{"id":"bgbl2-2017-14-12","kind":"bgbl2","year":2017,"number":14,"date":"2017-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/14#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-14-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_14.pdf#page=49","order":12,"title":"Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte","law_date":"2017-05-22T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":49,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017                                     657\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-                                                    Artikel 6\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nKraft.\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                           (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 5\nRegierung der Republik Mosambik veranlasst. Die andere Ver-\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses                   tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nAbkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-                         von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\ntragspartnern auf gütliche Weise beigelegt.                                     Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Maputo am 24. März 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD. Wolter\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Balói\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 22. Mai 2017\nDie S c h w e i z * hat mit Wirkung vom 27. März 2017 eine E r k l ä r u n g nach\nArtikel 41 Absatz 1 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bür-\ngerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 2017 (BGBl. II S. 314).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-\nseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-\nnenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 22. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}