{"id":"bgbl2-2017-11-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":11,"date":"2017-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union und zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts","law_date":"2017-04-28T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["498        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nGesetz\nzu dem Vorschlag\nfür einen Beschluss des Rates\nüber die Unterzeichnung des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union\nund zu dem Vorschlag\nfür einen Beschluss des Rates\nüber den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nVom 28. April 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 27. Juni 2016 für einen\nBeschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der\nEuropäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres\nWettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union sowie dem Vorschlag\nvom 27. Juni 2016 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des\nAbkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zustimmen. Die beiden Vorschläge\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 28. April 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                               499\n2016/0194 (NLE)\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber die Unterzeichnung des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union\nBegründung\n1. Hintergrund des Vorschlags                                       wird. Eine wirksamere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts\nführt zu offeneren und stärker vom Wettbewerb geprägten Märk-\nGründe und Ziele des Vorschlags\nten, auf denen Unternehmen freier aufgrund ihrer Leistung unter-\nDer Vorschlag geht auf ein Mandat des Rates vom 9. Oktober          einander konkurrieren und dadurch Wohlstand und Arbeitsplätze\n2008 zurück, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Ver-          schaffen können. Zudem erhalten die Verbraucher eine größere\nhandlungen über eine Aktualisierung des bestehenden Ab-             Auswahl zu niedrigeren Preisen.\nkommens zwischen der EU und Kanada über die Zusammen-\narbeit in Wettbewerbsfragen aufzunehmen. Insbesondere sollen\nBestimmungen aufgenommen werden, auf deren Grundlage die\n2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit\nWettbewerbsbehörden beider Seiten Beweismittel austauschen          Rechtsgrundlage\nkönnen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen\ngesammelt haben.                                                    Rechtsgrundlage für das Handeln der Union sind die Artikel 103\nund 352 AEUV. Artikel 103 ist die Rechtsgrundlage für die\nDas bestehende Kooperationsabkommen mit Kanada wurde im             Umsetzung der Artikel 101 und 102. Artikel 352 ist die Rechts-\nJuni 1999 geschlossen. Damals wurde der Austausch von Be-           grundlage der Verordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung).\nweismitteln zwischen den Vertragsparteien nicht als notwendig       Das vorgeschlagene Abkommen bezieht sich auch auf die\nerachtet. Inzwischen ist die bilaterale Zusammenarbeit zwischen     Zusammenarbeit bei Untersuchungen in Fusionskontrollsachen.\nder Europäischen Kommission und der kanadischen Wett-\nbewerbsbehörde aber häufiger und geht inhaltlich tiefer. Nun        Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)\nsieht man, dass eine wirksame Zusammenarbeit ohne die\nDie Initiative fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV unter\nMöglichkeit eines Informationsaustauschs mit der kanadischen\ndie ausschließliche Zuständigkeit der EU, da sie sich auf Wett-\nWettbewerbsbehörde stark erschwert ist. Die vorgeschlagenen\nbewerbsregeln bezieht, die für das Funktionieren des Binnen-\nÄnderungen an dem bestehenden Abkommen, werden der\nmarktes erforderlich sind. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip\nEuropäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbs-\nnicht anwendbar.\nbehörde den Austausch von Beweismitteln ermöglichen, die\nbeide Seiten im Zuge ihrer Ermittlungen erlangt haben. Dies wird    Verhältnismäßigkeit\ninsbesondere in all den Fällen hilfreich sein, in denen ein mut-\nmaßliches wettbewerbswidriges Verhalten Auswirkungen auf            Die EU geht mit dieser Initiative nicht weiter als nötig, um die an-\ntransatlantische Märkte oder Weltmärkte hat. Viele weltweite        gestrebte Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit\noder transatlantische Kartelle sind auch in Kanada tätig, so dass   zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen\ndie Kommission die Chance haben wird, über Kanada Zugang            Wettbewerbsbehörde zu erreichen. Die Verbesserung der Ver-\nzu weiteren Informationen über diese Kartelle zu erhalten.          waltungszusammenarbeit ist nur im Wege eines internationalen\nAbkommens zwischen der EU und Kanada möglich.\nKohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich\nDas vorgeschlagene Abkommen regelt die Verwaltungszusam-\nDie Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten         menarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der\nist heute bei Untersuchungen des internationalen Wettbewerbs        kanadischen Wettbewerbsbehörde und betrifft nur die von der\ngängige Praxis. Neben dem Abkommen mit Kanada hat die               Kommission behandelten Fälle. Das vorgeschlagene Abkommen\nEuropäische Union auch mit den Vereinigten Staaten, Japan,          bezieht sich nicht auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts\nKorea und der Schweiz einschlägige Kooperationsabkommen             durch Mitgliedstaaten, da es sich nicht auf die von den Mitglied-\ngeschlossen. Das Abkommen mit der Schweiz ist das fortschritt-      staaten behandelten Fälle bezieht.\nlichste, denn es enthält bereits Bestimmungen über den Aus-\ntausch von Beweismitteln. Durch die vorgeschlagene Aktualisie-      Wahl des Instruments\nrung würde das Abkommen mit Kanada auf denselben Stand\nDie Kommission benötigt eine ausdrückliche rechtliche Ge-\nkommen.\nnehmigung, um rechtlich geschützte Informationen an die kana-\nKohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen             dische Wettbewerbsbehörde weiterleiten zu können. Nicht\nDie Wettbewerbspolitik soll dazu beitragen, dass die Märkte Ver-    verbindliche Rechtsinstrumente („Soft Law“) wie eine Verwal-\nbrauchern, Unternehmen und der gesamten Gesellschaft mehr           tungsvereinbarung würden keine ausreichende Grundlage bieten,\nVorteile bringen. Daher ist sie auf die weiter gefassten Ziele der  um von den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in\nKommission ausgerichtet, insbesondere auf die Ankurbelung der       Artikel 28 der Verordnung 1/2003 und in Artikel 17 der Ver-\nBeschäftigung, des Wachstums und der Investitionen. Die Kom-        ordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) abzuweichen.\nmission verfolgt dieses Ziel, indem sie das Wettbewerbsrecht        Das angestrebte Ziel kann daher nur durch ein förmliches inter-\ndurchsetzt, Verstöße ahndet und auf internationaler Ebene eine      nationales Abkommen erreicht werden.\nWettbewerbskultur fördert.\nDas vorgeschlagene Abkommen wird die Verwaltungszusam-              3. Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung, der Konsultation\nmenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der                  der Interessenträger und der Folgenabschätzung\nkanadischen Wettbewerbsbehörde verbessern. Letztlich ist es         Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechts-\nfür Verbraucher in der EU und in Kanada von Vorteil, wenn Ver-      vorschriften\nstöße gegen das Wettbewerbsrecht besser aufgedeckt und ge-\nahndet werden und dadurch eine stärkere Abschreckung erreicht       Entfällt.","500                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nKonsultation der Interessenträger                                 Artikel VII legt die Voraussetzungen und Bedingungen für den\nInformationsaustausch fest:\nDie Mitgliedstaaten wurden regelmäßig über die Verhandlungs-\nfortschritte informiert und auch das Europäische Parlament ist    Die Parteien können alle im Untersuchungsverfahren erlangten\nüber die Initiative unterrichtet.                                 Informationen erörtern und ihre Meinungen austauschen\n(Artikel VII Absatz 2).\nEinholung und Nutzung von Expertenwissen\n– Wenn beide Behörden dieselbe oder eine verbundene Verhal-\nMit der Initiative wird das Mandat des Rates vom Oktober 2008        tensweise untersuchen, können sie bereits vorliegende und im\numgesetzt. Grundlage des Mandats waren Informationen, die im         Untersuchungsverfahren erlangte Informationen auf Ersuchen\nZuge der praktischen Umsetzung des Abkommens von 1999 von            an die jeweils andere Behörde zum Zwecke einer etwaigen\nbeiden Wettbewerbsbehörden gesammelt worden waren.                   Nutzung als Beweismittel weiterleiten (Artikel VII Absatz 4).\nFolgenabschätzung                                                 – Die Parteien erörtern oder übermitteln keine Beweismittel, die\nEine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. Das vorge-            durch die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien\nschlagene Abkommen entspricht den Anweisungen des Rats-              verankerten Rechte und Privilegien (z. B. das Auskunftsverwei-\nmandates. Es gab keine anderen Optionen zu dessen Um-                gerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung oder das\nsetzung.                                                             Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts) geschützt sind\n(Artikel VII Absatz 7) oder im Rahmen ihrer Kronzeugen- oder\nEffizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung                         Vergleichsverfahren erlangt wurden (außer mit Zustimmung\nEntfällt.                                                            des Beteiligten, der die Information übermittelt hat) (Artikel VII\nAbsatz 9).\nGrundrechte\n– Die Übermittlung von Informationen liegt immer im Ermessen\nDas vorgeschlagene Abkommen wurde sprachlich an die Ent-             der übermittelnden Behörde; es besteht keine Verpflichtung\nwicklungen angepasst, die das europäische Datenschutzrecht           dazu (Artikel VII Absatz 8).\nseit Inkrafttreten des bestehenden Abkommens von 1999 durch-\nlaufen hat. Da die für den Austausch bestimmten Beweismittel      Artikel VIII enthält die Vertraulichkeitsbestimmungen und die\npersönliche Daten umfassen können, wurden zudem detaillierte      Voraussetzungen für die Verwendung der nach Artikel VII über-\nBestimmungen über den Datenschutz in den Anhang zum               mittelten Informationen durch die Vertragspartei, die die Informa-\nAbkommen (Anhang C) aufgenommen.                                  tionen erhält:\n– Die erörterten oder erhaltenen Informationen müssen ver-\nDamit die Ausübung der Verteidigungsrechte stets gewahrt ist,\ntraulich behandelt werden und dürfen nur unter bestimmten\nsieht der Abkommensentwurf vor, dass die übermittelnde Be-\nBedingungen offengelegt werden (Artikel VIII Absatz 2).\nhörde sicherstellen muss, dass die von ihr gesandten Informa-\ntionen auch in ihren eigenen Verfahren im Einklang mit ihren      – Nach Artikel VIII dürfen die Informationen nur für die im Er-\neigenen Verfahrensrechten und -privilegien verwendet werden          suchen angegebenen Zwecke und für die Anwendung der\nkönnten (Artikel VII Absatz 7).                                      Wettbewerbsvorschriften durch die empfangende Behörde\nverwendet werden (Artikel VIII Absatz 8).\n4. Auswirkungen auf den Haushalt                                  – Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (vom 16. De-\nzember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82\nDas vorgeschlagene Abkommen hat keine Auswirkungen auf den\ndes Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) darf die\nHaushalt.\nKommission der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats\nkeine Informationen übermitteln, die möglicherweise für die\n5. Weitere Angaben                                                   Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche Personen\nDurchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und                verwendet werden. Da Kanada Kartelle strafrechtlich verfolgt,\nBerichterstattungsmodalitäten                                        musste unbedingt sichergestellt werden, dass das Abkommen\nnicht über die Modalitäten für den Informationsaustausch\nDa das Abkommen nur die Verwaltungszusammenarbeit                    zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union\nzwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbs-             hinausgeht. Der Abkommensentwurf besagt daher, dass keine\nbehörde betrifft, ist keine Durchführung seitens der Mitglied-       auf der Grundlage des Abkommens übermittelten Informatio-\nstaaten erforderlich.                                                nen für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche\nErläuternde Dokumente (bei Richtlinien)                              Personen verwendet werden dürfen (Artikel VIII Absatz 9).\nEntfällt.                                                         – Da die für den Austausch vorgesehenen Beweismittel persön-\nliche Daten umfassen können, enthalten Artikel VIII Absatz 5\nAusführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des                  und Anhang C detaillierte Bestimmungen über den Schutz\nVorschlags                                                           persönlicher Daten.\nDie Verhandlungsparteien ließen den Wortlaut des bestehenden      Artikel IX gilt insbesondere für die EU. Er regelt die Übermittlung\nAbkommens im Prinzip unverändert und fügten nur die Bestim-       von Unterlagen zwischen der Kommission und den nationalen\nmungen zur Festlegung des Rahmens für die Erörterung, Über-       Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wie auch zwischen\nmittlung und Nutzung rechtlich geschützter Informationen hinzu.   der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.\nWo es erforderlich war, wurde der Wortlaut an die Entwicklung\nSelbst wenn nichts an der Struktur des Abkommens geändert\nder Rechtsvorschriften (Verabschiedung neuer Wettbewerbs-\nwurde, so sind die Änderungen doch so zahlreich, dass ein Ab-\nvorschriften, neue Nummerierung des AEUV) angepasst und ver-\nkommen, in dem alle Änderungen Artikel für Artikel aufgelistet\naltete Bestimmungen wurden entfernt. Die Änderungen spiegeln\nwürden, unpraktisch wäre. Daher muss aus technischen Grün-\nzudem die Entwicklungen im europäischen Datenschutzrecht seit\nden ein neues Abkommen geschlossen werden, das das be-\nInkrafttreten des Abkommens wider.\nstehende Abkommen aufhebt und nicht nur Änderungen in das\nIn Artikel I Buchstabe f wird der Begriff „im Untersuchungs-      bestehende Abkommen aufnimmt. Artikel XIV Absatz 5 sieht\nverfahren erlangte Informationen“ definiert, auf die der neu ver- daher vor, dass das vorgeschlagene Abkommen das bestehende\neinbarte Austauschmechanismus anwendbar sein wird.                Abkommen von 1999 aufhebt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                               501\n2016/0194 (NLE)\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber die Unterzeichnung\ndes Abkommens\nzwischen der Europäischen Union\nund der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nim Namen der Europäischen Union\nDer Rat der Europäischen Union –\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere\nauf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Am 9. Oktober 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Regierung von\nKanada Verhandlungen über ein Abkommen über die Anwendung ihres Wettbewerbs-\nrechts aufzunehmen.\n(2) Die Verhandlungen mit der Regierung von Kanada sind abgeschlossen.\n(3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden –\nhat folgenden Beschluss erlassen:\nArtikel 1\nDie Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der\nRegierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird, vorbehaltlich\ndes Abschlusses dieses Abkommens, im Namen der Union genehmigt.1\nArtikel 2\nDas Generalsekretariat des Rates stellt die zur Unterzeichnung des Abkommens\n– vorbehaltlich seines Abschlusses – erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die\nPersonen aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurden.\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n1 Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.","502                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nAnhang\nzum\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber die Unterzeichnung des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union\nAbkommen\nzwischen der Europäischen Union\nund der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nDie Europäische Union                                              in der Erkenntnis, dass ein verstärkter Informationsaustausch,\neinschließlich der Übermittlung von Informationen, die im Unter-\neinerseits und\nsuchungsverfahren der Vertragsparteien erlangt wurden, die\ndie Regierung von Kanada („Kanada“)                             Zusammenarbeit verbessern und zur wohlüberlegten und wirk-\nsamen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien\nandererseits                                                       beitragen wird,\n(„Vertragsparteien“) –                                             in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien in Bezug auf den\nSchutz personenbezogener Daten gemeinsame Wertvorstellun-\nin Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen wirt-        gen haben, die in ihrem jeweiligen Recht zum Ausdruck kommen,\nschaftlichen Beziehungen,                                          und dass die Aufsicht von einer unabhängigen öffentlichen Stelle\nbeziehungsweise im Falle Kanadas, soweit nicht in Kanada an-\nin der Erkenntnis, dass die Wirtschaften aller Länder, ins-     wesende Personen betroffen sind, von einer durch administrative\nbesondere die der Vertragsparteien, zunehmend eng miteinander      Mittel eingerichteten Stelle wahrgenommen werden wird –\nverflochten sind,\nsind wie folgt übereingekommen:\nin dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien die Ansicht\nteilen, dass die wohlüberlegte und wirksame Anwendung des\nI. Ziel und Begriffsbestimmungen\nWettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen\nMärkte und für ihren gegenseitigen Handel von Bedeutung ist,       1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit und\ndie Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der\nunter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die wohlüberlegte         Vertragsparteien zu fördern sowie die Möglichkeiten für\nund wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts durch Zu-                Meinungsverschiedenheiten oder deren Auswirkungen bei\nsammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen ihnen               der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu begrenzen.\nbei der Anwendung dieses Rechts zu erleichtern,\n2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:\nin dem Bewusstsein, dass in bestimmten Fällen die jeweiligen         a) „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“: Verhaltensweisen\nWettbewerbsprobleme der Vertragsparteien durch eine Abstim-                 oder Vorgänge, die nach dem Wettbewerbsrecht einer\nmung ihrer Durchführungsmaßnahmen wirksamer gelöst werden                   Vertragspartei Strafen, ein Verbot oder sonstige Abhilfen\nkönnen als durch getrennte Durchführungsmaßnahmen der Ver-                  nach sich ziehen;\ntragsparteien,\nb) „Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats“: die in An-\nhang A aufgeführte Behörde des jeweiligen Mitglied-\nin der beiderseitigen Entschlossenheit, die wichtigen Belange\nstaats. Die Europäische Union kann diesen Anhang jeder-\nder anderen Vertragspartei bei der Anwendung ihres Wett-\nzeit erweitern oder ändern. Jegliche Erweiterung oder\nbewerbsrechts gebührend zu berücksichtigen und ihnen nach\nÄnderung wird Kanada schriftlich mitgeteilt, bevor einer\nbesten Kräften entgegenzukommen,\nneu aufgeführten Behörde Informationen übermittelt\nwerden;\nim Hinblick auf die am 27. und 28. Juli 1995 angenommene\nEmpfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit          c) „Wettbewerbsbehörde(n)“:\nund Entwicklung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-\ni)  für Kanada: der nach dem Wettbewerbsgesetz\nstaaten im Bereich der wettbewerbswidrigen Absprachen, die\n(Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, im Folgenden\nden internationalen Handel beeinträchtigen, und\n„Competition Act“) bestellte Wettbewerbskommissar\nund\nim Hinblick auf die am 6. Juli 1976 getroffene Vereinbarung\nüber wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kanada und den                 ii) für die Europäische Union: die Europäische Kommis-\nEuropäischen Gemeinschaften, die Erklärung über die Beziehun-                   sion hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Wett-\ngen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vom                       bewerbsregeln der Europäischen Union;\n22. November 1990 und die Gemeinsame Politische Erklärung\nd) „Wettbewerbsrecht“:\nvom 17. Dezember 1996 über die Beziehungen zwischen der\nEuropäischen Union und Kanada mit dem begleitenden Aktions-                 i)  für Kanada: Competition Act, mit Ausnahme der\nplan,                                                                           Abschnitte 52 bis 62 und des Teils VII.1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                                  503\nii) für die Europäische Union: Artikel 101, 102 und 105         3. Jeder Hinweis in dem Abkommen auf besondere Be-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen            stimmungen im Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei ist als\nUnion, Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über             Verweisung auf diese Bestimmung in der jeweils aktuellen\ndie Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen                Fassung und auf alle nachfolgenden Bestimmungen zu\n(„EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom                verstehen.\n29.1.2004, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)\nNr. 139/2004“) und Artikel 53 und 54 des Abkommens                                     II. Mitteilung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom\n3.1.1994, S. 3; im Folgenden „EWR-Abkommen“),               1. Die Vertragsparteien teilen einander nach dem Verfahren\nsoweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102          dieses Artikels und des Artikels IX die Anwendungsmaß-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen            nahmen mit, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei\nUnion angewandt werden, und die dazu erlassenen                berühren.\nDurchführungsverordnungen,                                  2. Anwendungsmaßnahmen, welche die wichtigen Belange der\nauch in ihrer geänderten Fassung, sowie sonstige Ge-               anderen Vertragspartei berühren können und deshalb norma-\nsetze oder Bestimmungen, die von den Vertragsparteien              lerweise mitgeteilt werden müssen, sind Maßnahmen, die\ngemeinsam in schriftlicher Form als „Wettbewerbsrecht“             i)   für die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertrags-\nfür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet werden;                      partei erheblich sind,\ne) „Anwendungsmaßnahme(n)“: jegliche Anwendung des                     ii) wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme\nWettbewerbsrechts im Rahmen der Untersuchungen oder                     eines Zusammenschlusses oder Erwerbs betreffen, die\nVerfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertrags-                  ganz oder teilweise auf dem Gebiet der anderen\npartei;                                                                 Vertragspartei stattfinden,\nf) „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“:                 iii) Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen\ni)  für Kanada: Informationen, die nach den Abschnit-                   wird, dass sie von der anderen Vertragspartei, einer ihrer\nten 11, 15, 16 und 114 des Competition Act erlangt                  Provinzen oder Mitgliedstaaten verlangt, gefördert oder\nwurden;                                                             gebilligt wurden,\niv) einen Zusammenschluss oder Erwerb betreffen, bei dem\nii) für die Europäische Union: Informationen, die durch\nAuskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung                   zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben\n(EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002                     oder\nzur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des\n– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertrags-\nVertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln2 (ABl. L 1\nparteien an dem Vorhaben kontrolliert,\nvom 4.1.2003, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)\nNr. 1/2003“), durch Befragungen nach Artikel 19 der                 eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei oder\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 und durch Nachprüfun-                    einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten eingetragene\ngen durch die Kommission oder im Namen der Kom-                     oder verfasste Gesellschaft ist,\nmission nach Artikel 20, 21 oder 22 der Verordnung             v) die Auferlegung von oder den Antrag auf Abhilfen durch\n(EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, und Informationen,                  eine Wettbewerbsbehörde bedingen, die ein Verhalten auf\ndie in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004                   dem Gebiet der anderen Vertragspartei erfordern oder\nerlangt wurden;                                                     untersagen würden, und\ng) „im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kron-               vi) die Einholung von Informationen durch eine Vertragspartei\nzeugenbehandlung erlangte Informationen“:                               auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bedingen.\ni)  für Kanada: Informationen, die der Wettbewerbs-             3. Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel ergeht in der Regel,\nbehörde von einem Antragsteller als Gegenleistung              sobald einer Wettbewerbsbehörde die Mitteilung auslösende\nentweder für die Gewährung von Schutz vor straf-               Umstände bekannt werden und auf jeden Fall gemäß den\nrechtlicher Verfolgung oder für eine Empfehlung des            Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels.\nDirector of Public Prosecutions in einem Strafverfah-\nren, bei der Festlegung des Strafmaßes die Kron-            4. Liegen die Mitteilung auslösende Umstände bei Zusammen-\nzeugenregelung anzuwenden, übermittelt werden;                 schlüssen oder Erwerben vor, so ergeht die Mitteilung\nii) für die Europäische Union: Informationen, die nach             a) durch die Europäische Union, wenn eine Veröffentlichung\nder Mitteilung der Kommission über den Erlass                       im Amtsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung\nund die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen                   (EG) Nr. 139/2004 erfolgt ist, und\n(ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17) erlangt wurden;              b) durch Kanada spätestens, wenn seine Wettbewerbs-\nh) „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“: im Falle                behörde ein schriftliches Ersuchen um Auskunft unter Eid\nder Europäischen Union Informationen, die nach Arti-                    oder eidesstattlicher Erklärung versendet oder eine An-\nkel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommis-                    ordnung nach Abschnitt 11 des Competition Act in Bezug\nsion vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah-                auf das Vorhaben erwirkt.\nren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag          5. a) Beantragt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei,\ndurch die Kommission3 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18)                 dass eine Person Informationen, Unterlagen oder sonstige\nerlangt wurden;                                                         Aufzeichnungen vorlegt, die sich im Gebiet der anderen\ni)  „personenbezogene Daten“: in gleich welcher Form auf-                   Vertragspartei befinden, oder beantragt sie eine münd-\ngezeichnete Informationen, die sich auf eine bestimmte                  liche Aussage in einem Verfahren oder die Teilnahme an\noder bestimmbare natürliche Person beziehen.                            einer persönlichen Befragung durch eine Person im Ge-\nbiet der anderen Vertragspartei, so ergeht die Mitteilung\n2 Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82         spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti-          wird.\nkel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion umnummeriert.\nb) Eine Mitteilung gemäß Buchstabe a ergeht auch dann,\n3\nwenn die Anwendungsmaßnahme, in Bezug auf die um\nNach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti-          eine Information nachgesucht wird, gemäß Absätze 1\nkel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen           bis 3 dieses Artikels bereits mitgeteilt worden ist. Eine ge-\nUnion umnummeriert.                                                           trennte Mitteilung für jedes darauffolgende Auskunfts-","504                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nersuchen derselben Person im Verlaufe der Anwendungs-         b) stellt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei der\nmaßnahme ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte              anderen Wettbewerbsbehörde so viele Informationen zur\nVertragspartei dies wünscht oder der um Information                Verfügung, wie ihr rechtlich möglich ist, um eine mög-\nnachsuchenden Vertragspartei neue Sachverhalte be-                 lichst umfassende Erörterung der wichtigen Gesichts-\nkannt werden, welche die wichtigen Belange der ersuch-             punkte des jeweiligen Vorgangs zu ermöglichen.\nten Vertragspartei betreffen.\n6. Wenn die Mitteilung auslösende Umstände vorliegen, ergeht              IV. Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen\ndie Mitteilung so rechtzeitig vor den nachstehend aufgeführ-   1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unterstützen\nten Ereignissen, dass die Auffassungen der anderen Vertrags-      einander bei ihren Anwendungsmaßnahmen in einem mit\npartei berücksichtigt werden können:                              dem Recht und wichtigen Belangen der unterstützenden\na) im Falle der Europäischen Union                                Vertragspartei zu vereinbarenden Ausmaß.\n2. Wenn beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, An-\ni)   wenn ihre Wettbewerbsbehörde beschließt, ein Ver-\nwendungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene\nfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der\nVorgänge durchzuführen, können sie übereinkommen, dass\nVerordnung (EG) Nr. 139/2004 in Bezug auf ein Zu-\ndie Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen in ihrem bei-\nsammenschlussvorhaben zu eröffnen,\nderseitigen Interesse liegt. Bei der Erwägung, ob bestimmte\nii) in anderen Fällen als Zusammenschluss und Erwerb:         Anwendungsmaßnahmen ganz oder teilweise abzustimmen\nder Versendung von Beschwerdepunkten oder                sind, berücksichtigt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-\npartei unter anderen folgende Gesichtspunkte:\niii) dem Erlass eines Beschlusses oder einer sonstigen\nRegelung;                                                i)   die Auswirkungen der Abstimmung auf die Fähigkeit der\nWettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die mit ihren\nb) im Falle Kanadas\nAnwendungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu verwirk-\ni)   der Stellung eines Antrags bei dem Competition                lichen,\nTribunal,                                                ii) die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-\nii) der Einleitung eines Strafverfahrens oder                      partei, die zur Durchführung der Anwendungsmaß-\nnahmen erforderlichen Informationen einzuholen,\niii) der Beilegung einer Sache durch eine Verpflichtungs-\nerklärung oder Verfügung (consent order).                iii) in welchem Maße die Wettbewerbsbehörde jeder\nVertragspartei wirksame vorläufige oder dauerhafte\n7. a) Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn ihre Wett-           Abhilfen gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen\nbewerbsbehörde in einem Verwaltungs- oder Gerichts-                Verhaltensweisen erwirken kann,\nverfahren tätig wird oder daran beteiligt ist, sofern die\ndem Tätigwerden oder der Beteiligung zugrunde liegen-         iv) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung der Ressourcen\nden Fragen die wichtigen Belange der anderen Vertrags-             und\npartei berühren könnten. Eine Mitteilung nach diesem          v) mögliche Kosteneinsparungen zugunsten der von den\nAbsatz ergeht nur bei                                              Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen.\ni)   öffentlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und  3. a) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können\nihre Anwendungsmaßnahmen aufeinander abstimmen,\nii) einem Tätigwerden oder einer Beteiligung auf öffent-\nindem sie einen Zeitplan für das Vorgehen in einer be-\nlichem Wege im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.\nstimmten Sache unter Beachtung ihres eigenen Rechts\nb) Die Mitteilung ergeht zum Zeitpunkt des Tätigwerdens                und ihrer wichtigen Belange vereinbaren. Eine solche Ab-\noder der Beteiligung oder daraufhin so bald wie möglich.           stimmung kann vereinbarungsgemäß zu Anwendungs-\nmaßnahmen der Wettbewerbsbehörden einer oder beider\n8. Die Mitteilungen müssen ausreichende Angaben enthalten,\nVertragsparteien auf die zur Verwirklichung ihrer Ziele\ndamit die Empfängerin eine erste Bewertung möglicher Aus-\ngeeignetsten Weise führen.\nwirkungen der Anwendungsmaßnahme auf ihre Belange vor-\nnehmen kann. Vorbehaltlich innerstaatlicher rechtlicher An-       b) Bei der Durchführung dieser abgestimmten Anwendungs-\nforderungen enthalten sie die Namen und Adressen der                   maßnahmen werden die Wettbewerbsbehörden der\nbeteiligten natürlichen und juristischen Personen, Angaben             Vertragsparteien bemüht sein, die Wahrscheinlichkeit zu\nzu der Beschaffenheit der untersuchten Tätigkeiten und den             erhöhen, dass die Anwendungsziele der anderen Ver-\nbetreffenden Rechtsvorschriften.                                       tragspartei ebenfalls verwirklicht werden.\n9. Mitteilungen nach diesem Artikel werden gemäß Artikel IX          c) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei je-\nübermittelt.                                                           derzeit mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Abstimmung\neinzuschränken oder zu beenden und ihre Anwendungs-\nmaßnahmen vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen\nIII. Konsultierung\ndieses Abkommens selbständig fortzuführen.\n1. Jede Vertragspartei kann Konsultationen zu jeglicher Frage\nbetreffend dieses Abkommen beantragen. In dem Antrag ist                            V. Zusammenarbeit bei\nneben der Begründung anzugeben, ob Verfahrensfristen oder                  wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen\nsonstige Sachzwänge die Beschleunigung der Konsultierung                    im Gebiet einer Vertragspartei, welche\ngebieten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Konsultatio-   die Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen\nnen auf Antrag unverzüglich aufzunehmen, um zu einer\nSchlussfolgerung im Einklang mit den Grundsätzen dieses        1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass wettbewerbswidrige\nAbkommens zu gelangen.                                            Verhaltensweisen auf dem Gebiet einer Vertragspartei statt-\nfinden können, die nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht\n2. Während der Konsultationen nach Absatz 1                          dieser Vertragspartei verstoßen, sondern auch wichtige\nBelange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen. Sie stim-\na) erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei ge-\nmen darin überein, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse\nwissenhaft die Ausführungen der anderen Vertragspartei\nliegt, gegen derartige Verhaltensweisen vorzugehen.\ngemäß den Grundsätzen dieses Abkommens und ist\nbereit, der anderen Partei die Ergebnisse der Anwendung    2. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass wett-\ndieser Grundsätze auf den Gegenstand der Konsultierung        bewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet der ande-\nzu erläutern;                                                 ren Vertragspartei ihre wichtigen Belange beeinträchtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                        505\noder beeinträchtigen könnten, so kann sie beantragen, dass      v)    widersprüchliche Anforderungen beider Vertragsparteien\ndie Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ge-                 an natürliche oder juristische Personen,\neignete Anwendungsmaßnahmen ergreift. In dem Antrag sind\nvi)   Bestehen oder Fehlen realistischer Erwartungen, die\ndie Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und\ndurch die Anwendungsmaßnahmen genährt oder zu-\ndessen Auswirkungen auf die Belange der ersuchenden Ver-\nnichtegemacht würden,\ntragspartei so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche\nInformationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit            vii) Belegenheit der betreffenden Vermögenswerte,\nanzubieten, die bereitzustellen die Wettbewerbsbehörde der      viii) Ausmaß, in welchem Abhilfen im Gebiet der anderen\nersuchenden Vertragspartei in der Lage ist.                           Vertragspartei angewandt werden müssen, um wirksam\n3. Die ersuchte Vertragspartei konsultiert die ersuchende                zu sein,\nVertragspartei, und die Wettbewerbsbehörde der ersuchten        ix)   Erfordernis, die nachteiligen Auswirkungen auf die wich-\nVertragspartei zieht das Ersuchen bei der Entscheidung über           tigen Belange der anderen Vertragspartei möglichst\ndie Einleitung oder Ausweitung von Anwendungsmaßnahmen                gering zu halten, vor allem bei der Anwendung von Ab-\nauf die darin bezeichneten wettbewerbswidrigen Verhaltens-            hilfen zur Behebung wettbewerbswidriger Auswirkungen\nweisen uneingeschränkt und wohlwollend in Erwägung.                   auf dem Gebiet dieser Vertragspartei, und\nDie ersuchte Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei\nihre Entscheidung und deren Begründung unverzüglich mit.        x)    Ausmaß, in dem Anwendungsmaßnahmen – einschließ-\nWerden Anwendungsmaßnahmen ergriffen, so unterrichtet                 lich Urteilen oder Verpflichtungserklärungen aufgrund\ndie ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei über            dieser Bestimmungen – der anderen Vertragspartei in\nwichtige Entwicklungen und das Ergebnis der Anwendungs-               Bezug auf dieselben Personen betroffen sein könnten.\nmaßnahmen.\nVII. Erörterung und Übermittlung von Informationen\n4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der Wett-\nbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach Maß-    1. Im Einklang mit den in Artikel I festgelegten Grundsätzen\ngabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Anwendungspraxis           dieses Abkommens stimmen die Vertragsparteien darin\ngegen die mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltenswei-         überein, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, nach\nsen Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen, noch steht dieser           Maßgabe dieses Artikels und der Artikel VIII und XI Meinun-\nArtikel Anwendungsmaßnahmen entgegen, die von der er-             gen auszutauschen und Informationen zu erörtern und zu\nsuchenden Vertragspartei gegen diese Verhaltensweisen             übermitteln, um die wirksame Anwendung ihrer Wett-\ngetroffen werden.                                                 bewerbsgesetze zu erleichtern und das Verständnis der\nAnwendungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten der\nanderen Vertragspartei zu fördern.\nVI. Konfliktvermeidung\n2. Im Interesse der nach diesem Abkommen vorgesehenen\n1. Unter Berücksichtigung des Ziels dieser Vereinbarung gemäß        Zusammenarbeit und Abstimmung können die Wett-\nArtikel I erwägt jede Vertragspartei im Rahmen ihres Rechts       bewerbsbehörden, soweit erforderlich, Meinungen aus-\nund soweit mit ihren wichtigen Belangen vereinbar sorgfältig      tauschen und ihnen vorliegende Informationen, insbeson-\ndie wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen         dere im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen,\nStufen ihrer Anwendungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die          erörtern.\nBeschlüsse zur Einleitung einer Untersuchung oder eines Ver-\n3. Die Wettbewerbsbehörden können einander ihnen vor-\nfahrens, den Umfang einer Untersuchung oder eines Verfah-\nliegende Informationen übermitteln, nachdem die natür-\nrens und die Art der in einem Verfahren angestrebten Abhilfen\nlichen Personen oder Unternehmen, die die Informationen\noder Strafen.\nzur Verfügung gestellt haben, der Übermittlung ausdrücklich\n2. Wenn erkennbar wird, dass die Anwendungsmaßnahmen                 schriftlich zugestimmt haben. Enthalten einer Wettbewerbs-\neiner Vertragspartei nachteilige Auswirkungen auf die wich-       behörde vorliegende Informationen personenbezogene\ntigen Belange der anderen Vertragspartei haben könnten,           Daten, so dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn\nwerden die Vertragsparteien gemäß den vorgenannten all-           beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder verbundene\ngemeinen Grundsätzen nach besten Kräften anstreben, den           Verhaltensweisen oder Vorgänge untersuchen.\nkonkurrierenden Belangen angemessen entgegenzukommen          4. Ohne die in Absatz 3 genannte Zustimmung darf eine Wett-\nund dabei alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, ein-        bewerbsbehörde im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-\nschließlich:                                                      mationen auf Ersuchen der anderen Wettbewerbsbehörde\ni)   Bedeutung des Vorgehens auf dem Gebiet einer Ver-            nur übermitteln, wenn\ntragspartei, verglichen mit dem Vorgehen auf dem Ge-         a) ihr die Informationen bereits vorliegen und\nbiet der anderen Vertragspartei, für die zu untersuchen-\nden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,                    b) die Informationen die Untersuchung derselben oder\nverbundener Verhaltensweisen oder Vorgänge durch\nii)  Bedeutung und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen der              beide Wettbewerbsbehörden betreffen.\nwettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wich-       5. Ein Ersuchen nach Absatz 4 ist schriftlich zu stellen und\ntigen Belange der einen Vertragspartei, verglichen mit       muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands, der\nden Auswirkungen auf die wichtigen Belange der ande-         Art der Anwendungsmaßnahme, auf die sich das Ersuchen\nren Vertragspartei,                                          bezieht, und der möglicherweise betroffenen Rechts-\niii) Vorhandensein oder Fehlen einer Absicht seitens der an       vorschriften enthalten.\nden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Beteiligten,    6. Die Wettbewerbsbehörde, bei der ein Ersuchen nach Ab-\ndie Verbraucher, Anbieter oder Wettbewerber im Gebiet        satz 4 eingeht, bestimmt nach Rücksprache mit der er-\nder die Bestimmungen anwendenden Vertragspartei zu           suchenden Wettbewerbsbehörde, welche ihr vorliegenden\nbeeinträchtigen,                                             Informationen von Belang sind und übermittelt werden\nkönnen.\niv)  Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen\nden Anwendungsmaßnahmen und dem Recht oder den           7. Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 tauschen die Wett-\nausdrücklichen wirtschaftspolitischen Zielen der ande-       bewerbsbehörden der Vertragsparteien keine Meinungen\nren Vertragspartei, wie sie auch bei der Anwendung von       über im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen aus\noder den Entscheidungen gemäß ihrem jeweiligen Wett-         und erörtern oder übermitteln solche Informationen nicht,\nbewerbsrecht zum Ausdruck kommen,                            wenn deren Verwendung bei ihren Anwendungsmaßnahmen","506                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\ndie in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertrags-             c) ist für die Ausübung eines Grundrechts auf Zugang zu\npartei garantierten Verfahrensrechte und -privilegien ver-               Dokumenten nach dem Recht der Vertragspartei un-\nletzen würde, unter anderem                                              erlässlich.\na) das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der             3. Bei der Offenlegung von in Absatz 1 genannten Informatio-\nSelbstbelastung und                                              nen gewährleistet die Wettbewerbsbehörde, die die Infor-\nmationen erhält, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnis-\nb)                                                                   sen so weit wie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften\ndieser Vertragspartei möglich gewahrt bleibt.\ni)  im Falle Kanadas das Rechtsanwaltsprivileg (solicitor-\nclient privilege / secret professionnel liant l’avocat à  4. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung, in Absatz 1\nson client) und                                              genannte Informationen, die von der anderen Wettbewerbs-\nbehörde nach diesem Abkommen übermittelt wurden,\nii) im Falle der Europäischen Union das Zeugnisverwei-           offenzulegen, unterrichtet die Wettbewerbsbehörde, die die\ngerungsrecht des Anwalts.                                    Informationen erhalten hat, die andere Wettbewerbsbehörde\n8. Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, der anderen           innerhalb eines angemessenen Zeitraums über diese Offen-\nWettbewerbsbehörde Informationen zu übermitteln, insbe-              legung.\nsondere wenn diese Übermittlung mit wichtigen Belangen            5. Wenn personenbezogene Daten übermittelt werden, finden\neiner Vertragspartei unvereinbar wäre oder wenn zum Zeit-            die Grundsätze in Anhang C Anwendung.\npunkt des Ersuchens keine ausreichenden Ressourcen zur\nVerfügung stehen.                                                 6. Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wett-\nbewerbsbehörde einer Vertragspartei erörtert oder ihr über-\n9. Die Wettbewerbsbehörden tauschen keine Meinungen über                 mittelt werden, dürfen mit Ausnahme von nach Artikel II\nim Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kronzeugen-           übermittelten Informationen nur für die Anwendung des\nbehandlung erlangte Informationen oder – im Falle der                Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei verwendet wer-\nEuropäischen Union – über im Vergleichsverfahren erlangte            den. Nach Artikel II übermittelte Informationen dürfen nur für\nInformationen aus und erörtern oder übermitteln solche               die Zwecke dieses Abkommens benutzt werden.\nInformationen nicht, es sei denn, die natürlichen Personen\n7. Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die\noder Unternehmen, die die Informationen der Wettbewerbs-\nnach diesem Abkommen mit der anderen Wettbewerbs-\nbehörde zur Verfügung gestellt haben, stimmen der Über-\nbehörde erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der\nmittlung ausdrücklich schriftlich zu.\nersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die Anwendung\n10. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass nach diesem                 des von dieser Wettbewerbsbehörde angewandten Wett-\nArtikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen ent-        bewerbsrechts auf dieselben oder verbundene Verhaltens-\nhalten, so unterrichtet sie so bald wie mit vertretbarem Auf-        weisen oder Vorgänge verwendet werden.\nwand möglich die andere Wettbewerbsbehörde; diese sorgt           8. Nach Artikel VII Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen\ndann für eine Korrektur.                                             von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die in\n11. Die Wettbewerbsbehörden können einander alle auf der                  dem Ersuchen nach Artikel VII Absatz 4 angegebenen\nGrundlage dieses Abkommens bereitgestellten oder aus-                Zwecke verwendet werden.\ngetauschten Informationen direkt übermitteln.                     9. Nach diesem Abkommen übermittelte Informationen dürfen\nnicht für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natür-\n12. Im Falle eines Konflikts mit einer Vereinbarung oder Rege-\nliche Personen verwendet werden.\nlung für die Bereitstellung oder den Austausch von Ver-\nschlusssachen, die auf der Grundlage des Abkommens               10. Eine Wettbewerbsbehörde kann verlangen, dass die Infor-\nzwischen Kanada und der Europäischen Union über die                  mationen, die sie nach diesem Abkommen übermittelt, unter\nSicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von            den von ihr vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.\nVerschlusssachen festgelegt wurde, gelten die Bestimmun-             Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Wett-\ngen dieses Abkommens.                                                bewerbsbehörde darf die empfangende Wettbewerbs-\nbehörde solche Informationen nicht in einer diesen Be-\ndingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.\nVIII. Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen\n11. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass trotz aller Vor-\n1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,               kehrungen Informationen versehentlich in einer diesem\nwahrt jede Vertragspartei so weit wie nach ihrem jeweiligen          Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt\nRecht möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr         wurden, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Wett-\nvon der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen                  bewerbsbehörde. Die Wettbewerbsbehörden beraten dann\nvertraulich übermittelt werden, einschließlich der Tatsache,         umgehend über Schritte, um den sich aus dieser Verwen-\ndass ein Auskunftsersuchen übermittelt worden oder ein-              dung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering wie\ngegangen ist.                                                        möglich zu halten und eine Wiederholung auszuschließen.\n2. Insbesondere geben die Wettbewerbsbehörden der Ver-\ntragsparteien so weit wie nach ihrem jeweiligen Recht                                 IX. Unterrichtung der\nmöglich Ersuchen Dritter auf Offenlegung von in Absatz 1                Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der\ngenannten Informationen für andere Zwecke als für Anwen-          Europäischen Union und der EFTA-Überwachungsbehörde\ndungsmaßnahmen der betreffenden Wettbewerbsbehörde               1. Die Europäische Kommission\nnicht statt, es sei denn, die Offenlegung\na) unterrichtet nach Benachrichtigung der kanadischen\na) erfolgt gegenüber natürlichen Personen oder Unterneh-                Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mit-\nmen, gegen die sich eine Anwendungsmaßnahme nach                    gliedstaaten, deren wichtige Belange durch die der Euro-\ndem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei, deren Wett-                päischen Kommission von der kanadischen Wett-\nbewerbsbehörde die Informationen erhalten hat, richtet              bewerbsbehörde nach Artikel II übersandten Mitteilungen\nund gegen die die Informationen verwendet werden                    berührt sind,\nkönnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht\ndieser Vertragspartei vorgeschrieben ist,                       b) unterrichtet nach Rücksprache mit der kanadischen Wett-\nbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mitglied-\nb) erfolgt, soweit erforderlich, gegenüber Gerichten im                 staaten, deren wichtige Belange durch eine Zusammen-\nLaufe eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens oder               arbeit oder Abstimmung bei Anwendungsmaßnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                                507\nnach den Artikeln IV und V berührt sind, über diese               auf mündlichem oder fernmündlichem Wege und über Telefax\nZusammenarbeit bzw. Abstimmung,                                   ausgetauscht werden. Der Empfang von Mitteilungen nach\nArtikel II und von Ersuchen nach Artikel III und V ist auf dem\nc) darf von der kanadischen Wettbewerbsbehörde nach\nüblichen diplomatischen Wege unverzüglich schriftlich zu be-\nArtikel VII übermittelte Informationen nur offenlegen\nstätigen.\ni)   gegenüber den zuständigen Behörden der Mitglied-\nstaaten im Zuge der Erfüllung ihrer Pflichten nach den                       XII. Räumlicher Geltungsbereich\nArtikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003\nund Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des             Dieses Abkommen gilt einerseits in den Gebieten, in denen der\nRates und                                                    Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach\nii) gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde im Zuge                Maßgabe dieser Verträge und andererseits im Gebiet Kanadas.\nder Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 6 und 7\ndes Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen den\nÜberwachungsorganen) zum EWR-Abkommen.                                             XIII. Geltendes Recht\nDieses Abkommen, mit Ausnahme der Artikel VII und VIII, wie\n2. Die Europäische Kommission gewährleistet, dass nicht\nsie für die Europäische Union gelten, verpflichtet die Vertrags-\nöffentlich zugängliche Informationen, die den zuständigen\nparteien nicht, mit ihrem geltenden Recht nicht zu vereinbarende\nBehörden eines Mitgliedstaats oder der EFTA-Über-\nMaßnahmen zu ergreifen oder Änderungen am Recht der\nwachungsbehörde nach Absatz 1 übermittelt werden, nur für\nVertragsparteien bzw. ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten zu\ndie Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts der\nverlangen. Aus Gründen der Klarheit sei festgehalten, dass kein\nEuropäischen Union durch die Europäische Kommission ver-\nTeil dieses Abkommens die Vertragsparteien verpflichtet, Maß-\nwendet und einer anderen Partei gegenüber nur mit aus-\nnahmen zu treffen, die nicht mit ihren Rechtsvorschriften zum\ndrücklicher schriftlicher Zustimmung der kanadischen Wett-\nSchutz personenbezogener Daten vereinbar sind.\nbewerbsbehörde offengelegt werden.\nXIV. Schlussbestimmungen\nX. Halbjährliche Zusammenkünfte\n1. Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach\n1. Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Zusam-\nihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren\nmenarbeit und Abstimmung bei ihren Anwendungsmaßnah-\neinander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses\nmen treten zuständige Beamte der Wettbewerbsbehörden\nAbkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem\nder Vertragsparteien zweimal jährlich bzw. wie von den Wett-\nDatum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.\nbewerbsbehörden der Vertragsparteien vereinbart zusam-\nmen, um a) Informationen über ihre laufenden Anwendungs-              2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in\nmaßnahmen und Prioritäten und b) über Wirtschaftszweige                   Kraft, in dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nvon gemeinsamem Interesse auszutauschen, c) von ihnen er-                 schriftlich mitgeteilt hat, dass sie dessen Beendigung be-\nwogene Änderungen an der Vorgehensweise und d) sonstige                   gehrt.\nFragen von beiderseitigem Interesse über die Anwendung                3. Die Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Ab-\ndes Wettbewerbsrechts zu erörtern.                                        kommen vereinbaren. Änderungen sind Bestandteil dieses\n2. Ein Bericht über diese halbjährlichen Zusammenkünfte wird                 Abkommens, wenn dies vereinbart wird und wenn sie nach\ndem Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemäß dem                           den anwendbaren rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien\nRahmenabkommen über die kommerzielle und wirtschaft-                      genehmigt werden.\nliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemein-                4. Werden am geltenden Recht einer Vertragspartei Änderungen\nschaften und Kanada zugeleitet.                                           vorgenommen, die die Zusammenarbeit zwischen den Ver-\ntragsparteien berühren, so nehmen diese Konsultationen im\nXI. Übermittlungen nach diesem Abkommen                             Hinblick auf eine Änderung des Abkommens auf.\nSofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,                 5. Dieses Abkommen hebt das am 17. Juni 1999 in Bonn\nkönnen Übermittlungen nach diesem Abkommen einschließlich                    unterzeichnete Abkommen zwischen den Europäischen\nder Mitteilungen nach Artikel II und der Ersuchen nach Artikel III           Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die\nund V zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien                  Anwendung ihres Wettbewerbsrechts auf und ersetzt es.\nZu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtig-\nten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen\ngesetzt.\nGeschehen zu … am … … … in zwei Urschriften in englischer,\nfranzösischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer,\nfinnischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\nlitauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nsischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nspanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nAnhang A\nÖsterreich\nBundeswettbewerbsbehörde\nBelgien\nAutorité belge de la concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (Belgische Wett-\nbewerbsbehörde)\nBulgarien\nКомисията за защита на конкуренцията (Kommission für Wettbewerbsschutz)\nKroatien\nAgencija za zaštitu tržišnog natjecanja (Wettbewerbsagentur)\nZypern\nΕπιτροπή Προστασίας του Ανταγωνισμού – ΕΠΑ (Kommission für Wettbewerbsschutz)\nTschechische Republik\nÚřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)\nDänemark\nKonkurrence- og Forbrugerstyrelsen (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)\nEstland\nKonkurentsiamet (Wettbewerbsamt)\nFinnland\nKilpailu- ja kuluttajavirasto – KKV (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)\nFrankreich\nAutorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde)\nDeutschland\nBundeskartellamt\nGriechenland\nΕτητροπή ανταγωνισμού (Wettbewerbskommission)\nUngarn\nGazdasági Versenyhivatal – GVH (Wettbewerbsbehörde)\nIrland\nThe Competition Authority (Wettbewerbsbehörde)\nItalien\nAutorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichts-\nbehörde)\nLettland\nKonkurences padome (Wettbewerbsrat)\nLitauen\nLietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat der Republik Litauen)\nLuxemburg\nConseil de la concurrence (Wettbewerbsrat)\nMalta\nMalta Competition and Consumer Affairs Authority / L-Awtorità ta’ Malta għall-Kompetizzjoni\nu għall-Affarijiet tal-Konsumatur (Maltesische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)\nNiederlande\nAutoriteit Consument & Markt – ACM (Verbraucher- und Marktbehörde)\nPolen\nUrząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz)\nPortugal\nAutoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017          509\nRumänien\nConsiliul Concurenței (Wettbewerbsrat)\nSlowakei\nProtimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolrat der Slowakischen Republik)\nSlowenien\nJavna Agencija Republike Slovenije za varstvo konkurence (Agentur der Republik Slowenien\nfür Wettbewerbsschutz)\nSpanien\nComisión Nacional de la Competencia – CNMC (Spanische Wettbewerbskommission)\nSchweden\nKonkurrensverket (Wettbewerbsbehörde)\nVereinigtes Königreich\nCompetition and Markets Authority (Wettbewerbs- und Marktbehörde)","510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nAnhang B\nErklärung der Kommission\n(betreffend die an die Mitgliedstaaten weiterzuleitenden Informationen)\nIm Einklang mit den Grundsätzen, die der Beziehung zwischen der Kommission und den\nMitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln zugrunde liegen, wie sie zum\nBeispiel in der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung Nr. 139/2004 festgehalten sind,\nund im Einklang mit Artikel IX des Abkommens zwischen der Europäischen Union und\nKanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\n– wird die Kommission dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Be-\nlange berührt sind, die Mitteilung zusenden, die von der Kommission versandt oder von\nder kanadischen Wettbewerbsbehörde zugesandt wurde. Die Mitgliedstaaten werden\nhiervon baldmöglichst in der Sprache des Austausches in Kenntnis gesetzt. Übersendet\ndie Kommission Informationen an die kanadischen Behörden, so werden die Mitglied-\nstaaten hiervon gleichzeitig in Kenntnis gesetzt;\n– die Kommission setzt darüber hinaus den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, dessen/\nderen wichtige Belange berührt sind, von jeglicher Zusammenarbeit oder Koordinierung\nvon Anwendungsmaßnahmen baldmöglichst in Kenntnis.\nIm Sinne dieser Erklärung wird davon ausgegangen, dass die wichtigen Belange eines\nMitgliedstaates berührt sind, wenn die betreffenden Anwendungsmaßnahmen:\ni)    für die Anwendungsmaßnahmen des Mitgliedstaates von Belang sind und\nii) wettbewerbswidrige Tätigkeiten mit Ausnahme von Zusammenschlüssen oder Über-\nnahmen betreffen, die vollständig oder teilweise auf dem Gebiet des Mitgliedstaates\ndurchgeführt werden;\niii) Verhaltensweisen betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie von dem\nbetreffenden Mitgliedstaat angeordnet, gefördert oder genehmigt worden sind;\niv) einen Zusammenschluss oder eine Übernahme betreffen, bei denen\n– zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben oder\n– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben kon-\ntrolliert,\neine nach den Gesetzen des Mitgliedstaats eingetragene oder aufgebaute Gesellschaft\nist;\nv) die Auferlegung oder Anwendung von Abhilfen bedingen, die Verhaltensweisen auf dem\nGebiet des Mitgliedstaats erfordern oder untersagen, oder\nvi) bedingen, dass die kanadische Wettbewerbsbehörde auf dem Gebiet des Mitglied-\nstaats belegene Informationen nachsucht.\nDie Kommission wird zumindest zweimal jährlich auf Zusammenkünften von Regierungs-\nsachverständigen für Wettbewerb über die Durchführung des Abkommens und insbeson-\ndere die Kontakte berichten, die hinsichtlich der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten der\nbei der Kommission nach diesem Abkommen eingegangenen Informationen stattgefunden\nhaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                           511\nAnhang C\nGrundsätze für den Schutz\nder nach dem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten\nAufsicht                                                           Berichtigung oder Bestreitungsvermerk im Falle natürlicher\nPersonen\n1. Die Schutzmechanismen für die Verarbeitung der nach die-\nsem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten              5. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche\nunterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige öffentliche         Personen die Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen\nStelle oder eine durch administrative Mittel eingerichtete          übermittelten personenbezogenen Daten beantragen können.\nStelle, die ihre Aufgaben unparteiisch wahrnimmt und nach-\nweislich unabhängig Entscheidungen trifft. Die Stelle muss      6. Die Wettbewerbsbehörden prüfen alle schriftlichen Berich-\nüber wirksame Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung             tigungsanträge; innerhalb eines angemessenen Zeitraums\nder anwendbaren Vorschriften für die Erhebung, Ver-                 a) berichtigen sie die personenbezogenen Daten und\nwendung, Offenlegung, Speicherung und Löschung von                      setzen die natürliche Person von der Berichtigung in\nnach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen                    Kenntnis oder\nDaten verfügen. Sie kann entsprechende Prüfungen und\nUntersuchungen durchführen, der betreffenden Wett-                  b) lehnen sie die Berichtigung ganz oder teilweise ab und\nbewerbsbehörde über die Ergebnisse Bericht erstatten und                i)  fügen den personenbezogenen Daten einen Be-\nihr gegenüber Empfehlungen aussprechen. Die Aufsichts-                      streitungsvermerk bei, dem zu entnehmen ist,\nstelle ist befugt, bei Rechtsverstößen im Zusammenhang                      welche beantragte Berichtigung abgelehnt wurde,\nmit diesem Abkommen erforderlichenfalls eine straf- oder\ndisziplinarrechtliche Verfolgung zu veranlassen.                        ii) setzen die natürliche Person davon in Kenntnis, dass\n2. Die zuständige Stelle gewährleistet, dass Beschwerden über                  A) der Berichtigungsantrag abgelehnt wurde und\nVerstöße gegen die Vorschriften für den Umgang mit perso-                       aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen\nnenbezogenen Daten nach diesem Abkommen entgegen-                               Gründen und\ngenommen, geprüft und beantwortet und geeignete Ab-\nB) den personenbezogenen Daten der unter Ziffer i\nhilfemaßnahmen getroffen werden.\ngenannte Bestreitungsvermerk beigefügt wurde,\nTransparenz                                                                         und\n3. Die Wettbewerbsbehörden stellen auf ihrer Website Folgen-           c) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie\ndes bereit:                                                             Beschwerde einlegen kann.\na) eine Aufstellung der jeweiligen Rechtsvorschriften, die     Beschränkungen für Einsicht, Berichtigung und Be-\nzur Erhebung personenbezogener Daten nach diesem          streitungsvermerk\nAbkommen ermächtigen,\n7. Die Wettbewerbsbehörden können die Bestimmungen der\nb) die Gründe für die Erhebung personenbezogener Daten,             Nummern 4 bis 6 gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen\nc) Informationen über die Art des Schutzes der personen-            unterwerfen, sofern dies erforderlich ist, um Folgendes zu\nbezogenen Daten,                                               schützen:\nd) Informationen über Art und Umfang einer möglichen                a) die Integrität einer laufenden Untersuchung durch die in\nOffenlegung der personenbezogenen Daten,                           diesem Abkommen genannten zuständigen Behörden,\ne) Angaben zur Einsicht und Berichtigung der Daten, zur             b) die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfol-\nAnbringung eines Bestreitungsvermerks und zu Rechts-               gung von Straftaten und zivilrechtlichen Delikten im\nbehelfen,                                                          Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden\nf) Kontaktdaten für Anfragen,                                           Verhaltensweisen oder\ng) Informationen über behördliche und gerichtliche Rechts-          c) die Monitoring-, Nachprüfungs- und Regulierungs-\nbehelfe.                                                           aufgaben, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung\nöffentlicher Gewalt im Anwendungsbereich dieses Ab-\nDateneinsicht für natürliche Personen                                       kommens verbunden sind.\n4. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche\nBehördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe\nPersonen ihre nach diesem Abkommen übermittelten\npersonenbezogenen Daten einsehen können; insbesondere           8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter Num-\nsind sie verpflichtet,                                              mer 1 genannte zuständige Stelle Beschwerden natürlicher\na) der natürlichen Person auf schriftlichen Antrag eine             Personen in Bezug auf ihren Antrag auf Einsicht oder\nKopie ihrer personenbezogenen Daten zu übermitteln;            Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen übermittelten\npersonenbezogenen Daten oder auf Anbringung eines Be-\nb) Anträge schriftlich zu beantworten;                              streitungsvermerks entgegennimmt, prüft und beantwortet.\nc) der natürlichen Person Einsicht in die aufgezeichneten           Die zuständige Stelle weist den Beschwerdeführer auf die\nInformationen zu gewähren und ihr auf Antrag zu be-            Möglichkeit hin, den unter Nummer 9 genannten gericht-\nstätigen, dass ihre personenbezogenen Daten offen-             lichen Rechtsbehelf einzulegen.\ngelegt wurden;                                             9. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass natürliche Perso-\nd) die rechtlichen oder sachlichen Gründe für die Ab-               nen, die der Auffassung sind, dass ihre Rechte durch eine\nlehnung, Einsicht in die personenbezogenen Daten der           Entscheidung oder Handlung in Bezug auf ihre nach diesem\nnatürlichen Person zu gewähren, darzulegen;                    Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten ver-\nletzt worden sind, nach dem anwendbaren Recht der be-\ne) die natürliche Person zu unterrichten, falls die personen-\ntreffenden Vertragspartei einen wirksamen gerichtlichen\nbezogenen Daten nicht vorliegen;\nRechtsbehelf einlegen können, bei dem es sich um eine ge-\nf) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie          richtliche Überprüfung oder eine andere Form des Rechts-\nBeschwerde einlegen kann.                                      schutzes wie etwa Schadensersatz handeln kann.","512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nSpeicherung personenbezogener Daten                                  R.S.C. 1985, c. P-21, in seiner geänderten Fassung\nbestellt wurde, und\n10. Nach diesem Abkommen erlangte Daten dürfen nicht länger\ngespeichert werden, als für die besonderen Zwecke, für die    b) für die Europäische Union: den Europäischen Daten-\nsie nach diesem Abkommen übermittelt wurden, erforderlich        schutzbeauftragten, der nach der Verordnung (EG)\nist.                                                             Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des\nBegriffsbestimmung                                                   Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener\n11. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck\nDaten durch die Organe und Einrichtungen der Gemein-\n„unabhängige öffentliche Stelle“\nschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom\na) für Kanada: den Datenschutzbeauftragten (Privacy              12.1.2001, S. 1) in ihrer geänderten Fassung bestellt\nCommissioner), der nach Abschnitt 53 des Privacy Act,       wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                               513\n2016/0195 (NLE)\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nBegründung\n1. Hintergrund des Vorschlags                                       wird. Eine wirksamere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts\nführt zu offeneren und stärker vom Wettbewerb geprägten Märk-\nGründe und Ziele des Vorschlags\nten, auf denen Unternehmen freier aufgrund ihrer Leistung unter-\nDer Vorschlag geht auf ein Mandat des Rates vom 9. Oktober          einander konkurrieren und dadurch Wohlstand und Arbeitsplätze\n2008 zurück, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Ver-          schaffen können. Zudem erhalten die Verbraucher eine größere\nhandlungen über eine Aktualisierung des bestehenden Ab-             Auswahl zu niedrigeren Preisen.\nkommens zwischen der EU und Kanada über die Zusammen-\narbeit in Wettbewerbsfragen aufzunehmen. Insbesondere sollen\nBestimmungen aufgenommen werden, auf deren Grundlage die\n2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit\nWettbewerbsbehörden beider Seiten Beweismittel austauschen          Rechtsgrundlage\nkönnen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen\ngesammelt haben.                                                    Rechtsgrundlage für das Handeln der Union sind die Artikel 103\nund 352 AEUV. Artikel 103 ist die Rechtsgrundlage für die\nDas bestehende Kooperationsabkommen mit Kanada wurde im             Umsetzung der Artikel 101 und 102. Artikel 352 ist die Rechts-\nJuni 1999 geschlossen. Damals wurde der Austausch von Be-           grundlage der Verordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung).\nweismitteln zwischen den Vertragsparteien nicht als notwendig       Das vorgeschlagene Abkommen bezieht sich auch auf die\nerachtet. Inzwischen ist die bilaterale Zusammenarbeit zwischen     Zusammenarbeit bei Untersuchungen in Fusionskontrollsachen.\nder Europäischen Kommission und der kanadischen Wett-\nbewerbsbehörde aber häufiger und geht inhaltlich tiefer. Nun        Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)\nsieht man, dass eine wirksame Zusammenarbeit ohne die\nDie Initiative fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV unter\nMöglichkeit eines Informationsaustauschs mit der kanadischen\ndie ausschließliche Zuständigkeit der EU, da sie sich auf Wett-\nWettbewerbsbehörde stark erschwert ist. Die vorgeschlagenen\nbewerbsregeln bezieht, die für das Funktionieren des Binnen-\nÄnderungen an dem bestehenden Abkommen, werden der\nmarktes erforderlich sind. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip\nEuropäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbs-\nnicht anwendbar.\nbehörde den Austausch von Beweismitteln ermöglichen, die\nbeide Seiten im Zuge ihrer Ermittlungen erlangt haben. Dies wird    Verhältnismäßigkeit\ninsbesondere in all den Fällen hilfreich sein, in denen ein mut-\nmaßliches wettbewerbswidriges Verhalten Auswirkungen auf            Die EU geht mit dieser Initiative nicht weiter als nötig, um die an-\ntransatlantische Märkte oder Weltmärkte hat. Viele weltweite        gestrebte Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit\noder transatlantische Kartelle sind auch in Kanada tätig, so dass   zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen\ndie Kommission die Chance haben wird, über Kanada Zugang            Wettbewerbsbehörde zu erreichen. Die Verbesserung der Ver-\nzu weiteren Informationen über diese Kartelle zu erhalten.          waltungszusammenarbeit ist nur im Wege eines internationalen\nAbkommens zwischen der EU und Kanada möglich.\nKohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich\nDas vorgeschlagene Abkommen regelt die Verwaltungszusam-\nDie Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten         menarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der\nist heute bei Untersuchungen des internationalen Wettbewerbs        kanadischen Wettbewerbsbehörde und betrifft nur die von der\ngängige Praxis. Neben dem Abkommen mit Kanada hat die               Kommission behandelten Fälle. Das vorgeschlagene Abkommen\nEuropäische Union auch mit den Vereinigten Staaten, Japan,          bezieht sich nicht auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts\nKorea und der Schweiz einschlägige Kooperationsabkommen             durch Mitgliedstaaten, da es sich nicht auf die von den Mitglied-\ngeschlossen. Das Abkommen mit der Schweiz ist das fortschritt-      staaten behandelten Fälle bezieht.\nlichste, denn es enthält bereits Bestimmungen über den Aus-\ntausch von Beweismitteln. Durch die vorgeschlagene Aktualisie-      Wahl des Instruments\nrung würde das Abkommen mit Kanada auf denselben Stand\nDie Kommission benötigt eine ausdrückliche rechtliche Ge-\nkommen.\nnehmigung, um rechtlich geschützte Informationen an die kana-\nKohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen             dische Wettbewerbsbehörde weiterleiten zu können. Nicht\nDie Wettbewerbspolitik soll dazu beitragen, dass die Märkte Ver-    verbindliche Rechtsinstrumente („Soft Law“) wie eine Verwal-\nbrauchern, Unternehmen und der gesamten Gesellschaft mehr           tungsvereinbarung würden keine ausreichende Grundlage bieten,\nVorteile bringen. Daher ist sie auf die weiter gefassten Ziele der  um von den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in\nKommission ausgerichtet, insbesondere auf die Ankurbelung der       Artikel 28 der Verordnung 1/2003 und in Artikel 17 der Ver-\nBeschäftigung, des Wachstums und der Investitionen. Die Kom-        ordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) abzuweichen.\nmission verfolgt dieses Ziel, indem sie das Wettbewerbsrecht        Das angestrebte Ziel kann daher nur durch ein förmliches inter-\ndurchsetzt, Verstöße ahndet und auf internationaler Ebene eine      nationales Abkommen erreicht werden.\nWettbewerbskultur fördert.\nDas vorgeschlagene Abkommen wird die Verwaltungszusam-              3. Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung, der Konsultation\nmenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der                  der Interessenträger und der Folgenabschätzung\nkanadischen Wettbewerbsbehörde verbessern. Letztlich ist es         Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechts-\nfür Verbraucher in der EU und in Kanada von Vorteil, wenn Ver-      vorschriften\nstöße gegen das Wettbewerbsrecht besser aufgedeckt und ge-\nahndet werden und dadurch eine stärkere Abschreckung erreicht       Entfällt.","514                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nKonsultation der Interessenträger                                 Artikel VII legt die Voraussetzungen und Bedingungen für den\nInformationsaustausch fest:\nDie Mitgliedstaaten wurden regelmäßig über die Verhandlungs-\nfortschritte informiert und auch das Europäische Parlament ist    Die Parteien können alle im Untersuchungsverfahren erlangten\nüber die Initiative unterrichtet.                                 Informationen erörtern und ihre Meinungen austauschen\n(Artikel VII Absatz 2).\nEinholung und Nutzung von Expertenwissen\n– Wenn beide Behörden dieselbe oder eine verbundene Verhal-\nMit der Initiative wird das Mandat des Rates vom Oktober 2008        tensweise untersuchen, können sie bereits vorliegende und im\numgesetzt. Grundlage des Mandats waren Informationen, die im         Untersuchungsverfahren erlangte Informationen auf Ersuchen\nZuge der praktischen Umsetzung des Abkommens von 1999 von            an die jeweils andere Behörde zum Zwecke einer etwaigen\nbeiden Wettbewerbsbehörden gesammelt worden waren.                   Nutzung als Beweismittel weiterleiten (Artikel VII Absatz 4).\nFolgenabschätzung                                                 – Die Parteien erörtern oder übermitteln keine Beweismittel, die\nEine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. Das vorge-            durch die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien\nschlagene Abkommen entspricht den Anweisungen des Rats-              verankerten Rechte und Privilegien (z. B. das Auskunftsverwei-\nmandates. Es gab keine anderen Optionen zu dessen Um-                gerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung oder das\nsetzung.                                                             Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts) geschützt sind\n(Artikel VII Absatz 7) oder im Rahmen ihrer Kronzeugen- oder\nEffizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung                         Vergleichsverfahren erlangt wurden (außer mit Zustimmung\nEntfällt.                                                            des Beteiligten, der die Information übermittelt hat) (Artikel VII\nAbsatz 9).\nGrundrechte\n– Die Übermittlung von Informationen liegt immer im Ermessen\nDas vorgeschlagene Abkommen wurde sprachlich an die Ent-             der übermittelnden Behörde; es besteht keine Verpflichtung\nwicklungen angepasst, die das europäische Datenschutzrecht           dazu (Artikel VII Absatz 8).\nseit Inkrafttreten des bestehenden Abkommens von 1999 durch-\nlaufen hat. Da die für den Austausch bestimmten Beweismittel      Artikel VIII enthält die Vertraulichkeitsbestimmungen und die\npersönliche Daten umfassen können, wurden zudem detaillierte      Voraussetzungen für die Verwendung der nach Artikel VII über-\nBestimmungen über den Datenschutz in den Anhang zum               mittelten Informationen durch die Vertragspartei, die die Informa-\nAbkommen (Anhang C) aufgenommen.                                  tionen erhält:\n– Die erörterten oder erhaltenen Informationen müssen ver-\nDamit die Ausübung der Verteidigungsrechte stets gewahrt ist,\ntraulich behandelt werden und dürfen nur unter bestimmten\nsieht der Abkommensentwurf vor, dass die übermittelnde Be-\nBedingungen offengelegt werden (Artikel VIII Absatz 2).\nhörde sicherstellen muss, dass die von ihr gesandten Informa-\ntionen auch in ihren eigenen Verfahren im Einklang mit ihren      – Nach Artikel VIII dürfen die Informationen nur für die im Er-\neigenen Verfahrensrechten und -privilegien verwendet werden          suchen angegebenen Zwecke und für die Anwendung der\nkönnten (Artikel VII Absatz 7).                                      Wettbewerbsvorschriften durch die empfangende Behörde\nverwendet werden (Artikel VIII Absatz 8).\n4. Auswirkungen auf den Haushalt                                  – Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (vom 16. De-\nzember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82\nDas vorgeschlagene Abkommen hat keine Auswirkungen auf den\ndes Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) darf die\nHaushalt.\nKommission der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats\nkeine Informationen übermitteln, die möglicherweise für die\n5. Weitere Angaben                                                   Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche Personen\nDurchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und                verwendet werden. Da Kanada Kartelle strafrechtlich verfolgt,\nBerichterstattungsmodalitäten                                        musste unbedingt sichergestellt werden, dass das Abkommen\nnicht über die Modalitäten für den Informationsaustausch\nDa das Abkommen nur die Verwaltungszusammenarbeit                    zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union\nzwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbs-             hinausgeht. Der Abkommensentwurf besagt daher, dass keine\nbehörde betrifft, ist keine Durchführung seitens der Mitglied-       auf der Grundlage des Abkommens übermittelten Informatio-\nstaaten erforderlich.                                                nen für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche\nErläuternde Dokumente (bei Richtlinien)                              Personen verwendet werden dürfen (Artikel VIII Absatz 9).\nEntfällt.                                                         – Da die für den Austausch vorgesehenen Beweismittel persön-\nliche Daten umfassen können, enthalten Artikel VIII Absatz 5\nAusführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des                  und Anhang C detaillierte Bestimmungen über den Schutz\nVorschlags                                                           persönlicher Daten.\nDie Verhandlungsparteien ließen den Wortlaut des bestehenden      Artikel IX gilt insbesondere für die EU. Er regelt die Übermittlung\nAbkommens im Prinzip unverändert und fügten nur die Bestim-       von Unterlagen zwischen der Kommission und den nationalen\nmungen zur Festlegung des Rahmens für die Erörterung, Über-       Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wie auch zwischen\nmittlung und Nutzung rechtlich geschützter Informationen hinzu.   der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.\nWo es erforderlich war, wurde der Wortlaut an die Entwicklung\nSelbst wenn nichts an der Struktur des Abkommens geändert\nder Rechtsvorschriften (Verabschiedung neuer Wettbewerbs-\nwurde, so sind die Änderungen doch so zahlreich, dass ein Ab-\nvorschriften, neue Nummerierung des AEUV) angepasst und ver-\nkommen, in dem alle Änderungen Artikel für Artikel aufgelistet\naltete Bestimmungen wurden entfernt. Die Änderungen spiegeln\nwürden, unpraktisch wäre. Daher muss aus technischen Grün-\nzudem die Entwicklungen im europäischen Datenschutzrecht seit\nden ein neues Abkommen geschlossen werden, das das be-\nInkrafttreten des Abkommens wider.\nstehende Abkommen aufhebt und nicht nur Änderungen in das\nIn Artikel I Buchstabe f wird der Begriff „im Untersuchungs-      bestehende Abkommen aufnimmt. Artikel XIV Absatz 5 sieht\nverfahren erlangte Informationen“ definiert, auf die der neu ver- daher vor, dass das vorgeschlagene Abkommen das bestehende\neinbarte Austauschmechanismus anwendbar sein wird.                Abkommen von 1999 aufhebt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                               515\n2016/0195 (NLE)\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber den Abschluss\ndes Abkommens\nzwischen der Europäischen Union\nund der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nDer Rat der Europäischen Union –\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere\nauf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Im Einklang mit dem Beschluss 20XX/XXX des Rates […]4 wurde das Abkommen\nzwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung\nihres Wettbewerbsrechts am […] unterzeichnet.\n(2) Das Abkommen sollte genehmigt werden –\nhat folgenden Beschluss erlassen:\nArtikel 1\nDas Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über\ndie Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird im Namen der Union genehmigt.\nDer Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.\nArtikel 2\nDer Präsident des Rates nimmt die in Artikel XIV des Abkommens vorgesehene\nNotifizierung im Namen der Union vor.5\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n4 Beschluss 20XX/XXX des Rates vom […] über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der\nEuropäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nim Namen der Europäischen Union (ABL. L …).\n5 Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates\nim Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.","516                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nAnhang\nzum\nVorschlag für einen\nBeschluss des Rates\nüber den Abschluss des Abkommens\nzwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nAbkommen\nzwischen der Europäischen Union\nund der Regierung von Kanada\nüber die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\nDie Europäische Union                                               in der Erkenntnis, dass ein verstärkter Informationsaustausch,\neinschließlich der Übermittlung von Informationen, die im Unter-\neinerseits und\nsuchungsverfahren der Vertragsparteien erlangt wurden, die\ndie Regierung von Kanada („Kanada“)                             Zusammenarbeit verbessern und zur wohlüberlegten und wirk-\nsamen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien\nandererseits                                                       beitragen wird,\n(„Vertragsparteien“) –                                             in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien in Bezug auf den\nSchutz personenbezogener Daten gemeinsame Wertvorstellun-\nin Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen wirt-        gen haben, die in ihrem jeweiligen Recht zum Ausdruck kommen,\nschaftlichen Beziehungen,                                          und dass die Aufsicht von einer unabhängigen öffentlichen Stelle\nbeziehungsweise im Falle Kanadas, soweit nicht in Kanada an-\nin der Erkenntnis, dass die Wirtschaften aller Länder, ins-     wesende Personen betroffen sind, von einer durch administrative\nbesondere die der Vertragsparteien, zunehmend eng miteinander      Mittel eingerichteten Stelle wahrgenommen werden wird –\nverflochten sind,\nsind wie folgt übereingekommen:\nin dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien die Ansicht\nteilen, dass die wohlüberlegte und wirksame Anwendung des\nI. Ziel und Begriffsbestimmungen\nWettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen\nMärkte und für ihren gegenseitigen Handel von Bedeutung ist,       1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit und\ndie Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der\nunter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die wohlüberlegte         Vertragsparteien zu fördern sowie die Möglichkeiten für\nund wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts durch Zu-                Meinungsverschiedenheiten oder deren Auswirkungen bei\nsammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen ihnen               der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu begrenzen.\nbei der Anwendung dieses Rechts zu erleichtern,\n2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:\nin dem Bewusstsein, dass in bestimmten Fällen die jeweiligen         a) „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“: Verhaltensweisen\nWettbewerbsprobleme der Vertragsparteien durch eine Abstim-                 oder Vorgänge, die nach dem Wettbewerbsrecht einer\nmung ihrer Durchführungsmaßnahmen wirksamer gelöst werden                   Vertragspartei Strafen, ein Verbot oder sonstige Abhilfen\nkönnen als durch getrennte Durchführungsmaßnahmen der Ver-                  nach sich ziehen;\ntragsparteien,\nb) „Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats“: die in An-\nhang A aufgeführte Behörde des jeweiligen Mitglied-\nin der beiderseitigen Entschlossenheit, die wichtigen Belange\nstaats. Die Europäische Union kann diesen Anhang jeder-\nder anderen Vertragspartei bei der Anwendung ihres Wett-\nzeit erweitern oder ändern. Jegliche Erweiterung oder\nbewerbsrechts gebührend zu berücksichtigen und ihnen nach\nÄnderung wird Kanada schriftlich mitgeteilt, bevor einer\nbesten Kräften entgegenzukommen,\nneu aufgeführten Behörde Informationen übermittelt\nwerden;\nim Hinblick auf die am 27. und 28. Juli 1995 angenommene\nEmpfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit          c) „Wettbewerbsbehörde(n)“:\nund Entwicklung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-\ni)  für Kanada: der nach dem Wettbewerbsgesetz\nstaaten im Bereich der wettbewerbswidrigen Absprachen, die\n(Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, im Folgenden\nden internationalen Handel beeinträchtigen, und\n„Competition Act“) bestellte Wettbewerbskommissar\nund\nim Hinblick auf die am 6. Juli 1976 getroffene Vereinbarung\nüber wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kanada und den                 ii) für die Europäische Union: die Europäische Kommis-\nEuropäischen Gemeinschaften, die Erklärung über die Beziehun-                   sion hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Wett-\ngen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vom                       bewerbsregeln der Europäischen Union;\n22. November 1990 und die Gemeinsame Politische Erklärung\nd) „Wettbewerbsrecht“:\nvom 17. Dezember 1996 über die Beziehungen zwischen der\nEuropäischen Union und Kanada mit dem begleitenden Aktions-                 i)  für Kanada: Competition Act, mit Ausnahme der\nplan,                                                                           Abschnitte 52 bis 62 und des Teils VII.1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                                   517\nii) für die Europäische Union: Artikel 101, 102 und 105         3. Jeder Hinweis in dem Abkommen auf besondere Be-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen            stimmungen im Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei ist als\nUnion, Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über             Verweisung auf diese Bestimmung in der jeweils aktuellen\ndie Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen                Fassung und auf alle nachfolgenden Bestimmungen zu\n(„EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom                verstehen.\n29.1.2004, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)\nNr. 139/2004“) und Artikel 53 und 54 des Abkommens                                      II. Mitteilung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom\n3.1.1994, S. 3; im Folgenden „EWR-Abkommen“),               1. Die Vertragsparteien teilen einander nach dem Verfahren\nsoweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102          dieses Artikels und des Artikels IX die Anwendungsmaß-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen            nahmen mit, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei\nUnion angewandt werden, und die dazu erlassenen                berühren.\nDurchführungsverordnungen,                                  2. Anwendungsmaßnahmen, welche die wichtigen Belange der\nauch in ihrer geänderten Fassung, sowie sonstige Ge-               anderen Vertragspartei berühren können und deshalb norma-\nsetze oder Bestimmungen, die von den Vertragsparteien              lerweise mitgeteilt werden müssen, sind Maßnahmen, die\ngemeinsam in schriftlicher Form als „Wettbewerbsrecht“             i)    für die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertrags-\nfür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet werden;                       partei erheblich sind,\ne) „Anwendungsmaßnahme(n)“: jegliche Anwendung des                     ii) wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme\nWettbewerbsrechts im Rahmen der Untersuchungen oder                      eines Zusammenschlusses oder Erwerbs betreffen, die\nVerfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertrags-                   ganz oder teilweise auf dem Gebiet der anderen\npartei;                                                                  Vertragspartei stattfinden,\nf) „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“:                 iii) Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen\ni)  für Kanada: Informationen, die nach den Abschnit-                    wird, dass sie von der anderen Vertragspartei, einer ihrer\nten 11, 15, 16 und 114 des Competition Act erlangt                   Provinzen oder Mitgliedstaaten verlangt, gefördert oder\nwurden;                                                              gebilligt wurden,\niv) einen Zusammenschluss oder Erwerb betreffen, bei dem\nii) für die Europäische Union: Informationen, die durch\nAuskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung                    zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben\n(EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002                      oder\nzur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des\n– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertrags-\nVertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln1 (ABl. L 1\nparteien an dem Vorhaben kontrolliert,\nvom 4.1.2003, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)\nNr. 1/2003“), durch Befragungen nach Artikel 19 der                  eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei oder\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 und durch Nachprüfun-                     einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten eingetragene\ngen durch die Kommission oder im Namen der Kom-                      oder verfasste Gesellschaft ist,\nmission nach Artikel 20, 21 oder 22 der Verordnung             v) die Auferlegung von oder den Antrag auf Abhilfen durch\n(EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, und Informationen,                   eine Wettbewerbsbehörde bedingen, die ein Verhalten auf\ndie in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004                    dem Gebiet der anderen Vertragspartei erfordern oder\nerlangt wurden;                                                      untersagen würden, und\ng) „im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kron-               vi) die Einholung von Informationen durch eine Vertragspartei\nzeugenbehandlung erlangte Informationen“:                                auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bedingen.\ni)  für Kanada: Informationen, die der Wettbewerbs-             3. Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel ergeht in der Regel,\nbehörde von einem Antragsteller als Gegenleistung              sobald einer Wettbewerbsbehörde die Mitteilung auslösende\nentweder für die Gewährung von Schutz vor straf-               Umstände bekannt werden und auf jeden Fall gemäß den\nrechtlicher Verfolgung oder für eine Empfehlung des            Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels.\nDirector of Public Prosecutions in einem Strafverfah-\nren, bei der Festlegung des Strafmaßes die Kron-            4. Liegen die Mitteilung auslösende Umstände bei Zusammen-\nzeugenregelung anzuwenden, übermittelt werden;                 schlüssen oder Erwerben vor, so ergeht die Mitteilung\nii) für die Europäische Union: Informationen, die nach             a) durch die Europäische Union, wenn eine Veröffentlichung\nder Mitteilung der Kommission über den Erlass                        im Amtsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung\nund die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen                    (EG) Nr. 139/2004 erfolgt ist, und\n(ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17) erlangt wurden;              b) durch Kanada spätestens, wenn seine Wettbewerbs-\nh) „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“: im Falle                 behörde ein schriftliches Ersuchen um Auskunft unter Eid\nder Europäischen Union Informationen, die nach Arti-                     oder eidesstattlicher Erklärung versendet oder eine An-\nkel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommis-                     ordnung nach Abschnitt 11 des Competition Act in Bezug\nsion vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah-                 auf das Vorhaben erwirkt.\nren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag          5. a) Beantragt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei,\ndurch die Kommission2 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18)                 dass eine Person Informationen, Unterlagen oder sonstige\nerlangt wurden;                                                         Aufzeichnungen vorlegt, die sich im Gebiet der anderen\ni)  „personenbezogene Daten“: in gleich welcher Form auf-                   Vertragspartei befinden, oder beantragt sie eine münd-\ngezeichnete Informationen, die sich auf eine bestimmte                  liche Aussage in einem Verfahren oder die Teilnahme an\noder bestimmbare natürliche Person beziehen.                            einer persönlichen Befragung durch eine Person im Ge-\nbiet der anderen Vertragspartei, so ergeht die Mitteilung\n1 Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82         spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti-          wird.\nkel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion umnummeriert.\nb) Eine Mitteilung gemäß Buchstabe a ergeht auch dann,\n2\nwenn die Anwendungsmaßnahme, in Bezug auf die um\nNach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti-           eine Information nachgesucht wird, gemäß Absätze 1\nkel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen            bis 3 dieses Artikels bereits mitgeteilt worden ist. Eine ge-\nUnion umnummeriert.                                                            trennte Mitteilung für jedes darauffolgende Auskunfts-","518                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nersuchen derselben Person im Verlaufe der Anwendungs-         b) stellt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei der\nmaßnahme ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte               anderen Wettbewerbsbehörde so viele Informationen zur\nVertragspartei dies wünscht oder der um Information                 Verfügung, wie ihr rechtlich möglich ist, um eine mög-\nnachsuchenden Vertragspartei neue Sachverhalte be-                  lichst umfassende Erörterung der wichtigen Gesichts-\nkannt werden, welche die wichtigen Belange der ersuch-              punkte des jeweiligen Vorgangs zu ermöglichen.\nten Vertragspartei betreffen.\n6. Wenn die Mitteilung auslösende Umstände vorliegen, ergeht               IV. Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen\ndie Mitteilung so rechtzeitig vor den nachstehend aufgeführ-   1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unterstützen\nten Ereignissen, dass die Auffassungen der anderen Vertrags-      einander bei ihren Anwendungsmaßnahmen in einem mit\npartei berücksichtigt werden können:                              dem Recht und wichtigen Belangen der unterstützenden\na) im Falle der Europäischen Union                                Vertragspartei zu vereinbarenden Ausmaß.\n2. Wenn beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, An-\ni)   wenn ihre Wettbewerbsbehörde beschließt, ein Ver-\nwendungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene\nfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der\nVorgänge durchzuführen, können sie übereinkommen, dass\nVerordnung (EG) Nr. 139/2004 in Bezug auf ein Zu-\ndie Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen in ihrem bei-\nsammenschlussvorhaben zu eröffnen,\nderseitigen Interesse liegt. Bei der Erwägung, ob bestimmte\nii) in anderen Fällen als Zusammenschluss und Erwerb:         Anwendungsmaßnahmen ganz oder teilweise abzustimmen\nder Versendung von Beschwerdepunkten oder                sind, berücksichtigt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-\npartei unter anderen folgende Gesichtspunkte:\niii) dem Erlass eines Beschlusses oder einer sonstigen\nRegelung;                                                i)    die Auswirkungen der Abstimmung auf die Fähigkeit der\nWettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die mit ihren\nb) im Falle Kanadas\nAnwendungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu verwirk-\ni)   der Stellung eines Antrags bei dem Competition                 lichen,\nTribunal,                                                ii) die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-\nii) der Einleitung eines Strafverfahrens oder                       partei, die zur Durchführung der Anwendungsmaß-\nnahmen erforderlichen Informationen einzuholen,\niii) der Beilegung einer Sache durch eine Verpflichtungs-\nerklärung oder Verfügung (consent order).                iii) in welchem Maße die Wettbewerbsbehörde jeder\nVertragspartei wirksame vorläufige oder dauerhafte\n7. a) Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn ihre Wett-            Abhilfen gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen\nbewerbsbehörde in einem Verwaltungs- oder Gerichts-                 Verhaltensweisen erwirken kann,\nverfahren tätig wird oder daran beteiligt ist, sofern die\ndem Tätigwerden oder der Beteiligung zugrunde liegen-         iv) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung der Ressourcen\nden Fragen die wichtigen Belange der anderen Vertrags-              und\npartei berühren könnten. Eine Mitteilung nach diesem          v) mögliche Kosteneinsparungen zugunsten der von den\nAbsatz ergeht nur bei                                               Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen.\ni)   öffentlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und  3. a) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können\nihre Anwendungsmaßnahmen aufeinander abstimmen,\nii) einem Tätigwerden oder einer Beteiligung auf öffent-\nindem sie einen Zeitplan für das Vorgehen in einer be-\nlichem Wege im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.\nstimmten Sache unter Beachtung ihres eigenen Rechts\nb) Die Mitteilung ergeht zum Zeitpunkt des Tätigwerdens                und ihrer wichtigen Belange vereinbaren. Eine solche Ab-\noder der Beteiligung oder daraufhin so bald wie möglich.           stimmung kann vereinbarungsgemäß zu Anwendungs-\nmaßnahmen der Wettbewerbsbehörden einer oder beider\n8. Die Mitteilungen müssen ausreichende Angaben enthalten,\nVertragsparteien auf die zur Verwirklichung ihrer Ziele\ndamit die Empfängerin eine erste Bewertung möglicher Aus-\ngeeignetsten Weise führen.\nwirkungen der Anwendungsmaßnahme auf ihre Belange vor-\nnehmen kann. Vorbehaltlich innerstaatlicher rechtlicher An-       b) Bei der Durchführung dieser abgestimmten Anwendungs-\nforderungen enthalten sie die Namen und Adressen der                    maßnahmen werden die Wettbewerbsbehörden der\nbeteiligten natürlichen und juristischen Personen, Angaben              Vertragsparteien bemüht sein, die Wahrscheinlichkeit zu\nzu der Beschaffenheit der untersuchten Tätigkeiten und den              erhöhen, dass die Anwendungsziele der anderen Ver-\nbetreffenden Rechtsvorschriften.                                        tragspartei ebenfalls verwirklicht werden.\n9. Mitteilungen nach diesem Artikel werden gemäß Artikel IX          c) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei je-\nübermittelt.                                                            derzeit mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Abstimmung\neinzuschränken oder zu beenden und ihre Anwendungs-\nmaßnahmen vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen\nIII. Konsultierung\ndieses Abkommens selbständig fortzuführen.\n1. Jede Vertragspartei kann Konsultationen zu jeglicher Frage\nbetreffend dieses Abkommen beantragen. In dem Antrag ist                             V. Zusammenarbeit bei\nneben der Begründung anzugeben, ob Verfahrensfristen oder                   wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen\nsonstige Sachzwänge die Beschleunigung der Konsultierung                     im Gebiet einer Vertragspartei, welche\ngebieten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Konsultatio-   die Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen\nnen auf Antrag unverzüglich aufzunehmen, um zu einer\nSchlussfolgerung im Einklang mit den Grundsätzen dieses        1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass wettbewerbswidrige\nAbkommens zu gelangen.                                            Verhaltensweisen auf dem Gebiet einer Vertragspartei statt-\nfinden können, die nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht\n2. Während der Konsultationen nach Absatz 1                          dieser Vertragspartei verstoßen, sondern auch wichtige\nBelange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen. Sie stim-\na) erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei ge-\nmen darin überein, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse\nwissenhaft die Ausführungen der anderen Vertragspartei\nliegt, gegen derartige Verhaltensweisen vorzugehen.\ngemäß den Grundsätzen dieses Abkommens und ist\nbereit, der anderen Partei die Ergebnisse der Anwendung    2. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass wett-\ndieser Grundsätze auf den Gegenstand der Konsultierung        bewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet der ande-\nzu erläutern;                                                 ren Vertragspartei ihre wichtigen Belange beeinträchtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                        519\noder beeinträchtigen könnten, so kann sie beantragen, dass      v)    widersprüchliche Anforderungen beider Vertragsparteien\ndie Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ge-                 an natürliche oder juristische Personen,\neignete Anwendungsmaßnahmen ergreift. In dem Antrag sind\nvi)   Bestehen oder Fehlen realistischer Erwartungen, die\ndie Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und\ndurch die Anwendungsmaßnahmen genährt oder zu-\ndessen Auswirkungen auf die Belange der ersuchenden Ver-\nnichtegemacht würden,\ntragspartei so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche\nInformationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit            vii) Belegenheit der betreffenden Vermögenswerte,\nanzubieten, die bereitzustellen die Wettbewerbsbehörde der      viii) Ausmaß, in welchem Abhilfen im Gebiet der anderen\nersuchenden Vertragspartei in der Lage ist.                           Vertragspartei angewandt werden müssen, um wirksam\n3. Die ersuchte Vertragspartei konsultiert die ersuchende                zu sein,\nVertragspartei, und die Wettbewerbsbehörde der ersuchten        ix)   Erfordernis, die nachteiligen Auswirkungen auf die wich-\nVertragspartei zieht das Ersuchen bei der Entscheidung über           tigen Belange der anderen Vertragspartei möglichst\ndie Einleitung oder Ausweitung von Anwendungsmaßnahmen                gering zu halten, vor allem bei der Anwendung von Ab-\nauf die darin bezeichneten wettbewerbswidrigen Verhaltens-            hilfen zur Behebung wettbewerbswidriger Auswirkungen\nweisen uneingeschränkt und wohlwollend in Erwägung.                   auf dem Gebiet dieser Vertragspartei, und\nDie ersuchte Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei\nihre Entscheidung und deren Begründung unverzüglich mit.        x)    Ausmaß, in dem Anwendungsmaßnahmen – einschließ-\nWerden Anwendungsmaßnahmen ergriffen, so unterrichtet                 lich Urteilen oder Verpflichtungserklärungen aufgrund\ndie ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei über            dieser Bestimmungen – der anderen Vertragspartei in\nwichtige Entwicklungen und das Ergebnis der Anwendungs-               Bezug auf dieselben Personen betroffen sein könnten.\nmaßnahmen.\nVII. Erörterung und Übermittlung von Informationen\n4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der Wett-\nbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach Maß-    1. Im Einklang mit den in Artikel I festgelegten Grundsätzen\ngabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Anwendungspraxis           dieses Abkommens stimmen die Vertragsparteien darin\ngegen die mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltenswei-         überein, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, nach\nsen Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen, noch steht dieser           Maßgabe dieses Artikels und der Artikel VIII und XI Meinun-\nArtikel Anwendungsmaßnahmen entgegen, die von der er-             gen auszutauschen und Informationen zu erörtern und zu\nsuchenden Vertragspartei gegen diese Verhaltensweisen             übermitteln, um die wirksame Anwendung ihrer Wett-\ngetroffen werden.                                                 bewerbsgesetze zu erleichtern und das Verständnis der\nAnwendungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten der\nanderen Vertragspartei zu fördern.\nVI. Konfliktvermeidung\n2. Im Interesse der nach diesem Abkommen vorgesehenen\n1. Unter Berücksichtigung des Ziels dieser Vereinbarung gemäß        Zusammenarbeit und Abstimmung können die Wett-\nArtikel I erwägt jede Vertragspartei im Rahmen ihres Rechts       bewerbsbehörden, soweit erforderlich, Meinungen aus-\nund soweit mit ihren wichtigen Belangen vereinbar sorgfältig      tauschen und ihnen vorliegende Informationen, insbeson-\ndie wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen         dere im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen,\nStufen ihrer Anwendungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die          erörtern.\nBeschlüsse zur Einleitung einer Untersuchung oder eines Ver-\n3. Die Wettbewerbsbehörden können einander ihnen vor-\nfahrens, den Umfang einer Untersuchung oder eines Verfah-\nliegende Informationen übermitteln, nachdem die natür-\nrens und die Art der in einem Verfahren angestrebten Abhilfen\nlichen Personen oder Unternehmen, die die Informationen\noder Strafen.\nzur Verfügung gestellt haben, der Übermittlung ausdrücklich\n2. Wenn erkennbar wird, dass die Anwendungsmaßnahmen                 schriftlich zugestimmt haben. Enthalten einer Wettbewerbs-\neiner Vertragspartei nachteilige Auswirkungen auf die wich-       behörde vorliegende Informationen personenbezogene\ntigen Belange der anderen Vertragspartei haben könnten,           Daten, so dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn\nwerden die Vertragsparteien gemäß den vorgenannten all-           beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder verbundene\ngemeinen Grundsätzen nach besten Kräften anstreben, den           Verhaltensweisen oder Vorgänge untersuchen.\nkonkurrierenden Belangen angemessen entgegenzukommen          4. Ohne die in Absatz 3 genannte Zustimmung darf eine Wett-\nund dabei alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, ein-        bewerbsbehörde im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-\nschließlich:                                                      mationen auf Ersuchen der anderen Wettbewerbsbehörde\ni)   Bedeutung des Vorgehens auf dem Gebiet einer Ver-            nur übermitteln, wenn\ntragspartei, verglichen mit dem Vorgehen auf dem Ge-         a) ihr die Informationen bereits vorliegen und\nbiet der anderen Vertragspartei, für die zu untersuchen-\nden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,                    b) die Informationen die Untersuchung derselben oder\nverbundener Verhaltensweisen oder Vorgänge durch\nii)  Bedeutung und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen der              beide Wettbewerbsbehörden betreffen.\nwettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wich-       5. Ein Ersuchen nach Absatz 4 ist schriftlich zu stellen und\ntigen Belange der einen Vertragspartei, verglichen mit       muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands, der\nden Auswirkungen auf die wichtigen Belange der ande-         Art der Anwendungsmaßnahme, auf die sich das Ersuchen\nren Vertragspartei,                                          bezieht, und der möglicherweise betroffenen Rechts-\niii) Vorhandensein oder Fehlen einer Absicht seitens der an       vorschriften enthalten.\nden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Beteiligten,    6. Die Wettbewerbsbehörde, bei der ein Ersuchen nach Ab-\ndie Verbraucher, Anbieter oder Wettbewerber im Gebiet        satz 4 eingeht, bestimmt nach Rücksprache mit der er-\nder die Bestimmungen anwendenden Vertragspartei zu           suchenden Wettbewerbsbehörde, welche ihr vorliegenden\nbeeinträchtigen,                                             Informationen von Belang sind und übermittelt werden\nkönnen.\niv)  Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen\nden Anwendungsmaßnahmen und dem Recht oder den           7. Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 tauschen die Wett-\nausdrücklichen wirtschaftspolitischen Zielen der ande-       bewerbsbehörden der Vertragsparteien keine Meinungen\nren Vertragspartei, wie sie auch bei der Anwendung von       über im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen aus\noder den Entscheidungen gemäß ihrem jeweiligen Wett-         und erörtern oder übermitteln solche Informationen nicht,\nbewerbsrecht zum Ausdruck kommen,                            wenn deren Verwendung bei ihren Anwendungsmaßnahmen","520                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\ndie in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertrags-             c) ist für die Ausübung eines Grundrechts auf Zugang zu\npartei garantierten Verfahrensrechte und -privilegien ver-               Dokumenten nach dem Recht der Vertragspartei un-\nletzen würde, unter anderem                                              erlässlich.\na) das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der             3. Bei der Offenlegung von in Absatz 1 genannten Informatio-\nSelbstbelastung und                                              nen gewährleistet die Wettbewerbsbehörde, die die Infor-\nmationen erhält, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnis-\nb)                                                                   sen so weit wie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften\ndieser Vertragspartei möglich gewahrt bleibt.\ni)  im Falle Kanadas das Rechtsanwaltsprivileg (solicitor-\nclient privilege / secret professionnel liant l’avocat à  4. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung, in Absatz 1\nson client) und                                              genannte Informationen, die von der anderen Wettbewerbs-\nbehörde nach diesem Abkommen übermittelt wurden,\nii) im Falle der Europäischen Union das Zeugnisverwei-           offenzulegen, unterrichtet die Wettbewerbsbehörde, die die\ngerungsrecht des Anwalts.                                    Informationen erhalten hat, die andere Wettbewerbsbehörde\n8. Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, der anderen           innerhalb eines angemessenen Zeitraums über diese Offen-\nWettbewerbsbehörde Informationen zu übermitteln, insbe-              legung.\nsondere wenn diese Übermittlung mit wichtigen Belangen            5. Wenn personenbezogene Daten übermittelt werden, finden\neiner Vertragspartei unvereinbar wäre oder wenn zum Zeit-            die Grundsätze in Anhang C Anwendung.\npunkt des Ersuchens keine ausreichenden Ressourcen zur\nVerfügung stehen.                                                 6. Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wett-\nbewerbsbehörde einer Vertragspartei erörtert oder ihr über-\n9. Die Wettbewerbsbehörden tauschen keine Meinungen über                 mittelt werden, dürfen mit Ausnahme von nach Artikel II\nim Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kronzeugen-           übermittelten Informationen nur für die Anwendung des\nbehandlung erlangte Informationen oder – im Falle der                Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei verwendet wer-\nEuropäischen Union – über im Vergleichsverfahren erlangte            den. Nach Artikel II übermittelte Informationen dürfen nur für\nInformationen aus und erörtern oder übermitteln solche               die Zwecke dieses Abkommens benutzt werden.\nInformationen nicht, es sei denn, die natürlichen Personen\n7. Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die\noder Unternehmen, die die Informationen der Wettbewerbs-\nnach diesem Abkommen mit der anderen Wettbewerbs-\nbehörde zur Verfügung gestellt haben, stimmen der Über-\nbehörde erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der\nmittlung ausdrücklich schriftlich zu.\nersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die Anwendung\n10. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass nach diesem                 des von dieser Wettbewerbsbehörde angewandten Wett-\nArtikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen ent-        bewerbsrechts auf dieselben oder verbundene Verhaltens-\nhalten, so unterrichtet sie so bald wie mit vertretbarem Auf-        weisen oder Vorgänge verwendet werden.\nwand möglich die andere Wettbewerbsbehörde; diese sorgt           8. Nach Artikel VII Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen\ndann für eine Korrektur.                                             von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die in\n11. Die Wettbewerbsbehörden können einander alle auf der                  dem Ersuchen nach Artikel VII Absatz 4 angegebenen\nGrundlage dieses Abkommens bereitgestellten oder aus-                Zwecke verwendet werden.\ngetauschten Informationen direkt übermitteln.                     9. Nach diesem Abkommen übermittelte Informationen dürfen\nnicht für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natür-\n12. Im Falle eines Konflikts mit einer Vereinbarung oder Rege-\nliche Personen verwendet werden.\nlung für die Bereitstellung oder den Austausch von Ver-\nschlusssachen, die auf der Grundlage des Abkommens               10. Eine Wettbewerbsbehörde kann verlangen, dass die Infor-\nzwischen Kanada und der Europäischen Union über die                  mationen, die sie nach diesem Abkommen übermittelt, unter\nSicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von            den von ihr vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.\nVerschlusssachen festgelegt wurde, gelten die Bestimmun-             Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Wett-\ngen dieses Abkommens.                                                bewerbsbehörde darf die empfangende Wettbewerbs-\nbehörde solche Informationen nicht in einer diesen Be-\ndingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.\nVIII. Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen\n11. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass trotz aller Vor-\n1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,               kehrungen Informationen versehentlich in einer diesem\nwahrt jede Vertragspartei so weit wie nach ihrem jeweiligen          Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt\nRecht möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr         wurden, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Wett-\nvon der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen                  bewerbsbehörde. Die Wettbewerbsbehörden beraten dann\nvertraulich übermittelt werden, einschließlich der Tatsache,         umgehend über Schritte, um den sich aus dieser Verwen-\ndass ein Auskunftsersuchen übermittelt worden oder ein-              dung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering wie\ngegangen ist.                                                        möglich zu halten und eine Wiederholung auszuschließen.\n2. Insbesondere geben die Wettbewerbsbehörden der Ver-\ntragsparteien so weit wie nach ihrem jeweiligen Recht                                 IX. Unterrichtung der\nmöglich Ersuchen Dritter auf Offenlegung von in Absatz 1                Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der\ngenannten Informationen für andere Zwecke als für Anwen-          Europäischen Union und der EFTA-Überwachungsbehörde\ndungsmaßnahmen der betreffenden Wettbewerbsbehörde               1. Die Europäische Kommission\nnicht statt, es sei denn, die Offenlegung\na) unterrichtet nach Benachrichtigung der kanadischen\na) erfolgt gegenüber natürlichen Personen oder Unterneh-                Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mit-\nmen, gegen die sich eine Anwendungsmaßnahme nach                    gliedstaaten, deren wichtige Belange durch die der Euro-\ndem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei, deren Wett-                päischen Kommission von der kanadischen Wett-\nbewerbsbehörde die Informationen erhalten hat, richtet              bewerbsbehörde nach Artikel II übersandten Mitteilungen\nund gegen die die Informationen verwendet werden                    berührt sind,\nkönnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht\ndieser Vertragspartei vorgeschrieben ist,                       b) unterrichtet nach Rücksprache mit der kanadischen Wett-\nbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mitglied-\nb) erfolgt, soweit erforderlich, gegenüber Gerichten im                 staaten, deren wichtige Belange durch eine Zusammen-\nLaufe eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens oder               arbeit oder Abstimmung bei Anwendungsmaßnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                                521\nnach den Artikeln IV und V berührt sind, über diese               auf mündlichem oder fernmündlichem Wege und über Telefax\nZusammenarbeit bzw. Abstimmung,                                   ausgetauscht werden. Der Empfang von Mitteilungen nach\nArtikel II und von Ersuchen nach Artikel III und V ist auf dem\nc) darf von der kanadischen Wettbewerbsbehörde nach\nüblichen diplomatischen Wege unverzüglich schriftlich zu be-\nArtikel VII übermittelte Informationen nur offenlegen\nstätigen.\ni)   gegenüber den zuständigen Behörden der Mitglied-\nstaaten im Zuge der Erfüllung ihrer Pflichten nach den                       XII. Räumlicher Geltungsbereich\nArtikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003\nund Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des             Dieses Abkommen gilt einerseits in den Gebieten, in denen der\nRates und                                                    Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die\nArbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach\nii) gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde im Zuge                Maßgabe dieser Verträge und andererseits im Gebiet Kanadas.\nder Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 6 und 7\ndes Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen den\nÜberwachungsorganen) zum EWR-Abkommen.                                             XIII. Geltendes Recht\nDieses Abkommen, mit Ausnahme der Artikel VII und VIII, wie\n2. Die Europäische Kommission gewährleistet, dass nicht\nsie für die Europäische Union gelten, verpflichtet die Vertrags-\nöffentlich zugängliche Informationen, die den zuständigen\nparteien nicht, mit ihrem geltenden Recht nicht zu vereinbarende\nBehörden eines Mitgliedstaats oder der EFTA-Über-\nMaßnahmen zu ergreifen oder Änderungen am Recht der\nwachungsbehörde nach Absatz 1 übermittelt werden, nur für\nVertragsparteien bzw. ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten zu\ndie Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts der\nverlangen. Aus Gründen der Klarheit sei festgehalten, dass kein\nEuropäischen Union durch die Europäische Kommission ver-\nTeil dieses Abkommens die Vertragsparteien verpflichtet, Maß-\nwendet und einer anderen Partei gegenüber nur mit aus-\nnahmen zu treffen, die nicht mit ihren Rechtsvorschriften zum\ndrücklicher schriftlicher Zustimmung der kanadischen Wett-\nSchutz personenbezogener Daten vereinbar sind.\nbewerbsbehörde offengelegt werden.\nXIV. Schlussbestimmungen\nX. Halbjährliche Zusammenkünfte\n1. Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach\n1. Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Zusam-\nihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren\nmenarbeit und Abstimmung bei ihren Anwendungsmaßnah-\neinander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses\nmen treten zuständige Beamte der Wettbewerbsbehörden\nAbkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem\nder Vertragsparteien zweimal jährlich bzw. wie von den Wett-\nDatum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.\nbewerbsbehörden der Vertragsparteien vereinbart zusam-\nmen, um a) Informationen über ihre laufenden Anwendungs-              2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in\nmaßnahmen und Prioritäten und b) über Wirtschaftszweige                   Kraft, in dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nvon gemeinsamem Interesse auszutauschen, c) von ihnen er-                 schriftlich mitgeteilt hat, dass sie dessen Beendigung be-\nwogene Änderungen an der Vorgehensweise und d) sonstige                   gehrt.\nFragen von beiderseitigem Interesse über die Anwendung                3. Die Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Ab-\ndes Wettbewerbsrechts zu erörtern.                                        kommen vereinbaren. Änderungen sind Bestandteil dieses\n2. Ein Bericht über diese halbjährlichen Zusammenkünfte wird                 Abkommens, wenn dies vereinbart wird und wenn sie nach\ndem Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemäß dem                           den anwendbaren rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien\nRahmenabkommen über die kommerzielle und wirtschaft-                      genehmigt werden.\nliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemein-                4. Werden am geltenden Recht einer Vertragspartei Änderungen\nschaften und Kanada zugeleitet.                                           vorgenommen, die die Zusammenarbeit zwischen den Ver-\ntragsparteien berühren, so nehmen diese Konsultationen im\nXI. Übermittlungen nach diesem Abkommen                             Hinblick auf eine Änderung des Abkommens auf.\nSofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,                 5. Dieses Abkommen hebt das am 17. Juni 1999 in Bonn\nkönnen Übermittlungen nach diesem Abkommen einschließlich                    unterzeichnete Abkommen zwischen den Europäischen\nder Mitteilungen nach Artikel II und der Ersuchen nach Artikel III           Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die\nund V zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien                  Anwendung ihres Wettbewerbsrechts auf und ersetzt es.\nZu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtig-\nten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen\ngesetzt.\nGeschehen zu … am … … … in zwei Urschriften in englischer,\nfranzösischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer,\nfinnischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,\nlitauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nsischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nspanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nAnhang A\nÖsterreich\nBundeswettbewerbsbehörde\nBelgien\nAutorité belge de la concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (Belgische Wett-\nbewerbsbehörde)\nBulgarien\nКомисията 3а 3ащита на конкуренцията (Kommission für Wettbewerbsschutz)\nKroatien\nAgencija za zaštitu tržišnog natjecanja (Wettbewerbsagentur)\nZypern\nUπιτρOπή ΠρOστασίας τOD ΑνταγωνισμOύ – UΠΑ (Kommission für Wettbewerbsschutz)\nTschechische Republik\nÚřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)\nDänemark\nKonkurrence- og Forbrugerstyrelsen (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)\nEstland\nKonkurentsiamet (Wettbewerbsamt)\nFinnland\nKilpailu- ja kuluttajavirasto – KKV (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)\nFrankreich\nAutorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde)\nDeutschland\nBundeskartellamt\nGriechenland\nΕτητροπή ανταγωνισμού (Wettbewerbskommission)\nUngarn\nGazdasági Versenyhivatal – GVH (Wettbewerbsbehörde)\nIrland\nThe Competition Authority (Wettbewerbsbehörde)\nItalien\nAutorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichts-\nbehörde)\nLettland\nKonkurences padome (Wettbewerbsrat)\nLitauen\nLietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat der Republik Litauen)\nLuxemburg\nConseil de la concurrence (Wettbewerbsrat)\nMalta\nMalta Competition and Consumer Affairs Authority / L-Awtorità ta’ Malta għall-Kompetizzjoni\nu għall-Affarijiet tal-Konsumatur (Maltesische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)\nNiederlande\nAutoriteit Consument & Markt – ACM (Verbraucher- und Marktbehörde)\nPolen\nUrząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz)\nPortugal\nAutoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017          523\nRumänien\nConsiliul Concurenței (Wettbewerbsrat)\nSlowakei\nProtimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolrat der Slowakischen Republik)\nSlowenien\nJavna Agencija Republike Slovenije za varstvo konkurence (Agentur der Republik Slowenien\nfür Wettbewerbsschutz)\nSpanien\nComisión Nacional de la Competencia – CNMC (Spanische Wettbewerbskommission)\nSchweden\nKonkurrensverket (Wettbewerbsbehörde)\nVereinigtes Königreich\nCompetition and Markets Authority (Wettbewerbs- und Marktbehörde)","524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nAnhang B\nErklärung der Kommission\n(betreffend die an die Mitgliedstaaten weiterzuleitenden Informationen)\nIm Einklang mit den Grundsätzen, die der Beziehung zwischen der Kommission und den\nMitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln zugrunde liegen, wie sie zum\nBeispiel in der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung Nr. 139/2004 festgehalten sind,\nund im Einklang mit Artikel IX des Abkommens zwischen der Europäischen Union und\nKanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts\n– wird die Kommission dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Be-\nlange berührt sind, die Mitteilung zusenden, die von der Kommission versandt oder von\nder kanadischen Wettbewerbsbehörde zugesandt wurde. Die Mitgliedstaaten werden\nhiervon baldmöglichst in der Sprache des Austausches in Kenntnis gesetzt. Übersendet\ndie Kommission Informationen an die kanadischen Behörden, so werden die Mitglied-\nstaaten hiervon gleichzeitig in Kenntnis gesetzt;\n– die Kommission setzt darüber hinaus den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, dessen/\nderen wichtige Belange berührt sind, von jeglicher Zusammenarbeit oder Koordinierung\nvon Anwendungsmaßnahmen baldmöglichst in Kenntnis.\nIm Sinne dieser Erklärung wird davon ausgegangen, dass die wichtigen Belange eines\nMitgliedstaates berührt sind, wenn die betreffenden Anwendungsmaßnahmen:\ni)    für die Anwendungsmaßnahmen des Mitgliedstaates von Belang sind und\nii) wettbewerbswidrige Tätigkeiten mit Ausnahme von Zusammenschlüssen oder Über-\nnahmen betreffen, die vollständig oder teilweise auf dem Gebiet des Mitgliedstaates\ndurchgeführt werden;\niii) Verhaltensweisen betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie von dem\nbetreffenden Mitgliedstaat angeordnet, gefördert oder genehmigt worden sind;\niv) einen Zusammenschluss oder eine Übernahme betreffen, bei denen\n– zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben oder\n– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben kon-\ntrolliert,\neine nach den Gesetzen des Mitgliedstaats eingetragene oder aufgebaute Gesellschaft\nist;\nv) die Auferlegung oder Anwendung von Abhilfen bedingen, die Verhaltensweisen auf dem\nGebiet des Mitgliedstaats erfordern oder untersagen, oder\nvi) bedingen, dass die kanadische Wettbewerbsbehörde auf dem Gebiet des Mitglied-\nstaats belegene Informationen nachsucht.\nDie Kommission wird zumindest zweimal jährlich auf Zusammenkünften von Regierungs-\nsachverständigen für Wettbewerb über die Durchführung des Abkommens und insbeson-\ndere die Kontakte berichten, die hinsichtlich der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten der\nbei der Kommission nach diesem Abkommen eingegangenen Informationen stattgefunden\nhaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017                           525\nAnhang C\nGrundsätze für den Schutz\nder nach dem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten\nAufsicht                                                           Berichtigung oder Bestreitungsvermerk im Falle natürlicher\nPersonen\n1. Die Schutzmechanismen für die Verarbeitung der nach die-\nsem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten              5. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche\nunterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige öffentliche         Personen die Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen\nStelle oder eine durch administrative Mittel eingerichtete          übermittelten personenbezogenen Daten beantragen können.\nStelle, die ihre Aufgaben unparteiisch wahrnimmt und nach-\nweislich unabhängig Entscheidungen trifft. Die Stelle muss      6. Die Wettbewerbsbehörden prüfen alle schriftlichen Berich-\nüber wirksame Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung             tigungsanträge; innerhalb eines angemessenen Zeitraums\nder anwendbaren Vorschriften für die Erhebung, Ver-                 a) berichtigen sie die personenbezogenen Daten und\nwendung, Offenlegung, Speicherung und Löschung von                      setzen die natürliche Person von der Berichtigung in\nnach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen                    Kenntnis oder\nDaten verfügen. Sie kann entsprechende Prüfungen und\nUntersuchungen durchführen, der betreffenden Wett-                  b) lehnen sie die Berichtigung ganz oder teilweise ab und\nbewerbsbehörde über die Ergebnisse Bericht erstatten und                i)  fügen den personenbezogenen Daten einen Be-\nihr gegenüber Empfehlungen aussprechen. Die Aufsichts-                      streitungsvermerk bei, dem zu entnehmen ist,\nstelle ist befugt, bei Rechtsverstößen im Zusammenhang                      welche beantragte Berichtigung abgelehnt wurde,\nmit diesem Abkommen erforderlichenfalls eine straf- oder\ndisziplinarrechtliche Verfolgung zu veranlassen.                        ii) setzen die natürliche Person davon in Kenntnis, dass\n2. Die zuständige Stelle gewährleistet, dass Beschwerden über                  A) der Berichtigungsantrag abgelehnt wurde und\nVerstöße gegen die Vorschriften für den Umgang mit perso-                       aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen\nnenbezogenen Daten nach diesem Abkommen entgegen-                               Gründen und\ngenommen, geprüft und beantwortet und geeignete Ab-\nB) den personenbezogenen Daten der unter Ziffer i\nhilfemaßnahmen getroffen werden.\ngenannte Bestreitungsvermerk beigefügt wurde,\nTransparenz                                                                         und\n3. Die Wettbewerbsbehörden stellen auf ihrer Website Folgen-           c) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie\ndes bereit:                                                             Beschwerde einlegen kann.\na) eine Aufstellung der jeweiligen Rechtsvorschriften, die     Beschränkungen für Einsicht, Berichtigung und Be-\nzur Erhebung personenbezogener Daten nach diesem          streitungsvermerk\nAbkommen ermächtigen,\n7. Die Wettbewerbsbehörden können die Bestimmungen der\nb) die Gründe für die Erhebung personenbezogener Daten,             Nummern 4 bis 6 gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen\nc) Informationen über die Art des Schutzes der personen-            unterwerfen, sofern dies erforderlich ist, um Folgendes zu\nbezogenen Daten,                                               schützen:\nd) Informationen über Art und Umfang einer möglichen                a) die Integrität einer laufenden Untersuchung durch die in\nOffenlegung der personenbezogenen Daten,                           diesem Abkommen genannten zuständigen Behörden,\ne) Angaben zur Einsicht und Berichtigung der Daten, zur             b) die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfol-\nAnbringung eines Bestreitungsvermerks und zu Rechts-               gung von Straftaten und zivilrechtlichen Delikten im\nbehelfen,                                                          Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden\nf) Kontaktdaten für Anfragen,                                           Verhaltensweisen oder\ng) Informationen über behördliche und gerichtliche Rechts-          c) die Monitoring-, Nachprüfungs- und Regulierungs-\nbehelfe.                                                           aufgaben, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung\nöffentlicher Gewalt im Anwendungsbereich dieses Ab-\nDateneinsicht für natürliche Personen                                       kommens verbunden sind.\n4. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche\nBehördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe\nPersonen ihre nach diesem Abkommen übermittelten\npersonenbezogenen Daten einsehen können; insbesondere           8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter Num-\nsind sie verpflichtet,                                              mer 1 genannte zuständige Stelle Beschwerden natürlicher\na) der natürlichen Person auf schriftlichen Antrag eine             Personen in Bezug auf ihren Antrag auf Einsicht oder\nKopie ihrer personenbezogenen Daten zu übermitteln;            Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen übermittelten\npersonenbezogenen Daten oder auf Anbringung eines Be-\nb) Anträge schriftlich zu beantworten;                              streitungsvermerks entgegennimmt, prüft und beantwortet.\nc) der natürlichen Person Einsicht in die aufgezeichneten           Die zuständige Stelle weist den Beschwerdeführer auf die\nInformationen zu gewähren und ihr auf Antrag zu be-            Möglichkeit hin, den unter Nummer 9 genannten gericht-\nstätigen, dass ihre personenbezogenen Daten offen-             lichen Rechtsbehelf einzulegen.\ngelegt wurden;                                             9. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass natürliche Perso-\nd) die rechtlichen oder sachlichen Gründe für die Ab-               nen, die der Auffassung sind, dass ihre Rechte durch eine\nlehnung, Einsicht in die personenbezogenen Daten der           Entscheidung oder Handlung in Bezug auf ihre nach diesem\nnatürlichen Person zu gewähren, darzulegen;                    Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten ver-\nletzt worden sind, nach dem anwendbaren Recht der be-\ne) die natürliche Person zu unterrichten, falls die personen-\ntreffenden Vertragspartei einen wirksamen gerichtlichen\nbezogenen Daten nicht vorliegen;\nRechtsbehelf einlegen können, bei dem es sich um eine ge-\nf) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie          richtliche Überprüfung oder eine andere Form des Rechts-\nBeschwerde einlegen kann.                                      schutzes wie etwa Schadensersatz handeln kann.","526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017\nSpeicherung personenbezogener Daten                                  R.S.C. 1985, c. P-21, in seiner geänderten Fassung\nbestellt wurde, und\n10. Nach diesem Abkommen erlangte Daten dürfen nicht länger\ngespeichert werden, als für die besonderen Zwecke, für die    b) für die Europäische Union: den Europäischen Daten-\nsie nach diesem Abkommen übermittelt wurden, erforderlich        schutzbeauftragten, der nach der Verordnung (EG)\nist.                                                             Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des\nBegriffsbestimmung                                                   Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener\n11. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck\nDaten durch die Organe und Einrichtungen der Gemein-\n„unabhängige öffentliche Stelle“\nschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom\na) für Kanada: den Datenschutzbeauftragten (Privacy              12.1.2001, S. 1) in ihrer geänderten Fassung bestellt\nCommissioner), der nach Abschnitt 53 des Privacy Act,       wurde."]}