{"id":"bgbl2-2016-7-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=18","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-16T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Februar 2016\nDas in Tirana am 4. Mai 2011 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008, 2010 für das Vor-\nhaben „Kommunale Infrastruktur II“ ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 11. Juli 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                           283\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008, 2010\nfür das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nder Ministerrat der Republik Albanien –             zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-      habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nbanien,                                                           wendung.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nvertiefen,                                                        sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                 Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin der Republik Albanien beizutragen,                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-     beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nlungen vom 7. Oktober 2008 und vom 18. Mai 2010 –                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nArtikel 1\nschlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Num-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    mer 1 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Für die\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-   Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 1 Absatz 2\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von          endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge für\ndas Vorhaben „Kommunale Infrastruktur II“ zu erhalten:               (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\n1. Darlehen von insgesamt 1 000 000 EUR (in Worten: Eine Million  lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nEuro) aus der Zusage 2008;                                   nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\n2. Darlehen von insgesamt 1 000 000 EUR (in Worten: Eine Million  garantieren.\nEuro) aus der Zusage 2010,                                      (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens          fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nfestgestellt worden ist.                                          ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    garantieren.\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nhensnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Kommunale In-                                     Artikel 3\nfrastruktur II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-      Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt           lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nwird, von bis zu 12 000 000 EUR (in Worten: Zwölf Millionen Euro) Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\naus der Zusage 2010 zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-       Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\nwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-\ngestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik\nArtikel 4\nAlbanien weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik\nAlbanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kre-    Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere Vor-      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nhaben ersetzt werden.                                             rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern"]}