{"id":"bgbl2-2017-16-9","kind":"bgbl2","year":2017,"number":16,"date":"2017-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/16#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_16.pdf#page=32","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-08T00:00:00Z","page":752,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 2017\nDas in Kiew am 6. Februar 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 2010 und\n2011), Kommunales Klimaschutzprogramm II (Vorhaben\n„Kommunales Wasserinfrastrukturprojekt Tscherniwzi,\nPhase 1“) ist nach seinem Artikel 5\nam 3. März 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017                          753\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Zusagejahre 2010 und 2011),\nKommunales Klimaschutzprogramm II\n(Vorhaben „Kommunales Wasserinfrastrukturprojekt Tscherniwzi, Phase 1“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             und dem Ministerkabinett der Ukraine durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\ndas Ministerkabinett der Ukraine –                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerkabinett der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,          bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nvertiefen,\n(4) In Ergänzung der bilateral zugesagten Darlehensmittel der\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    Finanziellen Zusammenarbeit für das in Artikel 1 Absatz 1 ge-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           nannte Vorhaben wurde die KfW durch die Europäische Union\nfür die Umsetzung des Finanzierungsbeitrages in Höhe von bis\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) aus ihrem\nin der Ukraine beizutragen,                                       Neighbourhood Investment Facility (NIF) mit dem Ziel der Finan-\nzierung der Consultingleistungen zur Unterstützung dieses Vor-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Fortsetzung        habens mandatiert.\nder bilateralen deutsch-ukrainischen entwicklungspolitischen\nZusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bundesrepu-                                      Artikel 2\nblik Deutschland und dem Wirtschaftsministerium der Ukraine          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nam 9. September 2010 und das Protokoll über die Fortsetzung       trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nder bilateralen deutsch-ukrainischen entwicklungspolitischen      sowie das Verfahren des Abschlusses von Liefer- und Leistungs-\nZusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Wirtschafts-          aufträgen bestimmt der zwischen der KfW und dem Minister-\nentwicklung und Handel der Ukraine und dem Bundesministe-         kabinett der Ukraine oder anderen von der Regierung der Bun-\nrium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der       desrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine\nBundesrepublik Deutschland am 8. September und 30. Novem-         gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer zu schließende\nber 2011 in Kiew –                                                Darlehensvertrag.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (2) Dieser Darlehensvertrag unterliegt dem in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Recht, ist mit dem Ministerkabi-\nArtikel 1                            nett der Ukraine abzustimmen und sieht unter anderem Folgen-\ndes vor: Anwendung des Schiedsverfahrens zur Beilegung von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nStreitigkeiten gemäß dem Reglement der International Chamber\nes dem Ministerkabinett der Ukraine oder anderen, von beiden\nof Commerce (ICC), Verzicht auf die Immunität im Gericht und\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern,\nfür den Fall, dass das Ministerkabinett der Ukraine als Darlehens-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen von\nnehmer auftritt, Klassifizierung seiner Handlungen hinsichtlich\nbis zu 17 000 000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen Euro) für\ndes Darlehensvertrages (Schließung und Durchführung) als\ndas kommunale Klimaschutzprogramm II (Vorhaben „Kommu-\nHandlungen des privaten und nicht des öffentlichen Rechts. Es\nnales Wasserinfrastrukturprojekt Tscherniwzi, Phase 1“) zu erhal-\ngelten die Richtlinien für die Vergabe von Liefer-, Bau und zuge-\nten, wenn nach der durch die Regierung der Bundesrepublik\nhörigen Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammenarbeit\nDeutschland durchgeführten Prüfung die entwicklungspolitische\nmit Partnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im Mai 2007,\nFörderungswürdigkeit und bankmäßige Förderungsfähigkeit die-\ngeändert im September 2013) sowie die Richtlinien für die Be-\nses Vorhabens festgestellt worden ist.\nauftragung von Consultants in der Finanziellen Zusammenarbeit\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-    mit Partnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im Septem-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         ber 2013).","754                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\n(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages         Arbeiten und Dienstleistungen sind von Zöllen, Zollabgaben und\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach      allen anderen in der Ukraine geltenden Steuern und Abgaben\ndem Zusagejahr der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Darle-         befreit.\nhensvertrag geschlossen wurde. Für den genannten Gesamtbe-\ntrag endet die Frist für einen Teilbetrag von bis zu 12 000 000\nArtikel 4\nEuro (in Worten: zwölf Millionen Euro) mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 2018 (Zusagejahr 2010), für einen weiteren Betrag von bis zu          Das Ministerkabinett der Ukraine überlässt bei den sich aus\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) mit Ablauf des         der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\n31. Dezember 2019 (Zusagejahr 2011).                                   und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(4) Das Ministerkabinett der Ukraine, soweit es nicht selbst        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\naufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Darlehensvertrages          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ngarantieren.                                                           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 3\n(1) Die KfW wird von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                                   Artikel 5\nlichen Abgaben freigestellt, die im Zusammenhang mit Abschluss\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nund Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Dar-\nMinisterkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik\nlehensvertrages in der Ukraine erhoben werden.\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\n(2) Die durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel zu         zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nfinanzierenden Waren sowie die mit ihnen getätigten Geschäfte,         des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Kiew am 6. Februar 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristof Weil\nFür das Ministerkabinett der Ukraine\nN. Jaresko"]}