{"id":"bgbl2-2017-10-10","kind":"bgbl2","year":2017,"number":10,"date":"2017-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/10#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-10-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_10.pdf#page=26","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen","law_date":"2017-04-06T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz\nvon militärischen Verschlusssachen\nVom 6. April 2017\nDas in Amman am 14. Juli 2003 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(Jordanische Streitkräfte) über den gegenseitigen Schutz\nvon militärischen Verschlusssachen ist nach seinem\nArtikel 12 Absatz 1\nam 14. Juli 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2017                         491\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien (Jordanische Streitkräfte)\nüber den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                            Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\nVergleichbarkeit\nund                                   Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Verschluss-\nsachengrade vergleichbar sind:\ndas Verteidigungsministerium\nBundesrepublik        Jordanien            Jordanien\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDeutschland           (Englisch)           (Arabisch)\n(Jordanische Streitkräfte) –\nGEHEIM                SECRET                             ϱήγ\nin der Absicht, die Sicherheit aller militärischen Verschluss-\nsachen zu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer\nVS-VERTRAULICH        RESTRICTED                        ΩϭΪΤϣ\nVertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der        VS-NUR FÜR DEN\nDIENSTGEBRAUCH USE\nFOR OFFICIAL          ϲϤγήϟ΍ ϡ΍ΪΨΘγϼϟ\nanderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtig-\nten Behörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen\nder öffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen                                      Artikel 3\nstaatlicher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten                                Kennzeichnung\nStellen beider Länder übermittelt wurden,\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-\ngeleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-\nsung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Ver-\nseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen zu schaffen,\nschlusssachengrad gekennzeichnet.\ndie für alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden\nAbkommen über Zusammenarbeit und zu vergebende Aufträge,              (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,\ndie einen Austausch von militärischen Verschlusssachen mit sich    die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-\nbringen, gelten soll –                                             sachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.\n(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfän-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ger einer Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen\nder zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder\naufgehoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt\nArtikel 1                            der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Ab-\nsicht, einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben,\nBegriffsbestimmungen\nsechs Wochen im Voraus mit.\nVerschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind:\nArtikel 4\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                                                Innerstaatliche Maßnahmen\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-          (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von         lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss-\nihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer         sachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder\nSchutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss-\nVeranlassung eingestuft;                                      sachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen\nVerschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie\nb) im Haschemitischen Königreich Jordanien:                        er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechen-\nden Verschlusssachengrads gilt.\nschriftliche und mündliche Informationen sowie jegliche\n(2) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads „VS-NUR\nMaterialien, die, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „FOR OFFICIAL USE“ finden\nwerden, den Interessen der Regierung des Haschemitischen\nAbsatz 4, Artikel 5 Absätze 2 bis 5 und Artikel 7 Absatz 1 keine\nKönigreichs Jordanien und seiner Streitkräfte oder einer\nAnwendung.\nanderen Behörde inner- oder außerhalb des Königreichs\nschaden oder die Beziehungen des Königreichs und                 (3) Die Vertragsparteien machen die empfangenen Verschluss-\nseiner Streitkräfte sowohl innen- als auch außenpolitisch     sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, welche\nbeeinträchtigen können. Diese Informationen und Materia-      die Einstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich, unabhängig von\nlien werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von        den innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien über\nspeziellen jordanischen Stellen (oder auf deren Ersuchen)     die Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschluss-\neingestuft.                                                   sachengraden. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für","492                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2017\nden angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen             7. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Be-\ndürfen insbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht            hörden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Aus-\nwerden, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.                  stellung von Sicherheitsbescheiden können schriftlich ent-\nweder auf dem diplomatischen Kurierweg, per Telefax oder\n(4) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich\nmit Hilfe anderer Mittel der elektronischen Informations-\ngemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung\nübertragung übermittelt werden.\nsetzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so\nstreng sein muss wie die für den Zugang zu innerstaatlichen          (3) Verschlusssachenaufträge enthalten eine Klausel, der\nVerschlusssachen der entsprechenden Einstufung.                   zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von\nVerschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen entsprechend\n(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nden innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften seines Landes zu\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen\ntreffen.\nund für die Einhaltung dieses Abkommens.\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nAuftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung sämtliche Vor-\nArtikel 5\ngänge, die einer Verschlusssacheneinstufung bedürfen, legt den\nVergabe von                            erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und veranlasst, dass\nVerschlusssachenaufträgen an Unternehmen                diese Aufstellung als Anhang zum Vertrag zwischen Auftraggeber\nund Auftragnehmer über einen Verschlusssachenauftrag genom-\n(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist die Beauftragung eines\nmen wird. Die Aufstellung wird auch der für den Auftragnehmer\nUnternehmens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (Auftrag-\nzuständigen Behörde auf deren Wunsch hin übermittelt.\nnehmer) durch eine Behörde oder ein Unternehmen der anderen\nVertragspartei (Auftraggeber) zur Erbringung einer Lieferung oder    (5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\nLeistung auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags. Im    dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugänglich\nRahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen einer      gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbescheid\nder Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens dem Auftrag-       der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.\nnehmer oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten in\nEinrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben und dabei                                  Artikel 6\nKenntnis von Verschlusssachen haben müssen, zu überlassen.\nÜbermittlung von Verschlusssachen\n(2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den        (1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid       grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-    Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-         Empfang der Verschlusssache und leitet sie nach den innerstaat-\nständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für die   lichen Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen an\nAuftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen      den Empfänger weiter.\ngetroffen hat. Dabei ist wie folgt zu verfahren:                     (2) Die zuständigen Behörden können für ein genau be-\nzeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\n1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer (beziehungsweise der\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter\nin Aussicht genommene Auftragnehmer) die erforderlichen\nden Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem\nGeheimschutzbestimmungen noch nicht erfüllt hat, kann die\ndiplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden\nfür den Auftraggeber zuständige Behörde die für den Auftrag-\ndürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder\nnehmer zuständige Behörde gleichzeitig ersuchen, die er-\ndie Ausführung eines Auftrags unangemessen erschweren würde.\nforderlichen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage\nder innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auftrag-     (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\nnehmer zu veranlassen und ihr den entsprechenden Sicher-\n– der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des\nheitsbescheid auszustellen.\nvergleichbaren Verschlusssachengrads ermächtigt sein;\n2. Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn ein     – bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nUnternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde        Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\noder wenn Bewerbern im Rahmen von Ausschreibungs-               nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nverfahren bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen        Behörde zu übergeben;\nübergeben werden müssen.\n– die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung\n3. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für            geltenden Regelungen verpackt sein;\nAuftragnehmer (beziehungsweise in Aussicht genommene\nAuftragnehmer) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei   – die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbeschei-\nenthalten Angaben über das Vorhaben, die Art und den Um-        nigung erfolgen;\nfang sowie den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer      – der Befördernde einen von der für die absendende oder die\nvoraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden      empfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten Kurier-\nVerschlusssachen. Gegebenenfalls kann hierbei auch die in       ausweis mit sich führen.\nAbsatz 4 genannte Aufstellung übermittelt werden.\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\n4. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Unter-     lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nnehmensbezeichnung, der Postanschrift und dem Namen          schutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\ndes Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere Angaben\n(5) Verschlusssachen der Einstufung „VS-NUR FÜR DEN\ndarüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu welchem\nDIENSTGEBRAUCH“ / „FOR OFFICIAL USE“ können an Emp-\nGeheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen\nfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post\nGeheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage innerstaat-\nversandt werden.\nlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.\n(6) Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen muss\n5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten\ngrundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Mittel zur Verschlüsselung\neinander über Sachverhaltsänderungen hinsichtlich aus-\nbedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden, die im Ein-\ngestellter Sicherheitsbescheide.\nzelfall Näheres vereinbaren. Verschlusssachen der Einstufung\n6. Der Austausch dieser Informationen erfolgt zwischen den        „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „FOR OFFICIAL USE“\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien in englischer       können in Einzelfällen und ausnahmsweise unverschlüsselt über-\nSprache.                                                      mittelt werden, sofern zwischen Absender und Empfänger für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2017                                  493\nerforderliche Übertragungsart keine Verschlüsselungsmöglichkeit           heitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von\nbesteht, die Übertragungswege keine besonderen Risiken auf-               Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-\nweisen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare            fügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unter-\nGefährdung vorliegen. Absender und Empfänger haben sich in                stützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Informatio-\ndiesem Fall zuvor über die beabsichtigte Übertragung zu verstän-          nen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt\ndigen.                                                                    worden sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten\nwerden von den zuständigen Behörden festgelegt.\nArtikel 7\nArtikel 9\nBesuche\nVerletzung der Bestimmungen\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen                   (1) Wenn eine unbefugte Preisgabe von Verschlusssachen\ngearbeitet wird, nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen             nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\nBehörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird               der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nnur Personen erteilt, die nach der erforderlichen Sicherheitsüber-            (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von\nprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.                   Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und\n(2) Besuchsanmeldungen werden rechtzeitig und in Überein-              Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\nstimmung mit den Regelungen der Vertragsparteien, in deren                nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.\nHoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-              Die andere Vertragspartei unterstützt diese Ermittlungen auf\ndigen Behörde dieser Vertragspartei vorgelegt. Die zuständigen            Anforderung und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nBehörden der Vertragspartei teilen einander die Einzelheiten der\nAnmeldung mit und stellen den Schutz personenbezogener                                                 Artikel 10\nDaten sicher.\nKosten\n(3) Besuchsanmeldungen enthalten die folgenden Angaben:\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\na) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die                 von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\nPassnummer des Besuchers;                                             der anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nb) Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nArtikel 11\nc) Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\noder Stelle, die er vertritt;                                                               Zuständige Behörden\nd) Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu                      Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Be-\nVerschlusssachen;                                                     hörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.\ne) den Besuchszweck sowie das vorgesehene Besuchsdatum;\nArtikel 12\nf) Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Objekte, die be-\nSchlussbestimmungen\nsucht werden sollen.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 8                                  Kraft.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nKonsultationen\n(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nrung dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertrags-\nvon den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\npartei ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den\nBestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.\nVertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Ab-\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-              kommens aufgenommen.\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der nationalen          schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\nSicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im               dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer\ngegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde,                  entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 2 zu be-\nBesuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicher-            handeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nGeschehen zu Amman am 14. Juli 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nFr i e d r i c h P l o e g e r\nFür das Verteidigungsministerium\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nMoh’d Majed Al-Eitan"]}