{"id":"bgbl2-2016-7-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-11T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar 2016\nDas in Pretoria am 17. Dezember 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 17. Dezember 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                       275\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nPräambel                               politische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nworden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Südafrika\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die             weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch ein ande-\nRegierung der Republik Südafrika (im Folgenden gemeinsam als        res Vorhaben ersetzt werden.\n„Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten\nIn Anerkennung der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRepublik Südafrika,                                                 Regierung der Republik Südafrika, von der KfW für dieses Vor-\nhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Darlehen zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzu vertiefen,                                                       nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\nersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnetes\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\nin der Republik Südafrika beizutragen,                              orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südafrikani-      Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nschen Regierungsverhandlungen vom 20. November 2014,                im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\nArtikel 1                           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nZiel                              zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nes der Regierung der Republik Südafrika oder anderen von den        Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nVertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von           Anwendung.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die folgenden Beträge\nzu erhalten:                                                           (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Darlehen um-\na) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 16 000 000           gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nEuro (in Worten: sechzehn Millionen Euro) für die Vorhaben     werden.\ni)   „Multisektorale HIV/AIDS Prävention in Eastern Cape“ in\nHöhe von bis zu 12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millio-                              Artikel 2\nnen Euro) und\nZuständige Behörden\nii) „Vorbereitung des Inga 3 Low Head Stromübertragungs-\nprojekts“ in Höhe von bis zu 4 000 000 Euro (in Worten:      Folgende Behörden sind für die Durchführung dieses Abkom-\nvier Millionen Euro),                                     mens zuständig:\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      a) für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-          Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-      Entwicklung (BMZ) und\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-       b) für die Regierung der Republik Südafrika die Nationale\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben          Finanzbehörde (Department of National Treasury).\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nArtikel 3\nFinanzierungsbeitrages erfüllen;\nVorhaben\nb) Finanzierungsbeiträge für eine notwendige Begleitmaßnahme\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Programm            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nErneuerbare Energien – Small IPP Support Programm“, ge-        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nnannt in Absatz 2, in Höhe von bis zu 2 500 000 Euro (in       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro).               KfW und den Empfängern der Darlehen sowie der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen\nvon den Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Dar-                 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und\nlehensnehmer, darüber hinaus für das Vorhaben „Programm, Er-        Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von\nneuerbare Energien – Small IPP Support Programm – Darlehens-        sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\nkomponente“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im              hens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt          Vorhaben endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Die\nwird, in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig        Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrags\nMillionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs-    entfällt, soweit nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Zu-"]}