{"id":"bgbl2-2017-12-10","kind":"bgbl2","year":2017,"number":12,"date":"2017-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/12#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_12.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-04-24T00:00:00Z","page":559,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017  559\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderungen\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nin Bezug auf das Verbrechen der Aggression\nVom 19. April 2017\nDie Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen\nStrafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II\nS. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 für\nPortugal                                                     am 11. April 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. September 2016 (BGBl. II S. 1214).\nBerlin, den 19. April 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 2017\nDas in Nouakchott am 31. März 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 31. März 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","560                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien –       der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen      wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nRepublik Mauretanien,                                            der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                  Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen,             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nlungen vom 6. Dezember 2016 und die Zusage der Botschaft der     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 283 vom 22. De-       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzember 2016) –                                                   schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (3) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, so-\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nArtikel 1                           wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   nen, gegenüber der KfW garantieren.\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder an-\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nArtikel 3\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 33 500 000 Euro (in Wor-     Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien befreit\nten: dreiunddreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) zu er-    die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem\nhalten:                                                          Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ge-\nnannten Verträge in der Islamischen Republik Mauretanien erho-\n1. Für das Vorhaben „Programm nachhaltige Bewirtschaftung\nben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer\nder Ressource Fisch“ bis zu 18 500 000 Euro (in Worten:\nund ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der\nachtzehn Millionen fünfhunderttausend Euro),\nIslamischen Republik Mauretanien getragen. Erhobene beson-\n2. Für das Vorhaben „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu   dere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Isla-\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),            mischen Republik Mauretanien übernommen. Darüber hinaus\nbefreit die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien die\n3. Für das Vorhaben „Modernisierung des Kleinfischereihafens     KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nNouadhibou“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millio-\nnen Euro),\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überlässt\nfestgestellt worden ist.\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie"]}