{"id":"bgbl2-2016-8-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":8,"date":"2016-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/8#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_8.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch","law_date":"2016-02-16T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016           315\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens des Europarats\nzum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung\nund sexuellem Missbrauch\nVom 16. Februar 2016\nI.\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 zu dem Überein-\nkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor\nsexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II S. 26) wird be-\nkannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für\ndie\nBundesrepublik Deutschland                                          am 1. März 2016\nin Kraft treten wird.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 18. November 2015 beim General-\nsekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d folgende V o r -\nb e h a l t e und eine Erklärung abgegeben:\n„Vorbehalt nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens\nGemäß Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die erforder-\nlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um das vorsätzliche und rechts-\nwidrige Herstellen von Kinderpornographie (Buchstabe a) und den vorsätzlichen und\nrechtswidrigen Besitz von Kinderpornographie (Buchstabe e) als Straftat zu umschreiben.\nGemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens bedeutet Kinderpornographie im Sinne\ndes Artikels 20 des Übereinkommens jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines\nKindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen oder jede Abbildung\nder Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.\nIn Deutschland sind sexuelle Handlungen mit Personen unter vierzehn Jahren nicht er-\nlaubt. Kinder, die das nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzte Alter er-\nreicht haben, sind Personen ab vierzehn Jahren.\nVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften sind in § 184b des\nStrafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser bezieht sich auf Personen unter vierzehn Jahren.\nVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften sind in § 184c StGB\ngeregelt. Dieser bezieht sich auf vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alte Personen.\nSimulierte Darstellungen und wirklichkeitsnahe Abbildungen werden nicht von allen Tat-\nvarianten des Besitzens und des Herstellens in §§ 184b, 184c StGB erfasst. Insbesondere\nwenn sich die Tatvarianten des Besitzens und des Herstellens von Kinder- bzw. Jugend-\npornographie ohne Verbreitungsabsicht auf simulierte sexuelle Handlungen ohne Ein-\nbeziehung „echter“ Kinder bzw. „echter“ Jugendlicher beziehen, lässt sich ein hinreichen-\nder Rechtsgutsbezug nicht darstellen. Ein solcher Bezug kann auch bei wirklichkeitsnahen\nAbbildungen fehlen. Darüber hinaus kann die einvernehmliche Herstellung und damit ein-\nhergehend der Besitz von jugendpornographischen Schriften, die ein tatsächliches Ge-\nschehen wiedergeben, insbesondere in jugendlichen Paarbeziehungen vorkommen, ohne\ndass hiermit zwangsläufig eine Rechtsgutsgefährdung einhergeht.\nDie Bundesrepublik Deutschland behält sich daher gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Über-\neinkommens das Recht vor, Absatz 1 Buchstaben a und e nicht auf das Herstellen und\nden Besitz pornographischen Materials anzuwenden,\n• das ausschließlich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines\nnicht existierenden Kindes enthält,\n• bei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter\nerreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem\npersönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.\nVorbehalt nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens\nGemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die erforder-\nlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung\neiner der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten,\nwenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.","316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016\nDie deutschen Strafvorschriften, mit denen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, d, e und f,\nArtikel 21 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 22 und Artikel 23 umgesetzt werden, sehen eine\nVersuchsstrafbarkeit dann nicht vor, wenn die in ihnen beschriebenen Tathandlungen be-\nreits für sich genommen so weit im Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung anset-\nzen, dass eine weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit im Wege der Versuchsstrafbarkeit\nnicht angezeigt ist.\nDie Bundesrepublik Deutschland behält sich daher gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Über-\neinkommens das Recht vor, Absatz 2 nicht auf die Straftaten nach Artikel 20 Absatz 1\nBuchstaben b, d, e und f (Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie), Artikel 21\nAbsatz 1 Buchstabe c (wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen\nKinder mitwirken), Artikel 22 (Unsittliches Einwirken auf Kinder) und Artikel 23 (Kontakt-\nanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken) anzuwenden.\nVorbehalt nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens\nDie Bundesrepublik Deutschland behält sich gemäß Art. 25 Absatz 3 des Übereinkom-\nmens das Recht vor, eine Gerichtsbarkeit für Auslandstaten von Personen, die ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (Art. 25\nAbsatz 1 Buchstabe e), nur unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Nummer 2 des\nStrafgesetzbuches (StGB) zu begründen.\nDas deutsche Strafrecht enthält keine Regelung, die vollständig Artikel 25 Absatz 1\nBuchstabe e umsetzt, also eine Vorschrift, nach der (auch) für Auslandstaten, die von Aus-\nländern oder Staatenlosen begangen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nDeutschland haben, grundsätzlich immer das deutsche Strafrecht gilt. Die in der Praxis\nwesentlichen Fallgestaltungen dieser Konstellation werden zwar durch § 7 Absatz 2 Num-\nmer 2 StGB abgedeckt, wonach deutsches Strafrecht bei der Auslandstat eines im Inland\nangetroffenen Ausländers oder Staatenlosen anwendbar ist, wenn der Täter, obwohl das\nAuslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird.\nEs sind jedoch Ausnahmefälle denkbar, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\nUnter Bezugnahme auf Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens beehre ich mich, für\ndie Bundesrepublik Deutschland folgende E r k l ä r u n g abzugeben:\nArtikel 37 Absatz 2 sieht vor, dass jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Euro-\nparates bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Name\nund Anschrift der für die Datenspeicherung nach Absatz 1 zuständigen nationalen Behörde\nmitteilt. Die DNA-Analyse-Datei wird beim Bundeskriminalamt geführt (Bundeskriminalamt,\n35173 Wiesbaden, Tel. +49 (0)611 55-0, Fax: +49 (0)611 55-12141). Im Übrigen können\nauf der Grundlage des § 484 Absatz 1 StPO gespeicherte Personendaten bei jeder Straf-\nverfolgungsbehörde gespeichert sein.“\nII.\nDas Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller\nAusbeutung und sexuellem Missbrauch ist ferner für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nAlbanien*                                                     am            1. Juli 2010\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nAndorra*                                                      am       1. August 2014\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 24 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nBelgien*                                                      am            1. Juli 2013\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 24 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nBosnien und Herzegowina*                                      am          1. März 2013\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nBulgarien*                                                    am          1. April 2012\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 20 Absatz 4, Artikel 21 Ab-\nsatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 37 Ab-\nsatz 2 des Übereinkommens\nDänemark*                                                     am            1. Juli 2010\nunter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und auf\nGrönland und nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 20 Absatz 3\nsowie einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nFinnland*                                                     am      1. Oktober 2011\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016 317\nFrankreich*                                           am     1. Januar 2011\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 24 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nGeorgien*                                             am     1. Januar 2015\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nGriechenland*                                         am         1. Juli 2010\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nIsland*                                               am     1. Januar 2013\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nItalien*                                              am         1. Mai 2013\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nKroatien*                                             am     1. Januar 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nLettland*                                             am 1. Dezember 2014\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 25 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nLiechtenstein*                                        am     1. Januar 2016\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 20 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nLitauen*                                              am     1. August 2013\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nLuxemburg*                                            am     1. Januar 2012\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 24 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nMalta*                                                am     1. Januar 2011\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik*         am    1. Oktober 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nMoldau, Republik*                                     am         1. Juli 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 und einer Erklä-\nrung zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens\nMonaco*                                               am    1. Februar 2015\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 24 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nMontenegro*                                           am       1. März 2011\nnach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 18 Absatz 2, Artikel 25 Ab-\nsatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nNiederlande*                                          am         1. Juli 2010\nnur für den europäischen Teil der Niederlande und nach Maßgabe einer Er-\nklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2\nÖsterreich*                                           am        1. Juni 2011\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nPolen*                                                am        1. Juni 2015\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 25 Absatz 3 und einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nPortugal*                                             am 1. Dezember 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens","318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2016\nRumänien*                                                                am 1. September 2011\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nRussische Föderation*                                                    am 1. Dezember 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 20 Absatz 3 und 4, Artikel 21\nAbsatz 2, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 und 5 sowie einer Er-\nklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nSan Marino*                                                              am             1. Juli 2010\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nSchweden*                                                                am       1. Oktober 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 24\nAbsatz 3 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nSchweiz*                                                                 am             1. Juli 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Ab-\nsatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 37 Ab-\nsatz 2 des Übereinkommens\nSerbien*                                                                 am 1. November 2010\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nSlowenien*                                                               am         1. Januar 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25\nAbsatz 3 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nSpanien*                                                                 am 1. Dezember 2010\nnach Maßgabe einer Erklärung zum Status von Gibraltar sowie einer Erklä-\nrung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens\nTürkei*                                                                  am            1. April 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens\nUkraine*                                                                 am 1. Dezember 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 38 Absatz 3 und einer Erklärung\ngemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens sowie einer Erklärung zur\nAnwendbarkeit des Übereinkommens in bestimmten Teilen ihres Staatsge-\nbiets\nUngarn*                                                                  am 1. Dezember 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 20 Absatz 3 und 4 und Arti-\nkel 25 Absatz 3 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Über-\neinkommens\nZypern*                                                                  am            1. Juni 2015\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-\nmens.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-\nmäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. Februar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}