{"id":"bgbl2-2016-8-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":8,"date":"2016-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/8#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_8.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-24T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Februar 2016\nDas in Pristina am 15. Dezember 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kosovo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („Zuschuss-\nvorhaben“) ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Januar 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016                          323\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\n(„Zuschussvorhaben“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              3. „Abfallwirtschaftsprogramm“, bis zu 4 000 000 Euro (in Wor-\nten: vier Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Republik Kosovo –                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nKosovo,                                                             vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kosovo durch an-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        dere Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,\nder Regierung der Republik Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nin der Republik Kosovo beizutragen,                                 kommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 27. Mai 2015 über                                       Artikel 2\ndie Ergebnisse der Regierungskonsultationen vom 22. Mai 2015\nsowie die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nvom 29. Juni 2015 (Verbalnote Nr. 89/2015) –                        Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nArtikel 1                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nes der Regierung der Republik Kosovo, von der Kreditanstalt für     entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge        sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nvon insgesamt 17 000 000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen        wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nEuro) zu erhalten für die Vorhaben                                  zember 2022.\n1. „Energiesektorprogramm VIII – Verbesserung des Fernwär-\n(3) Die Regierung der Republik Kosovo wird, soweit sie nicht\nmesystems in Pristina“, bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rückzahlungs-\nMillionen Euro),\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\n2. „Abwasserentsorgung Südwest Kosovo, Phase V“, bis zu             Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\n8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),               garantieren.","324              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016\nArtikel 3                                 ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nDie Regierung der Republik Kosovo stellt die KfW von sämt-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kosovo erhoben\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-\nDie Regierung der Republik Kosovo überlässt bei den sich aus     gierung der Republik Kosovo der Regierung der Bundesrepublik\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-        Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr          zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-      des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Pristina am 15. Dezember 2015 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, albanischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen, albanischen und serbi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Viets\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nAvdullah Hoti"]}