{"id":"bgbl2-2016-6-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)","law_date":"2016-02-02T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                               261\n10. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-               nen unmittelbar verkehren. Die kulturellen Einrichtungen\ntenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichterungen:              dürfen im Rahmen der geltenden Gesetze und zur Erfüllung\nihrer Aufgaben Bankkonten eröffnen und Bankgeschäfte\na) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grund-\ntätigen.\nstücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen ge-\nhören und von ihnen genutzt werden und zur Ausübung                (2) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den un-\nihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staat-             gehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und\nlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch                ihren Veranstaltungen und gewährleistet deren normale\nvon den örtlichen Steuern;                                         Tätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Ein-\nb) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl                 richtungen durchgeführt werden, können auch Personen\nvon den staatlichen Steuern (des Bundes und der                    teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien\nLänder) als auch von den örtlichen Steuern, denen der              sind.\nentgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grund-                 (3) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künst-\nstücken seitens der genannten Institute unterliegt, unter          lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen\nder Voraussetzung der Gegenseitigkeit;                             ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\nc) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die               parteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfor-\ndie kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Ver-             dernisse des Gastlandes erfüllen.\ntragspartei erbringen.\n12. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\n11. (1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Ein-              dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der je-\nrichtungen weitgehende Handlungsfreiheit. Sie können mit               weiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung\nMinisterien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebiets-              durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien ge-\nkörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatperso-              regelt werden.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)\nVom 2. Februar 2016\nDer WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003 II\nS. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für\nBurundi                                                              am 12. April 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 56).\nBerlin, den 2. Februar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}