{"id":"bgbl2-2017-16-13","kind":"bgbl2","year":2017,"number":16,"date":"2017-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/16#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_16.pdf#page=37","order":13,"title":"Bekanntmachung zu Änderungen des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Ver-schmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schad-stoffe","law_date":"2017-06-14T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017  757\nBekanntmachung\nzu Änderungen des Übereinkommens\nzur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee\ndurch Öl und andere Schadstoffe\nVom 14. Juni 2017\nI.\nDas Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen und das Königreich\nSchweden haben gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 13. Sep-\ntember 1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der\nNordsee durch Öl und andere Schadstoffe in der Fassung der Änderungen vom\n22. September 1989 (Bonn-Übereinkommen) (BGBl. 1990 II S. 70, 71; 1995 II\nS. 179, 180) am 24. Januar 1994 eine Vereinbarung zur Änderung der gemein-\nsamen Grenzen ihrer in der Anlage zu dem Übereinkommen bezeichneten Zonen\ngetroffen, die am 9. April 1995 für diese drei Staaten wirksam geworden ist. Die\nÄnderung ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Bonn-Übereinkommens für die\nBundesrepublik Deutschland und\nalle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens             am 1. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDie Änderungsvereinbarung ist auf der Webseite* des Auswärtigen Amts als Ver-\nwahrer dieses Übereinkommens veröffentlicht.\nII.\nDie durch Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz am 21. September 2001 in\nRotterdam angenommenen Änderungen des Bonn-Übereinkommens, um den\nBeitritt Irlands zu ermöglichen, sind nach Artikel 3 des Änderungsbeschlusses\nmit Inkrafttreten des Bonn-Übereinkommens für Irland (vgl. die Bekanntmachung\nvom 16. April 2010, BGBl. II S. 479) für die\nBundesrepublik Deutschland und\nalle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens             am     1. April 2010\nmit Ausnahme der in Artikel 3 Buchstabe a, b und c des Änderungsbeschlusses\ngenannten Änderungen der Anlage zu dem Übereinkommen in Kraft getreten.\nDie Änderungen der Anlage zu dem Übereinkommen nach Artikel 3 Buch-\nstabe a, b und c des Änderungsbeschlusses sind nach Inkrafttreten der erfor-\nderlichen Änderungen der Grenzen der gemeinsamen Zuständigkeiten für die\nbetroffenen Staaten gemäß der durch die Vertragsparteien mit Wirkung vom\n1. Juni 2017 angenommenen Übereinkunft zur Änderung der gemeinsamen\nGrenzen für die\nBundesrepublik Deutschland und\nalle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens             am     1. Juni 2017\nin Kraft getreten.\nDer Änderungsbeschluss der Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens, um\nden Beitritt Irlands zu dem Übereinkommen zu ermöglichen, sowie die Überein-\nkunft zur Änderung der gemeinsamen Grenzen sind auf der Webseite* des\nAuswärtigen Amts als Verwahrer dieses Übereinkommens veröffentlicht."]}