{"id":"bgbl2-2017-13-8","kind":"bgbl2","year":2017,"number":13,"date":"2017-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/13#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-13-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_13.pdf#page=35","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über die Einrichtung eines deutsch-südafrika-nischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (Abitur/National Senior Certificate) an den Deutschen Schulen Johannesburg, Kapstadt und Pretoria","law_date":"2017-05-03T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2017 603\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber die Einrichtung eines deutsch-südafrikanischen\nzweisprachigen Sekundarschulabschlusses (Abitur/National Senior Certificate)\nan den Deutschen Schulen Johannesburg, Kapstadt und Pretoria\nVom 3. Mai 2017\nDas in Pretoria am 7. Mai 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSüdafrika über die Einrichtung eines deutsch-südafrikanischen zweisprachigen\nSekundarschulabschlusses (Abitur/National Senior Certificate) an den Deutschen\nSchulen Johannesburg, Kapstadt und Pretoria ist nach seinem Artikel 3 Absatz 1\nam 30. Januar 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nEs wird ferner bekannt gemacht, dass das Abkommen seit seiner Unterzeich-\nnung am 7. Mai 2009 bis zum Inkrafttreten nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts vorläufig angewendet worden ist.\nBerlin, den 3. Mai 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","604                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber die Einrichtung\neines deutsch-südafrikanischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses\n(Abitur/National Senior Certificate)\nan den Deutschen Schulen Johannesburg, Kapstadt und Pretoria\nPräambel                                                              Artikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Umsetzung\nund                                     Die Einzelheiten der Umsetzung des deutsch-südafrikanischen\ndie Regierung der Republik Südafrika                    zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (Abitur/NSC) erge-\nben sich aus der Anlage zu diesem Abkommen, die Bestandteil\n(im Folgenden zusammen als „Vertragsparteien“                dieses Abkommens ist.\nund einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. März 1998                                             Artikel 3\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                             Inkrafttreten und Geltungsdauer\nder Regierung der Republik Südafrika über kulturelle Zusammen-\narbeit,                                                                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\nin dem Wunsch,                                                     lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\ngebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\n– durch Verstärkung des Begegnungsgedankens an den Deut-\nschen Schulen Johannesburg, Kapstadt und Pretoria,                    (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf\n– durch die gemeinsame Erziehung von deutschen und südafri-\nweitere Jahre, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des\nkanischen Schülern sowie\njeweiligen Fünfjahresabschnitts auf diplomatischem Weg gekün-\n– durch die intensive Vermittlung der jeweiligen Partnersprachen      digt wird.\ndie guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden\nArtikel 4\nLändern zu vertiefen und den Schülerinnen und Schülern einen\nSchulabschluss zu vermitteln, der ihnen in beiden Staaten Mög-                           Beilegung von Streitigkeiten\nlichkeiten zur Aufnahme eines Hochschulstudiums eröffnet –               Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Auslegung oder der Durchführung dieses Abkommens ergeben,\nwerden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den\nVertragsparteien gütlich beigelegt.\nArtikel 1\nZweisprachige Sekundarschulabschlüsse                                                   Artikel 5\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung eines                                         Änderung\ndeutsch-südafrikanischen zweisprachigen Sekundarschul-\nDieses Abkommen kann von den Vertragsparteien jederzeit\nabschlusses (Abitur/NSC) an den Deutschen Schulen Johannes-\nburg, Kapstadt und Pretoria.                                          durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg einvernehmlich\ngeändert werden.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen\nRegierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-\nkommen in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind,\nunterschrieben und gesiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 7. Mai 2009.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nI. Herbert\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nNaledi Pandor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2017                            605\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber die Einrichtung\neines deutsch-südafrikanischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses\n(Abitur/National Senior Certificate)\nan den Deutschen Schulen Johannesburg, Kapstadt und Pretoria\n1. Einführung                                                            Deutschem Internationalem Abitur und National Senior\nCertificate. Sie sind zugleich Teil der Versetzungsbedingun-\n1.1 Diese Anlage ist Bestandteil des Abkommens zwischen der\ngen für die Klassen 10 und 11.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Südafrika über die Einrichtung eines           5. Dauer und allgemeine Anforderungen\ndeutsch-südafrikanischen zweisprachigen Sekundarschul-               Die Dauer des kombinierten Programms umfasst drei Jahre,\nabschlusses an den Deutschen Schulen Johannesburg,                   nämlich die Jahrgangsstufen 10, 11 und 12. Um den kom-\nKapstadt und Pretoria, dem alle Prüfungsgremien nach                 binierten Abschluss zu erhalten, muss ein Schüler die schul-\nNummer 3 Absatz 4 Buchstabe i und Nummer 7 des National              internen Prüfungsanforderungen der Klassen 10, 11 und 12\nEducation Policy Act, 1996 (Act No. 27 of 1996), Num-                sowie die schulexternen Prüfungsanforderungen in Klasse 12\nmern 6A und 61 des South African Schools Act, 1996                   erfüllen.\n(Act No. 84 of 1996) sowie der Ordnung der Deutschen\nInternationalen Abiturprüfung an deutschen Auslands-\nschulen – Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)                                  Lehrplan und Prüfung\nvom 17.06.2005 – zustimmen müssen.                              für den kombinierten Abschluss von Deutschem Internationalen\nAbitur und National Senior Certificate\n1.2 Der kombinierte Abschluss von Deutschem Internationalen\n6. Unterrichtsprogramm\nAbitur und National Senior Certificate beruht auf folgenden\nGrundsätzen:                                                     6.1 Das Unterrichtsprogramm für den kombinierten Abschluss\nvon Deutschem Internationalen Abitur und National Senior\na) Alle Absprachen und Verhandlungen im Hinblick auf das\nCertificate umfasst folgende Fächer des Deutschen Inter-\nDeutsche Internationale Abitur in Südafrika laufen über\nnationalen Abiturs:\nden Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im\nAusland (BLASchA) und seine zugeordneten Unter-                   a) Deutsch als Muttersprache,\ngremien.                                                          b) Mathematik,\nb) Auf südafrikanischer Seite ist das Erziehungsministerium          c) Physik,\nfür alle Absprachen und Verhandlungen im Hinblick auf\ndas Deutsche Internationale Abitur in Südafrika verant-           d) Chemie,\nwortlich.                                                         e) Biologie,\n2. Art des Abschlusses                                                    f) Geschichte und\n2.1 Der kombinierte Abschluss von Deutschem Internationalen               g) Französisch als 1. Fremdsprache.\nAbitur und National Senior Certificate ist ein 170-Punkte-       6.2 Das Unterrichtsprogramm für den kombinierten Abschluss\nZertifikat auf Stufe 4 des National Qualifications Framework         von Deutschem Internationalen Abitur und National Senior\n(NQF).                                                               Certificate umfasst folgende Fächer des National Senior\n2.2 Dieser Abschluss wird Vollzeitschülern der drei Deutschen            Certificate:\nSchulen in Südafrika – in Johannesburg, Kapstadt und                  a) Englisch als Muttersprache,\nPretoria – angeboten, die die Anforderungen an Lehrplan\nund Prüfung erfüllen. Diese Schüler belegen eine festgelegte          b) Life Orientation sowie Sport und Gemeinschaftskunde,\nFächerkombination. Die Auswahl erfolgt aus den für das                c) Afrikaans als 1. Fremdsprache,\nDeutsche Internationale Abitur vorgeschriebenen Fächern\nd) Musik,\nsowie den Fächern, die im National Curriculum Statement\nGrades 10–12 (General) aufgelistet sind.                              e) Kunst.\n3. Zulassungsvoraussetzungen für die Klasse 10                       7. Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung\nVoraussetzung für die Aufnahme in Klasse 10 ist ein Verset-      7.1 Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 12 können die\nzungszeugnis von Klasse 9 in Klasse 10 beziehungsweise               Prüfung unter folgenden Voraussetzungen bestehen:\neine anerkannte gleichwertige Qualifikation auf Stufe 1 des           a) Der Prüfling erfüllt die deutschen und südafrikanischen\nNQF.                                                                     Prüfungsanforderungen in wenigstens neun der folgen-\n4. Versetzungsvoraussetzungen für die Klassen 10–12                          den Fächer:\n(i)   Deutsch als Muttersprache,\nDie in diesem Abkommen festgelegten Anforderungen\ngelten für die Erlangung des kombinierten Abschlusses von                (ii)  Englisch als Muttersprache,","606                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2017\n(iii) Mathematik,                                              10. Benotung und Notenskala\n(iv) Life Orientation,                                         10.1 Für jedes Fach des Deutschen Internationalen Abiturs\nwurden sechs Notenstufen und eine Punkteskala von\n(v)    Physik, Chemie und/oder Biologie (zwei dieser\n0 („ungenügend“) bis 15 („sehr gut“) festgelegt. Die unter-\nFächer),\nschiedlichen Leistungsstufen und ihre entsprechenden Pro-\n(vi) Geschichte,                                                    zentbandbreiten sind in Tabelle 1 dargestellt:\n(vii) entweder Afrikaans (als 1. Fremdsprache) oder                 Tabelle 1: Notenskala für das Deutsche Internationale Abitur\nFranzösisch (als 1. Fremdsprache) sowie\nDeutsche           Englische\n(viii) entweder Musik oder Kunst.                                    Note      Beschreibung        Übersetzung       Prozent\nb) In allen gewählten Fächern muss im Durchschnitt min-                                       15 P.\ndestens die Note „ausreichend“ (= 5 Punkte) erreicht                   1   Sehr Gut       14 P. Very Good        100% – 85%\nsein. Ausgleichsregelungen erfolgen entsprechend dem                                      13 P.\ndeutschen System.\n7.2 Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den                                      12 P.\nkombinierten Abschluss von Deutschem Internationalen                        2   Gut            11 P. Good               84% – 70%\nAbitur und National Senior Certificate nicht erfüllen, können                                  10 P.\nentweder das letzte Schuljahr wiederholen oder ein National\n9 P.\nSenior Certificate erhalten, sofern sie die dafür erforder-\n3   Befriedigend    8 P. Satisfactory       69% – 55%\nlichen Anforderungen nach Nummer 12 („concessions“) des\n7 P.\nDokuments „National Senior Certificate: A qualification at\nLevel 4 on the National Qualifications Framework (NQF)“ er-                                     6 P.\nfüllt haben.                                                                4   Ausreichend     5 P. Adequate/Pass      54% – 40%\n8. Unterrichtssprache                                                                               4 P.\nDie Zuordnung der Unterrichtssprache erfolgt nach folgen-                                       3 P.\nder Aufteilung:                                                             5   Mangelhaft      2 P. Poor               39% – 20%\nUnterrichts-                              1 P.\nFach                          sprache\n6   Ungenügend      0 P. Very Poor          19% – 0%\na) Deutsch als Muttersprache                       Deutsch\n10.2 Für die Fächer des National Senior Certificate wurden\nb) Englisch als Muttersprache                      Englisch             sieben Notenstufen festgelegt. Die unterschiedlichen Leis-\ntungsstufen und ihre entsprechenden Prozentbandbreiten\nc) Musik/Kunst                                     Englisch             sind in Tabelle 2 dargestellt.\nd) Geschichte                                      Deutsch              Tabelle 2: Notenskala für das National Senior Certificate\n(ein Drittel südafrikanische Geschichte)                            Rating Code                Rating              Leistung in\n(Noten)             (Beschreibung)               %\ne) Afrikaans (als 1. Fremdsprache)                 Englisch\n7        Outstanding achievement          80 – 100\nf) Französisch (als 1. Fremdsprache)              Deutsch\n6        Meritorious achievement          70 – 79\ng) Mathematik                                      Deutsch\n5        Substantial achievement          60 – 69\nh) Physik/Biologie/Chemie                          Deutsch\n4        Adequate achievement             50 – 59\ni) Life Orientation*                              Englisch\n3        Moderate achievement             40 – 49\n* Das Fach Life Orientation enthält Teile der Fächer Gemeinschafts-             2        Elementary achievement           30 – 39\nkunde und Sport. Es wird in vier Wochenstunden in den Jahr-\ngangsstufen 10 und 11 unterrichtet; die interne Abschlussprüfung             1        Not achieved                       0 – 29\nerfolgt am Ende der Jahrgangsstufe 11.\n9. Zuständigkeiten für die Prüfungen                                    11. Durchführungsbestimmungen\n9.1 Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der         11.1 Die Begutachtung und Genehmigung der Prüfungsauf-\nBundesrepublik Deutschland ist verantwortlich für die Prü-               gaben der Fächer des Deutschen Internationalen Abiturs\nfungen in den Fächern:                                                   (6.1) erfolgt zu 100 % durch die Ständige Konferenz der\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\na) Deutsch als Muttersprache,\nland.\nb) Mathematik,\n11.2 Das Independent Examinations Board (IEB) führt die Prü-\nc) Naturwissenschaften (Physik, Chemie und Biologie),                   fungen der Fächer des National Senior Certificate durch, die\nd) Geschichte und                                                       Teil des kombinierten Abschlusses von Deutschem Inter-\nnationalen Abitur und National Senior Certificate darstellen\ne) Französisch (als 1. Fremdsprache).                                   (6.2).\n9.2 Das südafrikanische Erziehungsministerium ist durch seine           11.3 Der Council for General and Further Education and Training\nbevollmächtigten Prüfungskammern verantwortlich für die                  Quality Assurance (Umalusi) garantiert die erforderliche\nPrüfungen in den Fächern:                                                Qualität der festgelegten südafrikanischen Prüfungsfächer\na) Englisch als Muttersprache,                                          (6.2).\nb) Afrikaans (als 1. Fremdsprache),                                12. Zeugniserstellung\nc) Life Orientation,                                               12.1 Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der\nBundesrepublik Deutschland erkennt die Ergebnisse der\nd) Kunst und\nsüdafrikanischen Prüfungskammern in Bezug auf die ihnen\ne) Musik.                                                               zugewiesenen Fächer an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2017                     607\n12.2 Die südafrikanischen Erziehungsbehörden erkennen die\nGerman          Das Deutsche Internationale Abitur ist\nErgebnisse der deutschen Prüfungskommissionen in Bezug\nInternational   die Abschlussprüfung des 12-jährigen\nauf die ihnen zugewiesenen Fächer an.\nAbitur          Bildungsgangs an Deutschen Auslands-\n12.3 Die endgültigen Ergebnisse in Form der sechs Notenstufen                       schulen, in der eine Mindestanzahl von\n(Deutsches\nwerden bis Ende November jedes Jahres mitgeteilt. Damit                        Sachfächern in englischer Sprache un-\nInternationales\nwird den südafrikanischen Prüfungsbehörden ermöglicht,                         terrichtet und geprüft wird. Es führt zur\nAbitur)\ndiese Ergebnisse Ende Dezember jedes Jahres im Hinblick                        Allgemeinen Hochschulreife, die das\nauf die vereinbarte 7-teilige Notenskala in ihre Zeugnisse                     höchste Abschlusszertifikat darstellt,\nmit einzubeziehen. Der Zeitpunkt wird vom Erziehungsmi-                        das eine Deutsche Auslandsschule zu\nnisterium festgelegt.                                                          vergeben hat.\n12.4 Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zeugnis über den kom-\nbinierten Abschluss von Deutschem Internationalen Abitur       Candidate       Schüler, der sich für eine Prüfung ange-\nund National Senior Certificate, das sowohl von der Stän-                      meldet hat\n(Prüfling)\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bun-\ndesrepublik Deutschland als auch von den südafrikani-\nschen Erziehungsbehörden anerkannt ist.                        Head of         Person, die zum Leiter einer Schule oder\nInstitution     einer anderen registrierten Bildungsein-\n12.5 Das Zeugnis für den kombinierten Abschluss wird auf\n(Leiter einer   richtung bestimmt wurde\nDeutsch und auf Englisch ausgestellt, wobei die Wortlaute\nfür beide Seiten verbindlich sind.                             schulischen\nEinrichtung)\n13. Wochenstunden\n13.1 Nach Nummer 17 des Dokuments „National Senior\nNational Senior Qualifikation auf Stufe 4 des National\nCertificate: A qualification at Level 4 on the National\nCertificate     Qualifications Framework (NQF); wird\nQualifications Framework (NQF)“ beträgt die wöchentliche\n2008 erstmalig Schülern nach Klasse 12\nUnterrichtszeit 27,5 Stunden.\nvergeben, die die Anforderungen erfül-\n13.2 Tabelle 3 zeigt einen Vergleich der Wochenstunden pro                          len, wie sie im The National Senior\nKlasse für das National Senior Certificate (NSC) und den                       Certificate: A qualification at Level 4 on\nkombinierten Abschluss von Deutschem Internationalen                           the National Qualifications Framework\nAbitur und National Senior Certificate.                                        (NQF) festgelegt sind\nTabelle 3:\nExamination     Teil und Höhepunkt eines mehrteiligen\nVergleich der Wochenstunden pro Klasse für das National\n(Prüfung)       Prüfungsprozesses, wenn Schüler in\nSenior Certificate und den kombinierten Abschluss von\nden Jahrgangsstufen 10–12 sich einer\nDeutschem Internationalen Abitur und National Senior\nschriftlichen Prüfung am Ende eines\nCertificate\nSchuljahres unterziehen\nAnzahl der Unterrichtsstunden à 40\nMinuten pro Klasse und Woche         NSC    NSC/Abitur\nExamination     Das Erziehungsministerium oder eine\nJahrgangsstufe 10                        41         41        Board           andere unabhängige Einrichtung, die\n(Prüfungs-      als Prüfungskammer bei Umalusi, dem\nJahrgangsstufe 11                        41         41                        Council for General and Further\nkammer)\nEducation and Training Quality Assurance\nJahrgangsstufe 12                        41         41                        für die Durchführung von Prüfungen\nSumme                                   123        123                        registriert ist\n14. Übergangsbestimmungen\nExamination     Prüfungszentrum (Examination Centre)\n14.1 Die bestehenden Prüfungsordnungen für die Deutschen            Centre          Ein Zentrum, das bei einer anerkann-\nSchulen in Südafrika gelten fort, bis sie durch die Bestim-                    ten Prüfungskammer im Einklang mit\n(Prüfungs-\nmungen dieses Abkommens abgelöst werden.                                       den Vorschriften über die Durchführung\nzentrum)\nund Verwaltung des National Senior\n14.2 Der kombinierte Abschluss von Deutschem Internationalen\nCertificate sowie das diesbezügliche\nAbitur und National Senior Certificate wird zunächst nur an\nPrüfungsmanagement registriert ist\nden drei Deutschen Schulen in Johannesburg, Kapstadt\nund Pretoria angeboten.\nInternal        Prüfung, die durch die schulische\n14.3 Schüler, die die Voraussetzungen für den kombinierten Ab-\nAssessment      Einrichtung selbst durchgeführt wird;\nschluss von Deutschem Internationalen Abitur und National\nihre Ergebnisse fließen in das Gesamt-\nSenior Certificate nicht erfüllen und die ein National Senior  (Schulinterne\nergebnis der Prüfung mit ein. Demnach\nCertificate erhalten wollen, können zu einer Nachprüfung       Prüfung)\nbezieht sich der Begriff „schulinterne\nnach den Prüfungsbestimmungen für das National Senior\nPrüfung“ auf Prüfungen, die von der\nCertificate in den Fächern zugelassen werden, in denen\nSchule/Einrichtung selbst erstellt wer-\nihnen diese Qualifikationen fehlen; Voraussetzung dafür\nden; ihre Ergebnisse bilden Teil des Ge-\nsind die in Nummer 16 des Dokuments „National Senior\nsamtergebnisses der Abschlussprüfun-\nCertificate: A qualification at Level 4 on the National\ngen\nQualifications Framework (NQF)“ aufgeführten Bedingun-\ngen.\nUmalusi         Council for General and Further\n15. Begriffsbestimmungen\nEducation       and    Training    Quality\nJede im General and Further Education and Training Quality                     Assurance, gegründet durch das\nAssurance Act, 2001 (Act No. 58 of 2001) aufgeführte                           General and Further Education and\nBegriffsbestimmung findet – sofern hier nicht anders ange-                     Training Quality Assurance Act, 2001\ngeben – in derselben Bedeutung auch auf dieses Abkom-                          (Act No. 58 of 2001)\nmen Anwendung."]}