verwaltungsorganisation und die Dezen-\nangenommenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und\ntralisierung zu erhöhen;\nzur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern\nb) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von      und die Zusammenarbeit bei seiner Umsetzung zu verstärken;\nDienstleistungen zu erhöhen;                                   Schwerpunkt ist dabei der politische Dialog zur Einbeziehung der\nc) die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und die Rechen-         Kultur in die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämp-\nschaftspflicht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen      fung, um durch Erleichterung der Entwicklung des Kulturgewer-\nVorschriften der Vertragsparteien zu verbessern;               bes das Entstehen eines dynamischen Kultursektors zu fördern.\nDie Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen fort, weitere Staa-\nd) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;       ten zur Ratifizierung dieses Übereinkommens zu bewegen.\ne) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung der\nPolitik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung                               Artikel 39\nund Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der\nKorruption) auszubauen;                                                                Zusammenarbeit in\nWissenschaft und Technologie\nf) die Kapazitäten der Vollzugsmechanismen und -behörden\nauszubauen;                                                       (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\narbeit in Wissenschaft und Technologie in Bereichen von beider-\ng) den öffentlichen Dienst, die Behörden und die Verwaltungs-       seitigem Interesse zu verstärken, einschließlich Industrie,\nverfahren zu reformieren;                                      Energie, Verkehr, Umwelt, insbesondere Klimawandel und\nh) die Kapazitäten für die Modernisierung der öffentlichen Ver-     Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (z. B. Fischerei,\nwaltung auszubauen.                                            Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung), Landwirtschaft und\nNahrungsmittelsicherung, Biotechnologien sowie Gesundheit\nArtikel 37                             von Mensch und Tier unter Berücksichtigung ihrer Politik und\nihrer Kooperationsprogramme.\nVereinigungen und nichtstaatliche Organisationen\n(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es unter anderem,\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den mög-\nlichen Beitrag von Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisa-     a) den Austausch von wissenschaftlichen und technologischen\ntionen, einschließlich der Sozialpartner, zum Kooperations-              Informationen und wissenschaftlichem und technologischem\nprozess nach diesem Abkommen an.                                         Know-how zu fördern, auch über die Umsetzung der Politik\nund der Programme;\n(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie sowie\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Ver-       b) dauerhafte Verbindungen und Forschungspartnerschaften\ntragspartei können organisierte Vereinigungen und nichtstaatliche        zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den\nOrganisationen                                                           Universitäten und der Industrie zu fördern;\na) am Prozess der politischen Willensbildung mitwirken;             c) die Ausbildung des Personals in Wissenschaft und Techno-\nb) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die             logie zu fördern;\nsektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden      d) die Anwendung der wissenschaftlichen und technologischen\nBereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses                Forschung zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und\nunterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen               zur Verbesserung der Lebensqualität zu verstärken.\nbeteiligt werden;\n(3) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:\nc) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts-\nvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und a) gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte und\nbei der Qualifizierung in den entscheidenden Bereichen              -programme,\nunterstützt werden;                                            b) Austausch von Informationen, Wissen und Erfahrung durch\nd) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie              gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Semina-\nbetreffenden Bereichen beteiligt werden.                            ren und Workshops, Tagungen, Symposien und Konferenzen,\nc) Ausbildung und Austausch von Wissenschaftlern und Nach-\nArtikel 38                                  wuchsforschern im Rahmen internationaler Mobilitäts- und\nKultur                                    Austauschprogramme, bei denen die möglichst weite Verbrei-\ntung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine breitgefächerte         Verfahren vorzusehen ist,\nkulturelle Zusammenarbeit zu fördern, bei der ihre Verschieden-\nheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung            d) andere Formen nach Vereinbarung der Vertragsparteien.\nzwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des          (4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer\nanderen zu verbessern.                                              Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah-         Sektors, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, an die-\nmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und         ser Zusammenarbeit. Die Kooperationsmaßnahmen sollten sich\ngemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu          auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung\nunternehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhal-       und des beiderseitigen Vorteils stützen und den angemessenen\ntung des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt.  Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten.\nIn diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein,            (5) Besondere Priorität bei der Zusammenarbeit erhalten unter\ndie Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) im Rahmen des        anderem die folgenden Bereiche:\nAsien-Europa-Treffens (ASEM) weiter gemeinsam zu unterstüt-\nzen. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Vertrags-         a) Förderung und Erleichterung des Zugangs zu bestimmten\nparteien langfristige Partnerschaften und Kooperationsmaß-               Forschungseinrichtungen für den Austausch und die Ausbil-\nnahmen zwischen ihren Kultureinrichtungen.                               dung von Forschern,\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsul-     b) Förderung der Einbeziehung von Forschung und Entwicklung\ntieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der              in Investitions- und öffentliche Entwicklungshilfeprogramme/\nUNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfol-                -projekte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                         797\n(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, Finanzmittel bereit-     b) der Informationsaustausch über das europäische globale\nzustellen, um die Durchführung der wissenschaftlichen und tech-       Satellitennavigationssystem (Galileo) unter Einsatz geeigneter\nnologischen Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen                bilateraler Instrumente, vor allem über Regulierungs-,\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.                        Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseiti-\ngem Interesse,\n(7) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen\nzu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen c) gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet der Luftverkehrs-\nProgrammen für wissenschaftliche und technologische Zusam-            dienste, unter anderem durch Umsetzung bestehender\nmenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.              Übereinkünfte, der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiter-\nentwicklung der Beziehungen sowie der technischen und der\nArtikel 40                                Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Flugsicher-\nheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement, um die\nZusammenarbeit im Bereich der                        Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung von\nInformations- und Kommunikationstechnologien                  Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Auf\ndieser Grundlage werden die Vertragsparteien den möglichen\n(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunika-\nUmfang einer intensiveren Zusammenarbeit in der Zivilluft-\ntionstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen\nfahrt prüfen,\nLebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaft-\nliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertrags-      d) ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste, mit dem\nparteien einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem         Folgendes angestrebt wird: ungehinderter Zugang zum\nGebiet zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Ent-           internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen\nwicklung.                                                             Seehandel auf kommerzieller Basis, Zusagen hinsichtlich des\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich         schrittweisen Abbaus bestehender Frachtreservierungs-\nunter anderem auf Folgendes:                                          regelungen, Verzicht auf die Einführung von Ladungsanteil-\nvereinbarungen, Einrichtung von Diensten im Bereich des\na) Erleichterung des Dialogs über die verschiedenen Aspekte           Seeverkehrs einschließlich Hilfsdienstleistungen, Inländer-\nder IKT-Entwicklung,                                             behandlungs- und Meistbegünstigungsklauseln für den\nZugang zu Hilfsdienstleistungen und Hafendienstleistungen\nb) Ausbau der IKT-Kapazitäten, einschließlich der Entwicklung\nfür die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der\nder Humanressourcen,\nanderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und Klärung von\nc) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Ver-       Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht\ntragsparteien und Südostasiens,                                  von Haus zu Haus,\nd) Normung und Verbreitung neuer IKT,                              e) die Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,\ninsbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den\ne) Förderung der Forschungs- und Entwicklungszusammen-\neinschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich\narbeit zwischen den Vertragsparteien im IKT-Bereich,\nder Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen\nf) Sicherheitsfragen/-aspekte im Zusammenhang mit IKT sowie           Gremien zur Sicherstellung einer besseren Durchsetzung der\nBekämpfung der Computerkriminalität,                             internationalen Regelungen. Zu diesem Zweck fördern die\nVertragsparteien die technische Zusammenarbeit und Hilfe in\ng) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, ein-           Verkehrssicherheitsfragen, einschließlich der Such- und\nschließlich Funkausrüstung,                                      Rettungsdienste sowie der Untersuchung von Unfällen und\nh) Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und                   Vorfällen.\nbewährten Methoden für die Verbreitung von Informations-\ntechnologie in der gesamten Gesellschaft und öffentlichen                                Artikel 42\nVerwaltung,\nEnergie\ni)   Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Einrich-\ntungen und Akteuren im audiovisuellen und im Mediensektor,      (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\narbeit im Energiesektor zu intensivieren, um\nj)   Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen den IKT-\nUnternehmen der Vertragsparteien, einschließlich des Tech-    a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energie-\nnologietransfers.                                                sicherheit zu erhöhen und neue, innovative und erneuerbare\nEnergieformen zu entwickeln, einschließlich nachhaltiger\nArtikel 41                                Biokraftstoffe und Biomasse je nach den besonderen Gege-\nbenheiten des Landes, Wind- und Sonnenenergie sowie\nVerkehr                                  Wasserkraft, und um die Entwicklung politischer Rahmen-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-            bedingungen, die günstige Voraussetzungen für Investitionen\narbeit in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik weiter zu          und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Ener-\nverstärken, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern und        gie schaffen, und die Einbeziehung in die einschlägigen\nzu erweitern, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern,        Politikbereiche zu unterstützen;\num die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, ins-       b) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrage-\nbesondere auf den Gebieten Such- und Rettungsdienste, Be-             seite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, indem\nkämpfung der Piraterie und breitere Annäherung der Vorschriften,      die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der\num die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern         Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;\nund um die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.\nc) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energie-\n(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem          erzeugung und -nutzung zu fördern;\nBereich soll Folgendes gefördert werden:\nd) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitio-\na) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und            nen in diesem Bereich auf der Grundlage transparenter,\n-praxis, insbesondere in Bezug auf Nahverkehr, Verkehr im         diskriminierungsfreier Handelsvorschriften zu verstärken;\nländlichen Raum, See- und Luftverkehr, städtische Verkehrs-\nplanung, Transportlogistik, Ausbau des öffentlichen Verkehrs   e) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu\nsowie Verbund und Interoperabilität der multimodalen Ver-         erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger\nkehrsnetze,                                                       Entwicklung zu befassen.","798                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\n(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,       e) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-\nim Rahmen geeigneter regionaler Gremien für saubere Energie-           pflicht von Unternehmen sowie Unterstützung verantwor-\nerzeugung und Umweltschutz zum Vorteil beider Vertragspartei-          tungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des\nen Kontakte und gemeinsame Forschung zu fördern sowie die              nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion;\ntechnische Hilfe und die Qualifizierungsprojekte auszubauen.           diese Zusammenarbeit wird durch eine Verbraucherperspek-\nBeide Vertragsparteien werden weitere Möglichkeiten für eine           tive ergänzt, zum Beispiel zu Produktinformationen und zur\nintensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen                Rolle des Verbrauchers auf dem Markt,\nSicherheit innerhalb ihres bestehenden rechtlichen und politi-\nf) gemeinsame Forschungsprojekte, technische Hilfe und\nschen Rahmens prüfen.\nZusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische\nVorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in aus-\nArtikel 43                                gewählten Wirtschaftszweigen nach Vereinbarung der Ver-\nTourismus                                 tragsparteien.\n(1) Geleitet vom Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus, den\nArtikel 45\ndie Welttourismusorganisation verabschiedet hat, und von den\nNachhaltigkeitsgrundsätzen, die sich auf das Verfahren Lokale                       Wirtschaftspolitischer Dialog\nAgenda 21 stützen, streben die Vertragsparteien einen besseren\nDie Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von bei-\nInformationsaustausch und die Einführung bewährter Methoden\nderseitigem Interesse im Wege der bestehenden bilateralen und\nan, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tou-\nmultilateralen Mechanismen bei der Förderung des Informations-\nrismus zu gewährleisten.\naustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirt-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-         schaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koor-\narbeit unter anderem bei Folgendem auszubauen:                    dinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen\nwirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbei-\na) Schutz und optimale Nutzung des natürlichen und kulturellen    ten, einschließlich des Informationsaustausches über den\nErbes,                                                       Prozess der Reform und Kapitalisierung staatlicher Unternehmen\nb) Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus,            im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der\nVertragsparteien.\nc) Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft\nzur nachhaltigen Entwicklung örtlicher Gemeinschaften, unter\nanderem durch Ausbau des Ökotourismus und des Kultur-                                    Artikel 46\ntourismus, unter Wahrung der Integrität und der Interessen                  Zusammenarbeit im Steuerbereich\nder örtlichen und indigenen Gemeinschaften,\n(1) Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleich-\nd) technische Hilfe und Qualifizierung, einschließlich Ausbil-    zeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen ge-\ndungsprogrammen für politisch Verantwortliche und Touris-    eigneten Regulierungs- und Verwaltungsrahmen zu entwickeln,\nmusmanager,                                                  treten die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im\ne) Unterstützung der Tourismusindustrie, einschließlich der       Steuerwesen ein und werden die Grundsätze der Transparenz\nReiseveranstalter und Reisebüros beider Vertragsparteien,    und des Informationsaustausches im Rahmen bilateraler Steuer-\nbei der Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit     abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam umset-\neinschließlich der Ausbildung.                               zen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihren Erfah-\nrungsaustausch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der\nBekämpfung der Steuerhinterziehung und anderer schädlicher\nArtikel 44                           Steuerpraktiken zu verstärken.\nIndustriepolitische Zusammenarbeit                    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\nund Zusammenarbeit zwischen KMU                    arbeit im Steuerbereich zu verstärken, um ihre Regulierungs- und\nDie Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer       Verwaltungskapazitäten unter anderem durch Erfahrungsaus-\nWirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die  tausch und technische Hilfe auszubauen.\nindustriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet             (3) Die Vertragsparteien werden die wirksame Umsetzung\nerachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbs-    bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und\nfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter  Vietnam fördern und die Prüfung entsprechender neuer Abkom-\nanderem durch                                                     men in Zukunft unterstützen.\na) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung\nder rechtlichen Rahmenbedingungen und sonstigen Voraus-                                  Artikel 47\nsetzungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre\nWettbewerbsfähigkeit verbessern können,                                Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen\nb) Förderung von Kontakten und Austausch zwischen den Wirt-          Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu führen,\nschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen  um insbesondere Informationen und Erfahrungen in Bezug auf\nund Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzen vor   ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, und die Zusammenarbeit\nallem im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme       zu verstärken, um die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und\nder Union, um insbesondere den Transfer sanfter und harter   Regulierungssysteme im Bankensektor, im Versicherungssektor\nTechnologien zwischen den Partnern zu fördern, einschließ-   und in den anderen Teilen des Finanzsektors unter anderem\nlich neuer und fortgeschrittener Technologien,               durch Qualifizierungsprogramme in Bereichen von beiderseiti-\ngem Interesse zu verbessern.\nc) Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-\ntion sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu\nArtikel 48\nFinanzmitteln und Märkten, einschließlich Prüfungs- und\nBuchführungsdienstleistungen insbesondere für Kleinstunter-              Zusammenarbeit bei Naturkatastrophen-\nnehmen und kleine Unternehmen,                                            vorbeugung und Schadensbegrenzung\nd) Erleichterung und Unterstützung einschlägiger Maßnahmen           (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Vorbeugung\nder Privatwirtschaft und der Wirtschaftsverbände der Ver-     von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusam-\ntragsparteien,                                                menzuarbeiten, um den Verlust von Menschenleben, Eigentum,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                          799\nnatürlichen Ressourcen, Umwelt und kulturellem Erbe möglichst      austausch zwischen ihren Regional- und Stadtbehörden durch-\ngering zu halten und um die Verringerung der Katastrophen-         zuführen, um komplexe städtische Probleme durch Förderung\ngefahr in alle Sektoren und Tätigkeitsbereiche auf einzelstaat-    der nachhaltigen Entwicklung zu lösen.\nlicher und lokaler Ebene einzubeziehen.\n(2) Auf dieser Grundlage kommen die Vertragsparteien über-                                   Artikel 50\nein,\nArbeit, Beschäftigung und Soziales\na) Informationen über die Überwachung, Bewertung, Vorher-\nsage und Frühwarnung im Zusammenhang mit Natur-                  (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\nkatastrophen auszutauschen;                                   arbeit im Bereich Arbeit, Beschäftigung und Soziales einschließ-\nb) die Kapazitäten durch einen Austausch von Erfahrungen und       lich der Zusammenarbeit auf den Gebieten Arbeit, regionale und\nbewährten Methoden in Bezug auf Naturkatastrophenvorbeu-      soziale Kohäsion, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,\ngung und Schadensbegrenzung auszubauen;                       Gleichstellung der Geschlechter, lebenslange Weiterentwicklung\nder beruflichen Fähigkeiten, Entwicklung der Humanressourcen,\nc) einander mit Technologie, Spezialausrüstung und Materialien     internationale Migration und menschenwürdige Arbeit sowie\nzu unterstützen, die für Katastrophenschutz und Nothilfe      soziale Sicherheit zu verbessern, um die soziale Dimension der\nbenötigt werden;                                              Globalisierung zu stärken.\nd) den Dialog zwischen den Behörden der Vertragsparteien, die\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, den\nfür Katastrophenschutz und Nothilfe zuständig sind, zu inten-\nProzess der Globalisierung, der für alle von Vorteil ist, zu unter-\nsivieren, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu\nstützen und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige\nunterstützen und zu verstärken.\nArbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und\ndie Bekämpfung der Armut zu fördern, wie in der Resolution 60/1\nArtikel 49                            der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Minis-\nStadt- und Regionalplanung und -entwicklung               tererklärung des Hochrangigen Segments des Wirtschafts- und\nSozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 bestätigt\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Anerkennung der     wurde. Die Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien muss\nwichtigen Rolle der Stadt- und Regionalplanung und -entwick-       mit der jeweils charakteristischen und unterschiedlichen Art der\nlung für das Streben nach Wirtschaftswachstum, Armuts-             wirtschaftlichen und sozialen Lage vereinbar sein und dieser\nbekämpfung und nachhaltiger Entwicklung die Zusammenarbeit         Rechnung tragen.\nund die Partnerschaft auf diesem Gebiet zu fördern.\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die interna-\n(2) Die Zusammenarbeit bei der Stadt- und Regionalplanung\ntional anerkannten Arbeitsstandards, wie sie in den Übereinkom-\nund -entwicklung kann in folgender Form erfolgen:\nmen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), zu deren Ver-\na) Austausch von Erfahrungen mit der Behandlung von Fragen         tragsparteien sie gehören und auf die in der IAO-Erklärung über\nim Zusammenhang mit nachhaltiger Stadt- und Regional-         grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Bezug ge-\nplanung und -entwicklung, zu denen gehören:                   nommen wird, niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu\nverwirklichen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammen-\n–   politische Konzepte für Stadtplanung und entsprechende\nzuarbeiten und technische Hilfe zu leisten, um die Ratifizierung\nInfrastruktur, Regionalplanung und Verstädterung sowie\ninternational anerkannter Arbeitsstandards als zweckdienlich zu\nErhaltung und Entwicklung historischer Städte,\nfördern und die von den Vertragsparteien ratifizierten Arbeits-\n–   Aufbau von städtischen Netzen unter Beteiligung des       standards wirksam umzusetzen.\nzentralen und lokalen Managements, einschließlich\nGemeinden, Vereinigungen und nichtstaatlichen Organi-        (4) Vorbehaltlich der im Aufnahmeland geltenden Gesetze, Be-\nsationen, Agenturen, Auftragnehmern und Berufsverbän-     dingungen und Verfahren und der einschlägigen internationalen\nden,                                                      Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, streben\ndie Vertragsparteien an zu gewährleisten, dass die Behandlung,\n–   Architekturmanagement, Planung und Erweiterung des        die legal im Hoheitsgebiet des Aufnahmelands beschäftigten\nstädtischen Raums unter Einsatz von geographischen        Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt wird, hin-\nInformationssystemen (GIS),                               sichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingun-\n–   Planung und Entwicklung städtischer Zentren und           gen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminie-\nErneuerung von Innenstädten und Umweltplanung im          rung gegenüber Staatsangehörigen von Drittländern bewirkt.\nstädtischen Raum,\n(5) Die Zusammenarbeit kann in Form von zwischen den\n–   Stadt-Land-Beziehungen,                                   Vertragsparteien vereinbarten spezifischen Programmen und\n–   Ausbau der städtischen technischen Infrastruktur,         Projekten sowie Qualifizierung, Meinungsaustausch und Initiati-\neinschließlich Sanierung und Verbesserung städtischer     ven zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder\nWasserversorgungsnetze, Bau von Anlagen für Abwas-        multilateraler Ebene wie der Ebene von ASEM, EU-ASEAN und\nseraufbereitung und Abfallwirtschaft, Schutz der Umwelt   IAO erfolgen.\nund des Stadtbilds,\nb) Unterstützung der Ausbildung und Qualifizierung von Mana-                                    Artikel 51\ngern für Stadt- und Regionalplanung, Architekturmanage-\nStatistik\nment und architektonisches Erbe auf zentraler, regionaler und\nlokaler Ebene,                                                    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\nc) Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger internationaler          arbeit bei der Harmonisierung und Entwicklung statistischer\nOrganisationen wie UN-Habitat und Welt-Städteforum durch       Methoden einschließlich der Zusammenstellung, Verarbeitung,\ngemeinsame Forschungsprogramme und Veranstaltung von           Analyse und Verbreitung von Statistiken zu fördern.\nWorkshops und Seminaren für den Informations- und\n(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,\nErfahrungsaustausch über Stadtplanung und -entwicklung,\ndie Zusammenarbeit unter anderem in regionalen und internatio-\neinschließlich Verstädterung, Stadtgestaltung, Bauland-\nnalen Gremien durch Qualifizierung und andere Projekte der\nerschließung und Ausbau der technischen Infrastruktur.\ntechnischen Hilfe, auch Bereitstellung moderner Statistik-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-          Software, zu verstärken, um die Qualität der Statistiken zu ver-\narbeit zu intensivieren und einen Erfahrungs- und Informations-    bessern.","800                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nTitel VII                                                         Artikel 54\nInstitutioneller Rahmen                                               Künftige Entwicklungen\n(1) Die Vertragsparteien können den Geltungsbereich dieses\nArtikel 52                            Abkommens zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einver-\nnehmlich erweitern, auch indem sie es um Abkommen oder\nGemischter Ausschuss\nProtokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten        Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vor-\nAusschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertrags-     liegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbezie-\nparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Auf-       hungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.\ngabe hat,\n(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann\na) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemä-           jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-\nße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;              dung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der\nb) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-       Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.\nmens zu setzen;\nArtikel 55\nc) die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen\nden Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die                               Andere Abkommen\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen;\n(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des\nd) gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit           Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über\nanderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien einge-           die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses\nsetzt wurden, um Informationen zu ersuchen und von ihnen        Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\nvorgelegte Berichte zu prüfen;                                  Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Vietnam bila-\ne) Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von             terale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenen-\ngemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künf-     falls mit Vietnam neue Partnerschafts- und Kooperationsabkom-\ntiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforder-         men zu schließen.\nlichen Mittel;                                                     (2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung oder\nf) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses             Durchführung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegen-\nAbkommens beizulegen;                                           über Dritten.\ng) alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über        (3) Bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der\ndie Erfüllung der Verpflichtungen zu prüfen und Konsultatio-    Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden\nnen mit der anderen Vertragspartei abzuhalten, um nach          Abkommens fallen, werden als Bestandteil der dem vorliegenden\nArtikel 57 eine für beide Vertragsparteien annehmbare           Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und\nLösung zu suchen.                                               Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.\n(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zu\neinem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in                                       Artikel 56\nHanoi und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können                   Anwendung und Auslegung des Abkommens\neinvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemisch-\nten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Aus-             (1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss\nschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die       Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-\nTagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Ver-           mens vorlegen.\ntragsparteien einvernehmlich festgelegt.                               (2) Der Gemischte Ausschuss kann die Frage durch Empfeh-\n(3) Der Gemischte Ausschuss setzt Unterausschüsse und            lung klären.\nFacharbeitsgruppen ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nunterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstat-                                   Artikel 57\nten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen aus-\nErfüllung der Verpflichtungen\nführlich Bericht über ihre Tätigkeit.\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu            (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nden Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das                 deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und            diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie\nProtokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien      den in diesem Abkommen festgelegten Zielen und Zwecken ent-\ngeschlossen wurden bzw. werden.                                     sprechen.\n(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäfts-               (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere\nordnung.                                                            Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nerfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nTitel VIII                              (3) Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung des Abkom-\nmens unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einfüh-\nSchlussbestimmungen                             rung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der\nLage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertrags-\nArtikel 53                            parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nMittel der Zusammenarbeit                           (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die\nZwecke der richtigen Auslegung und praktischen Anwendung\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer\ndieses Abkommens der Begriff „geeignete Maßnahmen“ im\nMöglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich\nSinne von Artikel 57 Absatz 2 Maßnahmen bedeutet, die im\nFinanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen\nEinklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und die in einem\nfestgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.\nangemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen\n(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions-   aus diesem Abkommen stehen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen\nbank auf, ihre Tätigkeit in Vietnam im Einklang mit ihren Verfahren ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren\nund Finanzierungskriterien fortzusetzen.                            dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                              801\nwerden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und                                     Artikel 63\nsind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von\nKonsultationen im Gemischten Ausschuss.                                                  Inkrafttreten und Laufzeit\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nArtikel 58                               der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ande-\nErleichterungen                             ren den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert\nhat.\nZur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses\nAbkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den               (2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es\nan der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten           wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-\nund Fachleuten im Einklang mit den internen Regelungen und           längert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertrags-\nVorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer partei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums\nAufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.                 schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu ver-\nlängern.\nArtikel 59\n(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen\nErklärungen                               zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird\nDie Erklärungen zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses        erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifi-\nAbkommens.                                                           ziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt\nsind.\nArtikel 60                                  (4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch\nRäumlicher Geltungsbereich                          schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt\nwerden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\nDieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über      Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\ndie Europäische Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses\nVertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Sozialisti-\nschen Republik Vietnam andererseits.                                                               Artikel 64\nNotifikationen\nArtikel 61\nDie Notifikationen nach Artikel 63 sind an das Generalsekre-\nBestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\ntariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die       für auswärtige Angelegenheiten Vietnams zu richten.\nUnion oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitglied-\nstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Sozialis-\ntische Republik Vietnam andererseits.                                                              Artikel 65\nVerbindlicher Wortlaut\nArtikel 62\nDieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,\nNationale Sicherheit\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,\nund Offenlegung von Informationen\nfranzösischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,\nDieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es       maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,\neine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen-      rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spani-\nlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits-         scher, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache\ninteressen widersprechen würde.                                      abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012","802    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nAnhang\nGemeinsame Erklärung zum Marktwirtschaftsstatus\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick darauf, dass der\nMarktwirtschaftsstatus Vietnams vorbehaltlich der einschlägigen Verfahren so bald wie\nmöglich anerkannt wird.\nEinseitige Erklärung der Europäischen Union\nzum Allgemeinen Präferenzsystem (APS)\nDie Europäische Union erkennt die erhebliche Bedeutung des APS für den Ausbau des\nHandels an und wird ihre Zusammenarbeit unter anderem durch Dialog, Austausch und\nQualifizierungsmaßnahmen fortsetzen, um zu gewährleisten, dass Vietnam das System im\nEinklang mit den einschlägigen Verfahren der Vertragsparteien und der sich ständig\nweiterentwickelnden Handelspolitik der Europäischen Union optimal nutzen kann.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 24\n(Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche\nund der Finanzierung des Terrorismus)\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss eine Liste der\nzuständigen Behörden aufstellt, die für den Austausch der sachdienlichen Informationen\nnach diesem Artikel verantwortlich sind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 57\n(Erfüllung der Verpflichtungen)\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Aus-\nlegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens der Ausdruck „erhebliche Verlet-\nzung des Abkommens“ in Artikel 57 Absatz 3 im Einklang mit Artikel 60 Absatz 3 des\nWiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 („Wiener Übereinkom-\nmen“) Folgendes bezeichnet:\na) eine nach dem Wiener Übereinkommen nicht zulässige Ablehnung des Abkommens\noder\nb) die Verletzung eines der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 genannten wesent-\nlichen Elemente des Abkommens.\nIn Fällen erheblicher Verletzung des Abkommens wird die Maßnahme unverzüglich der\nanderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hält der\nGemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen dringende Konsultationen ab, in denen\nbestimmte Aspekte der Maßnahme oder die Grundlage für die Maßnahme gründlich\ngeprüft werden, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen."]}