{"id":"bgbl2-2017-16-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":16,"date":"2017-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/16#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_16.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Verein-barung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":736,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["736                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\n(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags              (2) Die durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zuschuss-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach       mittel zu finanzierenden Waren sowie die mit ihnen getätigten\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-                 Geschäfte, Arbeiten und Dienstleistungen sind von Zöllen, Zoll-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Videlicet, für den unter           abgaben und allen anderen in der Ukraine geltenden Steuern und\nArtikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtbetrag endet die Frist für           Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Geschäfte durch lokale\neinen Teilbetrag von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht             Disposition Fonds, der für die Zwecke des Vorhabens geschaffen\nMillionen Euro) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 (Zusagejahr            werden könnten.\n2011), für einen zweiten Betrag von bis zu 3 000 000 Euro (in\nWorten: drei Millionen Euro) mit Ablauf des 31. Dezember 2020\nArtikel 4\n(Zusagejahr 2012). Für die Zusage eines dritten Betrages (Zusa-\ngejahr 2013) von bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen          Das Ministerkabinett der Ukraine überlässt bei den sich aus\nEuro) endet die Frist ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2020.       der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nDiese siebenjährige Verfallsfrist gilt generell für alle Zusagen ab     ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\ndem Jahr 2013.                                                          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n(4) Das Ministerkabinett der Ukraine, soweit es nicht selbst         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nDarlehensnehmer oder Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,           tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nwird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers und etwaiger Rück-               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nzahlungsansprüche aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDarlehens- und Finanzierungsverträge garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\n(1) Die KfW wird von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        Ministerkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik\nlichen Abgaben freigestellt, die im Zusammenhang mit Abschluss          Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nund Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Darlehens-         setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nund Finanzierungsverträge in der Ukraine erhoben werden.                Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Kiew am 10. April 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristof Weil\nFür das Ministerkabinett der Ukraine\nIhor Schewtschenko\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 6. Februar 2013/14. November 2014 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammen-\narbeit (Sondermaßnahmen zum Wald-/Biodiversitäts-\nerhalt im Rahmen des Sondervermögens „Energie- und\nKlimafonds (EKF)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 14. November 2014\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017             737\nDer Botschafter                                                   Quito, den 6. Februar 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 10. Oktober 2012\nfolgende Vereinbarung über Sondermaßnahmen zum Wald-/Biodiversitätserhalt im\nRahmen des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds (EKF)“ vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Ecuador oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge von\ninsgesamt bis zu 17 500 000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen fünfhunderttausend\nEuro) für die nachfolgend genannten Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllen:\na) Biosphärenreservat Yasuní – Schutzgebietsmanagement (Finanzierungsbeitrag\nvon bis zu 5 500 000 Euro) (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro)\nb) Biosphärenreservat Yasuní – Waldschutz (Socio Bosque) (Finanzierungsbeitrag\nvon bis zu 6 500 000 Euro) (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro)\nc) Biosphärenreservat Yasuní – Stärkung des nationalen Waldmonitorings (Finanzie-\nrungsbeitrag von bis zu 5 500 000 Euro) (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\ntausend Euro)\n2. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben des Sondervermögens können, falls sie nicht\noder nur teilweise durchgeführt werden, im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Solche Ersatzvorhaben müssen ebenfalls als Hauptziel den\nWald-/Biodiversitätserhalt oder ersatzweise die Anpassung an den Klimawandel oder\ndie Minderung von Treibhausgasemissionen verfolgen.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nNummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n4. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVereinbarungen, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen. Die in Nummer 1 genannten Vorhaben oder etwaige Ersatz-\nvorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2018 vollständig realisiert worden sein. Bis\ndahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.\n5. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungs-\nbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 4\nzu schließenden Finanzierungsvereinbarungen entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n6. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Nummer 4 erwähnten Vereinbarungen in der Republik Ecuador erhoben\nwerden.\n7. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderlichen Genehmigungen.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}