{"id":"bgbl2-2016-9-16","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=31","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-79-02)","law_date":"2016-03-14T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016         359\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nbilden, die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.\nDemgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nNummer 288 vom 25. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,\ndie am 25. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen\n„Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-79-02)\nVom 14. März 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\ndas Unternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-79-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 29. September 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 29. September 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nummer 40 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-\nwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-\nbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting,\nInc. einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-79-02 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc. zur Erleichterung der\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA)\nzum NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-79-02 mit dem Unternehmen Visual\nAwareness Technologies & Consulting, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende\nDienstleistungen zu erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt Planung und Durchführung großangelegter multinatio-\nnaler Übungen beim Joint Multinational Readiness Center (JMRC) in Hohenfels und an\nanderen Standorten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlich sind.\nKommandeure der teilnehmenden Einheiten legen die spezifischen Trainingsanforde-\nrungen fest, die im Rahmen der Übung zu erfüllen sind. Das Personal des Auftrag-\nnehmers stellt das Fachwissen zur Verfügung, mit Hilfe dessen Übungsszenarien\nentworfen, abgestimmt und herausgegeben werden, die die Anforderungen des\nKommandeurs erfüllen und die für gemeinsame multinationale Militäreinsätze zur\nAnwendung kommenden Leitsätze widerspiegeln.\nAlle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser\nAufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung\nliegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen\nund sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-\ngabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,\ndie unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer\nist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht\nachten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:\n1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-\nlungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-\ntragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen\nnach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches\nRecht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-\nhaltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung\nnach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.\n3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-\nachtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Bericht-\nerstattung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-\nManagement-Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum\nunternommenen Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Planner“ (Anhang I Nummer 1\nder Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc. wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016         361\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren\nTätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-\nnehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-\ndern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei\ndenn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-\ngünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-79-02 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-AS-79-02 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden\nVertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des\nVertrags DOCPER-AS-79-02 mit einer Laufzeit vom 30. Juni 2011 bis 31. März 2016\n(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des\nVertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nbilden, die am 29. September 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 40 vom\n29. September 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n29. September 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}