{"id":"bgbl2-2016-7-12","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=22","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-16T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Februar 2016\nDas in Skopje am 29. Dezember 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2013 (für das Vorhaben\n„Programm Energieeffizienz und erneuerbare Energien,\nPhase IV – Komponente Fernwärme Bitola“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 29. Dezember 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                              287\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\n(für das Vorhaben „Programm Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Phase IV –\nKomponente Fernwärme Bitola“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nund\ndie mazedonische Regierung –                         (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nzwischen den Vertragsparteien,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mazedonien beizutragen,                                             (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr\nunter Bezugnahme auf den Ergebnisvermerk vom 19. Septem-         die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nber 2013 über den „Austausch über die deutsch-mazedonische          schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nbilaterale Entwicklungszusammenarbeit vom 19.9.2013“ und die        des 31. Dezember 2020.\nZusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom                (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar-\n16. Dezember 2013 (Verbalnote Nr. 254/2013) –                       lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden                Die mazedonische Regierung stellt die KfW von sämtlichen\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern,              Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nfür das Vorhaben „Programm Energieeffizienz und erneuerbare         menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-\nEnergien, Phase IV – Komponente Fernwärme Bitola“ ein ver-          satz 1 erwähnten Verträge in Mazedonien erhoben werden.\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit                                       Artikel 4\ngewährt wird, von bis zu 39 000 000 Euro (in Worten: neunund-\nDie mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\ndreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-\nGewährung von Darlehen und Finanzierungsbeiträgen ergeben-\nwicklungspolitische Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nden Transporten von Personen und Gütern im Land- und Luft-\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der maze-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndonischen Regierung weiterhin gegeben ist und die mazedonische\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nRegierung eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nKreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nVorhaben ersetzt werden.\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nArtikel 5\nbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-           Kraft.\nGeschehen zu Skopje am 29. Dezember 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Helge Sander\nFür die mazedonische Regierung\nZoran Stavreski"]}