{"id":"bgbl2-2016-8-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":8,"date":"2016-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/8#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_8.pdf#page=29","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2016-02-25T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016 325\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nund Entwicklungszusammenarbeit\nVom 25. Februar 2016\nDas in Ramallah am 4. Februar 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen, des\nMinisteriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung und des\nMinisteriums für Bildung und Hochschulwesen über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2013 und 2014 und Entwick-\nlungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative\n„Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“ ist nach\nseinem Artikel 6\nam 4. Februar 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","326                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten des Ministeriums der Finanzen,\ndes Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung\nund des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 und 2014\nund Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative\n„Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                d) „Abwasserentsorgung Nablus West/Wadi Zaimar“ bis zu\n7 500 000 Euro,\nund\ne) „Kommunalentwicklungsprogramm VII (MDLF VII)“ bis zu\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation\n22 Millionen Euro,\nzugunsten des Ministeriums der Finanzen,\ndes Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,           f) „Gaza Wiederaufbau - Zusatzfinanzierung zum Kommu-\ndes Ministeriums für Kommunalverwaltung                        nalentwicklungsprogramm VI (MDLF VI)“ bis zu 5 Millio-\nund des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen –                  nen Euro,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nMinisterien,\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nvertiefen,                                                            Finanzierungsbeitrags erfüllen;\n3. einen Finanzierungsbeitrag im Rahmen der Sonderinitiative\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        „Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“ für das Vorha-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ben:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      „Mehr Jobchancen für palästinensische Jugendliche“ von bis\nim Palästinensischen Gebiet beizutragen,                              zu 5 Millionen Euro.\nDiese Mittel müssen bis zum 31. Dezember 2017 vollständig ver-\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision\nausgabt sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatz-\neines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaa-\nlos.\ntenlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen\nStatus,                                                             (2) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 90/2013 vom        republik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungs-\n17. Dezember 2013 und das Protokoll der Verhandlungen über       organisation zugunsten der oben genannten Ministerien durch\ndeutsch-palästinensische Entwicklungszusammenarbeit vom          andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\n20. November 2014 in Ramallah –                                  bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nsind wie folgt übereingekommen:                               als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nArtikel 1                           Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nder Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nFinanzierungsbeitrag gewährt werden.\noben genannten Ministerien oder anderen auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fol-       (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngende Beträge zu erhalten:                                       der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\noben genannten Ministerien zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\n1. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nmen zur Durchführung und Betreuung folgenden Vorhabens:\nreitung der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorhaben oder\n„Abwasserentsorgung Gaza Mitte – Begleitmaßnahme“ bis       weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nzu 1 Million Euro;                                          men zur Durchführung und Betreuung von der KfW zu erhalten,\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 56 Millionen Euro für     findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Vorhaben:\nArtikel 2\na) „Industriepark Jenin II“ bis zu 5 Millionen Euro,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) „Wiederaufbauhilfe Wasser und Abwasser Gaza“ bis zu\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n9 Millionen Euro,\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nc) „Abwasserentsorgung Salfeet“ bis zu 7 500 000 Euro,      KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016                                327\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                   nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ge-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für den Betrag unter\nNummer 2 Buchstabe a endet diese Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2020, für die Beträge unter Nummer 1 und Nummer 2                                             Artikel 5\nBuchstaben b bis f mit Ablauf des 31. Dezember 2021.                         Der im Abkommen vom 20. November 2007 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen\noben genannten Ministerien, soweit sie nicht Empfänger der Fi-\nBehörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 für das Vor-\nnanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\nhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII“ vorgesehene Finan-\ndie aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nzierungsbeitrag bis zu 1 500 000 Euro wird reprogrammiert und\nverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nwie folgt verwendet:\na) mit einem Betrag von 500 000 Euro zusätzlich für das in\nArtikel 3\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben „Abwasser-\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der                  entsorgung Gaza Mitte – Begleitmaßnahme“\noben genannten Ministerien stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nund\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1            b) mit einem Betrag von 1 Million Euro zusätzlich für das in\nerwähnten Verträge im Palästinensischen Gebiet erhoben wer-                   Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannte Vor-\nden.                                                                          haben „Abwasserentsorgung Nablus West/Wadi Zaimar“,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nArtikel 4                                   worden ist.\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nArtikel 6\noben genannten Ministerien überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den               Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 4. Februar 2016 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe te r B e e r w e r t h\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der oben genannten Ministerien\nDr. R i y a d a l - M a l k i"]}