{"id":"bgbl2-2017-15-2","kind":"bgbl2","year":2017,"number":15,"date":"2017-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_15.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-04-24T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 689\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 2017\nDas in Tirana am 26. Juli 2016 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010 für das Vorhaben\n„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien“ ist\nnach seinem Artikel 5\nam 9. März 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","690                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nfür das Vorhaben\n„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nder Ministerrat der Republik Albanien –                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nAlbanien,                                                             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nentsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für die-\nvertiefen,\nsen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nin der Republik Albanien beizutragen,                                 garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-             (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nrepublik Deutschland vom 7. Dezember 2010 (Verbalnote                 fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nNr. 157/2010) –                                                       ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nsind wie folgt übereingekommen:                                    garantieren.\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen           lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-                Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nhensnehmer, für das Vorhaben „400 kV Übertragungsleitung              Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben\nAlbanien-Mazedonien“ ein vergünstigtes Darlehen der Kredit-           werden.\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nArtikel 4\n30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-              Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre-       aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist und         rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nder Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie ge-         im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nwährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben      die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nkann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge         ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-        gen.\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten                                           Artikel 5\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nAnwendung.                                                            Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nnahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 26. Juli 2016 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri"]}