{"id":"bgbl2-2016-9-11","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=16","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company“ (Nr. DOCPER-AS-83-02)","law_date":"2016-03-14T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen\n„GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company“\n(Nr. DOCPER-AS-83-02)\nVom 14. März 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\ndas Unternehmen „GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company“\n(Nr. DOCPER-AS-83-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 29. September 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016            345\nAuswärtiges Amt                                           Berlin, den 29. September 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nummer 546 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-\nwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-\nbarung), sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in Form des Notenwechsels vom\n29. September 2015 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und\nVergünstigungen an das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. (eingeleitet durch die\namerikanische Verbalnote Nummer 550) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag zur\nErbringung analytischer Dienstleistungen (DOCPER-AS-96-01) geschlossen. Das Unter-\nnehmen Jacobs Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika einen Vertrag (DOCPER-AS-83-02) mit dem Unterauftragnehmer\nGeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company zur Erfüllung seiner vertraglichen Ver-\npflichtungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nterauftragnehmer GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company zur Erleichterung\nder Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA)\nzum NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. hat auf Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-83-02 mit dem Unterauftragnehmer GeoEye\nAnalytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company einen Vertrag geschlossen, um folgende\nDienstleistungen zu erbringen:\nDer Unterauftragnehmer unterstützt die Anforderungen im Bereich Auftragsplanung für\ndas Special Operations Command Africa mit umfassenden Kenntnissen sowohl des\nEinsatzgebiets als auch des sozialen Umfelds, einschließlich komplexer kultureller\nNuancen in Zusammenhang mit unterschiedlichen Nationalitäten, Religions- bezie-\nhungsweise Stammeszugehörigkeiten, Bildungshintergründen und Sprachen. Zur Er-\nfüllung dieser Aufgaben greift der Unterauftragnehmer auf sein analytisches Fachwissen\nzurück, um mittels der Integration von Geodaten, nachrichtendienstlichen Daten und\nInformationen über soziokulturelle Dynamiken Landkarten und sonstige geodaten-\nbezogene Beschreibungen von Gebieten, die von Interesse sind, zu erstellen. Mit Hilfe\nunterschiedlicher Softwareinstrumente und -systeme kann der Unterauftragnehmer\ngeodatenbezogene Prognosen künftiger Aktivitäten von Terroristen oder anderen\nwichtigen Zielen, die unter den Bedingungen irregulärer oder unkonventioneller Kriegs-\nführung operieren, zur Verfügung stellen und darstellen.\nAlle Beschäftigten des Unterauftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an\ndieser Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der\nSchulung liegt darin, den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache\nbewusst zu machen und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeits-\nbereich für diese Aufgabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik","346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nDeutschland umfasst, die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden\nkönnen. Der Unterauftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine\nBeschäftigten deutsches Recht achten. Zu diesem Zweck wird der Unterauftragnehmer\nfolgende Schritte unternehmen: 1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Unter-\nauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig durch-\nlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten\nden Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach diesem Vertrag kennen und ihnen\nbewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der\nUnterauftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines\nordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und\nalle damit verbundenen Vorrechte verlieren können. 3.) Der Unterauftragnehmer unter-\nrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich\nüber jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Missachtung deutschen Rechts\nund 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstattung durch die Beschäftigten\ndes Unterauftragnehmers und das Programm-Management-Personal ein, um zu be-\nscheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen Aktivitäten unter Achtung\ndeutschen Rechts durchgeführt wurden.\nDieser Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II\nNummer 2 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer GeoEye\nAnalytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company die Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe (b) des NTS-ZA gewährt.\n3. Der Unterauftragnehmer GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company wird in\nder Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-\nbe (b) des NTS-ZA, werden Beschäftigte des Unterauftragnehmers GeoEye Analytics,\nInc., a DigitalGlobe, Inc. company, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika diese Befreiungen und Vergünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer und seine\nBeschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das\ndeutsche Recht achten.\n7. Bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder a) Beendigung des Vertrags des\nHauptvertragsnehmers der US-Streitkräfte (DOCPER-AS-96-01) oder b) Vertragsablauf\nvon DOCPER-AS-83-02, soweit das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen\nvor Ablauf des Vertrags DOCPER-AS-83-02 eine offizielle Notifikation über einen nach-\nfolgenden Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält, tritt diese Ver-\neinbarung außer Kraft. Eine Zusammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-83-02 mit\neiner Laufzeit vom 30. September 2010 bis 29. März 2016 (Memorandum for Record)\nist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nstellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags\nzur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärti-\ngen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der oben genannte Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt,\nkann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vor-\nhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung\ntritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer\nKraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nbilden, die am 29. September 2015 in Kraft tritt."]}