{"id":"bgbl2-2016-7-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-12T00:00:00Z","page":276,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nsagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-                      porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nverträge geschlossen wurden. Für dieses Vorhaben endet die                     kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.                                        kehrsunternehmen,\n(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den         b) trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nVorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben nicht               teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nzu behindern und die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                     republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den Empfängern\ngegenüber zu unterstützen.                                               c) erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung der in den\nBuchstaben a und b genannten Unternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nBefreiungen                                                                   Artikel 6\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-                                Inkrafttreten, Änderung\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im                            und Beilegung von Streitigkeiten\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 3\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Südafrika erhoben\nKraft.\nwerden.\n(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den\nArtikel 5                                    beiden Vertragsparteien mittels Notenwechsel zwischen den\nVertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden.\nTransport\n(3) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\nDie Regierung der Republik Südafrika\nlegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens\na) überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und                 werden freundschaftlich durch Konsultation oder Verhandlungen\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-            zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und\nbesiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 17. Dezember 2015.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter J. Lindner\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nPravin Gordhan\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 2016\nDas in Dschibuti am 2. März 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde für\nEntwicklung über Finanzielle Zusammenarbeit 2012/2013\n(Vorhaben „Regionalfonds zur Stärkung der Dürreresilienz\nam Horn von Afrika“) ist nach seinem Artikel 5\nam 2. März 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                             277\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nund\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\ndie Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) –         Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischen-\nstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD),                                                      Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nvertiefen,                                                          schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusagen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    entfallen, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht beziehungs-\nin den Mitgliedsstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent-    weise sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nwicklung (IGAD) beizutragen,                                        Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Zusagen\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 53/2012 vom 16. De-\nzember 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in            (3) Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD),\nDschibuti und das Antwortschreiben Nr. ES30-100/713/12 vom          soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,\n24. Dezember 2012 der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent-          wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nwicklung (IGAD),                                                    Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 25/2013 vom 5. Juni\n2013 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dschibuti                                   Artikel 3\nund das Antwortschreiben Nr. ES30-100/362/13 vom 12. Juni\n2013 der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) –          Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) stellt\ndie KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in\nArtikel 1                              ihren Mitgliedsstaaten erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) und\noder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden             Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) über-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen      lässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nweiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 22 000 000         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nEuro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro) für das Vorha-      Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nben „Regionalfonds zur Stärkung der Dürreresilienz am Horn von      Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nAfrika“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit     die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.                           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                            Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zu ei-       Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 2. März 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Piecha\nFür die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)\nMahboub Maalim"]}