{"id":"bgbl2-2016-9-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-myanmarischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-03-10T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016                          339\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 10. März 2016\nDas Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998\n(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) wird nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für\nEl Salvador*                                                                     am 1. Juni 2016\nnach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a und\nAbsatz 2 des Statuts\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 2015 (BGBl. II S. 836).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Statut, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nStatut zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 10. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-myanmarischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. März 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. August 2015/6. November 2015 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Union Myanmar über Finan-\nzielle Zusammenarbeit in Ausführung des Abkommens\nvom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit\n(BGBl. 2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 6. November 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. März 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t","340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nDer Geschäftsträger a. i.                                           Yangon, 24th Aug. 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagenote Nr. 116/2015 vom 24. Juni 2015 sowie in Ausführung\ndes Abkommens vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwicklungszusammen-\narbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Republik der Union\nMyanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge (Zu-\nschüsse) in Höhe von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) für die\nfolgenden Vorhaben zu erhalten:\n(a) „Programm ländliche Infrastruktur“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen\nEuro),\n(b) „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren\nUnternehmen“ bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union\nMyanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genann-\nten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022.\n5. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nTheophile Kidess\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Union Myanmar\nHerrn Wunna Maung Lwin\nNay Pyi Taw\nKopie:\nMinisterium für Planung und wirtschaftliche Entwicklung\nder Republik der Union Myanmar\nForeign Economic Relations Abteilung\nNay Pyi Taw"]}