{"id":"bgbl2-2016-9-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":9,"date":"2016-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-11T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. Dezember 2015/28. Dezember 2015 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit (Vorhaben „Stromübertragung erneuerbarer\nEnergien III“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Dezember 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016             331\nBotschaft                                                 Neu Delhi, den 17. Dezember 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nDr. Martin Ney\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. September 2015\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmer,\nfür das Vorhaben „Stromübertragung erneuerbarer Energien III“ ein vergünstigtes\nDarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 400 000 000 Euro (in Worten:\nvierhundert Millionen Euro) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nfestgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist\nund die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht\nselbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis Ablauf\ndes 31. Dezember 2016 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des\nunter Nummer 3 erwähnten Vertrages in der Republik Indien erhoben werden.\n7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nbestätigt worden ist.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."]}