{"id":"bgbl2-2017-14-11","kind":"bgbl2","year":2017,"number":14,"date":"2017-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/14#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_14.pdf#page=47","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-05-18T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 655\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mai 2017\nDas in Maputo am 24. März 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016 ist nach\nseinem Artikel 6 Absatz 1\nam 24. März 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","656                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 h) „Regionale Stromübertragungsleitung Mosambik-Malawi“\nbis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro),\nund\ni)  „EDM Short-term Investment Plan“ bis zu 9 000 000 Euro\ndie Regierung der Republik Mosambik –                        (in Worten: neun Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           festgestellt worden ist.\nMosambik,                                                             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nin der Republik Mosambik beizutragen,                              Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 29. Juni 2016 sowie die Zusage der Botschaft                                         Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 263/2015 vom\n21. Dezember 2015) und der Antwortnote der Regierung der              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nRepublik Mosambik (MINEC/DEA/204/2015 vom 21. Dezem-               Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nber 2015) –                                                        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                                (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis i\ngenannten Beträge entfällt zum 31. Dezember 2022, soweit die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     entsprechenden Finanzierungsverträge nicht bis zu diesem Zeit-\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei-      punkt geschlossen wurden. Die Verpflichtung der deutschen\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von           Seite zu Auszahlungen hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 1\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge     Buchstaben a und b genannten Vorhaben verfällt mit Ablauf des\nin Höhe von insgesamt 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig          31. Dezember 2020.\nMillionen Euro) zu erhalten:\n(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\n1. Für die Vorhaben                                                selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\na) „Bildungs-SWAp ESP-FASE X“ bis zu 12 000 000 Euro          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n(in Worten: zwölf Millionen Euro),                         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nb) „Bildungs-SWAp ESP-FASE XI“ bis zu 12 000 000 Euro\n(in Worten: zwölf Millionen Euro),\nArtikel 3\nc) „Förderung der beruflichen Bildung (Begleitmaßnahme)“         Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nbis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),    Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-\nd) „Grüne städtische Infrastruktur im Munizip Beira“ bis zu   hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2\n15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),      Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\nwerden.\ne) „Kreditlinie KKMU und Agrarfinanzierung“ bis zu\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nArtikel 4\nf) „Kreditlinie KKMU und Agrarfinanzierung (Begleitmaßnah-\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\nme)“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ng) „Maßnahmen zur KKMU-Förderung“ bis zu 4 000 000            Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nEuro (in Worten: vier Millionen Euro),                     verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-"]}