{"id":"bgbl2-2017-15-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":15,"date":"2017-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/15#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_15.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-04-24T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 691\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 2017\nDas in Tirana am 28. Oktober 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben\n„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien\n(Erweiterung)“ ist nach seinem Artikel 5\nam 9. März 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nfür das Vorhaben\n„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien (Erweiterung)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nAlbanien,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb des laufenden Jahres die ent-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         sprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diesen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nvertiefen,\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       garantieren.\nin der Republik Albanien beizutragen,                                     (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nlungen vom 12. Juli 2016 –                                             Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                   Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nwerden.\nhensnehmer, für das Vorhaben „400 kV Übertragungsleitung\nAlbanien-Mazedonien (Erweiterung)“ (PN: 2016.6789.8) ein ver-\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),                                       Artikel 4\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit                 Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\ngewährt wird, von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nMillionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-       rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\npolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt wor-        im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien            die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nweiterhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\neine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer       men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nwird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nwerden.                                                                ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge                                       Artikel 5\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Mi-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen             nisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepu-\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-          blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-             setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nwendung.                                                               Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 28. Oktober 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri"]}