{"id":"bgbl2-2017-11-9","kind":"bgbl2","year":2017,"number":11,"date":"2017-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/11#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_11.pdf#page=34","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-04-06T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrages über Spitzbergen\nVom 5. April 2017\nDie S l o w a k e i hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und\nInternationale Entwicklung der Französischen Republik als Verwahrer mit einer\nam 21. Februar 2017 dort eingegangenen Note mitgeteilt, dass sie sich als einer\nder R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als\ndurch den Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (RGBl. 1925 II S. 763)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. November 2016 (BGBl. II S. 1427).\nBerlin, den 5. April 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. April 2017\nDas in Tegucigalpa am 30. Juli 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 30. August 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                       531\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Honduras durch andere\ndie Regierung der Republik Honduras –              Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nHonduras,                                                        Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   bekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\nvertiefen,                                                       Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin der Republik Honduras beizutragen,\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nunter Bezugnahme auf Zif. 2.2.2.3 und Zif. 2.3.3.2 des Proto- tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nkolls der Regierungsverhandlungen vom 23. und 24. September      zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\n2014 –                                                           haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nes der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von bei-    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von         KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzierungs- ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nbeiträge von insgesamt 23 000 000 Euro (in Worten: dreiund-      geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben                            (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n1. „Programm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur             entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-\n(PROMINE IV)“ bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn   sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nMillionen Euro),                                            wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2021.\n2. „Urbane Klimaanpassung in Zentralamerika – Komponente\nHonduras“ bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen     (3) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nEuro)                                                       Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit        den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen    KfW garantieren.\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre-\nArtikel 3\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen       Die Regierung der Republik Honduras stellt die KfW von sämt-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nrungsbeitrages erfüllen.                                         Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2"]}