{"id":"bgbl2-2017-14-16","kind":"bgbl2","year":2017,"number":14,"date":"2017-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/14#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-14-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_14.pdf#page=51","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits","law_date":"2017-05-23T00:00:00Z","page":659,"pdf_page":51,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 659\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung einer\nEuropäischen Organisation für Kernforschung (CERN)\nVom 23. Mai 2017\nDas Übereinkommen vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen\nOrganisation für Kernforschung (CERN) (BGBl. 1969 II S. 1197, 1213) ist nach\nseinem Artikel XVIII Absatz 2 für\nRumänien                                                  am 17. Juni 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 14).\nBerlin, den 23. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nüber politischen Dialog und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kuba andererseits\nVom 23. Mai 2017\nDas in Brüssel am 12. Dezember 2016 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Kuba andererseits wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 86 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","660                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nAbkommen\nüber politischen Dialog und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kuba andererseits\nDas Königreich Belgien,                                            unter Betonung ihres Willens, in Fragen von beiderseitigem\nInteresse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten,\ndie Republik Bulgarien,\ndie Tschechische Republik,                                         unter Beachtung ihrer Verpflichtung zur weiteren Förderung der\nstrategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union\ndas Königreich Dänemark,\nund Lateinamerika und der Karibik und der Gemeinsamen Part-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 nerschaftsstrategie Karibik-EU und unter Berücksichtigung der\nbeiderseitigen Vorteile der regionalen Zusammenarbeit und Inte-\ndie Republik Estland,\ngration,\nIrland,\nin Bekräftigung der Achtung der Souveränität, territorialen\ndie Hellenische Republik,\nIntegrität und politischen Unabhängigkeit der Republik Kuba,\ndas Königreich Spanien,\nin Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Stärkung eines wirk-\ndie Französische Republik,\nsamen Multilateralismus und der Rolle der Vereinten Nationen\ndie Republik Kroatien,                                          sowie zu allen Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten\nNationen,\ndie Italienische Republik,\ndie Republik Zypern,                                               in Bekräftigung ihrer Achtung der universellen Menschenrech-\nte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und\ndie Republik Lettland,\nanderen einschlägigen internationalen Instrumenten zum Schutz\ndie Republik Litauen,                                           der Menschenrechte niedergelegt sind,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nunter Hinweis auf ihr Eintreten für die anerkannten Grundsätze\nUngarn,                                                         der Demokratie, der guten Regierungsführung und der Rechts-\nstaatlichkeit,\ndie Republik Malta,\ndas Königreich der Niederlande,                                    in Bekräftigung ihres Eintretens für die Förderung von Frieden\nund Sicherheit weltweit und für die friedliche Beilegung von Strei-\ndie Republik Österreich,\ntigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und\ndie Republik Polen,                                             des Völkerrechts,\ndie Portugiesische Republik,                                       in Anbetracht ihres Bekenntnisses zu internationalen Verpflich-\nRumänien,                                                       tungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung von Mas-\nsenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusam-\ndie Republik Slowenien,                                         menarbeit in diesem Bereich,\ndie Slowakische Republik,\nin Anbetracht ihres Bekenntnisses zur Bekämpfung des un-\ndie Republik Finnland,                                          erlaubten Handels und der Anhäufung von Kleinwaffen und leich-\ndas Königreich Schweden,                                        ten Waffen im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den\neinschlägigen internationalen Übereinkünften sowie zur Zusam-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,        menarbeit in diesem Bereich,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im         in Bestätigung ihres Engagements für die Bekämpfung und\nFolgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und            Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, einschließlich der\nDiskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der\ndie Europäische Union                                           ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,\neinerseits und                                                  einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,\ndie Republik Kuba, im Folgenden „Kuba“,                            unter Hinweis auf ihr Engagement für eine inklusive und nach-\nandererseits,                                                   haltige Entwicklung sowie zur Zusammenarbeit bei der Verwirk-\nlichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,\nin Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Be-\nziehungen im Geiste der gegenseitigen Achtung und Gleichheit          in Anerkennung des Status Kubas als Inselentwicklungsland\nzu festigen und zu vertiefen, indem sie ihren politischen Dialog,  und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes\nihre Zusammenarbeit sowie ihre Handels- und Wirtschaftsbezie-      der Vertragsparteien,\nhungen stärken,\nin Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammen-\nunter Betonung der Bedeutung, die sie der Stärkung des          arbeit für die Entwicklungsländer im Hinblick auf nachhaltiges\npolitischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen bei- Wachstum, eine nachhaltige Entwicklung und die volle Verwirk-\nmessen,                                                            lichung der international vereinbarten Entwicklungsziele,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                             661\nauf der Grundlage des Prinzips der gemeinsamen Verant-                                         Teil I\nwortung und überzeugt von der Bedeutung der Bekämpfung der\nHerstellung und des Konsums illegaler Drogen sowie des                                Allgemeine Bestimmungen\nHandels damit,\nArtikel 1\nunter Hinweis auf ihr Eintreten für die Bekämpfung von                                      Grundsätze\nKorruption, Geldwäsche, organisierter Kriminalität sowie des\nMenschenhandels und der Schleusung von Migranten,                     (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für ein\nstarkes und effizientes multilaterales System sowie die uneinge-\nin Anerkennung der Notwendigkeit einer engeren Zusammen-        schränkte Achtung und Einhaltung des Völkerrechts und der in\narbeit im Bereich der Förderung der Gerechtigkeit, der Sicherheit  der Charta der Vereinten Nationen („VN-Charta“) verankerten\nder Bürger und der Migration,                                      Ziele und Grundsätze.\n(2) Ferner sind sie der Auffassung, dass ein grundlegender\nim Bewusstsein der Notwendigkeit, die Ziele dieses Abkom-       Aspekt dieses Abkommens ihr Bekenntnis zu den Grundlagen\nmens durch Dialog und Zusammenarbeit unter Einbeziehung            für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kuba\naller relevanten Akteure, gegebenenfalls einschließlich der regio- ist, in deren Mittelpunkt Gleichheit, Gegenseitigkeit und gegen-\nnalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und des          seitiger Respekt stehen.\nPrivatsektors, zu fördern,\n(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle\nunter Hinweis auf ihre internationalen Verpflichtungen im       Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens gemäß ihren\nZusammenhang mit der sozialen Entwicklung, auch in den Be-         verfassungsrechtlichen Grundsätzen, rechtlichen Rahmenbedin-\nreichen Bildung, Gesundheit und Arbeitnehmerrechte, sowie der      gungen, Rechtsvorschriften, Normen und Verwaltungsvorschrif-\nKosten im Zusammenhang mit der Umwelt,                             ten sowie den geltenden internationalen Übereinkünften, deren\nVertragsparteien sie sind, umgesetzt werden.\nin Bekräftigung der Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf         (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur\nihre natürlichen Ressourcen und ihre Verantwortung für die Er-     Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, einem wesentlichen\nhaltung der Umwelt in Übereinstimmung mit ihren nationalen         Grundsatz für die Durchführung dieses Abkommens.\nRechtsvorschriften, den Grundsätzen des Völkerrechts und der\nErklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige       (5) Die Achtung und Förderung der demokratischen Grund-\nEntwicklung,                                                       sätze, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie\nsie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den\nin Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien den     wichtigsten internationalen Menschenrechtsübereinkünften und\nGrundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbeson-      ihren Fakultativprotokollen niedergelegt sind, die für die Vertrags-\ndere denjenigen, die in dem Übereinkommen zur Errichtung der       parteien gelten, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit bilden\nWelthandelsorganisation vom 15. April 1994 festgelegt sind, und    einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.\nden multilateralen Übereinkünften, die dem WTO-Übereinkom-            (6) Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erkennen die Vertrags-\nmen beigefügt sind, beimessen, die transparent und ohne Dis-       parteien an, dass alle Völker das Recht haben, über ihr politi-\nkriminierung angewandt werden müssen,                              sches System frei zu entscheiden und in Freiheit ihre wirtschaft-\nliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten.\nunter erneuter Betonung ihrer Ablehnung einseitiger Zwangs-\nmaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung, die gegen internatio-\nArtikel 2\nnales Recht und die Grundsätze des freien Handels verstoßen,\nund ihres Eintretens für ihre Aufhebung,                                                          Ziele\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele dieses\nunter Hinweis darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder   Abkommens folgende sind:\nIrland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses\nAbkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Frei-       a) Konsolidierung und Stärkung bestehender Verbindungen\nheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Union          zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen politischer\ngemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitswei-       Dialog, Zusammenarbeit und Handel, auf der Grundlage von\nse der Europäischen Union geschlossen wurden, nicht durch die           gegenseitiger Achtung, Gegenseitigkeit, gemeinsamem\nBestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden                   Interesse und Achtung der Souveränität der Vertragsparteien;\nwäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleich-     b) Begleitung des Prozesses der Modernisierung von Wirtschaft\nzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich      und Gesellschaft in Kuba durch Schaffung eines umfassen-\nihrer jeweiligen bilateralen Beziehungen zu Kuba – Kuba mit,            den Rahmens für Dialog und Zusammenarbeit;\ndass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll\nNr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands   c) Einleitung eines ergebnisorientierten Dialogs auf der Grund-\nhinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des             lage des Völkerrechts zur Stärkung der bilateralen Zusam-\nRechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem              menarbeit sowie gegenseitiges Engagement in internationa-\nVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt          len Foren, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen,\nist, als Teil der Union durch solche Übereinkünfte gebunden             mit dem Ziel, die Menschenrechte und die Demokratie zu\nist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären          stärken, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und die\ndurch anschließende interne Maßnahmen der Europäischen                  Diskriminierung unter allen Aspekten zu beenden;\nUnion, die gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die   d) Unterstützung der Anstrengungen zur Verwirklichung der Zie-\nArbeitsweise der Europäischen Union zur Durchführung dieses             le der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung;\nAbkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden,\ne) Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehun-\nes sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnah-\ngen im Einklang mit den Regeln und Grundsätzen des inter-\nmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungs-\nnationalen Handels gemäß den Abkommen der Welthandels-\nweise daran teilzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige\norganisation (WTO);\nkünftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen\nder Europäischen Union auch unter das den genannten Verträ-        f) Förderung der regionalen Zusammenarbeit in den Regionen\ngen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks           der Karibik und Lateinamerikas mit dem Ziel, soweit möglich\nfallen,                                                                 regionale Antworten auf regionale und globale Herausforde-\nrungen zu entwickeln und die nachhaltige Entwicklung in der\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Region zu fördern;","662                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\ng) Förderung des gegenseitigen Verständnisses durch die För-      te Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt\nderung von Kontakten, Dialog und Zusammenarbeit auf allen    darstellen.\nEbenen zwischen den Gesellschaften Kubas und der EU-\nLänder.                                                         (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Verpflichtungen in\ndiesem Bereich im Einklang mit den geltenden internationalen\nÜbereinkünften und Resolutionen der Vereinten Nationen sowie\nTeil II                            anderer internationaler Instrumente einzuhalten und in vollem\nPolitischer Dialog                        Umfang zu erfüllen, wobei sie das Aktionsprogramm der Verein-\nten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des\nunerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter\nArtikel 3\nallen Aspekten als anerkannten Rahmen zugrunde legen.\nZiele\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen das naturgegebene Recht\nDie Vertragsparteien kommen überein, in einen politischen      zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 der VN-Charta und\nDialog einzutreten. Ziel dieses Dialogs ist es,                   bekräftigen des Weiteren das Recht jedes Staats, für die Zwecke\na) die politischen Beziehungen zu stärken und den Austausch       der Verteidigung und nationalen Sicherheit sowie seiner Fähigkeit\nund das gegenseitige Verständnis in Bezug auf Fragen, die    zur Teilnahme an friedenserhaltenden Einsätzen im Einklang mit\nfür beide Seiten von Interesse und Belang sind, zu fördern;  der VN-Charta Kleinwaffen und leichte Waffen herzustellen, ein-\nzuführen und zu besitzen, wobei die Entscheidung darüber der\nb) zwischen den Parteien einen breiten Austausch von Meinun-\njeweiligen Vertragspartei überlassen bleibt.\ngen und Informationen über die Standpunkte in internatio-\nnalen Foren zu ermöglichen und das gegenseitige Vertrauen       (4) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung interner\nzu fördern, sowie wann immer möglich gemeinsame Ansätze      Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im\nzu entwickeln und zu stärken;                                Einklang mit den internationalen Übereinkünften nach Absatz 2\nc) die Organisation der Vereinten Nationen als Kern des mul-      an. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, diese\ntilateralen Systems, im Sinne der VN-Charta und des Völker-  Kontrollen in verantwortungsvoller Weise durchzuführen, um\nrechts, im Hinblick auf die wirksame Bewältigung der glo-    einen Beitrag zum internationalen und regionalen Frieden, zu\nbalen Herausforderungen zu stärken;                          Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids\nsowie zur Verhütung des unerlaubten Handels mit konventionel-\nd) die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen       len Waffen oder deren Umlenkung an Unbefugte zu leisten.\nUnion und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und\nKaribischen Staaten (CELAC) weiter zu fördern.                  (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf bilatera-\nler, regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten\nArtikel 4                           sowie die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer\ndiesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen, um zu gewähr-\nBereiche und Modalitäten                     leisten, dass geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften und\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische   Verfahren für die Ausübung einer wirksamen Kontrolle der\nDialog regelmäßig auf der Ebene hoher Beamter und auf politi-     Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Verbringung oder erneuten Ver-\nscher Ebene stattfinden und sich auf alle Aspekte von beider-     bringung von Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen\nseitigem Interesse auf regionaler oder auf internationaler Ebene  konventionellen Waffen sowie zur Verhütung, Bekämpfung und\nerstrecken wird. Die im politischen Dialog zu behandelnden        Unterbindung des unerlaubten Handels mit Waffen in Kraft sind,\nThemen werden von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart.      wodurch ein Beitrag zur Erhaltung des Weltfriedens und der\ninternationalen Sicherheit geleistet wird. Sie vereinbaren, einen\n(2) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien dient\nregelmäßigen politischen Dialog zur Begleitung und Festigung\nder Klarstellung der Interessen und Standpunkte beider Vertrags-\ndieser Verpflichtung aufzunehmen, unter Berücksichtigung von\nparteien, um eine gemeinsame Grundlage für bilaterale Initiativen\nArt, Umfang und Ausmaß des unerlaubten Waffenhandels, den\nfür die Zusammenarbeit oder multilaterale Maßnahmen in den\njede Vertragspartei verzeichnet.\nBereichen zu schaffen, die in diesem Abkommen und anderen\nAbkommen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich ergänzt\nwerden könnten, ausgeführt sind.                                                               Artikel 7\n(3) Die Vertragsparteien leiten gemeinsam vereinbarte gezielte                 Abrüstung und Nichtverbreitung\nDialoge in Bereichen ein, wo dies erforderlich ist.                               von Massenvernichtungswaffen\nArtikel 5                              (1) Die Vertragsparteien sind unter Bekräftigung ihres En-\ngagements für allgemeine und vollständige Abrüstung der\nMenschenrechte                           Auffassung, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und bio-\nIm Rahmen des allgemeinen politischen Dialogs vereinbaren      logischer Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel an\ndie Vertragsparteien die Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs     staatliche wie an nicht staatliche Akteure eine der größten\nmit Blick auf die Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit     Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.\nzwischen den Vertragsparteien sowohl auf multilateraler als auch\n(2) Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung Lateinamerikas\nauf bilateraler Ebene. Die für jede Dialogsitzung von den Ver-\nund der Karibik zu einer Friedenszone, die die Verpflichtung der\ntragsparteien vereinbarte Tagesordnung spiegelt ihre jeweiligen\nStaaten der Region einschließt, die nukleare Abrüstung zu för-\nInteressen wider und behandelt in ausgewogener Weise bürger-\ndern sowie den Status der Länder Lateinamerikas und der Kari-\nliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und\nbik als einer kernwaffenfreien Zone zur Kenntnis.\nkulturelle Rechte.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-\nArtikel 6                           ten und einen Beitrag zu den internationalen Anstrengungen im\nBereich der Abrüstung, der Nichtverbreitung von Massenvernich-\nUnerlaubter Handel mit Kleinwaffen\ntungswaffen unter allen Aspekten und ihrer Trägersysteme sowie\nund leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen\nder nationalen Waffenausfuhrkontrollen zu leisten, indem sie ihre\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her- bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-\nstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und        tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen inter-\nleichten Waffen sowie der Munition und deren übermäßige           nationalen Verpflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten,\nAnhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte      sowie die Grundsätze und Normen des Völkerrechts in vollem\nLagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthaf- Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                         663\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Bestim-      mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und\nmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.                 den geltenden internationalen Verpflichtungen.\n(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Hinblick         (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele und\nauf die mögliche Unterzeichnung oder Ratifizierung einschlägiger    Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts von wesent-\ninternationaler Übereinkünfte oder den Beitritt dazu Meinungen      licher Bedeutung für eine wirksame und gerechte internationale\nauszutauschen und zusammenzuarbeiten und die Übereinkünfte,         Strafgerichtsbarkeit ergänzend zu den nationalen Justizsystemen\nzu deren Vertragsparteien sie gehören, in vollem Umfang zu          sind.\nerfüllen und umzusetzen.\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die\n(6) Die Vertragsparteien vereinbaren die Aufnahme eines          Stärkung des rechtlichen Rahmens für die Prävention und die\nregelmäßigen Dialogs zur Begleitung ihrer Zusammenarbeit in         Bestrafung der schwersten Verbrechen, welche die internationale\ndiesem Bereich.                                                     Gemeinschaft als Ganzes berühren, unter anderem durch den\nAustausch von Erfahrungen und den Aufbau von Kapazitäten in\nden gemeinsam vereinbarten Bereichen zusammenzuarbeiten.\nArtikel 8\nBekämpfung aller Formen                                                      Artikel 10\nund Ausprägungen von Terrorismus\nEinseitige Zwangsmaßnahmen\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Ver-\nhütung und Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen             (1) Die Vertragsparteien tauschen Meinungen über einseitige\nund Ausprägungen und vereinbaren, beim Austausch von Erfah-         Zwangsmaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung aus, die dem\nrungen und Informationen unter uneingeschränkter Achtung der        Völkerrecht und allgemein anerkannten Regeln des internationa-\nGrundsätze der VN-Charta, der Rechtsstaatlichkeit und des Völ-      len Handels zuwiderlaufen, von denen beide Vertragsparteien\nkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnor-    betroffen sind und durch die politischer und wirtschaftlicher\nmen und des humanitären Völkerrechts, unter Berücksichtigung        Druck auf Staaten ausgeübt und die Souveränität anderer Staa-\nder Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung      ten beeinträchtigt wird.\ndes Terrorismus gemäß der Resolution 60/288 der VN-General-            (2) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog\nversammlung vom 8. September 2006 und deren regelmäßigen            über die Anwendung solcher Maßnahmen und zur Verhütung und\nÜberarbeitungen, zusammenzuarbeiten.                                Milderung ihrer Auswirkungen.\n(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbe-\nsondere                                                                                          Artikel 11\na) im Rahmen der Durchführung der einschlägigen Resolutionen                      Bekämpfung des Menschenhandels\nder Vereinten Nationen sowie der Ratifizierung und Umset-                     und der Schleusung von Migranten\nzung der universellen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung            (1) Mit dem Ziel der Ermittlung von Bereichen für gemeinsame\ndes Terrorismus und anderer maßgeblicher Rechtsvorschrif-      Maßnahmen tauschen die Vertragsparteien Meinungen aus über\nten der Vertragsparteien;                                      die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Schleuserkri-\nb) durch Zusammenarbeit beim Informationsaustausch über             minalität und Menschenhandel und den Schutz der Opfer im\nterroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im    Einklang mit der VN-Charta und den einschlägigen internationa-\nEinklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;           len Instrumenten, insbesondere dem Übereinkommen der Ver-\neinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte\nc) durch Zusammenarbeit in Form eines Meinungsaustauschs            Kriminalität, dem Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Be-\nüber Mittel, Methoden und bewährte Verfahren zur Bekämp-       strafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und\nfung des Terrorismus und der Anstiftung zu terroristischen     Kinderhandels, und dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung\nHandlungen, unter anderem im technischen und im Aus-           von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg sowie dem\nbildungsbereich und im Zusammenhang mit der Terroris-          Globalen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Bekämpfung\nmusprävention;                                                 des Menschenhandels, den die Generalversammlung der Verein-\nd) durch Zusammenarbeit zur Vertiefung des internationalen          ten Nationen mit ihrer Resolution 64/293 angenommen hat.\nKonsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, der Ter-           (2) Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt insbesondere\nrorismusfinanzierung und des entsprechenden rechtlichen        auf\nRahmens und durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige\nEinigung über das Umfassende Übereinkommen über den            a) die Förderung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die\ninternationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente         im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen und andere geltende internationale           der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende\nInstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen;             organisierte Kriminalität, des Protokolls zur Verhütung,\nBekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, ins-\ne) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den                       besondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatz-\nMitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Blick auf die wirk-      protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem\nsame Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten               Land-, See- und Luftweg stehen;\nNationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeig-\nneten Mitteln.                                                 b) bewährte Verfahren und Maßnahmen, um kriminelle Netze,\ndie an der Schleusung von Migranten und am Menschenhan-\ndel beteiligt sind, zu ermitteln und deren Mitglieder fest-\nArtikel 9                                  zunehmen und strafrechtlich zu verfolgen sowie die Opfer\nSchwere Verbrechen von internationalem Belang                    solcher Straftaten zu unterstützen.\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-\nArtikel 12\nten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzer\nSorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Ver-                    Bekämpfung von Herstellung,\nfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebe-                    Handel und Konsum illegaler Drogen\nne, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Straf-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung\ngerichtshofs, gewährleistet sein sollte.\neines Meinungsaustauschs sowie des Austauschs bewährter\n(2) Die Vertragsparteien betonen erneut die Bedeutung der        Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung von Bereichen und der\nZusammenarbeit mit den entsprechenden Gerichten, im Einklang        Festlegung von Konzepten für gemeinsame Maßnahmen zur","664                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nPrävention und Bekämpfung von Herstellung, Handel und             a) Beseitigung von Armut, Hunger, Analphabetismus und\nKonsum illegaler Stoffe in allen Varianten, einschließlich neuer      schlechter Gesundheitsversorgung sowie Sicherstellung\npsychoaktiver Stoffe, im Einklang mit der VN-Charta und den           eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschafts-\neinschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere den          wachstums für alle;\ndrei wichtigsten UN-Übereinkommen zur Drogenkontrolle von\n1961, 1971 und 1988, der im Juni 1998 von der General-            b) gebührenden Vorrang für die gemeinsame Lösung aller\nversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen verab-            Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels, und\nschiedeten Politischen Erklärung und der Erklärung zu den Leit-       Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung\ngrundsätzen für die Senkung der Drogennachfrage, der                  von Wasser, Meeren und terrestrischen Ökosystemen;\nPolitischen Erklärung und dem Aktionsplan, die im März 2009 auf   c) Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der\ndem Tagungsteil auf hoher Ebene der 52. Tagung der Suchtstoff-        Frau, Verringerung der Ungleichheit sowohl zwischen Län-\nkommission der Vereinten Nationen verabschiedet wurden, sowie         dern als auch innerhalb der einzelnen Länder, Erleichterung\ndem in der Sondersitzung der Vollversammlung der Vereinten            des Zugangs zur Justiz für alle und Schaffung wirksamer,\nNationen über das weltweite Drogenproblem im April 2016 an-           rechenschaftspflichtiger und inklusiver Institutionen auf allen\ngenommenen Abschlussdokument.                                         Ebenen.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Zusam-        (4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen gezielten\nmenarbeit mit anderen Ländern bei der Verringerung der Herstel-   Dialog über die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung aufzu-\nlung illegaler Stoffe und des Handels damit, unter uneinge-       nehmen, um Möglichkeiten zur Verbesserung der praktischen\nschränkter Achtung des Völkerrechts, der Souveränität der         Zusammenarbeit im Rahmen des politischen Dialogs zu prüfen.\nStaaten und des Grundsatzes der gemeinsamen und geteilten         Die Tagesordnung für jede Dialogsitzung wird von den Vertrags-\nVerantwortung.                                                    parteien vereinbart.\nArtikel 13                               (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Stärkung der\nglobalen Partnerschaft für Entwicklung, Förderung der Politik-\nBekämpfung von Rassismus,                       kohärenz auf allen Ebenen und Entwicklung eines umfassenden\nRassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit              innovativen Ansatzes für die Mobilisierung und den effizienten\nund damit zusammenhängender Intoleranz                  Einsatz aller verfügbaren öffentlichen, privaten, internen und\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rassismus, Rassen- internationalen Ressourcen gemäß dem Aktionsplan von Addis\ndiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammen-         Abeba über Entwicklungsfinanzierung.\nhängende Intoleranz weltweit zu bekämpfen, unter anderem             (6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Agenda 2030\ndurch die weltweite Ratifizierung und Umsetzung des Internatio-   für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsplan von Addis\nnalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassen-       Abeba über Entwicklungsfinanzierung auf globaler Ebene im\ndiskriminierung.                                                  Rahmen des hochrangigen politischen Forums der Vereinten\n(2) In diesem Zusammenhang werden sie bewährte Verfahren       Nationen zur nachhaltigen Entwicklung, auch in Bezug auf Mittel\nin Bezug auf Strategien und Maßnahmen austauschen, um die         für die Umsetzung, sowie gegebenenfalls auf nationaler und\nBekämpfung der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlich-       regionaler Ebene regelmäßig überwacht und überprüft werden\nkeit und damit zusammenhängender Intoleranz zu fördern,           müssen.\ninsbesondere über die Umsetzung der Erklärung und des                (7) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, dass\nAktionsprogramms von Durban, sowohl im Hoheitsgebiet der          alle Industrieländer 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE)\nVertragsparteien als auch weltweit.                               für staatliche Entwicklungshilfe bereitstellen und dass Schwel-\n(3) Sie führen ferner einen Gedankenaustausch über die         lenländer und Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkom-\neffizientesten Mittel und Wege für die Umsetzung des von den      menskategorie sich Ziele für einen höheren Beitrag zu internatio-\nVereinten Nationen ausgerufenen Internationalen Jahrzehnts der    nalen öffentlichen Mitteln setzen.\nMenschen afrikanischer Abstammung 2015 bis 2024.\n(4) Sie werden die Möglichkeit prüfen, Maßnahmen zur                                           Teil III\nBekämpfung von Rassendiskriminierung im Rahmen der Verein-\nten Nationen und anderer Foren zu ergreifen.                             Zusammenarbeit und sektorpolitischer Dialog\nArtikel 14                                                           Titel I\nNachhaltige Entwicklung                                      Allgemeine Bestimmungen\n(1) Die Vertragsparteien begrüßen die von der General-\nversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Agenda                                        Artikel 15\n2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige\nZiele\nEntwicklung und sagen zu, auf ihre Erfüllung sowohl auf natio-\nnaler als auch auf internationaler Ebene hinzuarbeiten.              (1) Das allgemeine Ziel der Zusammenarbeit und des sektor-\n(2) Sie stimmen darin überein, dass alle Formen der Armut      politischen Dialogs unter dem Dach dieses Abkommens ist die\nbeseitigt und eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und       Intensivierung der bilateralen Beziehungen zwischen der Euro-\nökologische Entwicklung auf ausgewogene und integrierte Weise     päischen Union und Kuba durch die Erleichterung des Zugangs\nerreicht werden müssen. In diesem Zusammenhang bekräftigen        zu Ressourcen, Mechanismen, Instrumenten und Verfahren.\nsie erneut ihr Engagement für die Umsetzung der Agenda 2030          (2) Die Vertragsparteien kommen überein,\nfür nachhaltige Entwicklung, im Einklang mit ihren Fähigkeiten\nund Gegebenheiten.                                                a) Kooperationsmaßnahmen umzusetzen zur Ergänzung der\nBemühungen Kubas um seine ökonomisch und sozial nach-\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass alle 17 Ziele für       haltige Entwicklung auf den als vorrangig ermittelten Gebie-\nnachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Ent-          ten, die in den Titeln I bis VI dieses Teils ausgeführt sind;\nwicklung umgesetzt werden müssen, um eine nachhaltige Ent-\nwicklung zu erreichen. Sie vereinbaren einen Meinungsaustausch    b) eine inklusive nachhaltige Entwicklung zu fördern durch mehr\nüber die besten Möglichkeiten zur Zusammenarbeit im Hinblick          wechselseitige Unterstützung von Wirtschaftswachstum,\nauf die Erreichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung, un-     Schaffung von Arbeitsplätzen, sozialem Zusammenhalt und\nter anderem durch:                                                    Umweltschutz;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                       665\nc) zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige                                     Artikel 18\nEntwicklung durch wirksame Kooperationsmaßnahmen\nModalitäten und Verfahren der Zusammenarbeit\nbeizutragen;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-\nd) das gegenseitige Vertrauen durch einen regelmäßigen              arbeit im Einklang mit folgenden Modalitäten und Verfahren aus-\nMeinungsaustausch und die Ermittlung von Bereichen der         zubauen:\nZusammenarbeit in globalen Fragen, die für beide Vertrags-\nparteien von Interesse sind, zu fördern.                       a) technische und finanzielle Unterstützung, Dialog und\nMeinungs- und Informationsaustausch als Beitrag zur Ver-\nwirklichung der Ziele dieses Abkommens;\nArtikel 16\nb) Entwicklung ihrer bilateralen Zusammenarbeit auf der Grund-\nGrundsätze\nlage vereinbarter Prioritäten zur weiteren Förderung und\n(1) Durch die Zusammenarbeit werden die Anstrengungen der            Ergänzung der Entwicklungsstrategien und -maßnahmen\nVertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung der Prioritäten, die        Kubas;\ndurch ihre eigenen entwicklungspolitischen Maßnahmen und\nc) Förderung der Teilnahme Kubas an den regionalen Koope-\nStrategien gesetzt werden, unterstützt und ergänzt.\nrationsprogrammen der EU;\n(2) Die Zusammenarbeit ist das Ergebnis eines Dialogs\nd) Förderung der Teilnahme Kubas an den thematischen Koope-\nzwischen den Vertragsparteien.\nrationsprogrammen der EU;\n(3) Kooperationsmaßnahmen werden zur Unterstützung der           e) Förderung der Teilnahme Kubas als assoziierter Partner an\nallgemeinen und spezifischen Ziele dieses Abkommens sowohl              den Rahmenprogrammen der Europäischen Union;\nauf bilateraler als auch auf regionaler Ebene eingeführt und\nergänzen einander.                                                  f) Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemein-\nsamem Interesse zwischen den Vertragsparteien und mit\n(4) Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller              Drittländern;\nrelevanten Akteure im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik und ihrer\nin diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit.                     g) Förderung innovativer Kooperations- und Finanzierungs-\nmodalitäten und -instrumente, um die Wirksamkeit der\n(5) Die Vertragsparteien verbessern die Wirkung ihrer Zusam-         Zusammenarbeit zu verbessern;\nmenarbeit, indem sie innerhalb eines gemeinsam vereinbarten\nRahmens tätig werden, unter Berücksichtigung multilateral           h) weitere Prüfung aller konkreten Möglichkeiten für eine\nvereinbarter internationaler Verpflichtungen. Sie fördern die Har-      Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse.\nmonisierung, Anpassung und Koordination der Geber unter-              (2) Die Europäische Union unterrichtet Kuba über neue\neinander und die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, die   Mechanismen und Instrumente, für die Kuba in Betracht kommen\nmit der Verwirklichung der Kooperationsmaßnahmen verknüpft          könnte.\nsind.\n(3) Die humanitäre Hilfe der EU wird auf der Grundlage des\n(6) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass bei der     gemeinsam ermittelten Bedarfs und im Einklang mit den hu-\nGestaltung von Kooperationsmaßnahmen ihrem unterschied-             manitären Grundsätzen geleistet, wenn Naturkatastrophen oder\nlichen Entwicklungsstand Rechnung zu tragen ist.                    andere Katastrophen eintreten.\n(7) Die Vertragsparteien kommen überein, die transparente          (4) Die Vertragsparteien legen gemeinsam Arbeitsverfahren\nund rechenschaftspflichtige Verwaltung der für die vereinbarten     fest, um Effizienz und Effektivität der Zusammenarbeit zu\nMaßnahmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sicher-      gewährleisten. Diese Arbeitsverfahren schließen gegebenenfalls\nzustellen.                                                          die Einrichtung eines Koordinierungsausschusses ein, der regel-\n(8) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die       mäßig zusammentritt, um systematisch alle Kooperations-\nZusammenarbeit gemäß diesem Abkommen im Einklang mit ih-            maßnahmen sowie Informations- und Kommunikationsmaß-\nren jeweiligen dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt.                nahmen, mit denen auf die Unterstützung der Maßnahmen durch\ndie Europäische Union aufmerksam gemacht wird, zu planen, zu\n(9) Ziel der Zusammenarbeit sind die Förderung der nach-         koordinieren und zu verfolgen.\nhaltigen Entwicklung und die Vervielfältigung nationaler, regiona-\nler und lokaler Kapazitäten mit Blick auf langfristige Tragfähig-     (5) Kuba wird durch seine zuständigen beauftragten Einrich-\nkeit.                                                               tungen:\n(10) Bei der Zusammenarbeit werden alle Querschnittsfragen       a) alle Einfuhrverfahren für Waren und Leistungen im Zu-\nberücksichtigt.                                                         sammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen frei von\nZöllen, Steuern und Abgaben abwickeln;\nArtikel 17                            b) erforderlichenfalls über die Gesundheits- und Landwirt-\nschaftsbehörden die Gesundheits-, Veterinär- und Pflanzen-\nSektorpolitischer Dialog                          schutzkontrollen verwalten und\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, einen sektorpoliti-       c) die Migrationsverfahren der im Zusammenhang mit den\nschen Dialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu               vereinbarten Kooperationsmaßnahmen nach Kuba reisenden\nführen. Dieser Dialog könnte Folgendes umfassen:                        Mitarbeiter sowie die Verfahren im Hinblick auf andere\na) Austausch von Informationen über Formulierung und Planung            Genehmigungen für befristete Arbeitserlaubnisse und Aufent-\nder Politik in den betreffenden Bereichen;                         haltsgenehmigungen für die ausländischen Mitarbeiter, die\nvorübergehend in Kuba arbeiten, abwickeln.\nb) Meinungsaustausch über die Harmonisierung der Rechtsvor-\nschriften der Vertragsparteien mit internationalen Regeln und\nNormen sowie die Umsetzung dieser Vorschriften und Nor-                                     Artikel 19\nmen;                                                                              Akteure der Zusammenarbeit\nc) Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Politikgestal-       Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammen-\ntung, politische Koordinierung und verwaltungstechnische        arbeit im Einklang mit ihren einschlägigen Verfahren von\noder spezifische Herausforderungen in einzelnen Sektoren.       verschiedenen Akteuren in der Gesellschaft umgesetzt wird,\ndarunter:\n(2) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, ihren sektorpoliti-\nschen Dialog mit konkreten Kooperationsmaßnahmen zu unter-          a) staatliche Kubanische Institutionen oder von diesen benannte\nstützen, wo dies angebracht ist.                                        öffentliche Stellen;","666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nb) lokale Behörden auf unterschiedlichen Ebenen;                   tragsparteien eine Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie\nund Menschenrechte.\nc) internationale Organisationen oder deren Agenturen;\nd) die Entwicklungsagenturen der Mitgliedstaaten der Euro-            (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Demokratie auf\npäischen Union und                                            dem frei bekundeten Willen der Menschen zur Entscheidung\nüber ihr eigenes politisches, wirtschaftliches, soziales und kultu-\ne) die Zivilgesellschaft, einschließlich Wissenschafts-, Technik-, relles System und ihrer vollständigen Teilhabe an allen Aspekten\nKultur-, Kunst-, Sport-, Freundschafts- und Solidaritätsver-  des Lebens beruht.\nbänden, sozialen Organisationen, Gewerkschaften und Ge-\nnossenschaften.                                                  (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die\nStärkung der Demokratie und ihrer Fähigkeit zur Umsetzung der\nGrundsätze und Praktiken der Demokratie und der Menschen-\nArtikel 20\nrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, zusammen-\nBereiche der Zusammenarbeit                       zuarbeiten.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in erster Linie in den    (4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem Tätigkeiten um-\nSektoren gemäß den Titeln I bis VI dieses Teils zusammenzuar-      fassen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden mit dem\nbeiten.                                                            Ziel:\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu den fest-\na) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu wahren und\nzulegenden Kooperationsmaßnahmen die folgenden horizontalen\nachten und den Schutz der bürgerlichen, politischen, wirt-\nund strategischen Handlungsbereiche für Entwicklung zählen:\nschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte Aller zu fördern;\na) nachhaltige Entwicklung;\nb) die Menschenrechte weltweit in fairer und angemessener\nb) Menschenrechte und gute Regierungsführung;                           Weise gleichberechtigt mit dem gleichen Nachdruck zu ver-\nc) ökologische Nachhaltigkeit;                                          teidigen, in der Erkenntnis, dass alle Menschenrechte univer-\nsell, unteilbar, voneinander abhängig und miteinander ver-\nd) Katastrophenprävention;                                              knüpft sind;\ne) geschlechtsspezifische Perspektive;                             c) die für jede Vertragspartei geltenden internationalen Men-\nf) schutzbedürftige Personen;                                           schenrechtsübereinkünfte und Fakultativprotokolle sowie die\nvon Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen\ng) Aufbau nationaler Kapazitäten und                                    abgegebenen und von den Vertragsparteien akzeptierten\nh) Wissensmanagement.                                                   Empfehlungen wirksam umzusetzen;\nd) die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in interne\nArtikel 21                                 Maßnahmen und Entwicklungspläne einzubeziehen;\nRessourcen für die Zusammenarbeit                    e) Aufklärung und Bildung zu Menschenrechten, Demokratie\nund Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien             und Frieden zu fördern;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer\nf) mit Demokratie und Menschenrechten befasste Institutionen\nMöglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich\nsowie den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die\nFinanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen\nFörderung und den Schutz der Menschenrechte zu stärken;\nfestgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.\n(2) Die Vertragsparteien nutzen die finanzielle Unterstützung   g) gemeinsame Maßnahmen von beiderseitigem Interesse im\nin Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen           Rahmen einschlägiger multilateraler Foren zu entwickeln.\nHaushaltsführung und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen\nInteressen zusammen. Die Vertragsparteien ergreifen wirksame                                     Artikel 23\nMaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug,\nKorruption und jeder anderen unrechtmäßigen Tätigkeit, unter                             Gute Regierungsführung\nanderem durch gegenseitige Amts- und Rechtshilfe in den unter\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusam-\ndas vorliegende Abkommen fallenden Bereichen. Jedes weitere\nmenarbeit im Bereich der guten Regierungsführung auf der un-\nzwischen den Vertragsparteien geschlossene Abkommen oder\neingeschränkten Achtung der Grundsätze der VN-Charta und\nFinanzierungsinstrument enthält besondere Klauseln über die\ndes Völkerrechts beruht.\nfinanzielle Zusammenarbeit, die koordinierte Kontrollmaßnahmen\nwie Überprüfungen vor Ort, Inspektionen und Betrugsbekämp-            (2) Die Kooperationsmaßnahmen können unter anderem\nfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Amt für        Tätigkeiten umfassen, die von den Vertragsparteien mit folgenden\nBetrugsbekämpfung und dem Rechnungshof der Republik Kuba           Zielen vereinbart werden:\ndurchgeführten Maßnahmen, vorsehen.\na) Achtung der Rechtsstaatlichkeit;\nTitel II                              b) Förderung transparenter, verantwortungsvoller, effizienter,\nDemokratie, Menschenrechte                                 stabiler und demokratischer Institutionen;\nund gute Regierungsführung                           c) Austausch von Erfahrungen und Aufbau von Kapazitäten in\nBezug auf rechtliche Fragen und justizielle Tätigkeit;\nArtikel 22\nd) Informationsaustausch über Rechtsordnungen und Gesetz-\nDemokratie und Menschenrechte                           gebung;\n(1) In der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der      e) Förderung des Austauschs bewährter Verfahren im Zusam-\nMenschenrechte und Grundfreiheiten die oberste Pflicht der Re-          menhang mit der guten Regierungsführung, der Rechen-\ngierungen ist, unter Beachtung der Bedeutung nationaler und re-         schaftspflicht und einer transparenten Verwaltung auf allen\ngionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kul-        Ebenen;\ntureller und religiöser Hintergründe und unter Berücksichtigung\nder Tatsache, dass es ihre Pflicht ist, alle Menschenrechte und    f) gemeinsamer Einsatz für politische Prozesse, die stärker auf\nGrundfreiheiten, unabhängig von ihren politischen, wirtschaftli-        die Einbeziehung aller Seiten ausgerichtet sind und eine ech-\nchen und kulturellen Systemen zu schützen, vereinbaren die Ver-         te Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                        667\nArtikel 24                         Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug, Zollwesen,\nSoziales, Justiz und Inneres die weltweite Drogenproblematik\nStärkung von Institutionen und Rechtsstaatlichkeit\nanzugehen mit dem Ziel, die Herstellung zu unterbinden oder zu\nDie Vertragsparteien messen der Konsolidierung des Rechts-    minimieren und das Angebot, den Handel und den Konsum\nstaats, wozu auch der Zugang zur Justiz und faire Gerichtsver-   gemäß den internen Rechtsvorschriften über illegale Drogen und\nfahren zählen, sowie dem Ausbau der Institutionen auf allen      unter gebührender Beachtung der Menschenrechte einzudäm-\nEbenen in den Bereichen des Vollzugs und der Rechtspflege be-    men. Ziel dieser Zusammenarbeit wird es ferner sein, die Aus-\nsondere Bedeutung bei.                                           wirkungen illegaler Drogen zu mildern, die Opfer durch die\nBereitstellung von diskriminierungsfreier und inklusiver Behand-\nArtikel 25                         lung zu unterstützen, gegen die Herstellung und den Konsum\nneuer psychoaktiver Stoffe vorzugehen und die Abzweigung von\nModernisierung der öffentlichen Verwaltung\nDrogenausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Sucht-\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung   stoffen und psychotropen Stoffen wirksamer zu verhindern.\nihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, unter an-\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammen-\nderem in Bezug auf:\narbeit zur Verwirklichung der genannten Ziele. Die Maßnahmen\na) Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsorganisation;           beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen im Einklang\nb) Steigerung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der       mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, insbeson-\nErbringung von Dienstleistungen;                             dere den drei wichtigsten UN-Übereinkommen zur Drogenkon-\ntrolle von 1961, 1971 und 1988, der im Juni 1998 von der Gene-\nc) Verbesserung der transparenten Bewirtschaftung der öffent-    ralversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen im\nlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht;                  Juni 1998 verabschiedeten Politischen Erklärung und der Erklä-\nd) Austausch von Erfahrungen in Bezug auf den rechtlichen und    rung zu den Leitgrundsätzen für die Senkung der Drogennach-\ninstitutionellen Rahmen;                                     frage, der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan, die im\nMärz 2009 auf dem Tagungsteil auf hoher Ebene der 52. Tagung\ne) Aufbau von Kapazitäten, unter anderem für Politikgestaltung,  der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen verabschiedet\nDurchführung und Bewertung öffentlicher Dienstleistungen,    wurden, sowie dem in der Sondersitzung der Vollversammlung\ndigitale Verwaltung und Korruptionsbekämpfung;               der Vereinten Nationen über das weltweite Drogenproblem im\nf) Austausch von Ansichten und bewährten Verfahren zur           April 2016 angenommenen Abschlussdokument.\nVerwaltung der öffentlichen Finanzen;                            (3) Unbeschadet anderer Kooperationsmechanismen ver-\ng) Stärkung der Dezentralisierungsprozesse im Einklang mit       einbaren die Vertragsparteien, dass zu diesem Zweck auf inter-\nihren nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungs- regionaler Ebene der Mechanismus zur Koordinierung und Ko-\nstrategien.                                                  operation im Drogenbereich zwischen der EU, Lateinamerika und\nder Karibik angewendet wird und dass sie zur Erhöhung seiner\nArtikel 26                         Wirksamkeit zusammenarbeiten.\nVerhütung und Beilegung von Konflikten                   (4) Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem, durch\nverstärkte Koordinierung mit den einschlägigen internationalen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und      Gremien und Instanzen, unter anderem im Bereich der polizeili-\nbewährte Verfahren in Bezug auf die Verhütung und Beilegung      chen und justiziellen Zusammenarbeit, bei der Bekämpfung der\nvon Konflikten auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständ-     Kriminalität im Zusammenhang mit dem Drogenhandel zusam-\nnisses der Ursachen von Konflikten auszutauschen.                menzuarbeiten.\n(2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Verhütung und Beile-        (5) Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus in den\ngung von Konflikten dient der Stärkung der Kapazitäten zur       Bereichen Politik, Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und\nKonfliktbeilegung und kann unter anderem die Vermittlungs-,      Institutionenaufbau, Ausbildung des Personals, drogenbezogene\nVerhandlungs- und Versöhnungsprozesse fördern und allgemein      Forschung, Prävention, Behandlung, Rehabilitation und soziale\nBestrebungen zur Förderung von Vertrauen und Frieden auf         Wiedereingliederung von Drogenabhängigen, mit dem Ziel, die\nregionaler und internationaler Ebene unterstützen.               negativen Auswirkungen des weltweiten Drogenproblems auf die\nöffentliche Gesundheit sowie dessen negative soziale Folgen zu\nTitel III                          verringern.\nFö rd e r u n g d e r G e re c h t i g ke i t ,\nder Sicherheit der Bürger und der Migration                                                  Artikel 29\nGeldwäsche\nArtikel 27\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, in Bezug auf die Ver-\nSchutz personenbezogener Daten                    hütung und Bekämpfung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-      Institutionen sowie von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des\nten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im     Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie\nEinklang mit den multilateral vereinbarten Normen und anderen    illegalem Drogenhandel und Korruption und für die Finanzierung\ninternationalen Rechtsinstrumenten und Verfahren zu gewähr-      von Terrorismus zusammenzuarbeiten.\nleisten.                                                             (2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bewährte\n(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener          Verfahren, Fachwissen, Initiativen für Kapazitätsaufbau und\nDaten kann unter anderem den Aufbau von Kapazitäten, techni-     Ausbildung, wie einvernehmlich vereinbart, auszutauschen im\nsche Hilfe und den Informationsaustausch, wie von den Vertrags-  Hinblick auf Amtshilfe und technische Hilfe für die Ausarbeitung\nparteien einvernehmlich vereinbart, umfassen.                    und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionie-\nren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der\nFinanzierung des Terrorismus.\nArtikel 28\n(3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf\nIllegale Drogen\na) den Austausch einschlägiger Informationen innerhalb des\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, ein\njeweiligen Rechtsrahmens der Vertragsparteien;\numfassendes, integriertes und ausgewogenes Vorgehen zu ge-\nwährleisten, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordi- b) die Verabschiedung und wirksame Umsetzung geeigneter\nnierung zwischen den zuständigen Behörden, vor allem in den            Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzie-","668                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nrung des Terrorismus, die den Normen von diesem Bereich       anerkannten Rahmens des Aktionsprogramms der Vereinten\ntätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der         Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des\nFinancial Action Task Force und der Financial Action Group    unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter\nfür Lateinamerika entsprechen.                                allen Aspekten. In diesem Zusammenhang kommen sie überein,\nim Hinblick auf einen Erfahrungs- und Fortbildungsaustausch\nArtikel 30                            zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich Zoll-, Poli-\nzei- und Kontrollbehörden zusammenzuarbeiten.\nOrganisierte Kriminalität\n(2) Wie im Aktionsprogramm der Vereinten Nationen gemäß\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention    Absatz 1 ausgeführt, bekräftigen die Vertragsparteien in diesem\nund Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich der  Zusammenhang unter anderem das naturgegebene Recht zur in-\ngrenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der Wirt-    dividuellen oder kollektiven Selbstverteidigung nach Artikel 51\nschaftskriminalität zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck           der VN-Charta sowie das Recht jedes Staats, für die Zwecke der\nfördern und tauschen sie bewährte Verfahren aus und wenden        Verteidigung und Sicherheit sowie seiner Fähigkeit zur Teilnahme\ndie einschlägigen vereinbarten internationalen Normen und         an friedenserhaltenden Einsätzen im Einklang mit der VN-Charta\nInstrumente an, wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen      Kleinwaffen und leichte Waffen herzustellen, einzuführen und zu\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und      besitzen, wobei die Entscheidung darüber der jeweiligen\nseine ergänzenden Protokolle und das Übereinkommen der Ver-       Vertragspartei überlassen bleibt.\neinten Nationen gegen Korruption.\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem eine Zu-                                     Artikel 33\nsammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Bürger, ins-\nbesondere durch Unterstützung der Sicherheitsmaßnahmen und                          Bekämpfung des Terrorismus\n-strategien. Diese Zusammenarbeit wird zur Verbrechensver-           (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung des\nhütung beitragen und könnte Maßnahmen wie regionale Ko-           Terrorismus durch Umsetzung des strategischen Rahmens und\noperationsprojekte zwischen Polizei- und Justizbehörden,          der in Artikel 8 vereinbarten Standards zusammen.\nSchulungsprogramme und Austausch bewährter Verfahren für\ndie Erstellung von Täterprofilen umfassen. Des Weiteren umfasst      (2) Die Vertragsparteien arbeiten ferner zusammen, um zu\nsie unter anderem einen Meinungsaustausch über rechtliche         gewährleisten, dass jede Person, die an der Finanzierung,\nGrundlagen sowie Amtshilfe und technische Hilfe zur Stärkung      Planung, Vorbereitung oder Verübung terroristischer Handlungen\nder institutionellen und operativen Kapazitäten von Strafverfol-  oder an deren Unterstützung mitwirkt, juristisch belangt wird. Die\ngungsbehörden sowie den Austausch von Informationen und           Vertragsparteien kommen überein, dass die Bekämpfung des\nMaßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit bei Ermittlungen.       Terrorismus in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Resolu-\ntionen der Vereinten Nationen erfolgt, wobei die Souveränität der\nStaaten, ordnungsgemäße Verfahren, Menschenrechte und\nArtikel 31\nGrundfreiheiten geachtet werden.\nKorruptionsbekämpfung\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einschlägige    und Bekämpfung terroristischer Handlungen mittels polizeilicher\ninternationale Normen und Instrumente wie das Übereinkommen       und justizieller Zusammenarbeit zu kooperieren.\nder Vereinten Nationen gegen Korruption umzusetzen und zu för-\ndern.                                                                (4) Die Vertragsparteien, die der weltweiten Strategie der\nVereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus verpflichtet\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen:       sind, sollten ihre ausgewogene Umsetzung fördern und sich\na) bei der Verbesserung der organisatorischen Effizienz und der   darauf verständigen, die darin genannten Maßnahmen in der\nGewährleistung einer transparenten Verwaltung der öffent-     wirksamsten Weise durchzuführen, um die Bedrohung durch den\nlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht, unter Beteiligung Terrorismus zu überwinden.\nder jeweiligen zur Korruptionsbekämpfung eingerichteten In-      (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Rahmen\nstitutionen;                                                  der Vereinten Nationen bei der Fertigstellung des Entwurfs für\nb) beim Austausch bewährter Verfahren zur Stärkung der ein-       das umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des interna-\nschlägigen Institutionen wie Strafverfolgungs- und Justizbe-  tionalen Terrorismus zusammenzuarbeiten.\nhörden;\nc) bei der Verhinderung von Korruption und Bestechung bei                                     Artikel 34\ninternationalen Transaktionen;                                                   Migration, Menschenhandel\nd) bei der Bewertung der Umsetzung von Maßnahmen zur Be-                           und Schleusung von Migranten\nkämpfung von Korruption auf lokaler, regionaler, nationaler\n(1) Die Zusammenarbeit wird im Rahmen von Konsultationen\nund internationaler Ebene im Rahmen des Mechanismus zur\nzwischen den Vertragsparteien über ihre Bedürfnisse und Stand-\nÜberprüfung der Umsetzung des Übereinkommens der Ver-\npunkte ausgebaut und im Einklang mit den Rechtsrahmen der\neinten Nationen gegen Korruption;\nVertragsparteien durchgeführt. Sie konzentriert sich insbesonde-\ne) bei der Unterstützung von Maßnahmen, mit denen eine Kultur     re auf folgende Bereiche:\nder Transparenz und der Legalität sowie ein Wandel in der\na) wesentliche Ursachen der Migration;\nEinstellung der Menschen gegenüber korrupten Praktiken\ngefördert werden;                                             b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften\nf) bei der Erleichterung von Maßnahmen zur Ermittlung und             und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz im\nRückführung von Vermögenswerten, der Förderung bewähr-            Einklang mit den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts,\nter Verfahren und des Kapazitätsaufbaus.                          einschließlich des Grundsatzes des internationalen Schutzes\nin den Fällen, in denen dieser Anwendung findet;\nArtikel 32                            c) Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen\nPersonen, faire Behandlung und Integration von Migranten\nIllegaler Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen\nmit rechtmäßigem Wohnsitz, allgemeine und berufliche\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuar-             Bildung für reguläre Migranten und Maßnahmen gegen\nbeiten, um den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten          Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie alle anwendbaren\nWaffen sowie zugehörigen Teilen, Komponenten und Munition zu          Bestimmungen in Bezug auf die Menschenrechte von Mig-\nverhindern und zu bekämpfen, und zwar durch Umsetzung des             ranten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                          669\nd) Bewertung wirksamer Mechanismen und Maßnahmen zur                                            Titel IV\nErleichterung von Migrantenüberweisungen;\nSoziale Entwicklung\ne) Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren und                           und sozialer Zusammenhalt\nErörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse im\nZusammenhang mit der zirkulären Migration und um die\nAbwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte zu verhindern;                               Artikel 37\nf) Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,                     Soziale Entwicklung und sozialer Zusammenhalt\ntechnische, technologische, betriebliche und justizielle\nZusammenarbeit, soweit angemessen und für beide Seiten          (1) Unter Anerkennung der Tatsache, dass soziale Entwicklung\nannehmbar, zu Fragen im Zusammenhang mit der Bekämp-         mit wirtschaftlicher Entwicklung einhergeht, kommen die\nfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migran-      Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit, insbesondere mit\nten, einschließlich der Bekämpfung von Schleusernetzen und   Blick auf die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige\nkriminellen Vereinigungen von Menschenhändlern und           Entwicklung und der international vereinbarten Ziele zur Förde-\nSchleusern und der Gewährung von Schutz, Hilfe und Unter-    rung menschenwürdiger Arbeit für alle, auf einen stärkeren\nstützung für die Opfer;                                      sozialen Zusammenhalt durch Verringerung von Armut, Unge-\nrechtigkeit, Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung auszurichten.\ng) Rückführung von Personen, die sich unrechtmäßig im             Um diese Ziele zu erreichen, werden erhebliche finanzielle Res-\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, unter    sourcen mobilisiert, sowohl aus den Mitteln für die Zusammen-\nhumanen, sicheren und würdigen Bedingungen und unter         arbeit als auch aus internen Quellen.\nvollständiger Achtung ihrer Menschenrechte sowie Rück-\nübernahme dieser Personen in Übereinstimmung mit Ab-            (2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusam-\nsatz 2;                                                      men, um bewährte Verfahren zu fördern und auszutauschen, die\nFolgendes betreffen:\nh) flankierende Maßnahmen zur nachhaltigen Wiedereingliede-\nrung von Rückkehrern.                                        a) eine Wirtschaftspolitik mit einer sozialen Vision, die auf eine\nstärker inklusive Gesellschaft mit einer besseren Einkom-\n(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Be-           mensverteilung ausgerichtet ist, um Ungleichheit und Unge-\nkämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragspar-            rechtigkeit zu verringern;\nteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschen-\nhandels zu schützen, ferner überein,                              b) eine Handels- und Investitionspolitik, die dem Zusammen-\nhang zwischen Handel und nachhaltiger Entwicklung Rech-\na) ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und\nnung trägt, einen fairen Handel fördert und die Entwicklung\nihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet\nvon staatlichen und nichtstaalichen Unternehmen und deren\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Kubas auf-\nVerbänden sowie deren verantwortungsvolles unternehmeri-\nhalten, im Einklang mit den Normen und Verfahren der\nsches Handeln sowohl in ländlichen als auch in städtischen\ngeltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Euro-\nGebieten unterstützt;\npäischen Union und Kubas im Bereich der Migration auf\nErsuchen unverzüglich und ohne weitere Förmlichkeiten rück-  c) eine gerechte und solide Finanzpolitik, die eine bessere Ver-\nzuübernehmen, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt        teilung des Wohlstands ermöglicht und ein angemessenes\nist;                                                              Maß an Sozialausgaben gewährleistet;\nb) ihre rückzuübernehmenden Staatsangehörigen mit für diesen\nd) effiziente öffentliche Sozialausgaben, die mit klar festgelegten\nZweck geeigneten Ausweispapieren zu versehen.\nsozialen Zielen verknüpft sind und mit denen ein ergebnisori-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so            entierter Ansatz verfolgt wird;\nbald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflich-\ntungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kubas       e) eine verbesserte und konsolidierte Sozialpolitik und gleichen\nin Migrationsfragen, einschließlich im Zusammenhang mit der            Zugang zu sozialen Dienstleistungen für alle in einer Vielfalt\nRückübernahme, zu schließen.                                           von Sektoren wie Bildung, Gesundheit, Ernährung, Sanitär-\nversorgung, Wohnraum, Justiz und soziale Sicherheit;\nArtikel 35                          f) eine Beschäftigungspolitik, die darauf ausgerichtet ist, im\nEinklang mit internationalen und nationalen Arbeitsnormen\nKonsularischer Schutz                           menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern und insbesondere\nKuba stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen          den ärmsten und schwächsten Bevölkerungsgruppen in den\nBehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem              am meisten benachteiligten Regionen wirtschaftliche Mög-\nStaatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Euro-               lichkeiten zu eröffnen;\npäischen Union, der sich an keine ständige Vertretung wenden      g) ein stärker inklusives und umfassendes System des sozialen\nkann, die in der Lage ist, ihm konsularischen Schutz zu gewäh-         Schutzes, unter anderem in den Bereichen Rente, Gesund-\nren, unter denselben Bedingungen Schutz gewähren, wie sie für          heit, Unfälle und Arbeitslosigkeit, beruhend auf den Grund-\ndie eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats der Euro-          sätzen der Solidarität und der Nichtdiskriminierung;\npäischen Union gelten.\nh) Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Fremden-\nArtikel 36                               feindlichkeit und Diskriminierung, insbesondere aufgrund des\nGeschlechts, der Rasse, der Weltanschauung, der ethni-\nZivilgesellschaft                            schen Herkunft oder einer Behinderung;\nDie Vertragsparteien erkennen den potenziellen Beitrag der     i)   spezifische politische Maßnahmen und Programme für Ju-\nZivilgesellschaft einschließlich akademischer Kreise, Denkfabri-       gendliche, um deren vollständige Integration in das wirt-\nken und Medien, zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens          schaftliche, politische und soziale Leben zu fördern.\nan. Sie kommen überein, Maßnahmen zur Unterstützung einer\numfassenderen Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Formu-        (3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von\nlierung und Umsetzung einschlägiger Maßnahmen der Entwick-        Informationen und Erfahrungen über Aspekte der sozialen Ent-\nlungs- und sektorbezogenen Zusammenarbeit zu fördern, unter       wicklung und des sozialen Zusammenhalts in nationalen Plänen\nanderem durch Stärkung der Kapazitäten.                           oder Programmen zu fördern.","670                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nArtikel 38                                                         Artikel 41\nBeschäftigung und Sozialschutz                                           Verbraucherschutz\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der        Die Vertragsparteien kommen überein, bei Fragen des Verbrau-\nBeschäftigung und des Sozialschutzes zusammenzuarbeiten,          cherschutzes mit Blick auf den Schutz der menschlichen\nund zwar durch Maßnahmen und Programme, die insbesondere          Gesundheit und der Verbraucherinteressen zusammenzuarbei-\nauf Folgendes ausgerichtet sind:                                  ten.\na) Gewährleistung menschenwürdiger Arbeit für alle,\nArtikel 42\nb) Schaffung stärker integrativer und gut funktionierender                               Kultur und Kulturerbe\nArbeitsmärkte,\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der\nc) Ausbau des Sozialschutzes,                                     Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, einschließlich des kultu-\nrellen Erbes, unter Achtung der kulturellen Vielfalt. Im Einklang\nd) Förderung des sozialen Dialogs,\nmit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften wird diese Zusammenar-\ne) Achtung der Kernarbeitsnormen gemäß den Übereinkommen          beit das gegenseitige Verständnis und den interkulturellen Dialog\nder Internationalen Arbeitsorganisation,                     stärken und einen ausgewogenen kulturellen Austausch und\nKontakte mit einschlägigen Akteuren, einschließlich der zivilge-\nf) Behandlung von Fragen, die mit der informellen Wirtschaft      sellschaftlichen Organisationen beider Seiten, fördern.\nzusammenhängen,\n(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den\ng) besondere Beachtung benachteiligter Gruppen und verstärk-      Bereichen Kunst, Literatur und Musik, auch durch den Austausch\nte Bekämpfung von Diskriminierung,                           von Erfahrungen.\nh) Entwicklung der Humanressourcen durch bessere Bildung             (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt\nund Ausbildung, einschließlich einer effektiven beruflichen  im Einklang mit den einschlägigen internen Urheberrechtsbestim-\nBildung,                                                     mungen und sonstigen Bestimmungen über kulturelle Aspekte\nsowie im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, zu\ni)   Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen     deren Vertragsparteien sie gehören.\nam Arbeitsplatz, insbesondere durch die Stärkung der\nArbeitsaufsicht und die Verbesserung der Hygiene und der        (4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\nSicherheit,                                                  arbeit im Hinblick auf die Wiederherstellung und die nachhaltige\nBewirtschaftung des Kulturerbes zu fördern. Die Zusammen-\nj)   Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Unter-    arbeit umfasst unter anderem den Schutz und die Förderung des\nnehmertums durch die Stärkung des erforderlichen institutio- materiellen und immateriellen Natur- und Kulturerbes einschließ-\nnellen Rahmens für die Gründung von Unternehmen und die      lich der Vorbeugung und Bekämpfung des illegalen Handels mit\nErleichterung des Zugangs zu Krediten.                       Kulturgütern im Einklang mit den einschlägigen internationalen\nInstrumenten.\nArtikel 39                               (5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\narbeit im audio-visuellen und im Mediensektor, einschließlich\nBildung                              Radio und Presse, durch gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und       und durch Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebstätigkeiten,\nbewährte Verfahren in Bezug auf die weitere Entwicklung der       unter anderem im Bildungs- und Kulturbereich, zu fördern.\nBildung auf allen Ebenen auszutauschen.                              (6) Die Vertragsparteien unterstützen die Koordinierung im\nRahmen der UNESCO, um die kulturelle Vielfalt unter anderem\n(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Zusam-\ndurch Konsultationen über die Ratifizierung und Umsetzung des\nmenarbeit die Entwicklung der Humanressourcen auf allen\nUNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der\nBildungsebenen, insbesondere der höheren, einschließlich\nVielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern. Die Zusammen-\nbesonderer Bedürfnisse, unterstützen soll. Die Vertragsparteien\narbeit umfasst auch die Förderung der kulturellen Vielfalt.\nfördern den Austausch von Studenten, Forschern und Wissen-\nschaftlern über bestehende Programme und unterstützen den\nKapazitätsausbau zur Modernisierung ihrer Hochschulsysteme.                                    Artikel 43\nSchutzbedürftige Personen\nArtikel 40\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der\nÖffentliche Gesundheit                       Zusammenarbeit zugunsten schutzbedürftiger Personen den\nMaßnahmen sowie innovativen Konzepten und Projekten Vorrang\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von      einzuräumen ist, an denen schutzbedürftige Personen beteiligt\ngemeinsamem Interesse betreffend den Gesundheitssektor,           sind. Die Zusammenarbeit sollte auf die Förderung der mensch-\ninsbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung, der Verwal-    lichen Entwicklung, die Verbesserung der Lebensbedingungen\ntung der Gesundheitssysteme, der Ernährung, Arzneimitteln, Prä-   und die vollständige Integration der Betroffenen in die Gesell-\nventivmedizin und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit,     schaft abzielen.\neinschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer\nKrankheiten wie HIV/AIDS, nicht übertragbaren Krankheiten wie        (2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von\nKrebs- und Herzerkrankungen sowie anderen größeren gesund-        Erfahrungen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, die\nheitlichen Bedrohungen wie etwa dem Dengue-Fieber,                Förderung und Umsetzung von Politiken zur Gewährleistung der\nChikungunya und Zika zusammenzuarbeiten. Die Vertragspartei-      Chancengleichheit für benachteiligte Gruppen, die Eröffnung\nen kommen ferner überein, bei der Förderung der Umsetzung der     wirtschaftlicher Möglichkeiten sowie die Förderung besonderer\ninternationalen Gesundheitsübereinkünfte, deren Vertragspartei-   sozialpolitischer Maßnahmen zur Entwicklung des Humanpoten-\nen sie sind, zusammenzuarbeiten.                                  zials durch Bildung und Ausbildung und zur Erleichterung des\nZugangs zu sozialen Grundleistungen, sozialen Sicherungsnet-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Maßnah-    zen und zur Justiz, wobei Menschen mit Behinderungen und ihre\nmen und Programmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit         Familien sowie Kinder und ältere Menschen besonders berück-\nbesondere Aufmerksamkeit zu widmen.                               sichtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                         671\nArtikel 44                                                         Titel V\nGleichstellung der Geschlechter                                     Umwelt, Klimawandel\nund Katastrophenvorsorge\n(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Zusam-\nmenarbeit Strategien, Programme und Mechanismen unter-                                         Artikel 47\nstützen soll, die auf die Chancengleichheit bzw. die Gewährleis-\ntung, Verbesserung und Ausweitung der gleichberechtigten             Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und Klimawandel\nBeteiligung von Frauen und Männern am politischen, wirtschaft-      (1) Die Vertragsparteien kommen überein, zum Schutz und zur\nlichen, sozialen und kulturellen Leben, insbesondere im Hinblick Verbesserung der Umweltqualität auf lokaler, regionaler und\nauf die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zur Beseiti-       globaler Ebene zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Ent-\ngung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die Erklärung   wicklung zu erreichen.\nund die Aktionsplattform von Peking ausgerichtet sind. Gegebe-\nnenfalls werden gezielte Maßnahmen zur Förderung von Frauen         (2) Die Vertragsparteien – unter Berücksichtigung der Aus-\nin Betracht gezogen.                                             wirkungen des Abkommens – tragen der Verknüpfung zwischen\nEntwicklung und Umwelt gebührend Rechnung. Die Vertragspar-\n(2) Die Zusammenarbeit fördert die Berücksichtigung der       teien arbeiten darauf hin, die Investitionsmöglichkeiten im Bereich\ngeschlechtsspezifischen Perspektive in allen relevanten Koope-   der sauberen Technologien zu nutzen.\nrationsbereichen, auch in Bezug auf staatliche Maßnahmen,           (3) Durch die Zusammenarbeit werden Fortschritte bei ein-\nEntwicklungsstrategien und -maßnahmen sowie Indikatoren zur      schlägigen internationalen Konferenzen erleichtert und die wirk-\nFolgenabschätzung.                                               same Umsetzung multilateraler Übereinkommen und die darin\n(3) Die Zusammenarbeit trägt ferner dazu bei, den gleich-     vereinbarten Grundsätze in Bereichen wie Biodiversität, Klima-\nberechtigten Zugang von Frauen und Männern zu allen Dienst-      wandel, Wüstenbildung, Dürre und Chemikalienmanagement\nleistungen und Ressourcen zu fördern, und ermöglicht beiden      gefördert.\nGeschlechtern die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrech-        (4) Im Rahmen der Zusammenarbeit wird insbesondere\nte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, berufliche Bildung,     Folgendes angegangen:\nBeschäftigungsmöglichkeiten, Politik, Regierungsstrukturen und\nPrivatunternehmen.                                               a) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen\nRessourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme, einschließ-\n(4) Besonders im Mittelpunkt stehen Programme zur Ver-             lich der Wälder und der Fischgründe sowie der damit zusam-\nhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frau-           menhängenden Dienstleistungen;\nen.                                                              b) Bekämpfung der Verschmutzung von Frisch- und Meerwas-\nser, Luft und Boden, einschließlich durch die umweltgerechte\nArtikel 45                                Behandlung von Abfällen, Abwasser, Chemikalien und ande-\nren gefährlichen Stoffen und Materialien;\nJugend\nc) globale Themen wie Klimawandel, Abbau der Ozonschicht,\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien               Wüstenbildung und Dürre, Entwaldung, Schutz der Küsten-\nunterstützt alle einschlägigen Maßnahmen zur Förderung der            gebiete, Erhaltung der biologischen Vielfalt und der biologi-\nJugend. Sie umfasst die Unterstützung für die Bereiche Ausbil-        schen Sicherheit.\ndung und Beschäftigung, Familienpolitik und Bildung sowie die       (5) Vor diesem Hintergrund wird mit der Zusammenarbeit die\nSchaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen und die För-     Förderung gemeinsamer Initiativen zur Abschwächung der\nderung des Erfahrungsaustauschs in Bezug auf Programme zur       Folgen des Klimawandels und zur Anpassung an seine negativen\nPrävention von Jugendkriminalität und zur Wiedereingliederung    Auswirkungen, einschließlich Strategien zur Bewältigung des\nin das wirtschaftliche und soziale Leben.                        Klimawandels, angestrebt.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die aktive Teilhabe     (6) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen beinhal-\njunger Menschen an der Gesellschaft sowie an der Gestaltung      ten:\npolitischer Konzepte, die zur Entwicklung der jungen Menschen\na) Förderung des politischen Dialogs und seiner Umsetzung,\nbeitragen und sich auf ihr Leben auswirken, zu fördern.\nAustausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf\n(3) Beide Seiten kommen überein, die Durchführung von Pro-         Umweltvorschriften, technische Vorschriften und eine saube-\ngrammen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugend-             rere Produktion, bewährte Umweltschutzpraktiken sowie\norganisationen, einschließlich Austauschprogrammen, zu för-           Kapazitätsaufbau mit Blick auf die Stärkung des Umweltma-\ndern.                                                                 nagements sowie der Überwachungs- und Kontrollsysteme\nin allen Bereichen auf allen Ebenen der Verwaltung;\nArtikel 46                           b) Transfer und Nutzung von nachhaltiger Technologie und\ndiesbezüglichem Know-how einschließlich der Schaffung von\nEntwicklung der lokalen Gemeinschaften                     Anreizen und Mechanismen für Innovation und Umwelt-\nschutz;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\nder nachhaltigen Entwicklung auf Ebene der Gemeinschaften        c) Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in andere\ndurch integrierte Maßnahmen zur Förderung der Initiativen der         Politikbereiche, einschließlich Flächennutzung;\nverschiedenen lokalen Marktführer für die wirtschaftliche Ent-   d) Förderung nachhaltiger Produktionsverfahren und eines\nwicklung sowie durch Maßnahmen zur Förderung der Inan-                umweltgerechten Konsumverhaltens, auch durch die nach-\nspruchnahme der vorhandenen Ressourcen auf Ebene der Ge-              haltige Nutzung von Ökosystemen, Dienstleistungen und\nmeinschaften zusammenzuarbeiten.                                      Waren;\n(2) Die Zusammenarbeit könnte folgende Maßnahmen unter-       e) Förderung des Umweltbewusstseins und einer entsprechen-\nstützen:                                                              den Aufklärung sowie einer stärkeren Beteiligung der Zivil-\ngesellschaft, insbesondere der lokalen Gemeinschaften, am\na) lokale Initiativen im Einklang mit dem entsprechenden Stra-        Umweltschutz und an den Bemühungen zur Erreichung einer\ntegieplan für das Gebiet;                                         nachhaltigen Entwicklung;\nb) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerungskapazitäten     f) Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammen-\nder lokalen Produktionseinheiten und Dienstleister.               arbeit im Bereich des Umweltschutzes;","672                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\ng) Hilfe bei der Umsetzung und Durchsetzung von für die Ver-      c) die Entwicklung der Landwirtschaft in Städten und Vorstäd-\ntragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünften.     ten;\nd) die Stärkung der Produktionsketten;\nArtikel 48\ne) die Entwicklung des ländlichen Raums;\nKatastrophenvorsorge\nf) die Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten zur Ver-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Katastrophen-       besserung des Ernährungsniveaus;\nrisiko, das für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitglied-\nstaaten besteht, verringert werden muss. Die Vertragsparteien     g) die Entwicklung der Agrar- und Fischereimärkte, der Groß-\nbekräftigen ihr gemeinsames Engagement zur Verbesserung der           handelsmärkte und des Zugangs zu Krediten;\nMaßnahmen in den Bereichen Katastrophenvorbeugung, Milde-         h) die Förderung von Dienstleistungen für die Unternehmens-\nrung der Auswirkungen von Katastrophen, Vorbereitung auf den          entwicklung für Genossenschaften, kleine Privatbetriebe und\nKatastrophenfall, Katastrophenbewältigung und Erholung von            kleine, vom Fischfang lebende Gemeinden;\nKatastrophen, um die Resilienz der betroffenen Bevölkerung und\nInfrastrukturen zu stärken, und sagen zu, gegebenenfalls auf      i)  die Entwicklung ihrer Märkte und die Förderung der interna-\nbilateraler und multilateraler politischer Ebene zusammenzu-          tionalen Handelsbeziehungen;\narbeiten, um die Ergebnisse der Katastrophenvorsorge zu ver-      j)  die Entwicklung des biologischen Anbaus;\nbessern.\nk) die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft und\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-             Aquakultur unter Berücksichtigung der Umweltauflagen und\narbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge auf die Verringerung       Herausforderungen in diesem Bereich;\nder Vulnerabilität und der Risiken auszurichten, auf die Stärkung\nder Überwachungs- und Frühwarnkapazitäten sowie auf die Stär-     l)  die Förderung von Wissenschaft, Technologie und Innovation\nkung der Resilienz Kubas gegenüber Katastrophen, unter ande-          in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,\nrem durch Unterstützung der nationalen Anstrengungen wie auch         Fischerei und Aquakultur sowie industrielle Verarbeitung die-\nder regionalen Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und               ser Ressourcen;\nKatastrophenbewältigung, mit dem Ziel, die regionale Forschung    m) die Förderung der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaf-\nzu fördern und bewährte Verfahren zu verbreiten, wobei die            tung der Fischressourcen;\nbereits vorliegenden Erkenntnisse in den Bereichen Katastro-\nphenvorsorge, Vorbereitung auf den Katastrophenfall, Planung,     n) die Förderung bewährter Verfahren bei der Bewirtschaftung\nVorbeugung, Abmilderung der Folgen, Bewältigung und Wieder-           der Fischereiressourcen;\naufbau als Grundlage dienen.                                      o) die Verbesserung der Datenerhebung, um die besten verfüg-\nbaren, wissenschaftlichen Informationen bei der Bewertung\nArtikel 49                                und Bewirtschaftung der Fischressourcen zu berücksich-\ntigen;\nWasser- und Sanitärversorgung\np) die Verstärkung des Systems für die Überwachung und Kon-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die        trolle in der Fischerei;\nVerfügbarkeit von Wasser und das nachhaltige Management der\nWasser- und Sanitärversorgung sicherzustellen und kommen          q) die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulier-\ndaher überein, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten, unter            ten Fischerei;\nanderem in Bezug auf:                                             r)  die Intensivierung der Zusammenarbeit, um mehr Kapazitäten\na) den Kapazitätsaufbau für ein wirksames Management der              für die zusätzlichen Wert-Technologien für die Verarbeitung\nWasser- und Sanitärversorgung;                                   von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten.\nb) die Auswirkungen der Wasserqualität auf Gesundheitsindi-          (2) Die Zusammenarbeit kann auch die Bereitstellung von\nkatoren;                                                     technischem Fachwissen, Unterstützung und Kapazitätsaufbau\nsowie den Austausch von Informationen und Erfahrungen um-\nc) die Modernisierung der Technologie im Zusammenhang mit\nfassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die institutionelle\nder Wasserqualität, von der Überwachung bis hin zu den\nZusammenarbeit zu fördern und die Zusammenarbeit in interna-\nLaboreinrichtungen;\ntionalen Organisationen und mit nationalen und regionalen\nd) Bildungsprogramme zur Förderung der Erhaltung, rationellen     Fischereiorganisationen zu stärken.\nNutzung und integrierten Bewirtschaftung der Wasserres-\n(3) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen der Zusammen-\nsourcen.\narbeit in den Bereichen Ernährungssicherheit und Landwirtschaft\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Maßnah-    die Risikoanalyse sowie angemessene Maßnahmen zur Stärkung\nmen und Kooperationsprogrammen in diesem Bereich besonde-         der Resilienz für hochwassergefährdete Gebiete.\nre Aufmerksamkeit zu widmen.\nArtikel 51\nTitel VI\nNachhaltiger Tourismus\nWirtschaftliche Entwicklung\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Touris-\nmus für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der lokalen\nArtikel 50                            Gemeinschaften sowie das große Wirtschaftspotenzial beider\nLandwirtschaft,                          Regionen für die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor\nländliche Entwicklung, Fischerei und Aquakultur           an.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen         (2) Zu diesem Zweck kommen sie überein, bei der Förderung\nLandwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Fischerei       eines nachhaltigen Tourismus zusammenzuarbeiten und insbe-\nund Aquakultur zusammenzuarbeiten, unter anderem in Bezug         sondere Folgendes zu unterstützen:\nauf:                                                              a) die Entwicklung politischer Strategien zur Optimierung des\na) die Verbesserung der Erzeugungskapazitäten und der Erzeu-          sozio-ökonomischen Nutzens des Tourismus,\ngung;\nb) die Schaffung und Konsolidierung von Tourismusprodukten\nb) die Verbesserung der Qualität von Agrar-, Fischerei- und           mit Hilfe von nichtfinanziellen Dienstleistungen, Ausbildung,\nAquakulturerzeugnissen;                                          technischer Hilfe und sonstigen Dienstleistungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                         673\nc) die Einbeziehung umwelt-, kultur- und sozialpolitischer Erwä-      (2) Die Europäische Union erleichtert und fördert den Zugang\ngungen in die Entwicklung des Tourismussektors, einschließ-   Kubas zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, unter an-\nlich des Schutzes und der Förderung des kulturellen Erbes     derem zum Zwecke der Technologieentwicklung.\nund der natürlichen Ressourcen,\nd) die Beteiligung der lokalen Gemeinschaften an der Entwick-                                  Artikel 54\nlung des Tourismus, insbesondere des Agrartourismus, des\ngemeinschaftsbasierten Tourismus und des Ökotourismus,                 Energie (einschließlich erneuerbarer Energie)\ne) Marketing- und Werbestrategien, die Entwicklung von insti-         (1) In Anerkennung der wachsenden Bedeutung der erneuer-\ntutionellen Kapazitäten und Humanressourcen, die Förderung    baren Energie und von Energieeffizienz-Lösungen für die nach-\ninternationaler Standards,                                    haltige Entwicklung stimmen die Vertragsparteien überein, dass\nihr gemeinsames Ziel darin bestehen soll, die Zusammenarbeit\nf) die Förderung von öffentlich-privater Zusammenarbeit und        im Bereich der Energie, insbesondere der nachhaltigen, sauberen\ndes Verbandswesens,                                           und erneuerbaren Energiequellen, der Energieeffizienz, der ener-\ng) die Erstellung von Managementplänen für die nationale und       giesparenden Technologien, der Elektrifizierung des ländlichen\nregionale Tourismusentwicklung,                               Raums und der regionalen Integration der Energiemärkte, wie\nvon den Vertragsparteien festgelegt sowie im Einklang mit den\nh) die Förderung von Informationstechnologie im Tourismussek-      internen Rechtsvorschriften zu fördern.\ntor.\n(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes um-\nArtikel 52                            fassen:\nZusammenarbeit in den                        a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit im Energie-\nBereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation                 bereich, insbesondere in Bezug auf die Verbesserung und\nDiversifizierung der Energieversorgung und die Verbesserung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, die wissenschaft-     der Energiemärkte, einschließlich der Energieerzeugung,\nlichen, technologischen und innovativen Kapazitäten für sämtli-        -übertragung und -verteilung;\nche Aktivitäten im Rahmen der bestehenden Mechanismen oder\nVereinbarungen über eine Zusammenarbeit von beiderseitigem         b) Programme zum Aufbau von Kapazitäten und den Transfer\nInteresse aufzubauen. Dazu fördern die Vertragsparteien den            von Technologie und Know-how, einschließlich über Emis-\nInformationsaustausch und im Einklang mit ihren internen Vor-          sionsnormen, im Energiebereich, insbesondere in den Berei-\nschriften die Teilnahme ihrer Einrichtungen für Forschung und          chen Energieeffizienz und Verwaltung;\ntechnologische Entwicklung an den folgenden Kooperations-\nmaßnahmen:                                                         c) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz,\nerneuerbarer Energien und der Untersuchung der Auswirkun-\na) Austausch von Informationen über ihre Maßnahmen zur                 gen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,\nFörderung von Wissenschaft und Technologie;                       insbesondere deren Auswirkungen auf die biologische\nb) gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur              Vielfalt, die Wälder und die veränderte Flächennutzung;\nFörderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Trans-  d) die Entwicklung von Pilotprojekten im Bereich erneuerbare\nfers von Technologie und Know-how, einschließlich der             Energie und Energieeffizienz, insbesondere in den Bereichen\nNutzung von Informations- und Kommunikationstechnolo-             Solar- und Windenergie, Biomasse, Wasserkraft, Wellenener-\ngien.                                                             gie und Gezeitenenergie;\n(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Aufbau von Human-\ne) Programme zur Sensibilisierung der Bevölkerung und zur\nressourcen als der langfristigen Grundlage wissenschaftlicher\nVerbesserung ihrer Kenntnisse in Bezug auf erneuerbare\nund technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau nach-\nEnergien und Energieeffizienz;\nhaltiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Techno-\nlogen der Vertragsparteien, sowohl auf nationaler als auch auf     f) die stoffliche Verwertung oder energetische Nutzung von\nregionaler Ebene. Dazu wird der Austausch von Forschern und            festen und flüssigen Abfällen.\nbewährten Verfahren in Forschungsprojekten gefördert.\n(3) Forschungszentren, Hochschulen und andere Beteiligte in                                 Artikel 55\nder Europäischen Union und Kuba werden gegebenenfalls in die\nZusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie                                       Verkehr\nund Forschung einbezogen.                                             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Mechanismen       arbeit im Bereich Verkehr auszurichten auf die Umstrukturierung\nzur Förderung eines hochqualifizierten Personals zu verwenden,     und Modernisierung der Verkehrssysteme und der damit verbun-\neinschließlich durch Ausbildung, Forschungszusammenarbeit,         denen Infrastruktur, die Förderung und Verbesserung des\nStipendien und Austausche.                                         Personen- und Güterverkehrs und die Erleichterung des Zugangs\nzum Nah-, Luft-, See- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie zu\n(5) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissen-    den Schienen- und Straßenverkehrsmärkten, indem das Ver-\nschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die    kehrsmanagement in betrieblicher und administrativer Hinsicht\nTeilnahme ihrer Einrichtungen an den Wissenschafts- und Tech-      verbessert und anspruchsvolle Betriebsnormen gefördert wer-\nnologieprogrammen der jeweils anderen Vertragspartei im Ein-       den.\nklang mit den jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung von\nEinrichtungen aus Drittländern.                                       (2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:\na) den Austausch von Informationen über die jeweilige Politik\nArtikel 53                                der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf den Stadt-\nTechnologietransfer                             verkehr und den Verbund und die Interoperabilität von multi-\nmodalen Verkehrsnetzen sowie über andere Themen von bei-\n(1) In Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und             derseitigem Interesse,\ntechnischen Hilfe im Bereich des Technologietransfers, ein-\nschließlich der Automatisierung von Prozessen, kommen die Ver-     b) das Management von Binnenschifffahrtswegen, Straßen,\ntragsparteien überein, bei der Förderung der Weitergabe von            Schienenwegen, Häfen und Flughäfen, einschließlich einer\nTechnologie durch akademische oder berufliche Programme für            angemessenen Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen\nden Wissenstransfer zwischen ihnen zusammenzuarbeiten.                 Behörden,","674                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nc) Projekte zur Weitergabe europäischer Technologie für das                                    Artikel 58\nglobale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen\nVerantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich\nNahverkehr,\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verant-\nd) die Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,\nwortungsvollen Handelns im Steuerbereich – d. h. Transparenz,\neinschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen inter-\nInformationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb – an und\nnationalen Gremien mit dem Ziel, eine bessere Durchsetzung\nverpflichten sich, diese umzusetzen.\nder internationalen Normen zu gewährleisten,\n(2) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Zuständig-\ne) Tätigkeiten, mit denen die Entwicklung des Luft- und Seever-\nkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ver-\nkehrs gefördert wird.\nbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maß-\nnahmen zur wirksamen Umsetzung der Mindeststandards im\nArtikel 56                           Bereich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich\nModernisierung des Wirtschafts- und Sozialmodells           entwickeln.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam Maß-\nTitel VII\nnahmen zu ergreifen, um die Stärkung und Modernisierung der\nöffentlichen Verwaltung in Kuba und der kubanischen Wirtschaft      Regionale Integration und Zusammenarbeit\nzu unterstützen. Sie kommen überein, die Entwicklung von Un-\nternehmen und Genossenschaften mit besonderem Schwer-                                          Artikel 59\npunkt auf der lokalen Entwicklung zu unterstützen.\nRegionale Zusammenarbeit\n(2) Diese Zusammenarbeit könnte in Bereichen von beidersei-\ntigem Interesse erfolgen, wie zum Beispiel:                          (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-\narbeit Maßnahmen zur Weiterentwicklung der regionalen Zusam-\na)    makroökonomische Politik, einschließlich Steuerpolitik,     menarbeit zwischen Kuba und seinen karibischen Nachbar-\nb) Statistik,                                                     ländern im Rahmen des CARIFORUM, vor allem in den\nprioritären Bereichen, die in der Gemeinsamen Partnerschafts-\nc) Handelsinformationssysteme,                                    strategie Karibik-EU festgelegt sind. Die Maßnahmen könnten\nd) Maßnahmen zur Erleichterung des Handels,                       auch zur Stärkung des regionalen Integrationsprozesses im\nkaribischen Raum beitragen.\ne) Qualitätssysteme und -normen,\n(2) Die Zusammenarbeit fördert die Einbeziehung aller Sekto-\nf) Unterstützung für lokale Entwicklungsinitiativen,              ren, einschließlich der Zivilgesellschaft, in die regionale Zusam-\ng) agro-industrielle Entwicklung,                                 menarbeit und den Integrationsprozess gemäß den von den Ver-\ntragsparteien festgelegten Bedingungen und umfasst auch die\nh) staatliche Kontrolle und Überwachung,                          Unterstützung für Beratungsmechanismen und Sensibilisierungs-\ni)   Organisation und Arbeitsweise der Unternehmen, einschließ-   kampagnen.\nlich öffentlicher Unternehmen.                                  (3) Die Vertragsparteien kommen überein, alle bestehenden\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-       Kooperationsinstrumente zur Förderung von Aktivitäten zu nut-\nbeit zwischen den Institutionen zu fördern und zu unterstützen,   zen, die auf die Entwicklung einer aktiven Zusammenarbeit zwi-\neinschließlich derjenigen Institutionen des Sektors, die Instru-  schen der Europäischen Union und Kuba, zwischen Kuba und\nmente zur Unterstützung von KMU fördern, insbesondere jene,       anderen Ländern und/oder Regionen in Lateinamerika und der\ndie auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der techno-    Karibik in allen diesem Abkommen unterliegenden Bereichen der\nlogischen Innovation, der Einbindung in Wertschöpfungsketten      Zusammenarbeit ausgerichtet sind. Die Vertragsparteien kom-\nund den Zugang zu Krediten und Schulungen sowie auf die Stär-     men überein, regionalen Kooperationsprogrammen in den Berei-\nkung der institutionellen Kapazitäten und des institutionellen    chen Forschung, Innovation und Bildung sowie dem Ausbau des\nRahmens ausgerichtet sind. Die Vertragsparteien kommen ferner     Wissensraums EU-Lateinamerika/Karibik und Initiativen wie dem\nüberein, die Kontakte zwischen den Unternehmen beider Seiten      Gemeinsamen Forschungs- und Hochschulraum EU-Lateiname-\nzu fördern, um ihre Eingliederung in die internationalen Märkte,  rika/Karibik besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Maßnah-\ndie Investitionen und den Technologietransfer zu unterstützen.    men der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit sollten\neinander ergänzen.\nArtikel 57                              (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Standpunkte aus-\nzutauschen und zusammenzuarbeiten, um zu einer Einigung zu\nStatistik\ngelangen und gemeinsame Aktionen in multilateralen Foren zu\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung   entwickeln.\nbesserer statistischer Methoden und Programme im Einklang mit\nden international anerkannten Normen, einschließlich bei der Auf-                                Teil IV\nstellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle und Verbreitung von\nStatistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Ver-                             Handel und\ngleichbarkeit zwischen den Vertragsparteien, zusammenzuarbei-                   handelspolitische Zusammenarbeit\nten, um die Anforderungen der statistischen Daten in den unter\ndieses Abkommen fallenden Bereichen ermitteln zu können. Die\nArtikel 60\nVertragsparteien erkennen an, dass die bilaterale Zusammenar-\nbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll ist.                                                Ziele\n(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf fol-         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele ihrer\ngende Maßnahmen erstrecken: den technischen Austausch zwi-        Zusammenarbeit im Handelsbereich insbesondere Folgendes\nschen dem nationalen Statistikamt Kubas und den statistischen     umfassen:\nÄmtern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\na) Stärkung ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, insbe-\nEurostat, einschließlich des Austauschs von Wissenschaftlern,\nsondere durch die Förderung des Dialogs in Handelsfragen\nder Entwicklung besserer und einheitlicher Methoden der Daten-\nund eine Intensivierung des Handels zwischen den Vertrags-\nerhebung, -aufschlüsselung, -analyse und -auswertung und der\nparteien;\nOrganisation von Seminaren, Arbeitsgruppen oder Programmen,\ndie die statistischen Kapazitäten ergänzen.                       b) Förderung der Integration Kubas in die Weltwirtschaft;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                         675\nc) Förderung der Entwicklung und Diversifizierung des intra-                                   Artikel 65\nregionalen Handels und des Handels mit der Europäischen\nHandelserleichterungen\nUnion;\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum Überein-\nd) Verbesserung des Beitrags des Handels zur nachhaltigen          kommen der WTO über Handelserleichterungen.\nEntwicklung, einschließlich ökologischer und sozialer\nAspekte;\nArtikel 66\ne) Unterstützung der Diversifizierung der kubanischen Wirt-\nTechnische Handelshemmnisse\nschaft und Förderung eines angemessenen Unternehmens-\numfelds;                                                         (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\naus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemm-\nf) Förderung eines stärkeren Investitionsstroms durch Entwick-\nnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).\nlung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beider-\nseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs, der     (2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für technische\ndarauf ausgerichtet ist, das gegenseitige Verständnis und die Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Konfor-\nZusammenarbeit in Investitionsfragen zu stärken und ein       mität im Sinne des TBT-Übereinkommens.\nnicht diskriminierendes Investitionssystem zu fördern.           (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer\nMechanismen für die Mitteilung und den Austausch von Infor-\nTitel I                             mationen über technische Vorschriften, Normen und Verfahren\nzur Beurteilung der Konformität im Einklang mit dem TBT-Über-\nHandel                               einkommen an.\nArtikel 61                                                       Artikel 67\nEin auf Regeln beruhender Handel                                  Gesundheits- und Pflanzenschutz\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein grundlegender       (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Rechte, Pflichten\nAbbau der Zölle und anderer Handelshemmnisse sowie die             sowie die Grundsätze und Ziele des Übereinkommens über die\nBeseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handels-    Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-\nbeziehungen ein Instrument zur Förderung von Wachstum,             licher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzüberein-\nwirtschaftlicher Diversifizierung und der Schaffung von Wohl-      kommens, der Kommission des Codex Alimentarius und der\nstand darstellen.                                                  Weltorganisation für Tiergesundheit.\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es in ihrem beider-     (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer\nseitigen Interesse liegt, den Handel im Einklang mit einem auf     Mechanismen für Konsultation, Notifizierung und Informations-\nRegeln beruhenden multilateralen Handelssystem zu führen, in       austausch in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzen-\ndem die Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung des Vorrangs    schutzrechtliche sowie tierschutzrechtliche Maßnahmen im Rah-\nder Vorschriften und ihrer wirksamen, fairen und ausgewogenen      men der zuständigen internationalen Organisationen an.\nUmsetzung verantwortlich sind.\nArtikel 68\nArtikel 62                                        Handelspolitische Schutzinstrumente\nMeistbegünstigung                            Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen und\n(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Ver-      Pflichten aus den folgenden WTO-Übereinkünften: dem Überein-\ntragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des    kommen über Schutzmaßnahmen, dem Übereinkommen über\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und den         Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und dem Überein-\nAnmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestand-        kommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994.\nteil in dieses Abkommen übernommen werden.\nArtikel 69\n(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung,\ndie eine Vertragspartei im Einklang mit den WTO-Übereinkünften                             Revisionsklausel\nbei Waren eines anderen Landes gewährt.                               Die Vertragsparteien können diesen Teil im gegenseitigen\nEinvernehmen ändern und überarbeiten, um ihre Handels- und\nArtikel 63                           Investitionsbeziehungen zu vertiefen.\nInländerbehandlung\nArtikel 70\nJede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-\npartei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des                       Allgemeine Ausnahmeklausel\nGATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-          Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflich-\ngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-           ten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zu\nden.                                                               seiner Auslegung sinngemäß in dieses Abkommen aufgenom-\nmen werden und im Rahmen dieses Abkommens gelten.\nArtikel 64\nTitel II\nTransparenz\nHandelsbezogene Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen den Grundsatz der Trans-\nparenz bei der Anwendung ihrer handelspolitischen Maßnahmen\nund sind sich einig, dass die Strategien und Vorschriften, die den                             Artikel 71\nAußenhandel berühren, mitgeteilt und deutlich erläutert werden                                    Zoll\nsollten.\n(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die\n(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Interessen-  Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um die\nträger die Möglichkeit haben sollten, von den Regelungen jeder     Grenzsicherheit, die Vereinfachung der Zollverfahren und die Er-\nVertragspartei, die den internationalen Handel berühren, unter-    leichterung des rechtmäßigen Handels zu gewährleisten, gleich-\nrichtet zu werden.                                                 zeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.","676                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\n(2) Aus dieser Zusammenarbeit ergibt sich auch:                  tauschs, der technischen Hilfe sowie bei Kapazitätsaufbau und\nAusbildung zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien sind sich\na) der Austausch von Informationen über Zollrecht und -verfah-\neinig, dass die technische Zusammenarbeit in Übereinstimmung\nren, insbesondere in den folgenden Bereichen:\nmit ihren sozioökonomischen Entwicklungsniveaus, Entwick-\ni)   Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren,       lungsbedürfnissen und Prioritäten erfolgen sollte.\nii) Erleichterung der Durchfuhr,                                  (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zusammen-\niii) Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch     arbeit zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Wei-\ndie Zollbehörden,                                         tergabe und Verbreitung von Technologie beiträgt, dem beider-\nseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens\niv) Beziehungen zur Wirtschaft,                                dient, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl\nv) freier Warenverkehr und regionale Integration,              zuträglichen Weise erfolgt und einen Ausgleich zwischen Rech-\nten und Pflichten herstellt.\nvi) Organisation der Zollkontrollen an den Grenzen,\nb) Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf gemeinsam verein-                                     Artikel 74\nbarten Gebieten,\nDie Zusammenarbeit\nc) Förderung der Koordinierung zwischen allen beteiligten                   im Bereich der technischen Handelshemmnisse\nGrenzbehörden sowohl auf innerstaatlicher als auch auf\nzwischenstaatlicher Ebene.                                        (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\nmenarbeit und technischen Hilfe im Bereich technischer\n(3) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zoll-     Handelshemmnisse an und kommen überein, die Zusammen-\nbereich. Zu diesem Zweck können sie im gegenseitigen Einver-        arbeit zwischen ihren zuständigen Behörden in den Bereichen\nnehmen bilaterale Instrumente schaffen.                             Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewer-\ntung zu fördern.\nArtikel 72                                (2) Die Vertragsparteien kommen überein, unter anderem in\nZusammenarbeit in Bezug auf Handelserleichterungen              den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für eine     a) Aufbau von Kapazitäten und Fachwissen, einschließlich der\nintensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelserleich-           Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastrukturen,\nterungen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvor-         sowie Bereitstellung von Schulungen und technischer Hilfe in\nschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der Zollbe-        den Bereichen technische Vorschriften, Normung, Konformi-\nhörden zur Erfüllung der Ziele einer wirksamen Kontrolle und der        tätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen, unter ande-\nErleichterung des Handels beitragen.                                    rem im Hinblick auf die Erleichterung der Verständlichkeit und\nEinhaltung der Anforderungen der Europäischen Union;\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem in den folgen-\nden Bereichen zusammen:                                             b) Förderung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden\nim Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen;\na) Aufbau von Kapazitäten und Bereitstellung von Fachwissen\nfür die zuständigen Behörden im Zollbereich, einschließlich    c) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten\nZertifizierung und Überprüfung des Ursprungs, sowie in tech-       Verfahren;\nnischen Fragen zur Durchsetzung regionaler Zollverfahren;      d) Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte;\nb) Anwendung von Mechanismen und modernen Zolltechniken\ne) Streben nach Kompatibilität und Konvergenz der technischen\neinschließlich Risikoanalyse, verbindlicher Auskünfte, verein-\nVorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;\nfachter Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren,\nZollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden;                f) Abbau unnötiger Handelshemmnisse.\nc) Einführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich\nsoweit durchführbar auf internationale Regeln, Übereinkünfte                                Artikel 75\nund Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen,              Lebensmittelsicherheit, gesundheitspolizeiliche und\nunter anderem auf das WTO-Übereinkommen über Handels-            pflanzenschutzrechtliche Fragen sowie Tierschutzfragen\nerleichterungen, das Übereinkommen von Kyoto zur Verein-\nfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner            (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und\ngeänderten Fassung (im Folgenden „geändertes Kyoto-Über-       Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, einschließ-\neinkommen“) und den Normenrahmen der Weltzollorganisa-         lich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen interna-\ntion zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels;          tionalen Organisationen, in Bezug auf Lebensmittelsicherheit,\ngesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen\nd) Informationssysteme und Automatisierung von Zollverfahren        sowie Tierschutzfragen zum Nutzen ihrer bilateralen Handelsbe-\nund anderen Verfahren im Bereich des Handels, vor allem für    ziehungen. Sie fördern die Zusammenarbeit mit dem Ziel der\ndie Umsetzung von Handelserleichterungen für zugelassene       Anerkennung der Gleichwertigkeit und der Harmonisierung von\nWirtschaftsbeteiligte und Informationsdienste.                 gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnah-\nmen und stellen Beratung und technische Hilfe bei der Durch-\nArtikel 73                             führung dieser Maßnahmen bereit.\nGeistiges Eigentum                             (2) Das Ziel der Zusammenarbeit in Bezug auf Lebensmittel-\nsicherheit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der techni-\nFragen sowie Tierschutzfragen besteht darin, die Kapazitäten der\nschen Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum an,\nVertragsparteien in diesen Bereichen zu stärken, um den Zugang\neinschließlich des Schutzes von geografischen Angaben, und\nzum Markt der anderen Vertragspartei zu verbessern, wobei das\nkommen überein, im Rahmen der einvernehmlich festgelegten\nNiveau des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen ge-\nBedingungen bei entsprechenden spezifischen Kooperations-\nwahrt wird.\nprojekten im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der\nVertragsparteien und unter Einhaltung der internationalen Über-        (3) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes\neinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, zusammen-         umfassen:\nzuarbeiten.\na) die Bereitstellung von Fachwissen für die rechtliche und tech-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung           nische Kapazität zur Entwicklung und Durchsetzung von\nder institutionellen Zusammenarbeit, des Informationsaus-               Rechtsvorschriften sowie zur Entwicklung von amtlichen ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                          677\nsundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kon-       c) Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus nachhaltig\ntrollsystemen, einschließlich Tilgungsprogrammen, Lebens-           bewirtschafteten natürlichen Ressourcen, einschließlich\nmittelsicherheitssystemen und Warnsystemen, sowie die               durch wirksame Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung und\nBereitstellung von Fachwissen im Bereich des Tierschutzes;          nachhaltige Bewirtschaftung der Wildfauna, die Fischerei und\ndie Forstwirtschaft, sowie Entwicklung von Maßnahmen zur\nb) die Entwicklung und Stärkung der institutionellen und admi-\nBekämpfung des umweltgefährdenden illegalen Handels,\nnistrativen Kapazitäten Kubas, einschließlich der Kontroll-\nauch durch Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen und Zusam-\nkapazitäten, zur Verbesserung des gesundheitspolizeilichen\nmenarbeit im Zollbereich;\nund pflanzenschutzrechtlichen Status;\nc) die Entwicklung von Kapazitäten in Kuba zur Erfüllung der        d) Stärkung der institutionellen Kapazitäten für Analyse und\ngesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen              Maßnahmen in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwick-\nAuflagen, um den Zugang zum Markt der anderen Vertrags-             lung.\npartei zu verbessern, unter Wahrung des Schutzniveaus;\nArtikel 78\nd) die Stärkung des amtlichen Kontrollsystems für Ausfuhren in\ndie Europäische Union durch Stärkung der analytischen                              Zusammenarbeit in Bezug\nFähigkeiten und der Verwaltung der nationalen Laboratorien                 auf handelspolitische Schutzinstrumente\nim Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Rechts-\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im\nvorschriften der Europäischen Union;\nBereich des Handelsschutzes durch den Austausch von Erfah-\ne) die Beratung und technische Hilfe in Bezug auf die gesund-       rungen, technische Hilfe und Aufbau von Kapazitäten.\nheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften\nder Europäischen Union und die Durchsetzung der auf dem                                      Artikel 79\nMarkt der Europäischen Union verlangten Standards;\nUrsprungsregeln\nf) die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlä-\ngigen internationalen Organisationen (Ausschuss „Gesund-           Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ursprungsregeln\nheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“       eine wichtige Rolle im internationalen Handel spielen, und\ndes WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesund-               kommen überein, im Rahmen der technischen Hilfe, des Aufbaus\nheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,     von Kapazitäten und des Austauschs von Erfahrungen in diesem\nInternationales Pflanzenschutzübereinkommen, Internationa-      Bereich zusammenzuarbeiten.\nles Tierseuchenamt und Codex-Alimentarius-Kommission) im\nHinblick auf eine stärkere Anwendung der internationalen                                     Artikel 80\nNormen.\nInvestitionen\nArtikel 76                                Die Vertragsparteien fördern den Investitionsstrom durch\ngegenseitige Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und\nTraditionelle und handwerkliche Waren                  die Schaffung attraktiver und verlässlicher Rahmenbedingungen\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-         für beiderseitige Investitionen auf der Grundlage eines Dialogs,\narbeit für die Förderung der Erzeugung von traditionellen und       der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und\nhandwerklichen Waren an.                                            der Zusammenarbeit in Investitionsfragen sowie die Förderung\neines stabilen, transparenten und nicht diskriminierenden\nDie Zusammenarbeit könnte sich insbesondere auf die folgenden\nUmfelds für Unternehmen und Investitionen abzielt.\nBereiche konzentrieren:\na) die Entwicklung von Kapazitäten, um den Marktzugang für\nTeil V\nHandwerkserzeugnisse zu erleichtern;\nb) die Unterstützung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unter-       Institutionelle Vorschriften und Schlussbestimmungen\nnehmen in städtischen und ländlichen Gebieten, die Hand-\nwerkserzeugnisse herstellen und exportieren, insbesondere                                    Artikel 81\ndurch die Stärkung der zuständigen Einrichtungen;\nGemeinsamer Rat\nc) die Förderung der Aufrechterhaltung der Herstellung traditio-\n(1) Es wird ein Gemeinsamer Rat eingesetzt. Dieser über-\nneller Waren;\nwacht die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und\nd) die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Hersteller von       beaufsichtigt dessen Durchführung. Er tritt auf Ministerebene in\nHandwerkserzeugnissen.                                          regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen\nsowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der\nArtikel 77                             Vertragsparteien, sooft die Umstände dies erfordern.\nHandel und nachhaltige Entwicklung                       (2) Der Gemeinsame Rat prüft alle wichtigen Fragen, die sich\naus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen,\n(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die         multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem\nFörderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und              Interesse.\nSozialpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten\nkann.                                                                  (3) Der Gemeinsame Rat setzt sich im Einklang mit den ent-\nsprechenden internen Vereinbarungen der Vertragsparteien und\n(2) Zur Ergänzung der Tätigkeiten gemäß Teil III Titel III und IV\nunter Berücksichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen\nkommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgen-\naus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene zusam-\nden Bereichen zusammenzuarbeiten:\nmen.\na) Entwicklung von Programmen und Maßnahmen im Hinblick\n(4) Der Gemeinsame Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nauf die Umsetzung und Durchsetzung der handelsbezogenen\nAspekte multilateraler Umweltübereinkommen und Umwelt-             (5) Der Vorsitz im Gemeinsamen Rat wird abwechselnd, von\ngesetze;                                                        einer Sitzung zur nächsten, von einem Vertreter der Europäischen\nUnion und einem Vertreter der Republik Kuba gemäß den in\nb) Förderung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für\nseiner Geschäftsordnung festgelegten Bestimmungen geführt.\nden Handel mit Waren und Dienstleistungen zur nachhaltigen\nEntwicklung, insbesondere durch die Verbreitung der Prakti-        (6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der\nken der sozialen Verantwortung von Unternehmen;                 Gemeinsame Rat befugt, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüs-","678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nse sind für die Vertragsparteien, die alle für ihre Umsetzung er- c) Erörterung jeder sich auf Zusammenarbeit beziehenden\nforderlichen Maßnahmen treffen, verbindlich.                          Frage, die die Durchführung von Teil III dieses Abkommens\nberühren könnte.\n(7) Der Gemeinsame Rat kann auch geeignete Empfehlungen\naussprechen.\nArtikel 84\n(8) Der Gemeinsame Rat nimmt seine Beschlüsse und Emp-\nfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien                Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\nan. Das Verfahren gilt für alle anderen durch dieses Abkommen        Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die\ngeschaffenen leitenden Gremien.                                   Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Euro-\npäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jewei-\nArtikel 82                            ligen Zuständigkeiten einerseits und die Republik Kuba anderer-\nseits.\nGemischter Ausschuss\n(1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfüllung seiner Auf-                                   Artikel 85\ngaben von einem Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Ver-\ntragsparteien auf der Ebene hoher Beamter sowie unter Berück-                        Erfüllung der Verpflichtungen\nsichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen unterstützt.         (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\n(2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durch-\ndiesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie\nführung des Abkommens zuständig.\nden in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.\n(3) Der Gemeinsame Rat legt die Geschäftsordnung des\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere\nGemischten Ausschusses fest.\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\n(4) Der Gemischte Ausschuss ist befugt, in den Bereichen, für  erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Außer in\ndie ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen             besonders dringenden Fällen übermittelt sie dem Gemeinsamen\nworden ist, Beschlüsse zu fassen.                                 Rat zuvor innerhalb von 30 Tagen sämtliche für eine gründliche\nPrüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die\n(5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der\nzu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkom-\nWahl der Maßnahmen ist solchen Maßnahmen der Vorrang zu\nmens abwechselnd in Brüssel und Kuba zusammen, und zwar\ngeben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten\nzu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die von den\nbehindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen\nVertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Auf Ersuchen\nVertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten\neiner der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-\nAusschuss erörtert.\nmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im\nGemischten Ausschuss wird abwechselnd, von einer Sitzung zur         (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in\nnächsten, von einem Vertreter der Europäischen Union und          Absatz 2 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle\neinem Vertreter der Republik Kuba geführt.                        erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertrags-\nparteien sind. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig,\ndass die in Absatz 2 genannten „geeigneten Maßnahmen“ Maß-\nArtikel 83\nnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen\nUnterausschüsse                           werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der\nAnwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist. Eine erheb-\n(1) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Unteraus-\nliche Verletzung des Abkommens liegt\nschüsse zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben\neinzusetzen. Er kann die einem Unterausschuss übertragene         a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht\nAufgabe ändern oder einen Unterausschuss auflösen.                    zulässigen vollständigen oder teilweisen Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens,\n(2) Unterausschüsse treten einmal jährlich oder auf Ersuchen\neiner Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses auf der      b) in der Verletzung einer der in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 7\ngeeigneten Ebene zusammen. Sitzungen mit persönlicher An-             genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.\nwesenheit werden abwechselnd in Brüssel oder Kuba abgehal-\n(4) Wendet eine Vertragspartei Maßnahmen in einem beson-\nten. Sie können aber ebenso mit Hilfe aller den Vertragsparteien\nders dringenden Fall an, kann die andere Vertragspartei darum\nzur Verfügung stehenden technischen Mitteln abgehalten\nersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu\nwerden.\neiner dringenden Sitzung einberufen werden.\n(3) Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird abwechselnd für\ndie Dauer eines Jahres von einem Vertreter der Vertragsparteien                                Artikel 86\ngeführt.\nInkrafttreten, vorläufige Anwendung,\n(4) Die Einsetzung oder die Existenz eines Unterausschusses                Laufzeit und Kündigung des Abkommens\nhindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Aus-\nschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.              (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ih-\nren internen gesetzlichen Verfahren genehmigt.\n(5) Der Gemischte Ausschuss nimmt eine Geschäftsordnung\nan, in der die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die            (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nArbeitsweise derartiger Unterausschüsse festgelegt sind, sofern   in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einan-\nin diesem Abkommen nicht anders angegeben ist.                    der den Abschluss der in Absatz 1 genannten internen gesetzli-\nchen Verfahren notifiziert haben.\n(6) Es wird ein Unterausschuss „Zusammenarbeit“ eingesetzt.\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wenden die Europäische\nEr unterstützt den Gemischten Ausschuss bei der Wahrnehmung\nUnion und Kuba dieses Abkommen vollständig oder teilweise\nseiner Aufgaben in Bezug auf Teil III dieses Abkommens. Darüber\nnach Maßgabe dieses Absatzes bis zum Inkrafttreten des\nhinaus ist er für Folgendes zuständig:\nAbkommens im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren\na) Behandlung jeder sich auf Zusammenarbeit beziehenden           und Rechtsvorschriften vorläufig an.\nAngelegenheit im Auftrag des Gemischten Ausschusses,\nDie vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten\nb) Überwachung der gesamten Durchführung von Teil III dieses      Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Union\nAbkommens,                                                   und Kuba einander Folgendes notifizieren:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                         679\na) für die Union – den Abschluss der zu diesem Zweck erforder-   punkt und nach Erfüllung bzw. Abschluss ihrer jeweiligen gesetz-\nlichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzu-   lichen Anforderungen und Verfahren in Kraft.\nwendenden Teile des Abkommens und\nb) für Kuba – den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen                               Artikel 88\ninternen Verfahren unter Bestätigung seiner Zustimmung zu\nden Teilen des Abkommens, die vorläufig anzuwenden sind.                       Räumlicher Geltungsbereich\n(4) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.         Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche      über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeits-\nNotifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündi-   weise der Europäischen Union angewendet werden, nach Maß-\ngung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.    gabe dieser Verträge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der\nRepublik Kuba andererseits.\n(5) Die Notifikationen sind im Fall der Europäischen Union\ndem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im\nFall der Republik Kuba dem Kubanischen Ministerium für Aus-                                   Artikel 89\nwärtige Angelegenheiten zu übersenden, die Verwahrer dieses\nVerbindlicher Wortlaut\nAbkommens sind.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\nArtikel 87                            dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nsischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\nÄnderung\nlitauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nDas Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einver-       sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nnehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderun-     spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,\ngen treten zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeit-    wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausend-\nsechzehn."]}