{"id":"bgbl2-2017-12-11","kind":"bgbl2","year":2017,"number":12,"date":"2017-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/12#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_12.pdf#page=25","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-05-08T00:00:00Z","page":561,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017                                 561\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche                  (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder                  men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung           gelegt.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 5                                    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nKraft.\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-               nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nmens vereinbaren.                                                         se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Nouakchott am 31. März 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Müller-Holtkemper\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nMoucta Ould Djay\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mai 2017\nDas in Arusha am 23. November 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen\nGemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Impf-\nprogrammförderung in der Ostafrikanischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit\nmit GAVI-Alliance“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 23. November 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","562                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            with the GAVI-Alliance, to be paid directly to GAVI), wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nund\nworden ist.\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika-       der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch ein anderes Vorhaben\nnischen Gemeinschaft,                                            ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nzu vertiefen,\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                                              Artikel 2\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 259/2016 vom 06.09.2016)    Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nsowie die Antwort der Ostafrikanischen Gemeinschaft (SGN/4/17    wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nvom 30.9.2016) –                                                 zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nArtikel 1                           entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft und der GAVI Impfallianz    geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-     des 31. Dezember 2022.\nrungsbeitrag in Höhe von insgesamt 30 000 000 (in Worten: drei-\n(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst\nßig Millionen Euro) für folgendes Vorhaben zu erhalten:\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n„Impfprogrammförderung in der Ostafrikanischen Gemeinschaft      lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nin Zusammenarbeit mit GAVI-Alliance, zur direkten Zahlung an     den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nGAVI“ (Support for the immunisation programme in collaboration   KfW garantieren."]}