{"id":"bgbl2-2016-9-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-96-01)","law_date":"2016-03-14T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016  341\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-polnischen Abkommens vom 27. April 2015\nüber die gemeinsame Verbesserung der Situation\nan den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet\n(Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)\nVom 14. März 2016\nDas in Warschau am 27. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPolen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen\nim deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schiff-\nfahrtsverhältnisse) (BGBl. 2015 II S. 845, 846) ist nach seinem Artikel 18\nam 22. Oktober 2015\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 14. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-96-01)\nVom 14. März 2016\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „Jacobs Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-96-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. September 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. März 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 29. September 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nummer 550 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem\nGebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels\nvom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)\nFolgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-96-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Jacobs Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut (NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-96-01 mit dem Unternehmen Jacobs\nTechnology, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-\ngen:\nDer Auftragnehmer unterstützt die Anforderungen im Bereich Auftragsplanung für das\nSpecial Operations Command Africa mit umfassenden Kenntnissen sowohl des Ein-\nsatzgebiets als auch des sozialen Umfelds, einschließlich komplexer kultureller Nuancen\nin Zusammenhang mit unterschiedlichen Nationalitäten, Religions- beziehungsweise\nStammeszugehörigkeiten, Bildungshintergründen und Sprachen. Zur Erfüllung dieser\nAufgaben greift der Auftragnehmer auf sein analytisches Fachwissen zurück, um mittels\nder Integration von Geodaten, nachrichtendienstlichen Daten und Informationen über\nsoziokulturelle Dynamiken Landkarten und sonstige geodatenbezogene Beschreibun-\ngen von Gebieten, die von Interesse sind, zu erstellen. Mit Hilfe unterschiedlicher Soft-\nwareinstrumente und -systeme kann der Auftragnehmer geodatenbezogene Prognosen\nkünftiger Aktivitäten von Terroristen oder anderen wichtigen Zielen, die unter den Be-\ndingungen irregulärer oder unkonventioneller Kriegsführung operieren, zur Verfügung\nstellen und darstellen.\nAlle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser\nAufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung\nliegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen\nund sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese\nAufgabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands um-\nfasst, die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftrag-\nnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches\nRecht achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unterneh-\nmen: 1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen\nSchulungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der\nAuftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen\nnach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches\nRecht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-\nhaltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung\nnach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.\n3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-\nachtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-\ntung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-\nPersonal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen\nAktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-\nmer 2 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016           343\nmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nNTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren\nTätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-\nnehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-\ndern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei\ndenn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-\ntigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-96-01 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-AS-96-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-\ntrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-\ntrags DOCPER-AS-96-01 mit einer Laufzeit vom 30. September 2010 bis 29. März 2016\n(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine\neinfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-\nmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann\neine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-\nhenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,\ndie am 29. September 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 550 vom\n29. September 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n29. September 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}