{"id":"bgbl2-2017-17-10","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-20T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 783\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juni 2017\nDas in Dhaka am 29. Dezember 2016 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2015\n(Vorhaben „Programm Klimaangepasste Stadtentwick-\nlung in Bangladesch“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 29. Dezember 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","784                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nund\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –             findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik                                    Artikel 2\nBangladesch,                                                          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nvertiefen,                                                         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                      schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nunter Bezugnahme auf die am 2. und 3. November 2014 in\nDhaka abgehaltenen Regierungsverhandlungen (Para 2.4.2.1 des          (3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit\nProtokolls), dem Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit          sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\n(Zuschuss) vom 27. Juli 2015 (Art. 1 (1) Nr. 1 (a)) und die Zusage etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote           satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nNr. 70/2015 vom 10. März 2015) –                                   gegenüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\nArtikel 1\nvon direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch für das             träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In die-\nVorhaben „Programm Klimaangepasste Stadtentwicklung in             sem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche in-\nBangladesch“, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)         direkte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro (in     Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern\nWorten: fünf Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die    werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.     nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-     Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere                                     Artikel 4\nVorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren      den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der"]}