{"id":"bgbl2-2017-15-10","kind":"bgbl2","year":2017,"number":15,"date":"2017-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/15#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_15.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits","law_date":"2017-05-23T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":22,"num_pages":13,"content":["702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nBekanntmachung\nzu dem Protokoll zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 23. Mai 2017\nB r u n e i D a r u s s a l a m * (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 2016 –\nBGBl. II S. 1262) hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges\nEigentum zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die\ninternationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt\ngeändert durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823),\nam 3. April 2017 die in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorge-\nsehene E r k l ä r u n g notifiziert. Die Erklärung wird am 3. Juli 2017 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Februar 2017 (BGBl. II S. 311).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-\nwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu\nbenennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Partnerschaftsabkommens\nüber die Beziehungen und die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Neuseeland andererseits\nVom 23. Mai 2017\nDas in Brüssel am 5. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusam-\nmenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Neuseeland andererseits wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 58 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017                          703\nPartnerschaftsabkommen\nüber die Beziehungen und die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Neuseeland andererseits\nDie Europäische Union, im Folgenden „Union“,                       in Bekräftigung ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze\nder Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung\nund\nder Rolle der Vereinten Nationen (VN),\ndas Königreich Belgien,\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Demo-\ndie Republik Bulgarien,                                         kratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklä-\ndie Tschechische Republik,                                      rung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internatio-\nnalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für\ndas Königreich Dänemark,                                        die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regie-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 rungsführung,\ndie Republik Estland,                                              in Anerkennung des besonderen Engagements der Regierung\nIrland,                                                         von Neuseeland für die Grundsätze des Vertrags von Waitangi,\ndie Hellenische Republik,                                          unter Hervorhebung des umfassenden Charakters ihrer Bezie-\nhungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten\ndas Königreich Spanien,                                         Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,\ndie Französische Republik,\nunter Bekundung ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehun-\ndie Republik Kroatien,                                          gen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,\ndie Italienische Republik,                                         in Bekräftigung ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und\ndie Republik Zypern,                                            ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubau-\nen,\ndie Republik Lettland,\ndie Republik Litauen,                                              entschlossen, die Zusammenarbeit in Bereichen von beider-\nseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                    zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu\nUngarn,                                                         diversifizieren,\ndie Republik Malta,                                                in Anerkennung der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit in\nden Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken,\ndas Königreich der Niederlande,\ndie Republik Österreich,                                           in Anerkennung ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung\nin ihren wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspek-\ndie Republik Polen,                                             ten zu fördern,\ndie Portugiesische Republik,                                       des Weiteren in Anerkennung ihres gemeinsamen Interesses\nRumänien,                                                       an der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und direkter\nKontakte zwischen den Menschen, unter anderem durch Touris-\ndie Republik Slowenien,\nmus und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen, nach de-\ndie Slowakische Republik,                                       nen sich junge Menschen in einem anderen Land aufhalten und\nin dieser Zeit eine Arbeit oder ein Studium aufnehmen dürfen,\ndie Republik Finnland,\nsowie durch andere Formen von Kurzzeitaufenthalten,\ndas Königreich Schweden,\nin Bekräftigung ihres nachdrücklichen Eintretens für die För-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,        derung des Wirtschaftswachstums, einer weltweiten wirtschafts-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitglied-    politischen Steuerung, der Finanzstabilität und eines wirksamen\nstaaten“,                                                          Multilateralismus,\neinerseits und                                                        in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, bei der Förderung von\nFrieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten,\nNeuseeland\nandererseits,                                                         aufbauend auf den zwischen der Union und Neuseeland\ngeschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Be-\nim Folgenden „Vertragsparteien“ –                                  reiche Krisenbewältigung, Wissenschaft und Technologie, Luft-\nin Anbetracht ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen his-      verkehrsdienste, Konformitätsbewertungsverfahren und gesund-\ntorischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehun- heitspolizeiliche Maßnahmen,\ngen,\nunter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-\nin Würdigung der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer für beide  tragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-\nSeiten vorteilhaften Beziehungen seit der Annahme der Gemein-      kommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,\nsamen Erklärung vom 21. September 2007 über die Beziehungen        die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags\nund die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und         über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind,\nNeuseeland erzielt wurden,                                         derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-","704                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig                                    Artikel 3\ndas Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jewei-\nligen bisherigen bilateralen Beziehungen Neuseeland mitteilen,                                         Dialog\ndass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union        (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dem Zweck des Ab-\ngemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten         kommens dienend ihren regelmäßigen Dialog in allen unter die-\nKönigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der     ses Abkommen fallenden Bereichen zu verstärken.\nSicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-\npäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-            (2) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt über\npäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifi-      Kontakte, Austausch und Konsultationen auf allen Ebenen und\nsche Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige             wird insbesondere in folgenden Formen geführt:\nunionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Ab-             a) regelmäßige Treffen auf Ebene der Staats- und Regierungs-\nkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen                     chefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig\nsind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend,           erachten,\nwenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt\nhaben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnah-          b) Konsultationen und Besuche auf Ministerebene, deren Zeit-\nmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige              punkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,\nspezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen\nc) regelmäßige Konsultationen auf Außenministerebene, die\nauch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll\nmöglichst jährlich abgehalten werden,\nNr. 22 über die Position Dänemarks fallen –\nd) Treffen auf der Ebene hoher Beamter zur Abhaltung von\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Konsultationen zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder\nBriefings und Zusammenarbeit bei wichtigen internen oder\nTitel I                                      internationalen Entwicklungen,\ne) sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem\nAllgemeine Bestimmungen                                  Interesse und\nf) gegenseitige Besuche von Delegationen des Europäischen\nArtikel 1                                     Parlaments und des neuseeländischen Parlaments.\nZweck des Abkommens\nArtikel 4\nDer Zweck dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte\nPartnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen und                            Zusammenarbeit in regionalen\ndie Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im                        und internationalen Organisationen\nEinklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu                 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungs-\nvertiefen und zu verstärken, einschließlich durch Intensivierung     austauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse\ndes Dialogs auf hoher Ebene.                                         sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über\nStandpunkte in regionalen und internationalen Gremien und\nArtikel 2                               Organisationen zusammenzuarbeiten.\nGrundlagen der Zusammenarbeit\nTitel II\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die                     Politischer Dialog und Zusammenarbeit\nGrundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfrei-\nin Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik\nheiten, die Rechtsstaatlichkeit und eine gute Regierungsführung.\nDie Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung                                            Artikel 5\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allge-\nmeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägi-                                     Politischer Dialog\ngen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt            Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen po-\nsind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richt-         litischen Dialog auf allen Ebenen zu verstärken, insbesondere um\nschnur der internen und der internationalen Politik der Vertrags-    unter diesen Titel fallende Themen von gemeinsamem Interesse\nparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.                  zu erörtern und ihren gemeinsamen Ansatz in Bezug auf interna-\ntionale Fragen zu stärken. Die Vertragsparteien kommen überein,\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta\ndass der Ausdruck „politischer Dialog“ für die Zwecke dieses\nder Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden\nTitels Austausch und Konsultationen sowohl formeller als auch\ngemeinsamen Werte.\ninformeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die\nnachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum in allen                                       Artikel 6\nseinen Dimensionen zu fördern, zur Verwirklichung der interna-\ntional vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Be-             Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie,\nwältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, ein-               zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit\nschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.                        Um das gemeinsame Eintreten der Vertragsparteien für die de-\n(4) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Ein-      mokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechts-\ntreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehun-     staatlichkeit zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein,\ngen und die Ausweitung und Vertiefung dieser Beziehungen un-         a) Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der\nter anderem durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder                 Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, ein-\nVereinbarungen.                                                            schließlich in multilateralen Gremien, und\n(5) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die         b) gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich miteinander\nGrundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleich-             abzustimmen, um praktische Fortschritte bei den Grundsät-\nberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des              zen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechts-\nVölkerrechts.                                                              staatlichkeit zu erreichen, auch in Drittländern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017                         705\nArtikel 7                             hörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und na-\ntionaler Ebene unternehmen, und kommen überein, einen regel-\nKrisenbewältigung\nmäßigen politischen Dialog über diese Fragen einzurichten.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den in-\nternationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern,\nArtikel 10\nunter anderem durch das am 18. April 2012 in Brüssel unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und                                Internationaler Strafgerichtshof\nNeuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteili-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-\ngung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Euro-\nbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes be-\npäischen Union.\nrühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass ihre Verfolgung\ndurch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch\nArtikel 8                             unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, ge-\nBekämpfung der Verbreitung                      währleistet werden sollte.\nvon Massenvernichtungswaffen                         (2) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der interna-\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-   tionalen Justiz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlos-\ngabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-       senheit,\nliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Ge-\na) Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts des In-\nfahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt. Die\nternationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches\nVertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler\nStatut“) und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden\nEbene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen\nInstrumente zu ergreifen,\nAbrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonsti-\nge einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und      b) ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizie-\nin vollem Umfang durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen              rung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen\nüberein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämp-                rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austau-\nfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren              schen und\nTrägermitteln zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber\nc) bei der Verwirklichung des Ziels der Universalität und Integri-\neinig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses\ntät des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten.\nAbkommens darstellt.\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-\nArtikel 11\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung\nvon Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leis-           Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus\nten, indem sie\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-\na) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen ein-         kämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der\nschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu    Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, insbesondere der VN-\nratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vol- Charta sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicher-\nlem Umfang umzusetzen,                                         heitsrates, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts\nb) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrecht-      und des humanitären Völkerrechts.\nerhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit           (2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der\nMassenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern,             in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten\neinschließlich der Endverwendung von Technologien mit dop-     Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Stra-\npeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirk-     tegie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus\nsame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen      kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und\numfasst.                                                       Verfolgung von Terrorismus zusammenzuarbeiten, insbesondere\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen      a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen\npolitischen Dialog über diese Fragen zu führen.                          1267, 1373 und 1540 des VN-Sicherheitsrates und anderer\ngeltender VN-Resolutionen und internationaler Instrumente,\nArtikel 9\nb) durch Informationsaustausch über terroristische Gruppen\nKleinwaffen und leichte Waffen                        und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem gel-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her-        tenden Völkerrecht und dem geltenden nationalen Recht,\nstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und          c) durch einen Meinungsaustauch über\nleichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre über-\nmäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich ge-             i) Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus,\nsicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine              unter anderem im technischen und im Ausbildungsbe-\nernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der                   reich,\nWelt darstellen.                                                         ii) Terrorismusprävention und\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre      iii) bewährte Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei\njeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten                 der Bekämpfung des Terrorismus,\nHandel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazuge-\nhörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationa-         d) durch Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen\nlen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates           Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den\nsowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger in-           entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames\nternationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem VN-Akti-            Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das\nonsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des                Umfassende Übereinkommen über den internationalen Ter-\nunerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter            rorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Na-\nallen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.            tionen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen, und\n(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbei-     e) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mit-\nten und Koordinierung und Komplementarität bei den Anstren-              gliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der\ngungen sicherzustellen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten           Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung\nHandels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazuge-            des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln.","706                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den in-     (3) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog,\nternationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der          der darauf abzielt, den Handel mit Waren, darunter Agrar- und\nGeldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF).                andere Grundstoffe, Rohstoffe, Fertigerzeugnisse und Erzeugnis-\nse mit hoher Wertschöpfung, zu fördern. Die Vertragsparteien er-\n(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu-\nkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der\nsammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fach-\nbeste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitio-\nwissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungs-\nnen in die Erzeugung solcher Produkte und den Handel mit ihnen\nweise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim\nzu schaffen und ihre effiziente Zuteilung und Nutzung zu fördern.\nAufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten,\neinschließlich im Kontext des Globalen Forums für Terrorismus-        (4) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog,\nbekämpfung (GCTF).                                                 der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen\nund den Informations- und Erfahrungsaustausch über den jewei-\nligen Aufsichtsrahmen zu fördern. Die Vertragsparteien kommen\nTitel III                           ferner überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den\nZusammenarbeit in den Bereichen                      Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrah-\nmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanz-\nGlobale Entwicklung und Humanitäre Hilfe\nsektors zu verbessern.\n(5) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung attraktiver und\nArtikel 12\nstabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtun-\nEntwicklung                             gen durch einen Dialog, der auf die Verbesserung des gegensei-\ntigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfra-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die gen, die Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von\nnachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer zu unterstützen,    Investitionsströmen und die Förderung stabiler, transparenter und\num die Armut zu mindern und einen Beitrag zu mehr Sicherheit,      offener Vorschriften für Investoren abzielt.\nGerechtigkeit und Wohlstand in der Welt zu leisten.\n(6) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Ent-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammen-      wicklung des bilateralen und internationalen Handels und über\narbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken mit\nEinfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern, einschließlich     möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitio-\nim Pazifikraum.                                                    nen, einschließlich über ihre politischen Konzepte für Freihan-\n(3) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,        delsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsab-\nkommen und Regulierungsfragen.\na) einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre\n(7) Der Dialog und die Zusammenarbeit in Handels- und In-\nStandpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und inter-\nvestitionsfragen umfassen unter anderem\nnationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und\nnachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Ent-         a) einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene ho-\nwicklung zu fördern und                                           her Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzule-\ngende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt\nb) Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutau-             wird,\nschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Län-\ndern zu koordinieren, um die Wirkung auf die nachhaltige Ent- b) einen jährlichen Dialog über den Handel mit Agrarprodukten\nwicklung und die Beseitigung der Armut zu steigern.               und\nc) einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch\nArtikel 13                                über sonstige sektorale Fragen.\nHumanitäre Hilfe                             (8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung\nder Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engage-        Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu-\nment für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen    sammenzuarbeiten, soweit möglich auch durch die Aushandlung\ngegebenenfalls zu koordinieren.                                    neuer Abkommen.\nTitel IV                                                        Artikel 15\nGesundheitspolizeiliche und\nZusammenarbeit in\npflanzenschutzrechtliche Fragen\nwirtschafts- und handelspolitischen Fragen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen\nArtikel 14\nFragen (SPS) im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die\nDialog über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsfragen        Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-\nlicher Maßnahmen, der Codex-Alimentarius-Kommission, der\n(1) Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zu- Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen\nsammenarbeit in wirtschafts-, handels- und investitionsbezoge-     internationalen und regionalen Organisationen des Internationa-\nnen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitions-   len Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) zu intensivieren. Ziel\nströme zu erleichtern. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien  dieser Zusammenarbeit ist es, ein besseres gegenseitiges Ver-\ndie Bedeutung der Fortsetzung dieser Bestrebungen im Rahmen        ständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den\neines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und be-      Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; diese Zu-\nkräftigen ihre Entschlossenheit, auf Ebene der Welthandelsorga-    sammenarbeit kann Folgendes umfassen:\nnisation (WTO) zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handels-\nliberalisierung zu erreichen.                                      a) Informationsaustausch,\nb) Anwendung von Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informations-\nder anderen Vertragspartei,\nund Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik\nund ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich       c) Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der Be-\ndes Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirt-            hörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder\nschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusam-        eines Teils davon im Einklang mit den einschlägigen interna-\nmenarbeit und Integration.                                             tionalen Standards für die Bewertung solcher Systeme, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017                           707\nim Rahmen des Codex-Alimentarius, der OIE und des IPPC         schaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien be-\ngelten, und                                                    einträchtigen könnten.\nd) Anerkennung schädlings- und krankheitsfreier Gebiete und\nGebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krank-                                   Artikel 20\nheiten.                                                                                     Rohstoffe\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck            (1) Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertrags-\ndie bestehenden Instrumente wie das am 17. Dezember 1996 in         partei die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Rahmen des bi-\nBrüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen           lateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren\nGemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maß-          oder internationalen Institutionen verstärken. Diese Zusammen-\nnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeug-         arbeit zielt insbesondere darauf ab, Handelshemmnisse für Roh-\nnissen voll zu nutzen und bei anderen, nicht unter dieses Abkom-    stoffe zu beseitigen, einen regelbasierten globalen Rahmen für\nmen fallenden SPS-Fragen in einem geeigneten bilateralen            den Rohstoffhandel zu stärken und die Transparenz auf den glo-\nForum zusammenzuarbeiten.                                           balen Rohstoffmärkten zu fördern.\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgen-\nArtikel 16\nde Themen erstrecken:\nTierschutz\na) Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitions-\nDie Vertragsparteien bekräftigen ferner die Bedeutung der             fragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fra-\nPflege der gegenseitigen Verständigung und der Kooperation in            gen,\nTierschutzfragen und werden weiterhin in dem von der Europäi-\nb) tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgü-\nschen Kommission eingerichteten Forum für die Zusammenarbeit\nter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und In-\nin Tierschutzfragen und auf Ebene der zuständigen neuseelän-\nvestitionen,\ndischen Behörden Informationen austauschen und zusammen-\narbeiten und in diesen Fragen eng mit der OIE kooperieren.          c) den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und\nd) bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der\nArtikel 17                                  Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralien-\nTechnische Handelshemmnisse                             politik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.\n(1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die grö-\nArtikel 21\nßere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und\nKonformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Wa-                              Geistiges Eigentum\nrenhandels zentrale Bedeutung hat.                                     (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rech-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseiti-    te und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigen-\ngen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen,         tums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutz-\nund kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-              rechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, Muster und\nÜbereinkommens über technische Handelshemmnisse und des             Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den\nam 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommens zwi-       höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragspar-\nschen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die         teien jeweils maßgeblich sind.\ngegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusam-              (2) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen und\nmenzuarbeiten.                                                      Erfahrungen über Fragen des geistigen Eigentums auszutau-\nschen, einschließlich folgender Aspekte:\nArtikel 18\na) Ausübung, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwal-\nWettbewerbspolitik                                tung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Durchsetzung\nvon Rechten des geistigen Eigentums,\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den\nwirtschaftlichen Wettbewerb durch ihre jeweiligen Wettbewerbs-      b) Prävention von Verletzungen von Rechten des geistigen\ngesetze und -vorschriften zu fördern. Die Vertragsparteien kom-          Eigentums,\nmen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und\nc) Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie durch\ndamit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zu-\ngeeignete Formen der Zusammenarbeit und\nsammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.\nd) Funktionsweise von Gremien, die für den Schutz und die\nArtikel 19                                  Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zustän-\ndig sind.\nÖffentliches Beschaffungswesen\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen of- den Schutz genetischer Ressourcen, überlieferten Wissens und\nfenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Be-        der Folklore auszutauschen und den diesbezüglichen Dialog zu\nschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Ver-       fördern.\npflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis,\nwettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Be-\nArtikel 22\nschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwi-\nschen den Vertragsparteien belebt.                                                                  Zoll\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen,        (1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im\ndie Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und            Zollbereich, einschließlich in Bezug auf Handelserleichterungen,\nbewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungs-        um die Zollverfahren weiter zu vereinfachen und zu harmonisie-\nwesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu inten-     ren und ein gemeinsames Vorgehen im Kontext der einschlägi-\nsivieren, auch hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.   gen internationalen Initiativen zu fördern.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für          (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\ndie weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen öffent-       diesem Abkommen vorgesehen sind, prüfen die Vertragsparteien\nlichen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaus-         die Möglichkeit, Übereinkünfte über Zusammenarbeit und Amts-\ntausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den be-          hilfe im Zollbereich zu schließen.","708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nArtikel 23                             Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industrie-\nkammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beider-\nZusammenarbeit in Steuerfragen                     seitigem Interesse zu fördern.\n(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln,\ngleichzeitig jedoch der Notwendigkeit der Entwicklung eines ge-                                   Artikel 27\neigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen\ndie Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen                         Unternehmenszusammenarbeit\nHandelns im Steuerbereich an – nämlich Transparenz, Informati-         Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen\nonsaustausch und fairer Steuerwettbewerb – und verpflichten        Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierun-\nsich, diese anzuwenden.                                            gen und Unternehmen durch Maßnahmen unter Beteiligung von\n(2) Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien im         Unternehmen, einschließlich im Kontext des Asien-Europa-Tref-\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die in-     fens (ASEM).\nternationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern,        Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung\ndie Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern und Maßnahmen      der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unterneh-\nzur wirksamen Durchführung der in Absatz 1 genannten Grund-        men ab.\nsätze zu entwickeln.\nArtikel 28\nArtikel 24\nTourismus\nTransparenz\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz     für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere ge-\nund der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handels-      genseitige Wertschätzung der Völker der Union und Neuseelands\nbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu die-      sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus\nsem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Ver-             an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristi-\npflichtungen, einschließlich Artikel X des Allgemeinen Zoll- und   schen Austausch in beiden Richtungen zwischen der Union und\nHandelsabkommens von 1994 und Artikel III des Allgemeinen          Neuseeland zu fördern.\nAbkommens über den Handel mit Dienstleistungen.\nTitel V\nArtikel 25\nZusammenarbeit im Bereich\nHandel und nachhaltige Entwicklung                                     Justiz, Freiheit und Sicherheit\n(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die För-\nderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Arbeits-                                      Artikel 29\nmarktpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten\nRechtliche Zusammenarbeit\nkann, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, den globalen und\nbilateralen Handel auf eine Weise zu fördern, die zur Erreichung       (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\ndieses Ziels beiträgt.                                             beit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hin-\nsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung mul-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-     tilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in\npartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-       Zivilsachen und vor allem im Hinblick auf die Übereinkommen\nkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Um-        der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-\nwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre               nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende\neinschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen      Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.\noder zu ändern.\n(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen      setzen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechts-\nist, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in     hilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instru-\nAussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder      mente fort.\nArbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. Die Vertrags-\nparteien erkennen ebenfalls an, dass es unangemessen ist, um-      Dies kann gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung\nwelt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften, Strategien und Prakti-  von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen ein-\nken im Rahmen des Handels für protektionistische Zwecke zu         schließen. Dazu können gegebenenfalls auch die Unterstützung\nnutzen.                                                            der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusam-\nmenarbeit zwischen den zuständigen neuseeländischen Behör-\n(4) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Er-    den und Eurojust gehören.\nfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Ko-\nhärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspoliti-\nscher, sozialer und ökologischer Ziele, auch mit Blick auf Gebiete                                Artikel 30\nwie die soziale Verantwortung von Unternehmen, Umweltproduk-                   Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung\nte und -dienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Techno-\nlogien und Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, sowie über an-           Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfol-\ndere in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die         gungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten\nZusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen         und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der trans-\nEntwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen er-       nationalen Kriminalität und terroristischen Bedrohungen ausge-\ngeben können.                                                      henden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zu-\nsammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und\n-dienste kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlun-\nArtikel 26                             gen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsa-\nDialog mit der Zivilgesellschaft                  men Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und\njeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unter-\nDie Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen    stützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich ver-\nund nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften,      einbaren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017                              709\nArtikel 31                                                            Artikel 35\nBekämpfung der organisierten                                                 Migration und Asyl\nKriminalität und der Korruption\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der   Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen\nVerhütung und Bekämpfung der transnationalen organisierten            Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschen-\nKriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korrup-    handel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung,\ntion sowie der Nachahmung und illegaler Geschäfte zusammen-           Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.\nzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen interna-           (2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinde-\ntionalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem die         rung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammen-\nVerpflichtungen hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei         zuarbeiten. Zu diesem Zweck\nder Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Kor-\nruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.                  a) rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die\nsich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten,\n(2) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des am               auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten und\n15. November 2000 angenommenen Übereinkommens der Ver-\neinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri-      b) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen,\nminalität.                                                                die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten,\nauf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten.\n(3) Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des\nam 31. Oktober 2002 angenommenen Übereinkommens der Ver-              Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, unter an-\neinten Nationen gegen Korruption, unter Berücksichtigung der          derem gemäß dem am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Ab-\nGrundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesell-       kommen über die Internationale Zivilluftfahrt, versehen die Mit-\nschaft.                                                               gliedstaaten und Neuseeland ihre Staatsangehörigen mit für\ndiese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.\nArtikel 32                                  (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragspar-\nteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahme-\nBekämpfung illegaler Drogen                         abkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-       mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Ab-\nkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und               kommen wird auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Dritt-\nintegriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.               staatsangehörige und Staatenlose umfassen.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter ande-\nrem durch den Austausch von Informationen, durch Ausbildung                                        Artikel 36\noder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich                                 Konsularischer Schutz\nspezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze,\ndie am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere            (1) Neuseeland stimmt zu, dass die diplomatischen und kon-\nAnstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung                sularischen Behörden eines in Neuseeland vertretenen Mitglied-\nder legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.        staats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über\neine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Neuseeland\nkonsularischen Schutz ausüben können.\nArtikel 33\n(2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die\nBekämpfung der Cyberkriminalität                       diplomatischen und konsularischen Behörden Neuseelands kon-\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit,        sularischen Schutz im Namen eines Drittstaates ausüben können\num Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die        und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neusee-\nVerbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte lands in der Union an Orten, an denen Neuseeland oder der be-\nund Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, über          treffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung\ndas Internet durch den Austausch von Informationen und prak-          verfügt, ausüben können.\ntischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvor-          (3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle An-\nschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu        forderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die\nverhindern und zu bekämpfen.                                          anderenfalls anwendbar sein könnten.\n(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Berei-         (4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über\nchen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerde-           konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zustän-\nlikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminal-       digen Behörden zu fördern.\ntechnik aus.\nArtikel 37\nArtikel 34\nSchutz personenbezogener Daten\nBekämpfung der Geldwäsche\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-\nund der Terrorismusfinanzierung\nten, um angesichts des Beschlusses der Europäischen Kommis-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der    sion über den ausreichenden Schutz personenbezogener Daten\nVerhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Wa-              durch Neuseeland ihre Beziehungen weiter voranzubringen und\nschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel        im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen,\nund Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinan-          darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zu-\nzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf         sammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Per-\ndie Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straf-        sönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr\ntaten stammen.                                                        personenbezogener Daten, ein hohes Maß an Schutz personen-\nbezogener Daten zu gewährleisten.\n(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen\nRechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen           (2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem den Aus-\ngeeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und                 tausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann\nTerrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem        sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen\nBereich tätigen internationalen Gremien wie der FATF entspre-         Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe\nchen.                                                                 der OECD für Sicherheit und Privatsphäre in der digitalen Wirt-","710                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nschaft oder dem Global Privacy Enforcement Network erstre-         kennen die Vertragsparteien an, dass sie ein gemeinsames Inte-\ncken.                                                              resse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und\nberuflichen Bildung haben.\nTitel VI                               (2) Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den\nZusammenarbeit in den Bereichen                     Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien\nzur gemeinsamen Unterstützung geeigneter Kooperationsmaß-\nForschung, Innovation und Informationsgesellschaft\nnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.\nDiese Zusammenarbeit wird alle Bildungssektoren betreffen und\nArtikel 38                            kann unter anderem Folgendes umfassen:\nForschung und Innovation                       a) Zusammenarbeit im Hinblick auf die Lernmobilität von Ein-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar-            zelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austau-\nbeit in den Bereichen Forschung und Innovation zu intensivieren.        sches von Studierenden, Forschern, Lehr- und Verwaltungs-\npersonal von Hochschuleinrichtungen sowie Lehrkräften,\n(2) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern\nKooperationsmaßnahmen in den Bereichen Forschung und In-           b) gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Aus-\nnovation für friedliche Zwecke unterstützend oder ergänzend zu          bildungseinrichtungen in der Union und Neuseeland zum\ndem am 16. Juli 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen                Zwecke der Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsa-\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der            mer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität\nEuropäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands.                von Studierenden und Lehrpersonal,\nc) institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie insti-\nArtikel 39                                 tutionelle Partnerschaften zur Stärkung der Bildungskompo-\nInformationsgesellschaft                           nente des Wissensdreiecks und zur Förderung des Aus-\ntauschs von Erfahrungen und Know-how und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations-\nund Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des       d) Unterstützung politischer Reformen durch Studien, Konfe-\nmodernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die                renzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren           Austausch von Informationen und bewährten Methoden, ins-\neinen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem          besondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenha-\nGebiet.                                                                 gen-Prozess und die bereits vorhandenen Instrumente und\nGrundsätze zur Förderung von Transparenz und Innovation\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter an-\nim Bildungsbereich.\nderem auf Folgendes konzentrieren:\na) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der In-\nArtikel 41\nformationsgesellschaft, insbesondere über den Ausbau der\nHochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und die Politik im Be-                         Zusammenarbeit in den\nreich der elektronischen Kommunikation und deren Regulie-               Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien\nrung, einschließlich des Universaldienstes, der Erteilung von\nAllgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Pri-        (1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusam-\nvatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und     menarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter\noffener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der     anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kul-\nUnabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,        tur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.\nb) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der          (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen\nComputing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und    zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsin-\n-dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,                 strumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und\ngemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu un-\nc) Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations-     ternehmen.\nund Telekommunikationstechnologien,\n(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kul-\nd) Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre      turschaffenden und von Kunstwerken und anderen Kulturgütern\nim Zusammenhang mit Informations- und Kommunikations-         zwischen Neuseeland und der Union und deren Mitgliedstaaten\ntechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicher- zu fördern.\nheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informations-\ntechnologie und aller Formen elektronischer Medien, sowie        (4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen eines\nInformationsaustausch und                                     Politikdialogs zu prüfen, wie Kulturgüter, die außerhalb ihres Ur-\nsprungslands aufbewahrt werden, auch für die Gemeinschaften,\ne) Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage\nin denen sie entstanden sind, zugänglich gemacht werden kön-\nder internationalen Roaminggebühren.\nnen.\nTitel VII                               (5) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog\nzwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelper-\nZusammenarbeit in den Bereichen Bildung,                 sonen aus beiden Vertragsparteien.\nKultur und Direkte Kontakte zwischen den Menschen\n(6) Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch\nPolitikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum\nArtikel 40                            Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,\nAllgemeine und berufliche Bildung                  Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammenzuarbeiten, um\ngemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Um-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und\nsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur\nberufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von\nFörderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle\nhochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in\nVielfalt zu fördern.\neiner wissensbasierten Wirtschaft leistet, insbesondere indem sie\ndie Bürgerinnen und Bürger auf die informierte und effektive Be-      (7) Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern\nteiligung am demokratischen Leben vorbereitet und auch dazu        den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen\nbefähigt, Probleme zu lösen und die Chancen zu ergreifen, die      Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles\ndie global vernetzte Welt des 21. Jahrhundert bietet. Folglich er- und Medien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017                        711\nArtikel 42                          von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler\nEbene erfolgen.\nDirekte Kontakte zwischen den Menschen\nDie Vertragsparteien erkennen den Wert direkter Kontakte zwi-                              Artikel 45\nschen den Menschen und auch den Beitrag solcher Kontakte zur\nbesseren Verständigung zwischen der Europäischen Union und                                  Klimawandel\nNeuseeland an und kommen überein, diese Kontakte gegebe-            (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel\nnenfalls zu fördern, zu unterstützen und zu vertiefen. Kontakte  ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives\ndieser Art können auch den Beamtenaustausch und Kurzzeit-        Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den\nPraktika für Postgraduierte einschließen.                        weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als\n2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-\nTitel VIII                         grenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbe-\nschadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertrags-\nZusammenarbeit in den Bereichen                   parteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von\nNachhaltige Entwicklung, Energie und Verkehr              gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:\na) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgas-\nArtikel 43                              emissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien\nund Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, ein-\nUmwelt und natürliche Ressourcen\nschließlich Strategien für grünes Wachstum,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Umweltfragen,\nb) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasier-\neinschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Res-\nten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,\nsourcen, zusammenzuarbeiten. Das Ziel einer solchen Zusam-\nmenarbeit besteht in der Förderung des Umweltschutzes und in     c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klima-\nder Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen ein-         schutzmaßnahmen,\nschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem inter-    d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Tech-\nnationalen und regionalen Kontext.                                   nologien und\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusam-      e) Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswir-\nmenarbeit unter anderem in Form von Dialog, Workshops, Semi-         kungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigne-\nnaren, Konferenzen, gemeinsamen Programmen und Projekten,            ter Strategien zur Anpassung.\ndem Austausch von Informationen und bewährten Methoden so-\nwie dem Austausch von Experten auf bilateraler oder multilate-      (2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammen-\nraler Ebene erfolgen kann. Die Themen und Ziele der Zusammen-    arbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Be-\narbeit werden auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam        reich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der An-\nfestgelegt.                                                      nahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit\nnach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten\nNationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende\nArtikel 44                          Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klima-\nGesundheitsförderung, Gesundheitsschutz               schutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.\nund Regulierung im Gesundheitsbereich\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-                                   Artikel 46\nbeit im Gesundheitsbereich zu verstärken, unter anderem im Zu-           Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz\nsammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass intern und weltweit ein\nWandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zu-\nbesseres Risikomanagement im Hinblick auf Naturkatastrophen\nsammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch\nund vom Menschen verursachte Katastrophen erforderlich ist.\nzu folgenden Themen zu fördern:\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement\na) Gesundheitsschutz,                                            für die Verbesserung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeu-\ngung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur\nb) Überwachung übertragbarer Krankheiten (wie Grippe und\nVorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewäl-\nakuter Krankheitsausbrüche) und weitere Maßnahmen im\ntigung und zur Erholung von Katastrophen als Beitrag zur Stär-\nRahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005),\nkung der Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen sowie\neinschließlich Vorsorgemaßnahmen bei schwerwiegenden\nfür die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politi-\ngrenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, insbeson-\nscher Ebene bei der Verbesserung des Katastrophenrisikomana-\ndere Bereitschaftsplanung und Risikobewertung,\ngements weltweit.\nc) Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformi-\ntätsbewertung zur Eindämmung der mit Produkten (ein-                                     Artikel 47\nschließlich Arzneimitteln und medizinischer Geräte) verbun-\ndenen Risiken,                                                                            Energie\nd) Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmen-             Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesek-\nübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO)        tors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarktes an.\nzur Eindämmung des Tabakkonsums und                         Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Energie für\nnachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum, den Beitrag\ne) Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhal-          von Energie zur Verwirklichung der international vereinbarten Ent-\ntenskodex der WHO für die Internationale Anwerbung von       wicklungsziele und die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der\nGesundheitsfachkräften.                                      Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, ins-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen,    besondere des Klimawandels, an. Die Vertragsparteien sind be-\nwenn angemessen, zur Achtung, Förderung und wirksamen Um-        strebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Zusam-\nsetzung international anerkannter Praktiken und Standards im     menarbeit in diesem Bereich mit folgenden Zielen zu verstärken:\nGesundheitsbereich.                                              a) Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicher-\nheit,\n(3) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von ein-\nvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projek-     b) Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Inves-\nten sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen       titionen im Energiebereich,","712                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nc) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,                             und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung\ndes illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Han-\nd) Verbesserung des Funktionierens der globalen Energiemärkte,\ndels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Poli-\ne) Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen              tikgestaltung im Forstsektor auf nationaler und internationaler\nder bestehenden multilateralen Energieforen,                      Ebene zusammenzuarbeiten.\nf) Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie\nder Entwicklung und Anwendung sauberer, diversifizierter                                        Artikel 50\nund nachhaltiger Energietechnologien, einschließlich erneu-                    Fischerei und maritime Angelegenheiten\nerbarer und emissionsarmer Energietechnologien,\n(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zu-\ng) Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots-         sammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse\nund nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Ener-            in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die\ngieeffizienz bei Energieerzeugung, -transport, -verteilung und    Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und\n-endverbrauch,                                                    nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des\nh) Umsetzung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen         Meeres, die Prävention und Bekämpfung der illegalen, nicht ge-\nzur Rationalisierung und stufenweisen mittelfristigen Beseiti-    meldeten und unregulierten Fischerei und die Umsetzung eines\ngung ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe, die      ökosystembasierten Bewirtschaftungsansatzes zu fördern.\nden verschwenderischen Verbrauch fördern, und                        (2) Die Vertragsparteien können im Rahmen der regionalen Fi-\ni)  Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energie-              schereiorganisationen und multilateralen Foren (Vereinte Natio-\nexploration und -erzeugung.                                       nen, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten\nNationen) im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Res-\nArtikel 48                             sourcen des Meeres zusammenarbeiten und Informationen aus-\ntauschen. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusam-\nVerkehr                               men, um\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten in allen relevanten Bereichen    a) auf der Grundlage wirksamer Bewirtschaftungsmaßnahmen\nder Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik,      der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pa-\nzusammen, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern,                 zifik und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkennt-\ndie Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz              nisse die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung\nzu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.            der weit wandernden Fischbestände in ihrem gesamten Ver-\n(2) Durch die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den                breitungsgebiet im westlichen und mittleren Pazifik zu ge-\nVertragsparteien in diesem Bereich sollte Folgendes gefördert              währleisten, unter anderem indem sie im Einklang mit den\nwerden:                                                                    einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und\nanderen internationalen Instrumenten die besonderen Be-\na) Austausch von Informationen über die Politik und Praxis der             dürfnisse kleiner Inselentwicklungsstaaten und -gebiete un-\nVertragsparteien,                                                      eingeschränkt anerkennen und die Transparenz der Entschei-\nb) Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland                 dungsfindung gewährleisten,\nim Bereich Luftverkehr im Hinblick auf:                           b) die Erhaltung und rationelle Nutzung der lebenden Meeres-\ni) Verbesserung des Marktzugangs, der Investitionsmöglich-             schätze, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission\nkeiten und der Liberalisierung der in Luftverkehrsabkom-          für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nmen enthaltenen Bestimmungen über Eigentum und Kon-               fallen, zu gewährleisten, wozu unter anderem auch Bemü-\ntrolle von Luftfahrtunternehmen in Einklang mit der               hungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und\ninternen Politik der Vertragsparteien,                            unregulierten Fischerei in dem Gebiet gehören, das unter das\nÜbereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeres-\nii) Ausweitung und Vertiefung der Zusammenarbeit in Regu-              schätze der Antarktis fällt,\nlierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenab-\nwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsin-     c) die Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Er-\ndustrie und                                                       haltung und Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten,\ndie in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Fischereior-\niii) Unterstützung der Konvergenz im Regulierungsbereich               ganisation für den südlichen Pazifik fallen, und\nund der Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäfts-\ntätigkeit sowie Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrs-      d) den Beitritt zu den regionalen Fischereiorganisationen zu un-\nmanagement,                                                       terstützen, bei denen eine Vertragspartei Mitglied und die an-\ndere Vertragspartei beitretende Vertragspartei ist.\nc) Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zu den interna-\ntionalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen See-             (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein integrier-\nhandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kom-          tes Konzept für maritime Angelegenheiten auf internationaler\nmerzieller Basis und                                              Ebene zu fördern.\nd) gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen für Kraftfahr-            (4) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen zweijähr-\nzeuge.                                                            lichen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und\ndie Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Er-\nArtikel 49                             fahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen\nAngelegenheiten auszutauschen.\nLandwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-                                         Artikel 51\nbeit und den Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche\nBeschäftigung und Soziales\nEntwicklung und Forstwirtschaft zu fördern.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\n(2) Zu den Bereichen, in denen Maßnahmen in Erwägung ge-\nbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter\nzogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik, die\nanderem im Zusammenhang mit der sozialen Dimension der Glo-\nPolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Struktur der\nbalisierung und des demografischen Wandels. Es werden An-\nlandwirtschaftlichen Sektoren sowie geografische Angaben.\nstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den In-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine         formations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und\nnachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen            Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann folgende Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017                            713\nreiche umfassen: Beschäftigungspolitik, Arbeitsrecht, Gender-            samen institutionellen Rahmens sind, gegebenenfalls um In-\nFragen, Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz, soziale Inklusion,         formationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,\nSysteme der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes, Ar-\nd) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vor-\nbeitsbeziehungen, sozialer Dialog, lebenslange Weiterentwick-\nschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließ-\nlung der beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesund-\nlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung er-\nheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, soziale Verantwortung von\nforderlichen Mittel,\nUnternehmen und menschenwürdige Arbeit.\ne) legt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Un-        mens fest,\nterstützung eines Globalisierungsprozesses, der allen Menschen\nzugutekommt, sowie zur Förderung der produktiven Vollbeschäf-       f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen,\ntigung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentliche Fak-              die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auf-\ntoren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In die-           treten könnten,\nsem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die               g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die An-\nErklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über so-         wendung oder Auslegung dieses Abkommens,\nziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.\nh) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 54 vorgelegten\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Ach-      Informationen und\ntung, Förderung und wirksamen Umsetzung international aner-\nkannter Arbeitsnormen und -rechte, wie sie insbesondere in der      i)   gibt Empfehlungen ab und fasst gegebenenfalls Beschlüsse\nIAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der            zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.\nArbeit niedergelegt sind.                                              (4) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt\n(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von ein-       sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Ar-\nvernehmlich festgelegten spezifischen Programmen und Projek-        beitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befas-\nten und sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu         sen.\nThemen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multi-           (5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich\nlateraler Ebene erfolgen.                                           abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen, sofern\ndie Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Sondersitzun-\nTitel IX                              gen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer\nder Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Aus-\nInstitutioneller Rahmen                         schuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien ge-\nführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusam-\nArtikel 52                             men.\nAndere Abkommen oder Vereinbarungen                                                   Artikel 54\n(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen                        Modalitäten für die Durchführung des\ndurch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarun-                 Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten\ngen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungs-\nbereich fallen, ergänzen. Spezifische Abkommen und Verein-             (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nbarungen dieser Art, die nach der Unterzeichnung dieses             deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nAbkommens geschlossen werden, sind Bestandteil der dem vor-         diesem Abkommen erforderlich sind.\nliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbezie-             (2) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 8\nhungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. Be-       wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses\nstehende Abkommen und Vereinbarungen zwischen den                   Abkommens ausschließlich durch Konsultationen zwischen den\nVertragsparteien sind nicht Teil des gemeinsamen institutionellen   Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses bei-\nRahmens.                                                            gelegt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Vertragspar-\n(2) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt in keiner        teien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor,\nWeise die Auslegung oder Anwendung anderer Abkommen zwi-            die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.\nschen den Vertragsparteien, einschließlich der spezifischen Ab-        (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches ge-\nkommen nach Absatz 1. Insbesondere ersetzen oder berühren           meinsames Eintreten für die Menschenrechte und die Nichtver-\ndie Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Streit-       breitung und kommen überein, dass eine Vertragspartei, die der\nbeilegungs- oder Kündigungsbestimmungen anderer Abkommen            Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei einen besonders\nzwischen den Vertragsparteien.                                      ernsten und schweren Verstoß gegen eine Verpflichtung began-\ngen hat, die nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 als\nArtikel 53                             wesentliches Element dieses Abkommens gilt, und dass dieser\nVerstoß eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der\nGemischter Ausschuss                           Welt darstellt und damit eine sofortige Reaktion erfordert, die an-\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss       dere Vertragspartei unverzüglich über diesen Sachverhalt und\nein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.    über die geeignete(n) Maßnahme(n) unterrichtet, die sie im Rah-\nmen dieses Abkommens zu treffen gedenkt. Die notifizierende\n(2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abge-          Vertragspartei unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die\nhalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern,        Notwendigkeit dringender Konsultationen zu dieser Angelegen-\nseine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der       heit.\nBeziehungen zwischen der EU und Neuseeland zu wahren.\n(4) Ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die we-\n(3) Der Gemischte Ausschuss                                      sentlichen Elemente könnte außerdem als Grund für geeignete\na) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,              Maßnahmen gemäß dem gemeinsamen institutionellen Rahmen\nnach Artikel 52 Absatz 1 dienen.\nb) verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwi-\n(5) Der Gemischte Ausschuss dient als Forum für den Dialog,\nschen den Vertragsparteien,\nund die Vertragsparteien sind nach besten Kräften bestrebt, in\nc) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen          dem unwahrscheinlichen Fall, dass eine in Absatz 3 beschriebe-\nspezifischen Abkommen zwischen den Vertragsparteien ein-       ne Situation entsteht, eine gütliche Lösung zu finden. Ist der Ge-\ngesetzt wurden, die nach Artikel 52 Absatz 1 Teil des gemein-  mischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von 15 Tagen","714                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017\nnach Beginn der Konsultationen und spätestens 30 Tage nach               (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\ndem Tag der Notifikation nach Absatz 3 eine für beide Seiten an-     es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Of-\nnehmbare Lösung zu finden, wird die Angelegenheit an die Mi-         fenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits-\nnisterebene verwiesen, auf der über einen Zeitraum von bis zu        interessen widersprechen würde.\n15 Tagen weitere Konsultationen stattfinden.\n(6) Wird innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultatio-                                  Artikel 57\nnen auf Ministerebene und spätestens 45 Tage nach dem Tag                                         Änderung\nder Notifikation keine für beide Seiten annehmbare Lösung ge-\nfunden, kann die notifizierende Vertragspartei beschließen, die          Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einver-\nnach Absatz 3 notifizierten geeigneten Maßnahmen zu treffen. In      nehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderun-\nder Union wäre für den Beschluss zur Aussetzung des Abkom-           gen treten zu dem jeweils von den Vertragspartien vereinbarten\nmens Einstimmigkeit erforderlich. In Neuseeland würde der Aus-       Zeitpunkt in Kraft.\nsetzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Neuseelands gefasst                                       Artikel 58\nwerden.\nInkrafttreten, Laufzeit und Notifikation\n(7) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck\n„geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Ausset-            (1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft,\nzung oder die Kündigung dieses Abkommens beziehungsweise             an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür\neines anderen spezifischen Abkommens, das Teil des gemein-           erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.\nsamen institutionellen Rahmens nach Artikel 52 Absatz 1 ist,             (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Neuseeland und die\nnach den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Abkom-            Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Ab-\nmens. Geeignete Maßnahmen, die von einer Vertragspartei zur          kommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese\nteilweisen Aussetzung des vorliegenden Abkommens getroffen           vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an\nwerden, gelten nur für die Bestimmungen der Titel I bis VIII. Bei    dem Neuseeland und die Union einander den Abschluss der je-\nder Wahl geeigneter Maßnahmen muss Maßnahmen der Vorrang             weiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen An-\neingeräumt werden, die die Beziehungen zwischen den Vertrags-        wendung des Abkommens notwendig sind.\nparteien am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen, die\nArtikel 52 Absatz 2 unterliegen, müssen in einem angemessenen            (3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nVerhältnis zu dem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem          Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche\nvorliegenden Abkommen stehen und mit dem Völkerrecht über-           Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündi-\neinstimmen.                                                          gung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.\n(8) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung          (4) Die Notifikationen nach diesem Artikel werden an das Ge-\nder Situation, die der Grund für die Maßnahmen im Sinne dieses       neralsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das\nArtikels waren. Die Vertragspartei, die geeignete Maßnahmen          Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neusee-\ntrifft, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, und in jedem Fall, lands gerichtet.\nsobald die Umstände, die zu ihrer Anwendung geführt haben,\nnicht mehr bestehen.                                                                              Artikel 59\nRäumlicher Geltungsbereich\nTitel Х\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nSchlussbestimmungen                           über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitswei-\nse der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach\nArtikel 55                             Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet\nNeuseelands andererseits, jedoch nicht für Tokelau.\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck                                       Artikel 60\n„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-\nhungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer                              Verbindliche Fassungen\njeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Neuseeland anderer-            Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\nseits.                                                               dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-\nzösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\nArtikel 56                             litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nsischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nOffenlegung von Informationen\nspanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,\n(1) Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Ver-        wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abwei-\nwaltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich          chungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens\ndes Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unbe-         befassen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit\nrührt.                                                               der Angelegenheit.\nGeschehen zu Brüssel am fünften Oktober zweitausendsech-\nzehn."]}