{"id":"bgbl2-2017-12-12","kind":"bgbl2","year":2017,"number":12,"date":"2017-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/12#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-12-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_12.pdf#page=27","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2017-05-09T00:00:00Z","page":563,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017                               563\nArtikel 3                                                                 Artikel 5\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-          Kraft.\ngestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-             (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nben werden.                                                              mens vereinbaren.\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 4                                   Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus\nlegt.\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr                  (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der                Ostafrikanischen Gemeinschaft veranlasst. Die andere Vertrags-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und             partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-         erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Arusha am 23. November 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Kochanke\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nLiberat Mfumukeko\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit\nVom 9. Mai 2017\nDas in Amman am 27. März 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemi-\ntischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 und\nEntwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative „Fluchtursachen\nbekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 27. März 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Mai 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","564                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nund Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  b) „Stromversorgung aufnehmender Gemeinden und syri-\nscher Flüchtlinge (Zaatari Camp)“ bis zu 15 000 000 EUR\nund                                        (in Worten: fünfzehn Millionen Euro).\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-          zuwählenden, Darlehensnehmer darüber hinaus für folgendes\ntischen Königreich Jordanien,                                      Vorhaben ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     erhalten:\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n„Wasserressourcen-Management-Programm V“ bis zu\nvertiefen,\n45 000 000 EUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            digkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kredit-\nwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,               Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nKreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vor-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 359 vom              haben ersetzt werden.\n13. November 2014 und das Protokoll der Regierungsgespräche           (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\n2015 vom 10. bis 11. November 2015 zwischen der Regierung          ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Regierung        es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland in Amman –                          des Haschemitischen Königreichs Jordanien von der KfW für\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 beitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(4) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nArtikel 1                            können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nKönigreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nWird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge\nVorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nzu erhalten:\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\n1. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 1 000 000 EUR (in         ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nWorten: eine Million Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen    Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Beschäfti-      der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\ngungswirksame integrierte Siedlungsabfallwirtschaft“;         Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\n2. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 14 000 000 EUR (in        falls ein Darlehen gewährt werden.\nWorten: vierzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Beschäf-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ntigungswirksame integrierte Siedlungsabfallwirtschaft IV“,\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nund bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Ver-\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 Num-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\nmer 2 und Absatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nrung und Betreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrages erfüllt;\nArtikel 2\n3. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Vorhaben:                                                 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\na) „Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge und auf-      KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nnehmender Gemeinden (Aqip Pipeline)“ bis zu 10 000 000    beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nEUR (in Worten: zehn Millionen Euro),                     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017                                 565\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-                                       Artikel 4\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-               Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nschließenden Verträge garantieren.                                        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach                                              Artikel 5\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.                                    Kraft.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 3\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen          Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-                partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-           erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.                            der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Amman am 27. März 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. S i e f k e r - E b e r l e\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nI m a d Fa k h o u r y"]}