{"id":"bgbl2-2016-7-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung","law_date":"2016-02-11T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nin seiner geänderten Fassung\nVom 11. Februar 2016\nDas Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in\nSteuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des\nÜbereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) ist nach\nArtikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3\ndes Protokolls für\nChina*                                                                     am 1. Februar 2016\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen\ngemäß Artikel 29 zum räumlichen Geltungsbereich und gemäß Artikel 4\nAbsatz 3 des Übereinkommens\nin Kraft getreten.\nEs wird nach Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit\nArtikel IX Absatz 3 des Protokolls für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nSaudi-Arabien*                                                             am      1. April 2016\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von Erklärungen gemäß\nArtikel 29 zum räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß\nArtikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens\nSingapur*                                                                  am       1. Mai 2016\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen\ngemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkom-\nmens.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1277).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer\nDeutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Anga-\nben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer\nSprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 11. Februar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r"]}