{"id":"bgbl2-2016-7-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-16T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["280                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nArtikel 3                                 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\ngen.\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\nArtikel 4                                                            Artikel 5\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-            Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern          republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,       der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 25. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Müller-Holtkemper\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nRidvan Bode\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Februar 2016\nDas in Tirana am 27. April 2011 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 für das Vorhaben\n„Masterplan im Wassersektor“ ist nach seinem Artikel 5\nam 11. Juli 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                               281\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nfür das Vorhaben „Masterplan im Wassersektor“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat            Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nder Republik Albanien,                                                 Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nvertiefen,\nwurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2016.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-\nlungen vom 7. Oktober 2008 und vom 18. Mai 2010 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1                                Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                                            Artikel 4\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-\ntrag von insgesamt 2 000 000 EUR (in Worten: Zwei Millionen               Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nEuro) für das Vorhaben „Masterplan im Wassersektor“ aus der            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nZusage 2008 zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-             Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.                      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-          erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nben ersetzt werden.                                                    unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-                                       Artikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen             Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-          republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nwendung.                                                               der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 27. April 2011 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Müller-Holtkemper\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol-Olldashi"]}