{"id":"bgbl2-2016-7-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":7,"date":"2016-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-10T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["266          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016\nTag                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n2. 3. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Siebten Änderung des Übereinkommens über den Inter-\nnationalen Währungsfonds (IWF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  295\n8. 3. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die\nRechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             295\n8. 3. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren\nder vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               296\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 2016\nDas in Lusaka am 12. November 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 12. November 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016                        267\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Nachhaltige Strom-\nund\nversorgung in der Southern Division“ ein vergünstigtes Darlehen\ndie Regierung der Republik Sambia –               der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nmenarbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000 Euro (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      vierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         wicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-\nSambia,                                                          gestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik\nSambia weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   Sambia eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kre-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben\nvertiefen,                                                       ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nin der Republik Sambia beizutragen,                              maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-sambischen     kommen Anwendung.\nRegierungsverhandlungen vom 19. November 2014 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1                           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nes der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden    beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nHöhe von insgesamt 54 000 000 Euro (in Worten: vierundfünfzig       (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nMillionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:          soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\na) „Stärkung lokaler Selbstverwaltung in Sambia III“ bis zu      verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),          mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nb) „Stärkung lokaler Selbstverwaltung in Sambia II“ bis zu       Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsicht-\n3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),            lich der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten\nc) „Ko-Finanzierung des sambischen Programms zur Reform          Vorhaben verfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Die Ver-\ndes Finanzwesens (PFMRP)“ bis zu 7 000 000 Euro (in Wor-    pflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des\nten: sieben Millionen Euro),                                unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorhabens ver-\nfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\nd) „Ländliches Wassersektorprogramm II (Korbfinanzierung)“ bis\nzu 3 500 000 Euro (in Worten: drei Millionen fünfhundert-      (3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst\ntausend Euro),                                              Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ne) „Programm zur Unterstützung der Sektorstrategie städtische    grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nWasser- und Sanitärversorgung (Korbfinanzierung)“ bis zu\n15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),          (4) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nf) „Unterstützung der sambischen grenzüberschreitenden           zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nSchutzgebiete“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei       ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nMillionen Euro),                                            KfW garantieren.\ng) „Rehabilitierung und Erweiterung des Wasserkraftwerks\nChishimba Falls“ bis zu 11 500 000 Euro (in Worten: elf                                  Artikel 3\nMillionen fünfhunderttausend Euro),\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die KfW von sämt-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nfestgestellt worden ist.                                         Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-      Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Sambia erhoben\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              werden.\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch an-\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                                                 Artikel 4\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Sambia oder einem anderen von      der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-"]}