{"id":"bgbl2-2016-7-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-11T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["268                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im               zierung des sambischen Programms zur Reform des Finanz-\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten              wesens (PFMRP)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          derungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Verpflichtung der\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-           deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen              Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorhabens verfällt mit Ablauf\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-          des 31. Dezember 2018.\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nArtikel 6\nArtikel 5                                      (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nDie im Abkommen vom 13. Juni 2012 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik               (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nSambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n„Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische Unter-                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nstützung III (allgemeine Budgethilfe)“ vorgesehenen Finanzie-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nrungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000 Euro (in             dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nWorten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das         nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nin Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Ko-Finan-           vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Lusaka am 12. November 2015 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Finke\nFür die Regierung der Republik Sambia\nAlexander Chikwanda\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar 2016\nDas in New Delhi am 22. Juni 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem Arti-\nkel 6 Absatz 1\nam 22. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                      269\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nwird, bis zu 55 000 000 Euro (in Worten: fünfundfünfzig\nund\nMillionen Euro) sowie\ndie Regierung der Republik Indien –\n8. für das Vorhaben „Nachhaltige städtische Infrastruktur-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           entwicklung“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-\nIndien,                                                               währt wird, bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundert-\nfünfzig Millionen Euro) sowie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    9. für das Vorhaben „Schutz von Biodiversität durch Bioland-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          bau und nachhaltiger Aquakultur“ ein vergünstigtes Darle-\nvertiefen,                                                            hen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nzusammenarbeit gewährt wird, bis zu 50 000 000 Euro (in\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Worten: fünfzig Millionen Euro) sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n10. für das Vorhaben „Umweltkreditlinie II, SIDBI“ ein ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      günstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nin der Republik Indien beizutragen,                                   lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu\n50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro)\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 13. und 14. November 2014 –                           zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nsind wie folgt übereingekommen:                               gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist\nund die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie ge-\nwährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben\nArtikel 1                          können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger\nnehmer\ndarüber hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\n1. für das Vorhaben „Förderung der Wasserkraft Pare            maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vor-\n(NEEPCO)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im       haben zu erhalten:\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\n1. für das unter Absatz 1 Nummer 5 genannte Vorhaben bis zu\ngewährt wird, bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig\n500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nMillionen Euro) sowie\n2. für das Vorhaben „Förderung von Mikrofinanzierung und\n2. für das Vorhaben „Standortneutrale Photovoltaik“ ein\nKleinunternehmen (SIDBI)“ bis zu 500 000 Euro (in Worten:\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nfünfhunderttausend Euro),\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu\n50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro) sowie  3. für das unter Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben bis zu\n500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\n3. für das Vorhaben „Kreditlinie nachfrageseitige Energie-\neffizienz (SIDBI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das 4. für das unter Absatz 1 Nummer 7 genannte Vorhaben bis zu\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit          1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\ngewährt wird, bis zu 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig\n5. für das unter Absatz 1 Nummer 8 genannte Vorhaben bis zu\nMillionen Euro) sowie\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\n4. für das Vorhaben „Ausbau der Solarkraft in Indien“ ein\n6. für das unter Absatz 1 Nummer 10 genannte Vorhaben bis zu\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\n500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro).\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu\n92 000 000 Euro (in Worten: zweiundneunzig Millionen Euro)   (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nsowie                                                      es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger\n5. für das Vorhaben „Verbesserter Marktzugang für KKMU“ ein\ndarüber hinaus, Finanzierungsbeiträge von insgesamt 18 500 000\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nEuro (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu\ndie Vorhaben\n50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro) sowie\n1. „Förderprogramm dezentrale erneuerbare Energien“ bis zu\n6. für das Vorhaben „Förderung von KMU im Dienstleistungs-\n4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),\nsektor (SIDBI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit         2. „Schutz von Biodiversität durch Biolandbau und nachhaltiger\ngewährt wird, bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig       Aquakultur“ bis zu 14 500 000 Euro (in Worten: vierzehn\nMillionen Euro) sowie                                          Millionen fünfhunderttausend Euro)\n7. für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung           zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nKarnataka“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah- festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen","270                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,                                      Artikel 4\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre-\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der      Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen      der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-          beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nrungsbeitrages erfüllen.                                           See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im             welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik             men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien durch            oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nandere Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-        ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nstruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie- gen.\nbe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der\nArtikel 5\ngesellschaftlichen Stellung der Frau dient, und so die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-             (1) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-\nrungsbeitrags erfüllt, ersetzt werden.                             gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt      Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der     Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 4 000 000\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-        Euro (in Worten: vier Millionen Euro) reprogrammiert und zusätz-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1           lich für das in Artikel 1 Absatz 3 Nummer 1 erwähnte Vorhaben\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses          „Förderprogramm dezentrale erneuerbare Energien“ verwendet,\nAbkommen Anwendung.                                                wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb von acht\nJahren nach dem ersten Zusagejahr (2009) die entsprechenden\nArtikel 2                             Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die      diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        (2) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-         Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik   Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 447 140,29\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 2, 5 bis 6,    Euro (in Worten: vierhundertsiebenundvierzigtausendeinhundert-\n8 bis 10 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von    vierzig Euro und neunundzwanzig Cent) reprogrammiert und zu-\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-        sätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 erwähnte Begleit-\nhens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese      maßnahme für das Vorhaben „Verbesserter Marktzugang für\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.          KKMU“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 7 genann-       nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren     (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-       träge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet       Ablauf des 31. Dezember 2017.\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n(3) Die im Notenwechsel vom 14./15. Dezember 2009 zwi-\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Be-        schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ntrages entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach     Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-         2009 für das Vorhaben „Polioimpfprogramm XV“ vorgesehenen\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die      Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 52 859,71\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.                            Euro (in Worten: zweiundfünfzigtausendachthundertneunund-\nfünfzig Euro und einundsiebzig Cent) reprogrammiert und zusätz-\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 genannten Be-\nlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 erwähnte Begleitmaß-\ntrages entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach\nnahme für das Vorhaben „Verbesserter Marktzugang für KKMU“\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die\nfestgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\nvon acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr (2009) die entspre-\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst  chenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in      wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-   zember 2017.\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(4) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-    gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-   Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden          Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW          Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000\ngarantieren.                                                       Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und\nzusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 erwähnte Be-\nArtikel 3                             gleitmaßnahme „Förderung von KMU im Dienstleistungssektor\n(SIDBI)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-      würdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im     nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2       (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben wer-    träge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nden.                                                               Ablauf des 31. Dezember 2017.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                                271\n(5) Die im Abkommen vom 02. Februar 2011 zwischen der Re-          Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 erwähnte Begleitmaß-\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 für das          nahme für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung\nVorhaben „Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden und Infra-        Karnataka“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nstruktur“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem         würdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit\nBetrag von 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro)          nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr\nreprogrammiert und zusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Num-      (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\nmer 2 erwähnte Begleitmaßnahme für das Vorhaben „Förderung            träge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nvon Mikrofinanzierung und Kleinunternehmen (SIDBI)“ verwen-           Ablauf des 31. Dezember 2017.\ndet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\n(8) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-\nstellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb von\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nacht Jahren nach dem ersten Zusagejahr (2010) die entsprechen-\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das\nden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nVorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nFinanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000\n2018.\nEuro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und\n(6) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-            zusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 6 erwähnte\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          Begleitmaßnahme für das Vorhaben „Umweltkreditlinie II, SIDBI“\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das          verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nVorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen        festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb\nFinanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000           von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr (2009) die entspre-\nEuro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich     chenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nfür die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 5 erwähnte Begleitmaß-           wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nnahme für das Vorhaben „Nachhaltige städtische Infrastruktur-         zember 2017.\nentwicklung“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt,                                       Artikel 6\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusa-             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngejahr (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-        Kraft.\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2017.                                        (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(7) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das          dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nVorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nFinanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000           se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Neu Delhi am 22. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Steiner\nFür die Regierung der Republik Indien\nS. Selvakumar"]}