{"id":"bgbl2-2017-15-11","kind":"bgbl2","year":2017,"number":15,"date":"2017-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/15#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_15.pdf#page=35","order":11,"title":"Bekanntmachung zum Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2017-05-23T00:00:00Z","page":715,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017                         715\nBekanntmachung\nzum Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen\nder Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende\norganisierte Kriminalität\nVom 23. Mai 2017\nD e u t s c h l a n d * hat gegen den Vorbehalt Afghanistans zum Zusatzprotokoll\nvom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-,\nSee- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenz-\nüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) am\n21. März 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als\nVerwahrer folgenden E i n s p r u c h erhoben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Islami-\nschen Republik Afghanistan bezüglich Artikel 18 des Zusatzprotokolls gegen die Schleu-\nsung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten\nNationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, da er mit Ziel und Zweck\ndes Vertrags unvereinbar ist.\nDie Erklärung ist ein Vorbehalt im Sinne einer einseitigen Erklärung, durch die der Staat\nbezweckt, die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf\ndiesen Staat auszuschließen oder zu ändern (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des\nWiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).\nDer Vorbehalt ist gemäß Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der\nVerträge unzulässig, weil er im Protokoll nicht vorgesehen und mit Ziel und Zweck des\nVertrages unvereinbar ist (vgl. Artikel 19 Buchstabe c). Afghanistan will gerade das aus-\nschließen, was Artikel 18 des Protokolls regeln soll, nämlich das Zurückbefördern ge-\nschmuggelter Migranten in das eigene Land.“\nDer Vorbehalt Afghanistans vom 2. Februar 2017 hatte den folgenden Wort-\nlaut:\n(Übersetzung)\n“… the Government of the Islamic                        „… die Regierung der Islamischen Repu-\nRepublic of Afghanistan registers its reser-            blik Afghanistan registriert ihren Vorbehalt\nvation in relation to Article 18 of the said            in Bezug auf Artikel 18 des genannten\nProtocol.”                                              Zusatzprotokolls.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}