{"id":"bgbl2-2016-7-11","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-16T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["284                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                                     Artikel 5\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Mi-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-        nisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepu-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen           blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-     setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-            Tag des Eingangs der Mitteilung.\ngen.\nGeschehen zu Tirana am 4. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Müller-Holtkemper\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Olldashi\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Februar 2016\nDas in Tirana am 27. April 2011 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010 zum Vorhaben\n„Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserentsor-\ngung Pogradec, Phase III“ ist nach seinem Artikel 5\nam 11. Juli 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                                 285\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nzum Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserentsorgung Pogradec, Phase III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nAlbanien,                                                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wur-\nvertiefen,\nden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ber 2018.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 18. Mai 2010 –                                                 (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nArtikel 1                                garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen                                         Artikel 3\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                      Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nlehensnehmer, für das Vorhaben „Umweltschutzprogramm                   lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nOhridsee – Abwasserentsorung Pogradec, Phase III“ ein Ver-             Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nbunddarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im          Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nwird, von bis zu 10 000 000 EUR (in Worten: Zehn Millionen Euro)\nArtikel 4\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und            Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\ndie gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gege-        aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine Staats-         rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ngarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Die-       im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.          die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge          oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-         ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen             gen.\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen                                           Artikel 5\nAnwendung.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-        Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-                   republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet               Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nwerden.                                                                der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 27. April 2011 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Müller-Holtkemper\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Olldashi"]}