{"id":"bgbl2-2017-16-8","kind":"bgbl2","year":2017,"number":16,"date":"2017-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/16#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_16.pdf#page=22","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens über eine Strate-gische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada anderer-seits","law_date":"2017-06-08T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":22,"num_pages":10,"content":["742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nüber eine Strategische Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Kanada andererseits\nVom 8. Juni 2017\nDas in Brüssel am 30. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Abkommen über eine Strategische Partnerschaft zwischen der\nEuropäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada anderer-\nseits wird nachstehend veröffentlicht*.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie\ndie aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden\nim Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/\nagreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/\nagreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt\ngemacht.\nBerlin, den 8. Juni 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017                          743\nAbkommen\nüber eine Strategische Partnerschaft\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Kanada andererseits\nPräambel                              ten und Kanada über handelspolitische und wirtschaftliche\nZusammenarbeit von 1976, der Erklärung zu den transatlanti-\nDie Europäische Union, im Folgenden „Union“,\nschen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund                                                                 und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits\ndas Königreich Belgien,                                          von 1990, der Gemeinsamen Politischen Erklärung zu den\nBeziehungen EU-Kanada und dem Gemeinsamen Aktionsplan\ndie Republik Bulgarien,                                          EU/Kanada von 1996, der Partnerschaftsagenda EU-Kanada von\ndie Tschechische Republik,                                       2004 und des Abkommens zwischen der Europäischen Union\nund Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Betei-\ndas Königreich Dänemark,\nligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Euro-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  päischen Union von 2005,\ndie Republik Estland,\nin Bekräftigung ihres nachdrücklichen Engagements für die\nIrland,                                                          Grundsätze der Demokratie und für die Menschenrechte, so wie\ndie Hellenische Republik,                                        sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nieder-\ngelegt sind,\ndas Königreich Spanien,\ndie Französische Republik,                                          in der gemeinsamen Überzeugung, dass die Verbreitung von\nMassenvernichtungswaffen eine große Gefahr für die internatio-\ndie Republik Kroatien,                                           nale Sicherheit darstellt,\ndie Italienische Republik,\naufbauend auf der seit Langem bestehenden Tradition der Zu-\ndie Republik Zypern,                                             sammenarbeit bei der Förderung der internationalen Grundsätze\ndie Republik Lettland,                                           des Friedens, der Sicherheit und der Rechtsstaatlichkeit,\ndie Republik Litauen,                                               in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit zur Bekämpfung des\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                     Terrorismus und des organisierten Verbrechens auf bilateraler\nund multilateraler Ebene,\nUngarn,\ndie Republik Malta,                                                 im gemeinsamen Eintreten für die Armutsminderung, die\nFörderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums und die\ndas Königreich der Niederlande,                                  Unterstützung der Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um\ndie Republik Österreich,                                         politische und wirtschaftliche Reformen,\ndie Republik Polen,                                                 in Anerkennung ihres gemeinsamen Wunsches, die nachhal-\ndie Portugiesische Republik,                                     tige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologi-\nschen Aspekten zu fördern,\nRumänien,\ndie Republik Slowenien,                                             mit Stolz verweisend auf die umfangreichen direkten Kontakte\nzwischen ihren Bürgern und auf ihr Engagement für den Schutz\ndie Slowakische Republik,\nund die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,\ndie Republik Finnland,\nin Anerkennung der wichtigen Rolle wirksamer multilateraler\ndas Königreich Schweden,\nOrganisationen bei der Förderung der Zusammenarbeit und der\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,         Erzielung positiver Ergebnisse in Bezug auf globale Themen und\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und        Herausforderungen,\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im\nin Würdigung ihrer dynamischen Handels- und Investitions-\nFolgenden „Mitgliedstaaten“,\nbeziehungen, die durch die wirksame Umsetzung eines umfas-\neinerseits und                                                      senden Wirtschafts- und Handelsabkommens weiter gestärkt\nKanada                                                           werden können,\nandererseits,                                                          eingedenk der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Ab-\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                          kommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten\nTeils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\ngestützt auf die langjährige Freundschaft zwischen den Men-      fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-\nschen in Europa und Kanada aufgrund ihrer umfangreichen his-        parteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei\ntorischen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bindungen, denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten\nKönigreich und/oder Irland Kanada notifiziert, dass das Vereinigte\nunter Hinweis auf die Fortschritte seit der Unterzeichnung des   Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Euro-\nRahmenabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaf-              päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-","744                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\npäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position         (3) Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung der\ndes Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums     Demokratie, einschließlich freier und fairer Wahlen im Einklang\nder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Euro-     mit internationalen Standards, ein. Die Vertragsparteien unterrich-\npäischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich        ten einander über ihre jeweiligen Wahlbeobachtungsmissionen\nund/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr  und fordern einander gegebenenfalls zur Teilnahme daran auf.\nals Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Euro-\n(4) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Rechts-\npäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich\nstaatlichkeit für den Schutz der Menschenrechte und für das\nund/oder Irland Kanada unverzüglich von jeder Änderung ihres\nreibungslose Funktionieren der staatlichen Institutionen in einem\nStandpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder\ndemokratischen Staat an. Dazu gehören u. a. eine unabhängige\nweiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des\nJustiz, Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf ein faires Ver-\nAbkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen\nfahren und der Zugang des Einzelnen zu einem wirksamen\nVerträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks\nRechtsschutz.\nauch für Dänemark,\nin Anerkennung der institutionellen Veränderungen in der                                       Titel III\nEuropäischen Union seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,\nInternationaler Frieden, internationale Sicherheit\nin Bekräftigung ihres Status als strategische Partner und ihrer                und wirksamer Multilateralismus\nEntschlossenheit zur weiteren Stärkung und Intensivierung ihrer\nBeziehungen und ihrer internationalen Zusammenarbeit auf der                                     Artikel 3\nGrundlage der gegenseitigen Achtung und des Dialogs mit dem\nZiel, ihre gemeinsamen Interessen und Werte geltend zu machen,                        Massenvernichtungswaffen\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\nin der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit prag-       gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-\nmatisch und Schritt für Schritt im Zuge der Weiterentwicklung      liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren\nihrer Politik Gestalt annehmen sollte –                            für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung\nTitel I                              von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu\nleisten, indem sie ihre Verpflichtungen aus den internationalen\nGrundlage der Zusammenarbeit                       Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und den\nResolutionen des VN-Sicherheitsrats in vollem Umfang erfüllen\nArtikel 1                             und umsetzen. Darüber hinaus arbeiten die Vertragsparteien,\nsoweit angebracht, weiterhin zusammen, um im Rahmen ihrer\nAllgemeine Grundsätze                        Beteiligung an den Ausfuhrkontrollregelungen, denen beide\n(1) Die Vertragsparteien bringen ihre Unterstützung für die     Vertragsparteien beigetreten sind, die Bemühungen um Nicht-\ngemeinsamen Grundsätze zum Ausdruck, die in der Charta der         verbreitung zu unterstützen. Die Vertragsparteien sind sich\nVereinten Nationen festgelegt sind.                                darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element\ndieses Abkommens bildet.\n(2) In Würdigung ihrer strategischen Beziehungen bemühen\nsich die Vertragsparteien um verbesserte Kohärenz bei der Ent-        (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-\nwicklung ihrer Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und      zuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung\nmultilateraler Ebene.                                              von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,\n(3) Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen auf der         indem sie\nGrundlage gemeinsamer Werte und der Grundsätze des Dialogs,        a) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen\nder gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft,       internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge\ndes Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völ-          zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, sämt-\nkerrechts um.                                                          liche Verpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragspartei-\nen sie zählen, im vollen Umfang zu erfüllen und andere\nTitel II                                 Staaten zum Beitritt zu diesen Verträgen aufzufordern;\nMenschenrechte, Grundfreiheiten,                    b) ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen\naufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr von mit Massenver-\nDemokratie und Rechtsstaatlichkeit\nnichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich\nder Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver-\nArtikel 2                                 wendungszweck, kontrolliert und illegale Vermittlungs-\nWahrung und Förderung der demokratischen Grundsätze,                 geschäfte mit und die Durchfuhr von solchen Gütern verhin-\nder Menschenrechte und der Grundfreiheiten                   dert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße\ngegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;\n(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Men-\nschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen    c) die Verbreitung von chemischen, biologischen und Toxin-\nErklärung der Menschenrechte und bestehenden internationalen           waffen bekämpfen. Die Vertragsparteien kommen überein, in\nMenschenrechtsübereinkommen und anderen rechtsverbind-                 einschlägigen Foren die Aussichten auf den Beitritt aller\nlichen Instrumenten niedergelegt sind, zu deren Vertragsparteien       Länder zu internationalen Übereinkommen, darunter dem\ndie Union oder die Mitgliedstaaten und Kanada zählen, bildet die       Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstel-\nGrundlage der jeweiligen nationalen und internationalen Politik        lung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und\nder Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses        über die Vernichtung solcher Waffen und dem Übereinkom-\nAbkommens dar.                                                         men über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und\nLagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, zu\nund Wahrung dieser Rechte und Grundsätze im Rahmen ihrer\nfördern.\nPolitik und halten andere Staaten zur Einhaltung dieser inter-\nnationalen Menschenrechtsübereinkommen und rechtsverbind-             (4) Die Vertragsparteien kommen überein, ein regelmäßiges\nlichen Instrumente und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im      Treffen EU-Kanada auf hoher Ebene einzurichten, um einen Mei-\nBereich der Menschenrechte an.                                     nungsaustausch über Möglichkeiten zur Förderung der Zusam-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017                          745\nmenarbeit in einer Reihe von Fragen der Nichtverbreitung und        ten Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen\nder Abrüstung zu führen.                                            zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolu-\ntionen des VN-Sicherheitsrates.\nArtikel 4                                (4) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Rahmen des\nKleinwaffen und leichte Waffen                     Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung und dessen Ar-\nbeitsgruppen eng zusammen.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstel-\nlung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und          (5) Die Vertragsparteien lassen sich von den internationalen\nleichten Waffen (KLW) sowie der dazugehörigen Munition und          Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) im Hinblick\nihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzu-          auf den Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung leiten.\nlänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung           (6) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in angemessener\nweiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der inter-     Weise zusammen, um die Kapazitäten anderer Staaten zur Ter-\nnationalen Sicherheit darstellen.                                   rorismusbekämpfung sowie zur Verhinderung und Aufdeckung\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-    von und zur Reaktion auf terroristische Handlungen zu stärken.\npflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit KLW\nsowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der einschlägigen                                      Artikel 7\ninternationalen Instrumente, einschließlich des Aktionspro-\nZusammenarbeit bei der Förderung\ngramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und\nvon internationalem Frieden und internationaler Stabilität\nBeseitigung des unerlaubten Handels mit KLW unter allen As-\npekten, sowie der Verpflichtungen, die sich aus den Resolutionen       Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergeben, zu erfüllen.   rung von internationalem Frieden, internationaler Sicherheit und\nwirksamen multilateralen Institutionen und Konzepten verpflich-\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Maßnahmen zur Be-\nten sich die Vertragsparteien\nkämpfung des illegalen Handels mit KLW zu ergreifen sowie bei\nder Unterstützung anderer Staaten im Kampf gegen den illegalen      a) zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine weitere Stärkung\nHandel mit KLW und der dazugehörigen Munition auf globaler,             der transatlantischen Sicherheit unter Berücksichtigung der\nregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und nach             zentralen Rolle der bestehenden transatlantischen Sicher-\nKoordinierung, Komplementarität und Synergie zu streben.                heitsarchitektur zwischen Europa und Nordamerika;\nb) zur Intensivierung ihrer gemeinsamen Bemühungen um Un-\nArtikel 5                                 terstützung der Krisenbewältigung und des Kapazitätenauf-\nInternationaler Strafgerichtshof                       baus sowie zur weiteren Verbesserung ihrer Zusammenarbeit\nin diesem Bereich, u. a. im Rahmen von EU-Operationen und\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-       -Missionen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beteili-\nbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, nicht         gung an diesen Tätigkeiten zu erleichtern, unter anderem\nunbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung             durch frühzeitige Konsultationen und den Austausch von\ndurch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Ver-              Planungsinformationen, wenn dies von den Vertragsparteien\nstärkung der internationalen Zusammenarbeit, unter anderem mit          für zweckmäßig erachtet wird.\ndem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), gewährleistet wer-\nden muss.\nArtikel 8\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam dazu, die\nZusammenarbeit in multilateralen, regionalen\nRatifizierung des Römischen Statuts des IStGH durch alle Länder\nund internationalen Foren und Organisationen\nbzw. den Beitritt aller Länder zum Römischen Statut des IStGH\nzu fördern und auf die wirksame einzelstaatliche Umsetzung des         (1) Die Vertragsparteien bekennen sich gemeinsamen zum\nStatuts durch die Vertragsparteien des IStGH hinzuarbeiten.         Multilateralismus und unterstützen die Bemühungen um Verbes-\nserung der Wirksamkeit regionaler und internationaler Foren und\nArtikel 6                             Organisationen wie der Vereinten Nationen und ihrer Sonder-\norganisationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusam-\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus               menarbeit und Entwicklung (OECD), der Nordatlantikvertrags-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Kampf gegen       Organisation (NATO), der Organisation für Sicherheit und Zusam-\nden Terrorismus eine gemeinsame Priorität darstellt, und heben      menarbeit in Europa (OSZE) und weiterer multilateraler Foren.\nhervor, dass der Kampf gegen den Terrorismus unter Achtung             (2) Die Vertragsparteien richten wirksame Mechanismen für\nder Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts, insbesondere der         Konsultationen am Rande multilateraler Foren ein. Bei den Ver-\nCharta der Vereinten Nationen und der einschlägigen Resolutio-      einten Nationen richten die Vertragsparteien – zusätzlich zu ihren\nnen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Menschen-      bestehenden Dialogen in den Bereichen Menschenrechte und\nrechte, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären      Demokratie – ständige Konsultationsmechanismen im Men-\nVölkerrechts und der Grundfreiheiten geführt werden muss.           schenrechtsrat, in der Generalversammlung der Vereinten Natio-\n(2) Die Vertragsparteien führen Konsultationen auf hoher Ebe-    nen sowie in den Büros der Vereinten Nationen in Wien und ge-\nne zur Frage der Terrorismusbekämpfung und pflegen Ad-hoc-          gebenenfalls nach Vereinbarung der Vertragsparteien an anderen\nKontakte, um wirksame gemeinsame operative Maßnahmen                Standorten ein.\ngegen den Terrorismus und die Einrichtung gemeinsamer                  (3) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um Konsultatio-\nMechanismen zu fördern, wo dies möglich ist. Dazu zählen u. a.      nen zu Wahlen mit dem Ziel, eine wirksame Vertretung in den\nein regelmäßiger Informationsaustausch über die Aufnahme von        multilateralen Organisationen zu gewährleisten.\nTerroristen in die einschlägigen Listen, die Bekämpfung von Stra-\ntegien des gewaltbereiten Extremismus und die Entwicklung von\nKonzepten für neu auftretende Aspekte der Terrorismusbekämp-                                      Titel IV\nfung.                                                                       Wirtschafliche und nachhaltige Entwicklung\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam zur\nFörderung eines umfassenden internationalen Ansatzes zur                                          Artikel 9\nBekämpfung des Terrorismus unter der Ägide der Vereinten\nDialog zu und globale Führungsrolle in Wirtschaftsfragen\nNationen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um\nZusammenarbeit zur Stärkung des internationalen Konsenses in           In der Erkenntnis, dass sich nachhaltige Globalisierung und\ndiesem Bereich in Bezug auf die Förderung der uneingeschränk-       steigender Wohlstand nur im Rahmen einer offenen Weltwirt-","746                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\nschaft verwirklichen lassen, die auf marktwirtschaftlichen Grund-  liche Entwicklung zu fördern, und sind bestrebt, bei der Errei-\nsätzen, wirksamen Regelwerken und starken globalen Institutio-     chung dieses Ziels so weit wie möglich zusammenzuarbeiten.\nnen beruht, bemühen sich die Vertragsparteien um Folgendes:\n(5) Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien einen regel-\na) Übernahme einer Führungsrolle bei der Förderung einer           mäßigen Politikdialog über die Entwicklungszusammenarbeit ein,\nsoliden Wirtschaftspolitik und einer umsichtigen Haushalts-  um die politische Koordinierung zu Fragen von gemeinsamem In-\nführung sowohl intern als auch durch ihr regionales und      teresse zu verbessern und die Qualität und Wirksamkeit ihrer\ninternationales Engagement;                                  Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den international\nb) Führung eines regelmäßigen Politikdialogs auf hoher Ebene       anerkannten Grundsätzen für die Wirksamkeit der Entwicklungs-\nzu makroökonomischen Fragen – gegebenenfalls unter           hilfe zu steigern. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der\nBeteiligung von Vertretern der Zentralbanken – mit dem Ziel  Stärkung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz mit\nder Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse;   Schwerpunkt auf der Verbesserung der Ergebnisse der Entwick-\nlungszusammenarbeit und erkennen die Bedeutung an, die der\nc) Förderung eines zeitnahen und effektiven Dialogs zu und         Beteiligung eines breiten Spektrums von Akteuren, einschließlich\neiner zeitnahen und effektiven Zusammenarbeit in globalen    des Privatsektors und der Zivilgesellschaft, an der Entwicklungs-\nWirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse in multinatio-   zusammenarbeit zukommt.\nnalen Organisationen und Foren, an denen sich die Vertrags-\nparteien beteiligen, wie z. B. der OECD, der G7, der G20,       (6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energie-\ndem Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank und    sektors für den wirtschaftlichen Wohlstand und für den interna-\nder Welthandelsorganisation (WTO).                           tionalen Frieden und die internationale Stabilität an. Sie sind sich\nüber die Notwendigkeit einig, zur Stärkung der Energieversor-\ngungssicherheit und der Bereitstellung nachhaltiger und er-\nArtikel 10                           schwinglicher Energie die Energieversorgung zu verbessern und\nFörderung von Freihandel und Investitionen             zu diversifizieren, die Innovation zu fördern und die Energie-\neffizienz zu erhöhen. Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachhal-    auf hoher Ebene über Energie und setzen ihre Zusammenarbeit\ntige Ausweitung und Entwicklung ihrer Handels- und Inves-          im bilateralen und multilateralen Rahmen fort, um die Schaffung\ntitionsbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen im Einklang mit        offener und wettbewerbsorientierter Märkte zu unterstützen, pra-\neinem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zu              xisbewährte Methoden auszutauschen, eine wissenschaftlich\nfördern.                                                           fundierte und transparente Regulierung zu fördern und die Zu-\nsammenarbeit in Energiefragen zu erörtern.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammen-\narbeit zur weiteren Stärkung der WTO als wirksamster Rahmen für       (7) Die Vertragsparteien messen dem Schutz und der Erhaltung\nein starkes, inklusives und regelgestütztes Welthandelssystem.     der Umwelt große Bedeutung zu und erkennen die Notwendig-\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Zollbereich zu- keit eines hohen Umweltschutzniveaus als Mittel zur Erhaltung\nsammen.                                                            der Umwelt für künftige Generationen an.\n(8) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel\nArtikel 11                           eine globale Bedrohung darstellt und dass unverzüglich weitere\nMaßnahmen zur Verringerung der Emissionen getroffen werden\nZusammenarbeit im Steuerbereich\nmüssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre\nMit Blick auf die Stärkung und Weiterentwicklung ihrer wirt-   auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche\nschaftlichen Zusammenarbeit halten sich die Vertragsparteien an    anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Ins-\ndie Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-        besondere teilen sie das ehrgeizige Ziel, innovative Lösungen für\nbereich – d. h. Transparenz, Informationsaustausch und Vermei-     die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an des-\ndung schädlicher Steuerpraktiken im Rahmen des OECD-Forums         sen Folgen zu finden. Die Vertragsparteien erkennen den globa-\nüber schädliche Steuerpraktiken bzw. des EU-Verhaltenskodex        len Charakter dieser Herausforderungen an und unterstützen\nfür die Unternehmensbesteuerung – und wenden diese an. Die         weiterhin die internationalen Bemühungen um ein gerechtes,\nVertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit bei der       wirksames, umfassendes und regelgestütztes System auf der\nFörderung und Verbesserung der Anwendung dieser Grundsätze         Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nauf internationaler Ebene.                                         über Klimaänderungen (UNFCCC), das für alle Vertragsparteien\ndes Übereinkommens gilt; dazu gehört auch die Zusammen-\narbeit, um das Übereinkommen von Paris voranzubringen.\nArtikel 12\nNachhaltige Entwicklung                         (9) Die Vertragsparteien führen Dialoge auf hoher Ebene zu\nden Themen Umwelt und Klimawandel mit dem Ziel, praxis-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, das       bewährte Methoden auszutauschen und eine wirksame und\nWohlergehen der heutigen Generation ohne Gefährdung des            inklusive Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels und in\nWohlergehens zukünftiger Generationen zu sichern. Sie erkennen     sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zu\nan, dass sich ein langfristig tragfähiges Wirtschaftswachstum nur  fördern.\nunter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung er-\nreichen lässt.                                                        (10) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Dialogs\nund der Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene\n(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die verantwortungs- im Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige\nvolle und effiziente Nutzung von Ressourcen und schärfen das       Arbeit, vor allem im Kontext der Globalisierung und der demo-\nBewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Kosten der       grafischen Veränderungen, an. Die Vertragsparteien sind\nUmweltzerstörung und der damit verbundenen Auswirkungen auf        bestrebt, die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfah-\ndas Wohlbefinden der Menschen.                                     rungsaustausch über Beschäftigung und soziale Angelegenhei-\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen weiterhin die Bemühun-   ten zu fördern. Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien\ngen um Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Dialog,      ihr Engagement für die Achtung, Förderung und Verwirklichung\nden Austausch praxisbewährter Methoden, gute Regierungsfüh-        der international anerkannten Arbeitsnormen, zu deren Umset-\nrung und wirtschaftliche Haushaltsführung.                         zung sie sich verpflichtet haben, darunter die in der Erklärung der\nInternationalen Arbeitsorganisationen über die grundlegenden\n(4) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, in der Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen\nganzen Welt die Armut zu mindern und eine inklusive wirtschaft-    von 1998 festgelegten Normen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017                             747\nArtikel 13                                                            Artikel 16\nDialog in anderen Bereichen                               Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, Bildung und\nvon gemeinsamem Interesse                            Jugend sowie direkte Kontakte zwischen den Menschen\nIn Würdigung ihrer gemeinsamen Verpflichtung zur Vertiefung          (1) Die Vertragsparteien blicken mit Stolz auf die seit Langem\nund Ausweitung ihres langjährigen Engagements und in Aner-          bestehenden kulturellen, sprachlichen und traditionellen Bindun-\nkennung der bestehenden Zusammenarbeit bemühen sich die             gen, die Brücken der Verständigung zwischen ihnen geschlagen\nVertragsparteien, in geeigneten bilateralen und multilateralen Fo-  haben. Transatlantische Bindungen bestehen auf allen staat-\nren den Dialog zwischen Experten und den Austausch praxis-          lichen und gesellschaftlichen Ebenen und wirken sich umfassend\nbewährter Methoden in Politikbereichen von gemeinsamem              auf die Gesellschaften Kanadas und Europas aus. Die Vertrags-\nInteresse zu fördern. Dazu zählen u. a. folgende Bereiche: Land-    parteien bemühen sich, diese Bindungen zu fördern und nach\nwirtschaft, Fischerei, internationale Meerespolitik, ländliche Ent- neuen Möglichkeiten zur Förderung ihrer Beziehungen durch\nwicklung, internationaler Verkehr, Beschäftigung sowie Fragen       direkte Kontakte zwischen den Menschen zu suchen. Die Ver-\nder Polargebiete einschließlich Wissenschaft und Technologie.       tragsparteien bemühen sich, von Austauschprogrammen, die\nGegebenenfalls könnte dazu auch ein Austausch über die              von nichtstaatlichen Organisationen und Denkfabriken durch-\nRechts-, Regulierungs- und Verwaltungspraxis sowie über Ent-        geführt werden und junge Menschen und andere Wirtschafts-\nscheidungsprozesse gehören.                                         und Sozialpartner zusammenbringen, Gebrauch zu machen, um\ndiese Beziehungen auszubauen und zu vertiefen und damit den\nAustausch von Ideen zur Lösung gemeinsamer Probleme zu\nArtikel 14\nbereichern.\nWohlergehen der Bürger\n(2) In Anbetracht der weitreichenden Beziehungen, die sich\n(1) In Anerkennung der Bedeutung, die der Ausweitung und         zwischen ihnen im Laufe der Jahre in den Bereichen Wissen-\nVertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in einer gan-     schaft, Bildung, Sport, Kultur, Tourismus und Jugendmobilität\nzen Reihe von Fragen von Relevanz für das Wohlergehen der           entwickelt haben, begrüßen und unterstützen die Vertragspartei-\nBürger und der Weltgemeinschaft insgesamt zukommt, fördern          en die Fortsetzung der Zusammenarbeit beim Ausbau dieser Be-\nund erleichtern die Vertragsparteien den Dialog, die Konsultation   ziehungen.\nund, soweit möglich, die Zusammenarbeit in bestehenden und\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Vielfalt kultureller\nneu auftretenden Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusam-\nAusdrucksformen zu fördern, unter anderem durch die Unterstüt-\nmenhang mit dem Wohlergehen der Bürger.\nzung der Grundsätze und Ziele des UNESCO-Übereinkommens\n(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Verbrau-     zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucks-\ncherschutzes an und fördern den Austausch von Informationen         formen von 2005.\nund bewährten Praktiken in diesem Bereich.\n(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Austausch, die\n(3) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den      Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren Kultureinrich-\nAustausch von Informationen zu globalen Gesundheitsfragen           tungen und Kulturschaffenden zu fördern und zu erleichtern.\nund zur Notfallvorsorge und -abwehr im Bereich der öffentlichen\nGesundheit in aller Welt.                                                                          Artikel 17\nKatastrophenresilienz und Notfallbewältigung\nArtikel 15\nMit dem Ziel, die Folgen von Naturkatastrophen und von Men-\nZusammenarbeit in den Bereichen Wissen, Forschung,\nschen verursachten Katastrophen zu minimieren und die Resi-\nInnovation und Kommunikationstechnologie\nlienz von Gesellschaft und Infrastruktur zu stärken, bekräftigen\n(1) In Anbetracht der Bedeutung neuen Wissens bei der            die Vertragsparteien ihr gemeinsames Engagement für die För-\nBewältigung globaler Herausforderungen fördern die Vertrags-        derung der Katastrophenvorsorge, -bewältigung und -nachsorge,\nparteien weiterhin die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wis-       unter anderem durch Zusammenarbeit auf bilateraler und multi-\nsenschaft, Technologie, Forschung und Innovation.                   lateraler Ebene.\n(2) In Anerkennung der Bedeutung der Informations- und\nKommunikationstechnologien als wesentliche Elemente der mo-                                          Titel V\ndernen Gesellschaft und der sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusam-\nRecht, Freiheit und Sicherheit\nmenarbeit und einen Gedankenaustausch über die nationale,\nregionale und internationale Politik auf diesem Gebiet.                                            Artikel 18\n(3) In Anerkennung der Tatsache, dass die Gewährleistung der                          Justizielle Zusammenarbeit\nSicherheit und Stabilität des Internets unter uneingeschränkter\nAchtung der Grundrechte und Grundfreiheiten eine globale                (1) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\nHerausforderung darstellt, bemühen sich die Vertragsparteien um     streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der bestehenden\neine Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene        Zusammenarbeit in den Bereichen gegenseitige Rechtshilfe und\ndurch Dialog und den Austausch von Fachwissen.                      Auslieferung auf der Grundlage der einschlägigen internationalen\nÜbereinkünfte an. Zudem bemühen sich die Vertragsparteien im\n(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Nutzung von       Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten, die be-\nRaumfahrtsystemen eine immer wichtigere Rolle bei der Verwirk-      stehenden Mechanismen zu stärken und gegebenenfalls die Ent-\nlichung von Zielen der Sozial-, Wirtschafts- und Umweltpolitik      wicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationa-\nsowie der internationalen Politik spielt. Die Vertragsparteien för- len Zusammenarbeit auf diesem Gebiet in Erwägung zu ziehen.\ndern weiterhin ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung und          Dazu gehören auch der Beitritt zu den einschlägigen internatio-\nNutzung von Raumfahrtressourcen zur Unterstützung der Bürger,       nalen Instrumenten bzw. deren Umsetzung sowie eine engere\nUnternehmen und Behörden.                                           Zusammenarbeit mit Eurojust.\n(5) Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit          (2) Die Vertragsparteien fördern die justizielle Zusammenarbeit\nim Bereich der Statistik mit besonderem Schwerpunkt auf der         in Zivil- und Handelssachen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompe-\nFörderung des Austausches praxisbewährter Methoden und              tenzen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung\nKonzepte fortzusetzen.                                              und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle","748                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\nZusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkom-     schen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel\nmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über     und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Finanzierung des\ninternationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende  Terrorismus zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich\nRechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.                auch auf die Einziehung von Vermögenswerten oder Geldern, die\naus einer kriminellen Tätigkeit stammen, im Rahmen ihrer jewei-\nArtikel 19                          ligen Rechtsordnungen und Gesetze.\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen                (2) Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls zweckdien-\nliche Informationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-   und Gesetze aus und ergreifen angemessene Maßnahmen zur\nkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und           Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terro-\nintegriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Die Ver-  rismus auf der Grundlage der Empfehlungen der Financial Action\ntragsparteien konzentrieren ihre Bemühungen auf                   Task Force (FATF) und der von anderen einschlägigen in diesem\n– die Stärkung der Strukturen für die Bekämpfung illegaler Dro-   Bereich tätigen internationalen Gremien festgelegten Normen.\ngen,\n– die Verringerung des Angebots illegaler Drogen, des Handels                                   Artikel 22\ndamit und der Nachfrage danach,                                                          Cyberkriminalität\n– die Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des        (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Cyberkrimina-\nMissbrauchs illegaler Drogen sowie                             lität ein globales Problem darstellt, das globale Gegenmaßnah-\n– die Maximierung der Wirksamkeit der Strukturen zur Verringe-    men erfordert. Zu diesem Zweck verstärken die Vertragsparteien\nrung der Abzweigung von chemischen Grundstoffen für die        ihre Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung von\nillegale Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen.   Cyberkriminalität durch den Austausch von Informationen und\npraktischen Kenntnissen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts-\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Errei-      ordnungen und Gesetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich,\nchung dieser Ziele, unter anderem, sofern möglich, durch die      zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls andere Staaten bei der\nKoordinierung ihrer Programme für technische Hilfe und durch      Ausarbeitung wirksamer Rechtsvorschriften, Strategien und Ver-\ndie Aufforderung von Ländern, die dies noch nicht getan haben,    fahren zur Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität zu\nzur Ratifizierung und Umsetzung der bestehenden internationa-     unterstützen.\nlen Übereinkommen zur Suchtstoffkontrolle, zu deren Vertrags-\nparteien die Union oder die Mitgliedstaaten und Kanada zählen.        (2) Innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsordnungen und Gesetze\nDie Vertragsparteien stützen ihr Handeln auf allgemeine aner-     tauschen die Vertragsparteien gegebenenfalls Informationen un-\nkannte Grundsätze gemäß den einschlägigen internationalen         ter anderem über die Ausbildung und Schulung von mit Cyber-\nÜbereinkommen zur Suchtstoffkontrolle und achten die überge-      kriminalität befassten Ermittlern, die Durchführung von Ermittlun-\nordneten Ziele der Politischen Erklärung und des Aktionsplans     gen auf dem Gebiet der Cyberkriminalität und die digitale\nder Vereinten Nationen zur internationalen Zusammenarbeit im      Forensik aus.\nHinblick auf eine integrierte und ausgewogene Strategie zur Be-\nkämpfung des Weltdrogenproblems von 2009.                                                       Artikel 23\nMigration, Asyl und Grenzmanagement\nArtikel 20\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur\nZusammenarbeit                          Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch im Rahmen ihrer\nauf dem Gebiet der Strafverfolgung und Bekämpfung            jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen\nder organisierten Kriminalität und der Korruption         Migration (einschließlich legaler Migration, irregulärer Migration,\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung Menschenhandel, Migration und Entwicklung), Asyl, Integration,\nder organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkrimi- Visa und Grenzmanagement.\nnalität, der Korruption, der Nachahmung, des Schmuggels sowie         (2) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel des\nvon illegalen Geschäften zusammenzuarbeiten, indem sie ihre       visumfreien Reiseverkehrs zwischen der Union und Kanada für\nbeiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, alle ihre Bürger. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und\nunter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei       unternehmen alle Anstrengungen, um so bald wie möglich den\nder Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Kor-      visafreien Reiseverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten für alle\nruptionsdelikten stammen, erfüllen.                               Bürger mit einem gültigen Reisepass zu erreichen.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zum        (3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung\nAusbau der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, unter an-      und Bekämpfung der irregulären Migration zusammenzuarbeiten.\nderem durch Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Europol.           Zu diesem Zweck\n(3) Darüber hinaus bemühen sich die Vertragsparteien, in in-   a) rückübernimmt Kanada seine Staatsangehörigen, die sich\nternationalen Foren zusammenzuarbeiten, um den Beitritt zu dem          illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-               Antrag dieses Mitgliedstaats und – sofern nichts anderes in\nschreitende organisierte Kriminalität und dessen Zusatzprotokol-        einer spezifischen Übereinkunft vorgesehen ist – ohne weite-\nlen, zu deren Vertragsparteien sie beide zählen, bzw. die Umset-        re Förmlichkeiten;\nzung des Übereinkommens und der Zusatzprotokolle zu fördern.\nb) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen,\n(4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Förderung        die sich illegal im Hoheitsgebiet Kanadas aufhalten, auf\nder Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen                 Antrag Kanadas und – sofern nichts anderes in einer spezifi-\ngegen Korruption, unter anderem durch die Einrichtung eines             schen Übereinkunft vorgesehen ist – ohne weitere Förmlich-\nleistungsfähigen Überwachungsmechanismus unter Berücksich-              keiten;\ntigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der\nZivilgesellschaft.                                                c) stellen die Mitgliedstaaten und Kanada ihren Staatsangehö-\nrigen die zu diesem Zweck notwendigen Reisedokumente aus;\nArtikel 21                          d) bemühen sich die Vertragsparteien um die Aufnahme von\nVerhandlungen über ein spezifisches Abkommen zur Rege-\nGeldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus\nlung der Verpflichtungen zur Rückübernahme, einschließlich\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei          der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staa-\nder Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Wa-            tenlosen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017                            749\nArtikel 24                             d) Konsultationen auf der Ebene leitender Beamter und auf\nArbeitsebene zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder\nKonsularischer Schutz\nBriefings und Zusammenarbeit im Hinblick auf wichtige\n(1) Kanada gestattet es Unionsbürgern, die Bürger eines Mit-       innerstaatliche oder internationale Entwicklungen;\ngliedstaats sind, der über keine erreichbare ständige Vertretung\ne) Förderung gegenseitiger Besuche von Delegationen des\nin Kanada verfügt, in Kanada Schutz durch die diplomatischen\nEuropäischen Parlaments und des kanadischen Parlaments.\nund konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats in An-\nspruch zu nehmen.                                                    (2) Gemeinsamer Ministerausschuss\n(2) Die Mitgliedstaaten gestatten es kanadischen Bürgern im     a) Ein Gemeinsamer Ministerausschuss wird eingesetzt.\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, in dem Kanada nicht über\nb) Der Gemeinsame Ministerausschuss\neine erreichbare ständige Vertretung verfügt, Schutz durch die\ndiplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen,             i)   ersetzt den Transatlantischen Dialog,\ndurch Kanada bestimmten Staates in Anspruch zu nehmen.                ii) verfügt über einen gemeinsamen Vorsitz, bestehend aus\n(3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle               dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter\nAnforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung,                der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,\ndie anderenfalls anwendbar sein könnten, damit Unionsbürger           iii) tritt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern,\noder kanadische Bürger von einem anderen Staat vertreten wer-              nach einvernehmlicher Vereinbarung zusammen,\nden können als dem, dessen Staatsangehörige sie sind.\niv) gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt seine eigene\n(4) Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die administrative         Tagesordnung an;\nUmsetzung der Absätze 1 und 2.\nv) fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertrags-\nparteien,\nArtikel 25\nSchutz personenbezogener Daten                         vi) erhält vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss (GKA)\neinen jährlichen Bericht über den Stand der Beziehungen\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit des                 und formuliert Empfehlungen über die Arbeit des GKA,\nSchutzes personenbezogener Daten an und bemühen sich um                    unter anderem im Hinblick auf neue Bereiche für eine\nZusammenarbeit bei der Förderung hoher internationaler Stan-               künftige Zusammenarbeit und die Beilegung etwaiger\ndards in diesem Bereich.                                                   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung die-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Schut-              ses Abkommens,\nzes der Grundrechte und -freiheiten, einschließlich des Rechts        vii) setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.\nauf Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit dem Schutz\npersonenbezogener Daten, an. Zu diesem Zweck verpflichten            (3) Gemeinsamer Kooperationsausschuss\nsich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts-      a) Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Koopera-\nund Verwaltungsvorschriften die von ihnen im Zusammenhang             tionsausschuss (GKA) ein.\nmit diesen Rechten eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten\nb) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA\n– auch bei der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus\nund sonstigen schweren Verbrechen transnationaler Art, ein-           i)     Prioritäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen\nschließlich der organisierten Kriminalität.                                  den Vertragsparteien empfiehlt,\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Rahmen ihrer        ii)    die Entwicklung der strategischen Beziehungen zwi-\njeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf bilateraler               schen den Vertragsparteien beobachtet,\nund multilateraler Ebene im Wege des Dialogs und des Aus-             iii)   einen Meinungsaustausch führt und Vorschläge zu Fra-\ntauschs von Fachwissen im Bereich des Schutzes personenbe-                   gen von gemeinsamem Interesse unterbreitet,\nzogener Daten zusammen.\niv)    Empfehlungen für Effizienz- und Wirkungssteigerungen\nund für verstärkte Synergien zwischen den Vertragspar-\nTitel VI\nteien abgibt,\nPolitischer Dialog und Konsulationsmechanismen                   v)     die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens\ngewährleistet,\nArtikel 26\nvi)    gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi dem Gemeinsa-\nPolitischer Dialog                                    men Ministerausschuss einen jährlichen von den Ver-\nDie Vertragsparteien bemühen sich, ihren Dialog und ihre Kon-             tragsparteien zu veröffentlichenden Bericht über den\nsultationen in wirksamer und pragmatischer Weise zu intensivie-              Stand der Beziehungen vorlegt,\nren, um damit die Weiterentwicklung ihrer Beziehungen zu unter-       vii) sich in angemessener Weise mit jeder Frage befasst, die\nstützen und voranzubringen und ihre gemeinsamen Interessen                   von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkom-\nund Werte im Rahmen ihres multilateralen Engagements zu för-                 mens an ihn herangetragen werden,\ndern.\nviii) Unterausschüsse einsetzt, die ihn bei der Wahrnehmung\nseiner Aufgaben unterstützen. Zwischen diesen Unter-\nArtikel 27                                       ausschüssen und den im Rahmen anderer Abkommen\nKonsultationsmechanismen                                   zwischen den Vertragsparteien eingerichteten Gremien\nsollte es jedoch keine Überschneidungen geben;\n(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog im Rahmen ihrer\nlaufenden Kontakte, gegenseitige Besuche und Konsultationen,          ix)    Situationen prüft, in denen eine Vertragspartei der An-\nzu denen unter anderen folgende zählen:                                      sicht ist, dass ihre Interessen durch die Entscheidungs-\nfindung in Bereichen der Zusammenarbeit, die nicht\na) Gipfeltreffen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, die\ndurch ein besonderes Abkommen geregelt sind, beein-\njährlich oder nach einvernehmlicher Vereinbarung abwech-\nträchtigt wurden bzw. beeinträchtigt werden könnten.\nselnd in der Europäischen Union und in Kanada stattfinden;\nc) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA einmal jähr-\nb) Treffen auf Außenministerebene;\nlich abwechselnd in der Europäischen Union und Kanada zu-\nc) Konsultationen auf Ministerebene zu politischen Fragen von         sammentritt, dass Sondersitzungen des GKA auf Ersuchen\nbeiderseitigem Interesse;                                         einer der Vertragsparteien abgehalten werden, dass der Vor-","750                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\nsitz im GKA gemeinsam von einem leitenden Beamten aus              (6)\nKanada und einem leitenden Beamten aus der Europäischen\na) In einem besonders dringenden Fall, in dem der Gemeinsame\nUnion geführt wird und dass der GKA sich eine Geschäfts-\nMinisterausschuss nicht in der Lage ist, die Situation zu\nordnung gibt, die auch die Teilnahme von Beobachtern vor-\nregeln, kann eine Vertragspartei beschließen, die Bestimmun-\nsieht.\ngen dieses Abkommens auszusetzen. In der Union wäre für\nd) Der GKA setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien                den Aussetzungsbeschluss die Einstimmigkeit erforderlich.\nzusammen, wobei bei der Festlegung der Teilnehmerzahlen              In Kanada würde der Beschluss zur Aussetzung des Abkom-\ngebührend auf die Grundsätze der Effizienz und Wirtschaft-           mens von der Regierung Kanadas nach Maßgabe der\nlichkeit zu achten ist.                                              Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes gefasst\nwerden. Die Vertragsparteien unterrichten einander umge-\ne) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der GKA die im\nhend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden\nRahmen der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen\ndiesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der\nden Vertragsparteien eingesetzten Ausschüsse und ähnlichen\nFragen in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise\nGremien ersuchen kann, dem GKA im Rahmen einer kon-\nerforderlich ist.\ntinuierlichen, umfassenden Überprüfung der Beziehungen\nzwischen den Parteien regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu       b) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung der\nberichten.                                                           Situation, die der Grund für jenen Beschluss war und auch\nals Grund für sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des\nArtikel 28                                  vorliegenden Abkommens dienen könnte. Die Vertragspartei,\ndie die Aussetzung oder die sonstigen Maßnahmen be-\nErfüllung der Verpflichtungen                          schließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist.\n(1) Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammen-           (7) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien an, dass ein\narbeit, die in diesem Abkommen zum Ausdruck kommen, ergrei-         besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Menschen-\nfen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maß-       rechte oder die Nichtverbreitung im Sinne von Absatz 3 ebenfalls\nnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem          als Grund für die Kündigung des umfassenden Wirtschafts- und\nAbkommen erforderlich sind.                                         Handelsabkommens EU-Kanada (CETA) gemäß dessen Arti-\n(2) Sollten sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses         kel 30.9 dienen kann.\nAbkommens Fragen oder Differenzen ergeben, so verstärken die           (8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die\nVertragsparteien ihre Bemühungen, durch Konsultation und Ko-        Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen\noperation diese Fragen zügig und gütlich zu regeln. Auf Ersuchen    den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen\neiner der beiden Vertragsparteien werden Fragen oder Differen-      dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die\nzen an den GKA zur weiteren Erörterung und Prüfung verwiesen.       Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen\nDie Vertragsparteien können auch gemeinsam beschließen, spe-        den Vertragsparteien.\nzielle Unterausschüsse, die dem Gemeinsamen Kooperations-\nausschuss Bericht erstatten, mit diesen Angelegenheiten zu be-                                     Titel VII\nfassen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA oder\nder beauftragte Unterausschuss innerhalb eines angemessenen                                Schlussbestimmungen\nZeitraums zusammentritt, um durch frühzeitige Kommunikation,\neine gründliche Prüfung des Sachverhalts, gegebenenfalls ein-                                     Artikel 29\nschließlich Expertengutachten und wissenschaftlicher Erkennt-\nSicherheit und Offenlegung von Informationen\nnisse, sowie durch einen wirksamen Dialog etwaige Differenzen\nbei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens auszu-               (1) Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es nicht gegen\nräumen.                                                             die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union, der Mitglied-\nstaaten oder Kanadas bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit\n(3) In Bekräftigung ihres nachdrücklichen gemeinsamen En-\nzu amtlichen Dokumenten verstößt.\ngagements für Menschenrechte und Nichtverbreitung sind die\nVertragsparteien der Auffassung, dass ein besonders ernster und        (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nschwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2           es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Informationen, wenn\nAbsatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 als besonders dringender Fall       diese Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine solche Offen-\nbetrachtet werden kann. Die Vertragsparteien sind der Auffas-       legung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.\nsung, dass es sich bei einem „besonders ernsten und schweren\nVerstoß“ gegen Artikel 2 Absatz 1 um eine von der Schwere und                                     Artikel 30\nArt her außergewöhnliche Situation – wie etwa einen Staats-\nstreich oder schwere Verbrechen, die den Frieden, die Sicherheit                        Inkrafttreten und Kündigung\nund das Wohlergehen der internationalen Gemeinschaft bedro-            (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss\nhen – handeln muss.                                                 der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen\n(4) Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von  Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach\nder Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall         Eingang der letzten Notifikation in Kraft.\nals gleichwertig angesehen werden kann, so bemühen sich die            (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wenden die Union und Kanada\nVertragsparteien, auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich      nach Maßgabe dieses Artikels Teile des Abkommens bis zum\nKonsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über          Inkrafttreten des Abkommens im Einklang mit ihren jeweiligen\ndie Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen.          internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig an.\n(5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein        Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten\nbesonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertragsparteien      Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Kanada\neintritt, kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ministeraus-     einander Folgendes notifizieren:\nschuss mit der Angelegenheit befassen. Der Gemeinsame Minis-\na) für die Union – den Abschluss der zu diesem Zweck erforder-\nterausschuss kann den GKA auffordern, innerhalb von 15 Tagen\nlichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzu-\ndringende Konsultationen abzuhalten. Die Vertragsparteien un-\nwendenden Teile des Abkommens und\nterbreiten die einschlägigen Informationen und Belege, die für\neine gründliche Prüfung und eine rechtzeitige und wirksame Re-      b) für Kanada – den Abschluss der für diesen Zweck erforder-\ngelung der Situation erforderlich sind. Sollte der GKA nicht in der      lichen internen Verfahren unter Bestätigung seiner Zustim-\nLage sein, die Situation zu regeln, so kann er den Fall dem Ge-          mung zu den Teilen des Abkommens, die vorläufig anzuwen-\nmeinsamen Ministerausschuss zur dringenden Prüfung vorlegen.             den sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017                                751\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-              päischen Union bzw. dem Ministerium für auswärtige Angelegen-\nliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kün-          heiten, Handel und Entwicklung Kanadas oder deren jeweiligem\ndigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.                     Rechtsnachfolger.\nArtikel 33\nArtikel 31\nRäumlicher Geltungsbereich\nÄnderung\nDie Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens                     Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge,\nschriftlich vereinbaren. Jede Änderung tritt am ersten Tag des              auf die sich die Europäische Union gründet, angewendet werden,\nMonats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Notifi-           und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für Kanada\nkation der Vertragsparteien über den Abschluss aller erforder-              andererseits.\nlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten der Änderung\nerfolgt.                                                                                                    Artikel 34\nDefinition der Vertragsparteien\nArtikel 32\nFür die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“\nNotifikationen\ndie Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Euro-\nDie Vertragsparteien übermitteln alle Notifikationen nach den            päische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweili-\nArtikeln 30 und 31 dem Generalsekretariat des Rates der Euro-               gen Zuständigkeiten einerseits und Kanada andererseits.\nDieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nsischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer,\nmaltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-\nnischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\ntschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Brüssel am dreißigsten Oktober zweitausend-\nsechzehn."]}