{"id":"bgbl2-2017-12-13","kind":"bgbl2","year":2017,"number":12,"date":"2017-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-12-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_12.pdf#page=30","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die militärische Zusammenarbeit","law_date":"2017-05-12T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die militärische Zusammenarbeit\nVom 12. Mai 2017\nDie in Luxemburg am 19. April 2016 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium der Verteidigung der Republik Bulgarien über\ndie militärische Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 19. April 2016\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 8\nAbsatz 4 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom\n28. März 1994 zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium der Verteidigung der Republik Bulgarien über\ndie Zusammenarbeit (BGBl. 2015 II S. 821, 822)\nmit Ablauf des 18. April 2016\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 12. Mai 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017                        567\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung\nder Republik Bulgarien\nüber die militärische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                              Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\nFormen der Zusammenarbeit\nund                                  (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt\ndas Ministerium der Verteidigung                vornehmlich durch:\nder Republik Bulgarien                     1. offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und\nziviler Vertreter der Verteidigungsministerien,\nnachfolgend „die Vertragsparteien“ genannt –\n2. Stabs- und Fachgespräche,\nauf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1951        3. Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen,\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-\n4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen,\nstellung ihrer Truppen, im Folgenden als NATO-Truppenstatut be-\nzeichnet,                                                        5. Kontakte zwischen Truppenteilen,\n6. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nin Anbetracht der guten Erfahrungen, die mit der Durchführung\nund Symposien,\nder Vereinbarung vom 28. März 1994 zwischen dem Bundes-\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland      7. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen Ein-\nund dem Ministerium der Verteidigung der Republik Bulgarien           richtungen,\nüber die Zusammenarbeit gemacht wurden,                          8. Austausch von Informationen und Material über militärische\nStudien,\neingedenk des Abkommens vom 29. Oktober 2012 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-      9. Kultur- und Sportveranstaltungen.\nrung der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz von    Die Vertragsparteien oder von ihr bevollmächtigte Vertreter\nVerschlusssachen,                                                können auch andere Bereiche und Formen der Zusammenarbeit\nin beiderseitigem Einvernehmen und nach Maßgabe der inner-\nin dem Wunsche, weiterhin militärische und fachliche Kontakte staatlichen Rechtsvorschriften beschließen.\nzwischen den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland und\nden Streitkräften der Republik Bulgarien zu pflegen –               (2) Der Austausch rüstungswirtschaftlicher Güter und Tech-\nnologien ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                              Durchführungsbestimmungen\nGegenstand                               (1) Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieser\nVereinbarung können die Vertragsparteien oder von ihnen bevoll-\nMit dieser Vereinbarung wird der Rahmen für den Austausch     mächtigte Personen gesonderte Vereinbarungen schließen.\nvon Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für sonstige Formen\nmilitärischer Zusammenarbeit zum Nutzen der Streitkräfte der        (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass solche\nVertragsparteien festgelegt.                                     Vereinbarungen insbesondere vor dem Beginn von Ausbildungs-\nund Personalaustauschmaßnahmen abgeschlossen werden.\nArtikel 2                              (3) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-\nnahmen werden auf Grundlage der im jeweiligen Gastland gel-\nBereiche der Zusammenarbeit                    tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in         (4) Die Vereinbarung vom 25. Januar 2008 zwischen dem\nfolgenden Bereichen stattfinden:                                 Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\n1. Sicherheits- und Verteidigungspolitik,                        Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung der Republik\nBulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militäri-\n2. Ausbildung,                                                   schen Ausbildung bleibt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung\nweiter wirksam.\n3. Wehrrecht,\n4. Forschung und Entwicklung in dem Bereich Wehrmedizin,                                         Artikel 5\n5. Organisationsstrukturen der Streitkräfte und der Wehrverwal-                                Sicherheit\ntung,\nDer Austausch sowie der Schutz von Verschlusssachen rich-\n6. sonstige Bereiche nach gegenseitiger Abstimmung.              ten sich nach dem Abkommen vom 29. Oktober 2012 zwischen","568                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                        Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                                                               Artikel 8\nrung der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz von\nSchlussbestimmungen\nVerschlusssachen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.\n(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\nArtikel 6                                        vernehmen durch die Vertragsparteien schriftlich geändert, er-\ngänzt oder aufgehoben werden.\nFinanzielle Bestimmungen\n(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nJede Vertragspartei trägt ihre im Rahmen dieser Vereinbarung                         sen. Sie kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich mit einer\nanfallenden Kosten grundsätzlich selbst.                                                 Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Maßgeblich für die\nWahrung der Frist ist das Datum des Eingangs der Kündigung\nbei der anderen Vertragspartei. Im Hinblick auf die Kosten, wel-\nche vor der Beendigung dieser Vereinbarung angefallen sind, gilt\nArtikel 7\nArtikel 6 bis zur Abwicklung der Kosten fort.\nBeilegung von Streitigkeiten\n(4) Die Vereinbarung vom 28. März 1994 zwischen dem Bun-\nStreitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieser                         desministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nVereinbarung werden durch Konsultation zwischen den Vertrags-                            land und dem Ministerium der Verteidigung der Republik Bulga-\nparteien beigelegt und nicht Dritten oder einem Gericht zur Bei-                         rien über die Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieser\nlegung vorgelegt.                                                                        Vereinbarung außer Kraft.\nGeschehen zu Luxemburg am 19. April 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. U r s u l a v o n d e r L e y e n\nFür das Ministerium der Verteidigung\nder Republik Bulgarien\nNikolay Nenchev"]}