{"id":"bgbl2-2017-15-13","kind":"bgbl2","year":2017,"number":15,"date":"2017-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/15#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-15-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_15.pdf#page=36","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Beendigung des Abkommens vom 7. Dezember 2011 zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe","law_date":"2017-05-24T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nin seiner geänderten Fassung\nVom 23. Mai 2017\nDas Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in\nSteuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des\nÜbereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach\nArtikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3\ndes Protokolls für\nLibanon*                                                            am 1. September 2017\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen\ngemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 des\nÜbereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 2017 (BGBl. II S. 168).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer\nDeutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die An-\ngaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer\nSprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-britischen Vereinbarung\nüber die Beendigung des Abkommens vom 7. Dezember 2011\nzur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe\nVom 24. Mai 2017\nDie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 20. Februar 2017 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Beendigung des\nAbkommens vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung\nder Doppelbelastung bei der Bankenabgabe (BGBl. 2012 II S. 1234, 1235;\n2013 II S. 1280) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Februar 2017\nin Kraft getreten; die britische Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Mai 2017\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. L e v i n H o l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017         717\nDer Botschafter                                                          20. Februar 2017\nSir Sebastian Wood\nBritische Botschaft\nBerlin\nSehr geehrter Herr Doktor Koch,\nIch beehre mich, auf Ihre diplomatische Note vom 20. Februar 2017 betreffend das\nAbkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung\nbei der Bankenabgabe Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet:\n„Herr Botschafter,\nich beehre mich, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe (im Folgenden\n„Abkommen“ genannt) sowie auf jüngste Gespräche zwischen Bediensteten der beiden\nRegierungen folgende Vereinbarung über die Beendigung des Abkommens vorzuschlagen:\nDas Abkommen wird nach Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über\ndas Recht der Verträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015, dem Tag des Inkrafttretens\nder Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Ablösung\nder im Abkommen bezeichneten deutschen Bankenabgabe, beendet. Die Beendigung\nberührt weder Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die aufgrund des Abkommens vor dessen\nBeendigung entstehen, noch das Recht von Banken, für Zeiträume vor dem Beendigungs-\ntermin eine Anrechnung nach dem Abkommen (oder dem anzuwendenden Recht eines\nVertragsstaats) zu beanspruchen.\nFalls sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit\ndiesen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum des Eingangs Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.“\nIch beehre mich ferner, Eurer Exzellenz mitzuteilen, dass der genannte Vorschlag, das\nAbkommen ungeachtet des Artikels 12 zu beenden, für die Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland akzeptabel ist und somit die Note Eurer Exzel-\nlenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen in dieser\nAngelegenheit bilden.\nIch benutze diesen Anlass, Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nSebastian Wood\nDr Michael Koch\nVölkerrechtsberater\nLeiter der Rechtsabteilung\nAuswärtiges Amt\nWerderscher Markt 1\n10117 Berlin"]}