{"id":"bgbl2-2016-8-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":8,"date":"2016-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/8#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_8.pdf#page=23","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-myanmarischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-17T00:00:00Z","page":319,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016 319\nBekanntmachung\nder deutsch-myanmarischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 6. Mai 2015/18. Juli 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik der Union Myanmar über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unter Bezugnahme auf das Abkommen vom\n2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit (BGBl.\n2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t","320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016\nDer Botschafter                                                     Yangon, 6th May 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwick-\nlungszusammenarbeit sowie auf das Protokoll der Arbeitsgespräche zwischen unseren\nbeiden Regierungen vom 26. Juli 2013 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Republik der Union\nMyanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\n(Zuschüsse) in Höhe von insgesamt 19 300 000 Euro (in Worten: neunzehn Millionen\ndreihunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Programm ländliche Infrastruktur“ bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Mil-\nlionen Euro), davon für Begleitmaßnahmen bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei\nMillionen Euro),\nb) „Programm Berufliche Bildung“ bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen\nEuro), davon für Begleitmaßnahmen bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million\nEuro),\nc) „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Un-\nternehmen“ bis zu 5 300 000 Euro (in Worten: fünf Millionen dreihunderttausend\nEuro), davon für Begleitmaßnahmen bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millio-\nnen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union\nMyanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genann-\nten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2020.\n5. Die folgenden aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar vorgesehenen\nFinanzierungsbeiträge aus Zusagen vor 1988 werden wie folgt auf die unter Nummer 1\nerwähnten Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist:\na) auf das „Programm ländliche Infrastruktur“,\n– 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) aus Zuschüssen des Vorhabens\n„Sektorbezogenes Programm Industrie I“,\n– für die Begleitmaßnahme:\naa) 703 232 Euro (in Worten: siebenhundertdreitausend zweihundertzweiund-\ndreißig Euro) aus Darlehen des Vorhabens „Düngemittelfabrik 3“,\nbb) 95 566,30 Euro (in Worten: fünfundneunzigtausend fünfhundertsechsund-\nsechzig Euro dreißig Cent) aus Darlehen des Vorhabens „Wasserkraftwerk\nNyaunggyat“,\ncc) 1 201 201,70 Euro (in Worten: eine Million zweihunderteintausend zweihun-\ndertein Euro siebzig Cent) aus Darlehen des Vorhabens „Stromübertra-\ngungsprojekt“.\nb) auf das „Programm Berufliche Bildung“\n– 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) aus Zuschüssen des Vorhabens\n„Sektorbezogenes Programm Energie I“,\n– für die Begleitmaßnahme 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) aus Dar-\nlehen des Vorhabens „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“.\nc) auf „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren\nUnternehmen“,\n– 3 300 000 Euro (in Worten: drei Millionen dreihunderttausend Euro) aus Zuschüs-\nsen des Vorhabens „Sektorbezogenes Programm Industrie I“,\n– für die Begleitmaßnahme:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016            321\naa) 678 139,74 Euro (in Worten: sechshundertachtundsiebzigtausend einhun-\ndertneununddreißig Euro vierundsiebzig Cent) aus Darlehen des Vorhabens\n„Stromübertragungsprojekt“,\nbb) 318 546,55 Euro (in Worten: dreihundertachtzehntausend fünfhundertsechs-\nundvierzig Euro fünfundfünfzig Cent) aus Darlehen des Vorhabens „Rangier-\nlokomotiven“,\ncc) 1 003 313,71 Euro (in Worten: eine Million dreitausend dreihundertdreizehn\nEuro einundsiebzig Cent) aus Darlehen des Vorhabens „Genossenschaft-\nliche Ölmühle Katha“.\n6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammenarbeit\nauch für diese Vereinbarung.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Re-\ngistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\ngez.\nWeber-Lortsch\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Union Myanmar\nHerrn Wunna Maung Lwin\nNay Pyi Taw\nKopie:\nMinisterium für Planung und wirtschaftliche Entwicklung\nder Republik der Union Myanmar\nForeign Economic Relations Abteilung\nNay Pyi Taw"]}