{"id":"bgbl2-2017-16-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":16,"date":"2017-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_16.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 1. Juni 2017\nZur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,\n431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut\ndes Internationalen Gerichtshofs ist, hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h* am\n22. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als\nVerwahrer der Charta eine E r k l ä r u n g zur Anerkennung der Zuständigkeit des\nInternationalen Gerichtshofs gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts abgegeben.\nWeiterhin haben die N i e d e r l a n d e * am 27. Februar 2017 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen eine E r k l ä r u n g zur Anerkennung der\nZuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäß Artikel 36 Absatz 2 des\nStatuts abgegeben, welche mit Wirkung vom 1. März 2017 die Erklärung der\nNiederlande vom 1. August 1956 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November\n1974, BGBl. II S. 1397) ersetzt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Januar 2016 (BGBl. II S. 155).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nder Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2017\nDas in Kiew am 10. April 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 2011, 2012 und\n2013), Vorhaben „Förderung von Naturschutzgebieten in\nder Ukraine“, ist nach seinem Artikel 5\nam 16. März 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017                       735\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Zusagejahre 2011, 2012 und 2013),\nVorhaben „Förderung von Naturschutzgebieten in der Ukraine“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der\nUkraine gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer von der\nund\nKfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-\ndas Ministerkabinett der Ukraine –               zierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,         men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine durch andere Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nvertiefen,                                                       zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nfür mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nin der Ukraine beizutragen,                                      anderenfalls ein Darlehen dem Ministerkabinett der Ukraine oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 13. Dezember 2011      Empfängern oder Darlehensnehmern gewährt werden.\nder Regierungsverhandlungen über die Fortsetzung der bilatera-\nlen deutsch-ukrainischen entwicklungspolitischen Zusammen-          (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\narbeit zwischen dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und   dem Ministerkabinett der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt\nHandel der Ukraine und dem Bundesministerium für wirtschaft-     ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bundesrepublik          Vorbereitung der in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Vorhaben\nDeutschland für das Jahr 2011 sowie auf die Verbalnote der       oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine vom      maßnahmen zur Durchführung der in Absatz 1 oder Absatz 3\n29. November 2012 (271/2012) zur Fortsetzung der Finanziellen    genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nund Technischen Zusammenarbeit für das Jahr 2012 sowie die       Abkommen Anwendung.\nVerbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nder Ukraine vom 17. Dezember 2013 (317/2013) zur Fortsetzung                                 Artikel 2\nder Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit für das\nJahr 2013 –                                                         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                               das Verfahren des Abschlusses von Liefer- und Leistungs-\naufträgen bestimmen die zwischen der KfW und dem Minister-\nArtikel 1                           kabinett der Ukraine oder anderen von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern oder Empfän-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   gern der Finanzierungsbeiträge zu schließende Verträge.\nes dem Ministerkabinett der Ukraine oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern von der             (2) Die Darlehens- und Finanzierungsverträge unterliegen dem\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu er-     in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, sind mit\nhalten:                                                          dem Ministerkabinett der Ukraine abzustimmen und sehen unter\nanderem Folgendes vor: Anwendung des Schiedsverfahrens\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 14 000 000 Euro (in\nzur Beilegung von Streitigkeiten gemäß dem Reglement der\nWorten: vierzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Förderung\nInternational Chamber of Commerce (ICC), und für den Fall, dass\nvon Naturschutzgebieten in der Ukraine“, wenn nach der durch\ndas Ministerkabinett der Ukraine als Darlehensnehmer oder\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge auftritt, Klassifizierung\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nseiner Handlungen hinsichtlich der Darlehens- sowie Finanzie-\nworden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die\nrungsverträge (Schließung und Durchführung) als Handlungen\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\ndes privaten und nicht des öffentlichen Rechts. Es gelten die\nFinanzierungsbeitrags erfüllt. Empfänger dieses Finanzierungs-\nRichtlinien für die Vergabe von Liefer-, Bau- und zugehörigen\nbeitrags ist das Ministerium für Ökologie und Nachhaltige\nLeistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammenarbeit mit\nRessourcen.\nPartnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im Mai 2007,\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort   zuletzt geändert im September 2013) sowie die Richtlinien für die\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Re-    Beauftragung von Consultants in der Finanziellen Zusammen-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland dem Ministerkabinett      arbeit mit Partnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im\nder Ukraine, oder einem anderen von der Regierung der            September 2013)."]}