{"id":"bgbl2-2016-9-21","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=46","order":21,"title":"Bekanntmachung der deutsch-liberianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-03-22T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nbilden, die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 289 vom\n25. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n25. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-Iiberianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. März 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. Juli 2014/5. August 2014 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben „Schutz der Biodiversität im Tai-Sapo-Korridor“)\nist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 5. August 2014\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nCasjen Ohnesorge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016          375\nDer Botschafter                                                Monrovia, den 24. Juli 2014\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia\n(Verbalnote Nummer 40/2012 vom 17. Dezember 2012) folgende Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Liberia oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Schutz\nder Biodiversität im Tai-Sapo-Korridor (Komponente Sapo-Park Liberia)“ Finanzie-\nrungsbeiträge in Höhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nworden ist.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nLiberia zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-\nvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2020.\n6. Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Liberia erhoben wer-\nden.\n8. Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nbestätigt worden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","376                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.              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