{"id":"bgbl2-2017-17-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 8. Dezember 2016\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Agentur für Flugsicherheit\nüber den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit\nVom 5. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Berlin am 8. Dezember 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Agentur für\nFlugsicherheit über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit wird\nzugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Satz 2\nin Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                            763\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Agentur für Flugsicherheit\nüber den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   c) die Vermögensteuer;\nund                                     d) die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer;\ndie Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) –               e) die Kraftfahrzeugsteuer.\n7. „Einfuhrabgaben“ sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wir-\nim Hinblick auf die EASA-Verordnung;\nkung bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten und bei der\nim Hinblick auf den Beschluss der Staats- und Regierungs-              Einfuhr aus Drittstaaten erhobene Abgaben, die im Rahmen\nchefs vom 13. Dezember 2003 (2004/97/EG, Euratom), der Köln               der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für be-\nzum Amtssitz der Agentur bestimmt;                                        stimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gelten-\nden Sonderregelungen vorgesehen sind.\nin der Erwägung, dass Artikel 29 der EASA-Verordnung fest-          8. „Exekutivdirektor“ ist der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der\nlegt, dass für das Personal der Agentur, einschließlich ihres             EASA-Verordnung ernannte Exekutivdirektor der Agentur.\nExekutivdirektors, das Statut der Beamten der Europäischen\nUnion, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen                 9. „Verwaltungsrat“ ist das in den Artikeln 33 bis 37 der EASA-\nBediensteten der Europäischen Union und die von den Organen               Verordnung vorgesehene Gremium.\nder Europäischen Union gemeinsam erlassenen Bestimmungen             10. „Personal“ ist das Personal der Agentur im Sinne des Arti-\nzur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungs-                kels 29 der EASA-Verordnung.\nbedingungen Anwendung finden;\n11. „Amtlich“ sind alle nach Maßgabe der Bestimmungen der\nin der Erwägung, dass Artikel 30 der EASA-Verordnung fest-             EASA-Verordnung ausgeführten Tätigkeiten sowie alle Tätig-\nlegt, dass das Protokoll auf die Agentur und deren Personal               keiten, die zur Erfüllung sonstiger verbindlicher Akte der\nAnwendung findet;                                                         Union, die der Agentur Aufgaben übertragen, ausgeführt\nwerden.\nmit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Agentur in der Bun-      12. Die „Räumlichkeiten“ umfassen das Grundstück, die Gebäu-\ndesrepublik Deutschland in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und          de und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangseinrich-\nAufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll zu erfüllen –                  tungen und -bereiche, die für die amtlichen Tätigkeiten der\nAgentur genutzt werden.\nhaben Folgendes vereinbart:\nArtikel 2\nArtikel 1\nRechtsstellung und Sitz\nBegriffsbestimmungen\n(1) Gemäß Artikel 28 der EASA-Verordnung ist die Agentur\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden              eine Einrichtung der Europäischen Union. Sie besitzt die weitest-\nBegriffsbestimmungen:                                                gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Perso-\n1. „Agentur“ bezeichnet die Europäische Agentur für Flugsicher-    nen nach deutschem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbeson-\nheit.                                                           dere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und\nveräußern und ist vor Gericht parteifähig. Die Agentur wird durch\n2. „Zuständige Stellen“ sind die jeweils nach den Rechtsvor-       ihren Exekutivdirektor vertreten.\nschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen\nBehörden.                                                          (2) Die Agentur hat ihren Sitz in Köln, Bundesrepublik Deutsch-\nland.\n3. „EASA-Verordnung“ bezeichnet die Verordnung (EG)\nNr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates\nArtikel 3\nvom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vor-\nschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-         Unverletzlichkeit und Schutz der Räumlichkeiten\npäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der\n(1) Die in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit\nRichtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)\nder Räumlichkeiten bedeutet, dass im Auftrag der Verwaltung,\nNr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.\nder Justiz, des Militärs oder der Polizei auftretende hoheitlich\n4. „Protokoll“ ist das dem Vertrag über die Europäische Union      handelnde Personen die Räumlichkeiten der Agentur nur mit\nund dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen          Zustimmung des Exekutivdirektors und nur zu von diesem\nUnion beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und       genehmigten Bedingungen betreten dürfen.\nBefreiungen der Europäischen Union.\nDie Räumlichkeiten und Gebäude, Vermögensgegenstände und\n5. „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik         Guthaben der Agentur sind unabhängig von deren Lage inner-\nDeutschland.                                                    halb der Bundesrepublik Deutschland, ohne Ermächtigung des\nGerichtshofs der Europäischen Union von einer Durchsuchung,\n6. „Direkte Steuern“ sind alle Steuern, die vom Bund, einem\nEinziehung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeglicher Form von\nLand oder einer anderen Gebietskörperschaft direkt erhoben\nBeschlagnahme oder Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs-\nwerden. Dies sind insbesondere:\nbehörden oder Gerichte befreit.\na) die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer;\n(2) Für den Schutz innerhalb der Räumlichkeiten ist grundsätz-\nb) die Gewerbesteuer;                                           lich die Agentur verantwortlich.","764                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\n(3) Auf Ersuchen des Exekutivdirektors der Agentur werden            (2) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls\ndie zuständigen Stellen Polizeikräfte zur Herstellung von Recht      erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag der\nund Ordnung in den Räumlichkeiten der Agentur zur Verfügung          Agentur ferner im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin,\nstellen sowie sonstige notwendige Unterstützung im Falle eines       Dieselkraftstoff und Heizöl sowie Stromsteuer, wenn ein Bezug\nBrandes oder anderer Katastrophen gewährleisten.                     für die amtliche Tätigkeit der Agentur bestimmt ist und der\nSteuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt.\nIn Notfällen darf das Ersuchen des Exekutivdirektors zum Betre-\nten der Räumlichkeiten für umgehend erforderliche Schutzmaß-            (3) Wird ein Gegenstand, den die Agentur für ihre amtlichen\nnahmen und seine Zustimmung dazu als gegeben angesehen               Tätigkeiten erworben hat und für dessen Erwerb der Agentur Ent-\nwerden.                                                              lastung von der Umsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 2 des Pro-\ntokolls gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abge-\n(4) Die zuständigen deutschen Stellen und die Agentur tau-        geben, vermietet, verliehen oder übertragen, so ist der Teil der\nschen sich auf Anfrage und aus gegebenem Anlass über die An-         Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgelt-\ngelegenheiten aus, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Mit-      licher Abgabe, Vermietung, Leihe oder Übertragung dem Zeitwert\narbeiter und Besucher der Agentur sowie ihrer Gebäude und            des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für\nsonstigen Räumlichkeiten haben. Sie teilen einander insbeson-        Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus\ndere die Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen mit,          Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der\ndie für die Anbahnung und Aufrechterhaltung dieser Zusammen-         Abgabe, Vermietung, Leihe oder Übertragung des Gegenstands\narbeit zuständig sind.                                               geltenden Steuersatzes ermittelt werden.\n(4) Wird eine Ware im Sinne des Absatzes 2, die die Agentur\nArtikel 4\nfür ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für deren Erwerb ihr\nUnverletzlichkeit der Archive                     eine Entlastung von der Energiesteuer oder Stromsteuer gewährt\nworden ist, entgeltlich oder unentgeltlich an Nicht-Begünstigte\nDie in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der abgegeben, so ist der Teil der Energiesteuer oder Stromsteuer,\nArchive gilt insbesondere für alle Akten, Schreiben, Dokumente,      der dem Steueranteil der Menge der abgegebenen Waren\nManuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Com-          entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der\nputerprogramme, Magnetbänder, Disketten oder andere Arten            abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen\nvon Datenträgern, die sich im Eigentum der Agentur befinden,         durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe geltenden Steu-\nund für alle darin enthaltenen Informationen.                        ersatzes ermittelt werden.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nUnverletzlichkeit der Kommunikation                                     Einfuhren und Ausfuhren, Zölle\n(1) Die amtliche Kommunikation und die amtliche Korrespon-           (1) Die Agentur ist von allen Einfuhrabgaben, Ein- und Aus-\ndenz der Agentur sind unverletzlich. Keine offizielle Benachrich-    fuhrverboten sowie -beschränkungen bezüglich der zu ihrem\ntigung, die an die Agentur oder an einen ihrer Mitarbeiter gerich-   Dienstgebrauch bestimmten und nicht dem Außenwirtschafts-\ntet ist, und keine von der Agentur selbst – ganz gleich, in welcher  gesetz unterliegenden Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge\nForm und auf welchem Weg – versandte Mitteilung darf irgend-         und sonstiger technischer Ausstattung, befreit.\nwelchen Einschränkungen unterworfen oder im Hinblick auf ihre\nVertraulichkeit beeinträchtigt werden.                                  (2) Die von der Agentur nach Absatz 1 genannten Bedingun-\ngen eingeführten und von Einfuhrabgaben befreiten Waren\n(2) Die amtliche Korrespondenz der Agentur kann in die Bun-       dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich\ndesrepublik Deutschland nach dem für das diplomatische\n1. abgegeben,\nKuriergepäck diplomatischer Vertretungen anderer Länder\nüblichen Verfahren eingeführt, ausgeführt oder weitergegeben         2. vermietet,\nwerden.                                                              3. verliehen oder\n4. übertragen werden,\nArtikel 6\nwenn nicht die zuständige Zollstelle vorher unterrichtet und die\nDirekte Steuern                            entsprechenden Einfuhrabgaben durch die Agentur entrichtet\n(1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls sind      worden sind. Die zu entrichtenden Einfuhrabgaben werden auf\ndie Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens-       der Grundlage des Zeitwerts der Waren berechnet.\ngegenstände von direkten Steuern befreit.                               (3) Absatz 1 gilt für Veröffentlichungen der Agentur entspre-\n(2) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistun-     chend.\ngen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine\nBefreiung gewährt.                                                                                 Artikel 9\nBefreiung des Personals\nArtikel 7                                             der Agentur von direkten Steuern\nIndirekte Steuern                              Die Vorschriften der Artikel 12 und 13 in der jeweils geltenden\nsowie Waren und Dienstleistungsverkehr                   Fassung des Protokolls finden Anwendung.\n(1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls er-\nstattet das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen                                        Artikel 10\nder Umsatzsteuer auf Antrag die der Agentur von Unternehmen                              Befreiung des Personals\ngesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Liefe-                        der Agentur von Einfuhrabgaben\nrungen und sonstige Leistungen an die Agentur, wenn diese Um-\nsätze ausschließlich für die amtlichen Tätigkeiten der Agentur          (1) Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in der Bundes-\nbestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der für diese Umsätze         republik Deutschland werden\ngeschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt und        1. das Personal der Agentur sowie\nvon der Agentur an die Unternehmen gezahlt worden ist. Mindert\n2. im Haushalt des Personals lebende Familienmitglieder\nsich der erstattete Steuerbetrag nachträglich, so unterrichtet die\nAgentur das Bundeszentralamt für Steuern hiervon und zahlt den       von der Zahlung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr von in ihrem\nMinderungsbetrag zurück.                                             Besitz befindlichem Übersiedlungsgut befreit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017                             765\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Kraftfahr-                                   Artikel 13\nzeuge der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen. Im\nPersonalverzeichnis, Ausweise\nHinblick auf Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Fahrzeugen\njedoch nur, wenn die Fahrzeuge vor der Einfuhr mindestens für           (1) Die Agentur unterrichtet die Regierung über Aufnahme und\neinen Zeitraum von sechs Monaten von diesen Personen in              Beendigung der Tätigkeit des Personals. Sie übermittelt der\neinem anderen Staat benutzt worden sind.                             Regierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Dienstrang und\nDienststellung, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit des\n(3) Derartige Güter sind in der Regel innerhalb von zwölf Mo-     gesamten Personals.\nnaten nach der ersten Einreise solcher Personen in die Bundes-\nrepublik Deutschland einzuführen; in begründeten Fällen wird            (2) Die Regierung stellt dem Personal der Agentur Sonderaus-\ndiese Zeitspanne jedoch verlängert. Führen solche Personen           weise aus, in denen Familienname, Vorname, Geburtstag und\nnach Beendigung ihrer Tätigkeit diesem Artikel unterliegende         -ort, Staatsangehörigkeit sowie Nummer des Reisepasses oder\nGüter wieder aus, sind sie von der Zahlung jeglicher Ausfuhr-        Personalausweises angegeben sind. Der Ausweis ist mit einem\nabgaben befreit.                                                     Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser\nAusweis dient nicht als Identitätsausweis. Bei Beendigung des\n(4) Die in diesem Artikel angesprochenen Befreiungen unter-       Dienstverhältnisses gibt die Agentur diesen Ausweis an die\nliegen den Bedingungen für die Überlassung von abgabenfrei           Regierung zurück.\nin die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Gegenständen\nsowie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Be-               (3) Der Sonderausweis enthält unter anderem folgenden Hin-\nschränkungen auf Ein- und Ausfuhren.                                 weis:\n„Der Inhaber/die Inhaberin dieses Ausweises genießt in der Bun-\nArtikel 11                             desrepublik Deutschland Vorrechte und Befreiungen als Mit-\narbeiter/-in einer Internationalen Organisation oder als Familien-\nDatenschutz                             angehöriger. Alle Behörden werden gebeten, ihm/ihr nötigenfalls\nSchutz und Hilfe zu gewähren.“\nDie Agentur unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht.\nRechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener                 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ehegatten,\nDaten ergeben sich aus Artikel 58 Absatz 4 der EASA-Verord-          eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Fami-\nnung für die Zwecke dieser Verordnung.                               lienmitglieder des Personals.\nArtikel 12                                                          Artikel 14\nPersonal der Agentur                                         Aufenthaltserlaubnis, Meldepflicht\nDie Vorschriften des Artikels 11b des Protokolls finden An-\n(1) Die Vorschriften des Artikels 11 des Protokolls finden\nwendung. Das Personal der Agentur, das seine Tätigkeit in der\nAnwendung. Die durch das Protokoll und dieses Abkommen\nBundesrepublik Deutschland ausübt, sowie dessen Ehegatten,\ngewährten Vorrechte und Befreiungen werden nicht zum per-\neingetragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Familien-\nsönlichen Vorteil der betreffenden Personen, sondern allein im\nmitglieder, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen,\nInteresse der Agentur und der Union zuerkannt.\nunbeschadet von der Anwendbarkeit der Vorschriften zur allge-\n(2) Das Personal der Agentur ist von etwaigen Pflichtbeiträgen    meinen Meldepflicht, nicht den Vorschriften über die Meldepflicht\nzum nationalen Sozialversicherungssystem unbeschadet der             für Ausländer, sofern sie den in Artikel 14 genannten Sonderaus-\nBestimmungen in den Beschäftigungsbedingungen für die sons-          weis besitzen.\ntigen Bediensteten der Europäischen Union befreit. Sofern sie\nnicht freiwillig dem innerstaatlichen Sozialversicherungssystem                                   Artikel 15\nbeitreten, fallen sie folglich nicht unter die nationalen Sozialver-\nsicherungsvorschriften. Dies gilt auch für die Ehegatten, einge-          Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung\ntragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmit-          Das Personal der Agentur, dessen Mitgliedschaft in der\nglieder des Personals, sofern diese nicht im Aufnahmestaat bei       gesetzlichen Krankenversicherung durch die Aufnahme einer\neinem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind oder      Beschäftigung bei der Agentur endete, kann der gesetzlichen\nvon der Bundesrepublik Deutschland Leistungen der Sozialver-         Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9\nsicherung beziehen.                                                  Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei-\ntreten, wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung\n(3) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 aufgeführten Vorrechten\ndieser Tätigkeit erneut eine Beschäftigung aufnimmt. Der Beitritt\nund Befreiungen stehen dem Exekutivdirektor und seinen im\nist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendi-\nselben Haushalt lebenden Familienmitgliedern, sofern sie keine\ngung der Tätigkeit bei der Agentur anzuzeigen.\ndeutschen Staatsangehörigen sind oder vor ihrer Einstellung\ndurch die Agentur dort ihren ständigen Wohnsitz hatten, in der\nBundesrepublik Deutschland die Vorrechte und Befreiungen,                                         Artikel 16\nAusnahmen und Erleichterungen zu, die die Leiter von diploma-                    Abgeordnete nationale Sachverständige\ntischen Vertretungen und deren Familienmitglieder nach dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische              (1) Solange die abgeordneten nationalen Sachverständigen,\nBeziehungen genießen. Hiervon ausgenommen sind die steuer-           die nicht von deutschen Stellen abgeordnet worden sind, weiter-\nund zollrechtlichen Privilegien nach dem Wiener Übereinkommen        hin in dem Sozialversicherungssystem des Landes, von dem sie\nvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen.                   zur Agentur abgeordnet wurden, versichert sind, sind sie von\nallen Pflichtbeiträgen an die deutsche Sozialversicherung befreit.\n(4) Das Personal der Agentur, ihre Ehegatten, eingetragenen       Sofern sie nicht freiwillig dem deutschen Sozialversicherungs-\nLebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmitglieder          system beitreten, fallen sie folglich in dieser Zeit nicht unter die\nhaben frei von Diskriminierung gegenüber den deutschen Staats-       deutschen Sozialversicherungsvorschriften.\nangehörigen Zugang zu allen von der Bundesrepublik Deutsch-\nland bereitgestellten öffentlichen Diensten.                            (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend\nauch für die Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und unter-\n(5) Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Bedarf un-       haltsberechtigten Familienmitglieder der abgeordneten Sachver-\nter Beteiligung der EASA dafür Sorge tragen, dass für die Kinder     ständigen, sofern diese nicht in der Bundesrepublik Deutschland\ndes Personals der EASA gemäß den einschlägigen gesetzlichen          bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind\nVorschriften ein schulisches Bildungsangebot bereitgestellt wird,    oder von der Bundesrepublik Deutschland Sozialleistungen be-\ndas deren Bedürfnissen gerecht wird.                                 ziehen.","766                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nArtikel 17                                   (2) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und\nder Agentur hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses\nFlagge und Emblem\nAbkommens, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien bei-\n(1) Die Agentur ist berechtigt, an ihren Räumlichkeiten und         gelegt werden können, können gemäß Artikel 272 des Vertrags\nihren Fahrzeugen, die sie für ihre amtlichen Tätigkeiten benutzt,      über die Arbeitsweise der Europäischen Union von jeder Ver-\ndie Flagge der Europäischen Union und ihre eigene Flagge zu            tragspartei dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt\nhissen beziehungsweise ihr Emblem anzubringen.                         werden.\n(2) Sie ist ferner berechtigt, an ihren Räumlichkeiten die Flag-\ngen der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln zu\nhissen.                                                                                            Artikel 20\n(3) Zu besonderen, zeitlich begrenzten Anlässen darf die\nAgentur auch die Flagge der besuchenden Würdenträger hissen.                          Abschluss des Sitzabkommens,\nInkrafttreten, Geltungsdauer\nArtikel 18                                   (1) Das Abkommen wird zwischen der Regierung und der\nZusammenarbeit                                Agentur geschlossen. Es tritt in Kraft, sobald die Regierung der\nAgentur notifiziert hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen\nDie Agentur verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nStellen zusammenzuarbeiten, um einem Missbrauch der in die-\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nsem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen, Immuni-\ntäten und Erleichterungen vorzubeugen.\n(2) Die Vorschriften dieses Abkommens sind nach Maßgabe\ndes innerstaatlichen Rechts vorläufig anwendbar.\nArtikel 19\nKonsultationen und Beilegung von Streitigkeiten\n(3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Ver-\n(1) Auf Wunsch einer der Vertragsparteien finden Konsulta-          trags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeits-\ntionen bezüglich der Auslegung, Anwendung, Änderung oder               weise der Europäischen Union, der EASA-Verordnung und des\nErweiterung dieses Abkommens statt.                                    Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland.\nGeschehen zu Berlin am 8. Dezember 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Roth\nFür die Europäische Agentur für Flugsicherheit\nPatrick Ky"]}