{"id":"bgbl2-2016-7-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-15T00:00:00Z","page":278,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 2016\nDas in Tirana am 25. Mai 2011 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010 für das Vorhaben\n„Sozialer Investitionsfonds IV“ ist nach seinem Artikel 5\nam 11. Juli 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                            279\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nfür das Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds IV“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nder Ministerrat der Republik Albanien –              zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nAlbanien,                                                         wendung.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nvertiefen,                                                        sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Republik Albanien beizutragen,                             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträ-\nlungen vom 18. Mai 2010 –                                         ge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nArtikel 1                            entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\ngejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wur-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen\nber 2018.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nhensnehmer für das Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds IV“ ein      (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nvergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),  selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit         lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\ngewährt wird, von bis zu 20 000 000 EUR (in Worten: Zwanzig       nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nMillionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-  garantieren.\npolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt wor-\nden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien wei-     (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nterhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nStaatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nDieses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt wer-     Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nden.                                                              garantieren."]}