{"id":"bgbl2-2016-9-18","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=37","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Lockheed Martin Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-88-04)","law_date":"2016-03-14T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 365\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Lockheed Martin Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-88-04)\nVom 14. März 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „Lockheed Martin Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-88-04) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. September 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 29. September 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 600 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-\nwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-\nbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Corporation einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-88-04 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Lockheed Martin Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut\n(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-88-04 mit dem Unternehmen Lockheed\nMartin Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-\ngen:\nDer Auftragnehmer stellt Fachwissen im Bereich Bekämpfung von unkonventionellen\nSpreng- und Brandvorrichtungen bereit, einschließlich aller für das Auffinden und Mei-\nden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen erforderlichen Kenntnisse.\nDer Auftragnehmer ist außerdem zuständig für Erkenntnisse und Schulungen, die zur\nAusschaltung, Zerschlagung, Vernichtung oder Neutralisierung von Terrornetzwerken\nerforderlich sind, welche unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen gegen die\nUS-Streitkräfte und deren Alliierte einsetzen würden. Als Teil der Anstrengungen zur\nAusschaltung von Terrornetzwerken bearbeitet der Auftragnehmer nachrichtendienst-\nliche Informationen und erstellt Berichte und Empfehlungen. Diese Berichte können mit\nden Koalitionsstreitkräften, einschließlich der Bundeswehr, geteilt werden, um die mul-\ntinationale Zusammenarbeit in Hinblick auf Militäreinsätze gegen diese Terrornetzwerke\nzu unterstützen. Diese Bemühungen sollen die Anzahl von Militär- und Zivilpersonal,\nwelches weltweit von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder\nverletzt wird, reduzieren, indem die Herstellung dieser selbstgebauten Sprengsätze ge-\nstoppt wird oder die Vorrichtungen vor der Explosion aufgefunden werden. Die nach\ndiesem Vertrag erbrachten Dienstleistungen sind strategischer Natur und haben keinen\ndirekten Einfluss auf die Planung oder Ausführung von konkreten Einsätzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016             367\nAlle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser\nAufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung\nliegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen\nund sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-\ngabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,\ndie unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer\nist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht\nachten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:\n1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-\nlungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-\ntragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen\nnach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches\nRecht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-\nhaltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung\nnach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.\n3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-\nachtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Bericht-\nerstattung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-\nManagement-Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum\nunternommenen Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-\nmer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der\nRahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Lockheed Martin Corporation wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigten des oben genannten Unternehmens, deren\nTätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-\nnehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-\ndern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei\ndenn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-\ngünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-88-04 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-AS-88-04 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden\nVertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des\nVertrags DOCPER-AS-88-04 mit einer Laufzeit vom 12. Juni 2013 bis 11. Dezem-\nber 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und"]}