{"id":"bgbl2-2016-9-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2016-03-10T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016          335\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen\nVom 10. März 2016\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die\nRechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach\nseinem Artikel 45 Absatz 2 für\nSri Lanka                                                               am 9. März 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Februar 2016 (BGBl. II S. 239).\nBerlin, den 10. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 10. März 2016\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nGebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977\n(BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungs-\nrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zu-\nletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II\nS. 462, 469) geändert worden ist, beschlossen. Der nachfolgende Beschluss\nwird auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale\nPatentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt ge-\nmacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 2014 (BGBl. II S. 462).\nBerlin, den 10. März 2016\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. W e i s","336              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015\nzur Änderung des Artikels 2 der Gebührenordnung\nund zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr\nfür die ergänzende europäische Recherche,\nwenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa erstellter\ninternationaler oder ergänzender internationaler Recherchenbericht vorliegt\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,                nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbe-               beschließt:\nsondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 153\nAbsatz 7,                                                                                         Artikel 1\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,             Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nIm Übereinkommen und seiner\nAusführungsordnung vorgesehene Gebühren\n(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt fest-\ngesetzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:\nEUR\n1.    Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-\ntionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-\npäische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird                           120\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-\ntionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-\npäische Phase (EPA Form 1200) nicht online eingereicht wird                     210\n1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr\nals 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls)\n(Regel 38 Absatz 2)\nzuzüglich 15 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite\n1b. Zusatzgebühr im Fall von Teilanmeldungen zu einer früheren\nAnmeldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38\nAbsatz 4)\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation                            210\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation                            425\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation                            635\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren\nGeneration                                                                      850\n2.    Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-\npäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 einge-\nreichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64\nAbsatz 1, Artikel 153 Absatz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2)                    1 300\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-\npäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 einge-\nreichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1,\nArtikel 153 Absatz 7)                                                           885\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158\nAbsatz 1)                                                                     1 875\n– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis.3 a)\nPCT)                                                                          1 875\n3.    Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertrags-\nstaaten (Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem 1. April 2009 ein-\ngereichte Anmeldung                                                                585","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016         337\n4.  Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86\nAbsatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\n– für das 3. Jahr                                                               470\n– für das 4. Jahr                                                               585\n– für das 5. Jahr                                                               820\n– für das 6. Jahr                                                             1 050\n– für das 7. Jahr                                                             1 165\n– für das 8. Jahr                                                             1 280\n– für das 9. Jahr                                                             1 395\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr                                     1 575\n5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr              50 % der\nfür die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2)          verspätet gezahlten\nJahresgebühr\n6.  Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)\n– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                        1 825\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                         1 635\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale An-\nmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchen-\nbericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7)                                1 825\n7.  Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die\neuropäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem\n1. April 2009 eingereichte Anmeldung                                             925\n8.  Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift\n(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)                                            75\n9.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen\nzur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem\nUmfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)                                    120\n10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2)                     785\n10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)\n– Antrag auf Beschränkung                                                     1 165\n– Antrag auf Widerruf                                                           525\n11.  Beschwerdegebühr (Artikel 108)                                                 1 880\n11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4)                      2 910\n12.  Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)\n– bei verspäteter Gebührenzahlung                                         50 % der\nbetreffenden\nGebühr\n– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 er-\nforderlichen Handlungen                                                       255\n– in allen anderen Fällen                                                       255\n13.  Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wie-\nderherstellung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung\n(Regel 136 Absatz 1, Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT,\nRegel 49.6 d) i) PCT)                                                            640\n14.  Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140)                             75\n14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls\n(Regel 30 Absatz 3)                                                              230\n15. Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4,\nRegel 162 Absatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte\nAnmeldung\n– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Ober-\ngrenze von 50                                                                 235\n– für den 51. und jeden weiteren Anspruch                                       585\n16.  Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3)                                      75\n17.  Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3)                                       75\n18.  Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157\nAbsatz 4)                                                                        130\n19.  Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen An-\nmeldung (Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2)                                     1 930\n20.  Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                              3 900\n21.  Widerspruchsgebühr (Regel 158 Absatz 3, Regel 40.2 e) PCT,\nRegel 68.3 e) PCT)                                                               875\n22.  Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT)                                        875","338               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\n(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,\nund für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase ein-\ngetreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7 und 15\nder bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt fest-\ngesetzt:\n3.   Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79\nAbsatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des sieben-\nfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle\nVertragsstaaten als entrichtet gelten                                              100\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eid-\ngenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein                                    100\n7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die euro-\npäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl\nder für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von\n7.1 höchstens 35 Seiten                                                            925\n7.2 mehr als 35 Seiten                                                             925\nzuzüglich 15 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite\n15.    Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren\nPatentanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162\nAbsatz 1)                                                                        235“\nArtikel 2                                                             Artikel 4\n(1) Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche           Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:\nzu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale           (1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten neuen\nRecherchenbericht oder ein ergänzender internationaler Recher-        Beträge der Gebühren sind für Zahlungen verbindlich, die ab dem\nchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem             1. April 2016 geleistet werden.\nZentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Regis-\ntrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom                (2) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem\nSpanischen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen                  1. April 2016 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem\nPatentinstitut erstellt worden ist, wird um 1 110 EUR herab-          1. April 2016 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirk-\ngesetzt.                                                              sam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten\nnach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische\n(2) Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorge-         Patentamt beglichen wird.\nsehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für\n(3) Artikel 2 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmel-\neine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der\ndungen, die bis einschließlich 30. Juni 2016 eingereicht werden,\nHerabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internatio-\nwenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche\nnalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts ge-\nab dem 1. April 2016 entrichtet wird.\nwährt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden\nerstellt wurde.\nArtikel 5\nArtikel 2 des Beschlusses CA/D 14/13 vom 13. Dezember\nArtikel 3\n2013 (ABl. EPA 2014, A5) wird mit Wirkung vom 1. April 2016\nDer vorliegende Beschluss tritt am 1. April 2016 in Kraft.         aufgehoben und durch Artikel 2 dieses Beschlusses ersetzt.\nGeschehen zu München am 16. Dezember 2015\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad"]}